Förderinformation

BAFA: BEG - Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen zur gemeinsamen Wärmeversorgung mehrerer Bestandsgebäude, einschließlich der Anbindung weiterer Gebäude – auf Basis effizienter Wärmeerzeugungstechnologien wie Biomasseanlagen, Wärmepumpen, Solarthermie oder Abwärmenutzung. Förderfähige Maßnahmen sind:

  • Errichtung eines Gebäudenetzes: erstmalige gemeinsame Wärmeversorgung von mind. zwei Bestandsgebäuden
  • Umbau bestehender Netze: Austausch des Wärmeerzeugers und/oder Erneuerung von Leitungen und Komponenten
  • Erweiterung bestehender Netze: zusätzliche Wärmeerzeuger und/oder Ausbau des Verteilnetzes
  • Anschluss weiterer Gebäude im Zuge von Errichtung, Umbau oder Erweiterung: gefördert werden nur die netzseitigen Komponenten auf dem Grundstück wie Rohrleitungen und Übergabestationen.

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Die Einbindung eines zertifizierten Energieeffizienz-Experten ist verpflichtend.

Antragsberechtigte:

  • Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden wie z. B. Hauseigentümer bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen
  • Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, ergänzt um mögliche Zuschlagsboni.

  • Zuschussquote: 30 % Grundfördersatz
  • Fachplanung und Baubegleitung: 50 %
  • Mindestinvestition: 300 Euro (brutto)
  • Klimageschwindigkeitsbonus: +20 Prozentpunkte für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch bestimmter alter Heizungen (Öl, Kohle, Gasetagen, Nachtspeicher, Biomasse)
  • Einkommensbonus: +30 Prozentpunkte für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr.
  • Emissionsminderungs-Zuschlag: Pauschaler Zuschlag von 2.500 € für Biomasseanlagen, wenn bestimmte Emissionsgrenzwerte für Staub eingehalten werden.

Höchstgrenzen bei Wohngebäuden:

  • bis zu 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
    bis zu 15.000 Euro für die 2.–6. Wohneinheit
    bis zu 8.000 Euro je weiterer Wohneinheit ab der 7.
  • Fachplanung und Baubegleitung: bis zu 5.000 Euro pro Ein- und Zweifamilienhaus bzw. bis zu 2.000 Euro je Wohneinheit, insgesamt maximal 20.000 € pro Vorhaben

Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden:

  • Bis 150 m² Nettogrundfläche: 30.000 Euro
    ab 150-400 m² Nettogrundfläche: zusätzlich 200 Euro pro m²
    ab 400-1.000 m² Nettogrundfläche: zusätzlich 120 Euro pro m²
    ab 1.000 m² Nettogrundfläche: zusätzlich 80 Euro pro m²
  • Fachplanung und Baubegleitung: bis zu 5 Euro/m² Nettogrundfläche, maximal 20.000 Euro pro Jahr und Vorhaben

Weitere Infor­ma­tionen

Kontakt:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Telefon: 06196 908-1625

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Fördergeber
  • Bund
Stand

15.09.2025

Einkommenssteuergesetz - § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Gebäude

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden energetische Maßnahmen an einem eigenen, zu Wohnzwecken selbst genutzten Gebäude durch Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer – nach Abzug sonstiger Steuerermäßigungen. Zu den begünstigten energetischen Maßnahmen gehören:
  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachfläche
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Optimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen sind geregelt in der
Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).

Förderfähige Kosten umfassen insbesondere:

  • Aufwendungen für den Einbau und die Installation der förderfähigen Anlagen und Komponenten
  • Aufwendungen für deren Inbetriebnahme
  • Aufwendungen für notwendige Umfeld- und Nebenmaßnahmen
  • Unmittelbar durch die energetische Maßnahme veranlasste Materialkosten
  • Aufwendungen für die Ausstellung der erforderlichen Fachunternehmerbescheinigung

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Begünstigtes Objekt: Eigenes, selbstgenutztes Wohngebäude oder Wohnung, Gebäudealter ≥ 10 Jahre.
  • Fachunternehmerpflicht: Durchführung durch ein zertifiziertes Fachunternehmen; Ausstellung einer Bescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich.
  • Zahlungsnachweis: Rechnung auf den Eigentümer; unbare Zahlung erforderlich; begünstigte Kosten müssen getrennt ausgewiesen sein.

Anspruchsberechtigt sind bürgerlich-rechtliche Eigentümer sowie wirtschaftliche Eigentümer (z. B. Miteigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbrauchende), sofern sie das begünstigte Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Förderhöhe

Die tarifliche Einkommensteuer – nach Abzug sonstiger Steuerermäßigungen – vermindert sich um einen prozentualen Anteil der förderfähigen Aufwendungen für das begünstigte Objekt. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt und beträgt insgesamt 20 % der anerkannten Aufwendungen:

  • Jahr 1: 7 % der Aufwendungen, max. Betrag pro Jahr: 14.000 Euro
  • Jahr 2: 7 % der Aufwendungen, max. Betrag pro Jahr: 14.000 Euro
  • Jahr 3: 6 % der Aufwendungen, max. Betrag pro Jahr: 12.000 Euro
  • Max. Steuerermäßigung von 40.000 Euro pro Objekt bei max. 200.000 Euro berücksichtigter Aufwendungen

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen mit Musterbescheinigungen

https://link.energy4climate.nrw/xPh6AE

Kontakt: 
Für Fragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen ist das jeweils zuständige Wohnsitz-Finanzamt zuständig.

Förderart
  • Steuererstattung
Förderinhalt

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am selbstgenutzen Wohngebäude

Antragsteller
  • Privatperson
Antragstelle

Finanzamt (Einkommenssteuererklärung)

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Biomasse

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus Biomasse. Dazu gehören u. a. Biogas, Biomethan, Bioabfälle, Gülle sowie Klär- und Deponiegase. Der Vergütungsanspruch besteht über 20 Jahre zuzüglich des anteiligen Inbetriebnahmejahres.

Fördervoraussetzungen bzw. -bedingungen sind u. a.:

  • Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR):
    Voraussetzung für die Auszahlung der EEG-Vergütung (§ 52 EEG).

  • Technische Vorgaben – Messung, Steuerbarkeit und Netzanschluss
    Einhaltung insbesondere der Anforderungen an Fernsteuerbarkeit, Einspeisemanagement und viertelstündliche Messung (§§ 9–11 EEG)

  • Anlagen ≤ 150 kW (Güllevergärungsanlagen) – § 44 EEG:
    Wahlrecht zwischen fester Einspeisevergütung (§ 21 EEG) und Direktvermarktung gem. Marktprämienmodell (§ 20 EEG).
    ≥ 80 % Gülleanteil (Kleegras bis zu 10 % anrechenbar; Geflügelmist/-trockenkot ausgeschlossen)

  • Bioabfallvergärungsanlagen bis 500 kW / bis 20 MW – § 43 EEG:
    Wahlweise feste Einspeisevergütung (§ 21 EEG) oder Direktvermarktung gem. Marktprämienmodell (§ 20 EEG).
    Vergütungsrelevante Stufen: bis 500 kW bzw. bis 20 MW
    Verpflichtende Nachrotte und stoffliche Verwertung der Gärrückstände.

  • Neue Biomasseanlagen > 150 kW:
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (§ 22 EEG)
    Vergütung nur bei Zuschlag (pay-as-bid-Verfahren, § 32 EEG).
    Einsatzstoffbegrenzungen (Mais/Getreide) und Höchstbemessungsleistung gemäß §§ 39h–39i EEG

  • Bestandsanlagen – Anschlussförderung (§ 39g EEG):
    Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur möglich, wenn Restförderdauer ≤ 5 Jahre.
    Zweiter Vergütungszeitraum umfasst bis zu 12 Jahre.
    Begrenzung des Zuschlagswerts auf das Vergütungsniveau der letzten drei Jahre.
    Vorlage eines Umweltgutachtens zum bedarfsorientierten Betrieb erforderlich.

  • Biomethananlagen (§§ 39j–39m EEG):
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (eigenständiges Ausschreibungssegment), Vergütung nur bei Zuschlag.
    Für Anlagen > 10 MW Umrüstpflicht auf H₂-Fähigkeit bis 2028.

Anspruchsberechtigte:
Anspruchsberechtigt sind Betreibende von Biomasse-, Biogas- und Biomethananlagen, einschließlich Gülleanlagen sowie Bestandsanlagen mit Anschlussförderoption

Förderhöhe

Die Vergütung erfolgt abhängig vom Fördermechanismus:

  • Zuschlagswerte aus Ausschreibungen (§§ 28c/d, 29-32 EEG)
    Gilt für Neuanlagen > 150 kW sowie für Bestandsanlagen im zweiten Vergütungszeitraum.
    Vergütung entspricht dem individuellen Zuschlagswert (pay-as-bid).
    Höchstwerte 2025 gemäß BNetzA:
    - Neuanlagen: max. 19,43 ct/kWh
    - Bestandsanlagen (Anschlussförderung): max. 19,83 ct/kWh

  • Vergütung nicht ausschreibungspflichtiger Anlagen (§ 42–44 EEG)
    Die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten anzulegenden Werte gelten für Anlagen, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Sie dienen entweder als feste Einspeisevergütung oder als anzulegender Wert im Marktprämienmodell (Differenz zum Referenzmarktwert wird ausgeglichen).
    Anzulegende Werte liegen 2025 zwischen 12,3 und 22,23 ct/kWh je nach Anlagentyp und Leistungsklasse.

  • Degression
    Die gesetzlichen anzulegenden Werte unterliegen einer jährlichen Degression von 0,5 % (§ 44a EEG).

  • Flexibilitätszuschlag (§ 50 EEG)
    100 €/kW installierter Leistung für bestimmte Bestandsanlagen, jedoch nicht für Leistungsteile, die bereits eine Flexibilitätsprämie in der ersten Förderperiode erhalten haben.

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen:
Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG

Kontakt:
Bundesnetzagentur, Telefon: 0228 14-0

Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Biomasse- und Biogasanlagen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Geothermie

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird die Erzeugung und Einspeisung von Strom aus geothermischen Anlagen nach den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Eine Vergütung wird für einen Zeitraum von 20 Jahren zuzüglich des anteiligen Inbetriebnahmejahres gewährt.

Fördervoraussetzungen bzw. -bedingungen sind unter anderem:

  • Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister

  • Technische Vorgaben – Messung, Steuerbarkeit und Netzanschluss:
    Einhaltung insbesondere der Anforderungen an Fernsteuerbarkeit, Einspeisemanagement und viertelstündliche Messung (§§ 9–11 EEG)

  • Anlagen < 100 kW:
    Wahlrecht zwischen Einspeisevergütung (§ 21 EEG) und Direktvermarktung mit Marktprämie (§ 20 EEG)

  • Anlagen ≥ 100 kW:
    Verpflichtende Direktvermarktung gem. Marktprämienmodell (§ 20 EEG)

  • BImSchG-Pflicht:
    Nachweis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG (i. V. m. 4. BImSchV) für Geothermieanlagen zur Stromerzeugung

Anspruchsberechtigte:

  • Betreiber von Geothermieanlagen

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt auf Grundlage des gesetzlich festgelegten anzulegenden Werts nach § 45 EEG. Dieser Wert ist maßgeblich sowohl für die Marktprämie als auch für die Einspeisevergütung (< 100 kW).

  • Anzulegende Werte:
    Gesetzlicher Ausgangswert: 25,20 ct/kWh
    Ab 01.01.2024: jährliche Degression um 0,5 % für neu in Betrieb genommene Anlagen
    Anzulegender Wert 2024: 25,07 ct/kWh
    Anzulegender Wert 2025: 24,95 ct/kWh

  • Marktprämie:
    Die Marktprämie bestimmt sich als Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert der jeweiligen Erzeugungsart. Eine Auszahlung erfolgt nur, soweit der anzulegende Wert den Monatsmarktwert übersteigt.

  • Einspeisevergütung:
    Sie bemisst sich ebenfalls auf Grundlage des anzulegenden Werts und wird unmittelbar durch den jeweils zuständigen Netzbetreiber vergütet.

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen:

Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG

Kontakt: 
Bundesnetzagentur, Telefon: 0228 14-0


Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Strom aus Geothermieanlagen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Mieterstrom

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird die direkte Belieferung von Mieterinnen und Mietern mit Strom aus Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 1.000 kW (1 MW), sofern der Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes verbraucht wird. Der Anspruch auf den sogenannten Mieterstromzuschlag nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG (in seiner jeweils geltenden Fassung) besteht für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 bzw. in den Folgejahren in Betrieb genommen werden.

Es werden zwei förderfähige Mieterstrommodelle unterschieden:

  • Klassisches Mieterstrommodell, bei dem der Strom direkt vom Anlagenbetreiber an die Mietenden geliefert wird.
  • Lieferkettenmodell, bei dem der Strom zunächst an einen zwischengeschalteten Energielieferanten verkauft wird, der ihn an die Mietenden weitergibt.

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR):
    Voraussetzung für jede EEG-Vergütung.
  • Lage der PV-Anlage:
    Die PV-Anlage muss auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage errichtet sein (§ 21 Abs. 3 EEG).
  • Wohnnutzung:
    Mindestens 40 % der Gebäudefläche müssen Wohnzwecken dienen (§ 21 EEG).
  • Räumlicher Zusammenhang:
    Der Mieterstrom muss im selben Gebäude oder im räumlichen Zusammenhang verbraucht werden. (z. B. im Quartier)
  • Keine Nutzung des öffentlichen Netzes:
    Der Strom darf nicht durch das öffentliche Netz geleitet werden – nur Direktbelieferung.
  • Anzeige gegenüber dem Netzbetreiber und Bundesnetzagentur (BNetzA):
    Mieterstrom ist anzuzeigen, es gibt jedoch keine separate „Mieterstromanlagen-Registrierung“.
  • Preisvorgaben im Stromliefervertrag:
    Der Arbeitspreis darf nicht höher sein als der aktuelle Grundversorgungstarif im Netzgebiet (§ 42b Energiewirtschaftsgesetz EnWG).

Anspruchsberechtigte:

  • Betreibende von PV-Anlagen auf/an/in Wohn- und Nebengebäuden
  • Mieterstromlieferanten innerhalb eines Quartiers

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als Mieterstromzuschlag, der pro erzeugter und direkt an die Mietenden gelieferter Kilowattstunde gezahlt wird. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Leistungsklasse der PV-Anlage sowie dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und wird von der Bundesnetzagentur festgelegt. Die Fördersätze unterliegen einer regelmäßigen Degression und können sich halbjährlich ändern.

Mieterstromzuschläge für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.08.2025 bis 31.01.2026:
  • bis 10 kW installierte Leistung: ca. 2,56 ct/kWh
  • über 10 bis 40 kW: ca. 2,38 ct/kWh
  • über 40 bis 1.000 kW: ca. 1,60 ct/kWh

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen:
Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG


Kontakt:

Bundesnetzagentur, Telefon: 0228 14-0

Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen

Antragsteller
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Photovoltaik

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen. Ein Förderanspruch besteht über 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Das Gesetz unterscheidet zwei Segmente:

  • Solaranlagen des ersten Segments (§ 3 Nr. 41a EEG)
    Freiflächenanlagen und sonstige Solaranlagen, die nicht auf, an oder in Gebäuden oder an Lärmschutzwänden errichtet werden.
  • Solaranlagen des zweiten Segments (§ 3 Nr. 41b EEG)
    Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden sowie an Lärmschutzwänden

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR):
    Voraussetzung für die Auszahlung der EEG-Vergütung (§ 52 EEG).
  • Technische Vorgaben – Messung, Steuerbarkeit und Netzanschluss:
    Einhaltung insbesondere der Anforderungen an Fernsteuerbarkeit, Einspeisemanagement und viertelstündliche Messung (§§ 9–11 EEG)
  • Anlagen bis 100 kW:
    Wahlrecht zwischen Einspeisevergütung (§ 21 EEG) oder Direktvermarktung mit Marktprämie (§ 20 EEG)
  • Anlagen über 100 kW bis 200 kW (angepasst durch Solarpaket I):
    Keine verpflichtende Direktvermarktung (§ 21a EEG), Möglichkeit der Überschusseinspeisung ohne formale Direktvermarktung, Einspeisung gegen Marktwert, keine Vergütung, keine Vermarktungskosten. Freiwillige Direktvermarktung weiterhin möglich.
  • Anlagen über 200 kW bis zur Ausschreibungsschwelle:
    Verpflichtende Direktvermarktung gem. Marktprämienmodell (§ 21b EEG)
  • Freiflächenanlagen – Segment 1 – ab 1.000 kW:
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (§ 22 Abs. 3 EEG; Solarausschreibungsverordnung). Förderung nur bei Zuschlag; Vergütungshöhe nach dem individuellen pay-as-bid-Zuschlagswert (§ 32 EEG).
  • Dachanlagen – Segment 2 – ab 750 kW:
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur
    (Absenkung der Schwelle durch Solarpaket I, wirksam ab 2024/2025). Förderung nur bei Zuschlag; Vergütungshöhe nach dem individuellen pay-as-bid-Zuschlagswert (§ 32 EEG).
  • Bürgerenergiegesellschaften mit PV-Anlagen bis 6 MW:
    Ohne Ausschreibung möglich; Vergütung nach gewichtetem Durchschnitt der höchsten Zuschlagswerte der Ausschreibungen des Vorjahres (§ 22b EEG).

Anspruchsberechtigte

  • Betreibende von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, Lärmschutzwänden oder für PV geeignete Freiflächen
  • Bürgerenergiegesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen (§ 3 Nr. 15, § 22b EEG)

Förderhöhe

Die Vergütung erfolgt abhängig von Anlagengröße und Veräußerungsform über:

  • Einspeisevergütung (§ 21 EEG)
    Für Anlagen bis 100 kW sowie Anlagen ohne Direktvermarktungspflicht.
  • Marktprämie (§ 20 EEG)
    Für verpflichtend oder freiwillig direktvermarktete Anlagen.
  • Zuschlagswerte aus Ausschreibungen (§§ 28a/b, 30-32 EEG)
    Für ausschreibungspflichtige Anlagen, Vergütung nach individuellem Zuschlagswert.

Vergütungssätze nicht ausschreibungspflichtiger Anlagen (§ 48 EEG)
Die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichten anzulegenden Werte gelten ausschließlich für PV-Anlagen, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Sie dienen entweder als feste Einspeisevergütung oder als anzulegender Wert im Marktprämienmodell, bei welchem die Differenz zwischen anzulegendem Wert und Referenzmarktwert als Marktprämie ausgeglichen wird. Die anzulegenden Werte unterliegen zudem einer halbjährlichen Degression von 1 % (§ 49 EEG). Die konkreten Vergütungssätze variieren je nach Segment, Leistungsklasse, Einspeiseart und dem Inbetriebnahmedatum.

Vergütungssätze 2025 (BNetzA-Bekanntmachungen):

  • ca. 6 ct/kWh – größere Anlagen, Teileinspeisung
  • bis ca. 13 ct/kWh – kleine Dachanlagen, Volleinspeisung

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen:

Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG


Kontakt: 
Bundesnetzagentur
Telefon: 0228 14-0

Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Strom aus Photovoltaikanlagen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Windenergie an Land

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land. Der Vergütungsanspruch besteht über 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR):
    Voraussetzung für die Auszahlung der EEG-Vergütung (§ 52 EEG).
  • Technische Vorgaben – Messung, Steuerbarkeit und Netzanschluss:
    Einhaltung insbesondere der Anforderungen an Fernsteuerbarkeit, Einspeisemanagement und viertelstündliche Messung (§§ 9–11 EEG)
  • Anlagen bis 100 kW:
    Wahlrecht zwischen fester Einspeisevergütung (§ 21 EEG) und Direktvermarktung gem. Marktprämienmodell (§§ 20, 21b EEG).
  • Anlagen ab 100 kW:
    Verpflichtende Direktvermarktung gem. Marktprämienmodell (§ 21b EEG); Ausfallvergütung bis max. drei Monate möglich.
  • Anlagen ab 1 MW – außer Pilotwindenergie- und Übergangsanlagen:
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (§ 22 EEG), Vergütung nur bei Zuschlag; Vergütungshöhe nach dem individuellen pay-as-bid-Zuschlagswert (§ 32 EEG).
  • Bürgerenergiegesellschaften mit Windenergieprojekten bis zu 18 MW Gesamtleistung:Ohne Teilnahme an Ausschreibungen; Vergütung nach dem gewichteten Durchschnitt der höchsten Zuschlagswerte der Vorjahresausschreibungen (§ 22b EEG).

Anspruchsberechtigte:

  • Betreibende von Windenergieanlagen an Land, die die Anforderungen des EEG erfüllen.
  • Bürgerenergiegesellschaften gemäß § 3 Nr.15 EEG
  • Betreibende von Pilotanlagen sowie von Übergangsanlagen gemäß § 100 EEG

Förderhöhe

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Fördermechanismus:

  • Zuschlagswerte aus Ausschreibungen (§§ 28–32 EEG)
    Für ausschreibungspflichtige Anlagen, Vergütung folgt dem individuellen Zuschlagswert.

    - Zuschlagswerte 2024/2025: ca. 7,0–7,5 ct/kWh
    - Zulässiger Höchstwert 2025: 7,35 ct/kWh.

  • Vergütungssätze nicht ausschreibungspflichtiger Anlagen (§ 46 EEG)
    Die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichten anzulegenden Werte gelten ausschließlich für Anlagen, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Sie dienen entweder als feste Einspeisevergütung – gesetzlich festgelegter Vergütungssatz für nicht direktvermarktete Anlagen – oder als anzulegender Wert im Marktprämienmodell – Differenz zwischen anzulegendem Wert und Referenzmarktwert wird als Marktprämie ausgeglichen.

    - Anzulegende Werte 2025: ca. 6,2–6,8 ct/kWh.

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen:
Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG

Kontakt: 
Bundesnetzagentur, Telefon: 0228 14-0


Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Strom aus Windenergieanlagen an Land

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber, Bundesnetzagentur

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

KfW: BEG - Ergänzungskredit (Wohngebäude)

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden oder Wohneinheiten in Deutschland, sofern bereits eine Zuschusszusage nach der Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ vorliegt und diese noch nicht ausgezahlt wurde. Abhängig vom Haushaltseinkommen stehen zwei Kreditvarianten zur Verfügung.

Ergänzungskredit Plus

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die

  • eine Zuschusszusage der KfW und/oder einen Zuwendungsbescheid des BAFA nach der RichtlinieBEG EMauf ihren Namen vorweisen können (nicht älter als 12 Monate) zurückliegt,
  • Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohneinheit sind,
  • das Wohngebäude bzw. die Wohneinheit als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz selbst bewohnen und
  • deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht überschreitet.
Ergänzungskredit

Antragsberechtigt sind Investierende, auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der Richtlinie BEG EM vorliegt:

  • Natürliche Personen (Privatpersonen)
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • Einzelunternehmen
  • Freiberuflich Tätige
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern und Verbände
  • Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
  • Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractoren.

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als zinsgünstiger Kredit und umfasst bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten bei einem max. Kreditbetrag von 120.000 Euro pro Wohngebäude/-einheit.

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen:

https://link.energy4climate.nrw/jy7OWc

Kontakt:
Kreditanstalt für Wiederaufbau
KfW-Servicenummer: 0800 539 9001

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt
Ergänzende Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden, für die bereits eine Zuschussförderung nach der BEG EM zugesagt wurde.
Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

KfW

Fördergeber
  • Bund
Stand

15.09.2025

KfW: BEG - Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz zur Verbesserung der Energieeffizienz. Zu den geförderten Maßnahmen gehören:

  • Kauf und Installation von
    - solarthermischen Anlagen
    - Biomasseheizungen
    - elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
    - Brennstoffzellenheizungen
    - Wasserstofffähigen Heizungen
    - innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt
  • Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz
  • Akustische Fachplanung durch eine Akustikerin oder einen Akustiker
  • Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen (Umfeldmaßnahmen)
Förderbedingungen sind unter anderem:
  • Die Einbindung eines zertifizierten Energieeffizienz-Experten ist verpflichtend.
Antragsberechtigte:
  • Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Einfamilienhäusern oder Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) in Deutschland sind.
  • Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland sind, sofern der Heizungstausch im Sondereigentum umgesetzt wird.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern der Heizungstausch im Gemeinschaftseigentum umgesetzt wird.

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, ergänzt um mögliche Boni.

  • Grundförderung:
    30 % der förderfähigen Gesamtkosten (gemäß BEG EM-Richtlinie, Technische Mindestanforderungen und Infoblatt zu förderfähigen Maßnahmen).

  • Effizienzbonus:
    zusätzlich 5 % für effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen bzw. deren anteilige Kosten bei Kombi- und Kompaktgeräten, wenn Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle genutzt oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

  • Emissionsminderungszuschlag:
    pauschal 2.500 Euro für Biomasseanlagen, die den Staubgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten; dabei reduziert sich die Grundlage für Grund- und Bonusförderung um 2.500 Euro.

  • Klimageschwindigkeitsbonus:
    bis zu 20 % für den Austausch alter fossiler Heizungen (zeitlich degressiv bis 2028/2030).

  • Einkommensbonus:
    30 % zusätzlich für selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen ≤ 40.000 Euro.

  • Förderhöchstbeträge:
    bis zu 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
    15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
    8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit

  • Maximalförderung:
    Gesamtsumme aus Grundförderung und Boni: max. 70 %

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen:

https://link.energy4climate.nrw/fGQbUp

Kontakt: 
Kreditanstalt für Wiederaufbau
KfW-Servicenummer: 0800 539 9001

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz

Antragsteller
  • Privatperson
Antragstelle

KfW

Fördergeber
  • Bund
Stand

15.09.2025

KfW: Erneuerbare Energien - Standard

Fördergegenstand und -bedingungen

Das Förderprogramm finanziert Investitionen in Deutschland sowie im Ausland zur Nutzung erneuerbarer Energien. Förderfähig sind Maßnahmen in den folgenden Bereichen:

  • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich zugehöriger Kosten für Planung, Projektierung und Installation – Photovoltaikanlagen, Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasser- und Windkraft, Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung in KWK-Anlagen, Anlagen zur Erzeugung, Aufbereitung und Einspeisung von Biogas, Batteriespeicher.
  • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen ausschließlich zur Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien
  • Wärme-/Kältenetze und -speicher, die aus erneuerbaren Energiequellen gespeist werden.
  • Contracting-Vorhaben und Modernisierung mit Leistungssteigerung
  • Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot, Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel, die erneuerbaren Energien systemverträglich in das Energiesystem zu integrieren, zum Beispiel Stromspeicheranlagen (Power-to X-Technologien), Lastmanagement, Mess- und Steuerungssysteme, als Einzelmaßnahme oder Nachrüstung.

Antragsberechtigte für Vorhaben in Deutschland:

  • In- und ausländische private und öffentliche Unternehmen
  • Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände
  • Privatpersonen und gemeinnützige Antragsstellende (bei teilweiser Einspeisung der erzeugten Energie)
  • Freiberufler

Antragsberechtigte für Vorhaben im Ausland:

  • Deutsche private Unternehmen und deren Tochtergesellschaften im Ausland
  • Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland
  • In Deutschland tätige Freiberufler

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als zinsgünstiger Kredit und umfasst bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten bei einem maximalen Kreditbetrag von 150 Mio. Euro pro Vorhaben.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen:

https://link.energy4climate.nrw/5zrT7G

Kontakt:
Kreditanstalt für Wiederaufbau
KfW-Servicenummer: 0800 539 9001

Konditionenübersicht der KfW:

https://link.energy4climate.nrw/ysEwMk

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Erneuerbare-Energien-Anlagen, KWK-Anlagen, Wärme- und Kältenetze, Maßnahmen zur Systemintegration

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Banken und Sparkassen

Fördergeber
  • Bund
Stand

15.09.2025

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): KWK-Anlagen

Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert wird nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) die hocheffiziente Erzeugung von Strom in neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen sowie in innovativen KWK-Systemen. Der Förderanspruch besteht für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom und wird als gesetzlich festgelegter KWK-Zuschlag je erzeugter Kilowattstunde durch den zuständigen Netzbetreiber ausgezahlt.

    Förderbedingungen gem. §§ 2, 3, 4 , 6 KWKG sind unter anderem:

    • Zuschlagsfähig sind KWK-Anlagen, die Strom in Kraft-Wärme-Kopplung auf Basis von gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen, einschließlich Biomasse, Abfall und Abwärme erzeugen.
    • Die KWK-Anlage muss gemäß EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (Anhang II) als hocheffiziente KWK eingestuft sein: Primärenergieeinsparung von mindestens 10 % (bei Kleinanlagen ≥ 0 %) gegenüber der getrennten Erzeugung, Kopplung von Strom- und Wärmeerzeugung in einem gemeinsamen Prozess sowie ein Effizienznachweis nach den standardisierten EU-Berechnungsmethoden.
    • Abhängig von der Anlagenleistung gelten zusätzliche Mindestanforderungen, insbesondere hinsichtlich Primärenergieeinsparung und elektrischem Wirkungsgrad.
    • Es müssen geeignete, eichrechtskonforme Messeinrichtungen vorhanden sein, die eine getrennte Messung von erzeugtem KWK-Strom, Nutzwärme und Brennstoffverbrauch ermöglichen.
    • Für den Anspruch auf den KWK-Zuschlag ist eine Zulassung der Anlage durch das BAFA erforderlich. Der Zulassungsantrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
    • KWK-Anlagen, die erst nach dem 31.12.2026 in Betrieb genommen werden, sind förderfähig, sofern sie bis zum 31.12.2026 entweder über eine erforderliche Genehmigung nach dem BImSchG verfügen oder – wenn keine Genehmigungspflicht besteht – bis zu diesem Zeitpunkt verbindlich beauftragt wurden.

    Anspruchsberechtigt sind Betreibende von KWK-Anlagen im Sinne des KWKG, sofern sie eine förderfähige Anlage errichten, modernisieren oder erweitern und die gesetzlichen Anforderungen des KWKG erfüllen. Anspruchsberechtigt können dabei insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen und Stadtwerke, Energieversorgungsunternehmen, Industrie- und Gewerbebetriebe, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften sowie sonstige juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein.

    Förderhöhe

    Die Förderung erfolgt über einen KWK-Zuschlag je erzeugter und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeister Kilowattstunde KWK-Strom, ergänzt durch zusätzlich mögliche Bonuszahlungen. Die Zuschlagshöhe richtet sich nach Anlagentyp – neu, modernisiert, nachgerüstet –,der elektrischen Leistung sowie dem Inbetriebnahmezeitpunkt.

    1. Zuschläge KWK (§§ 7 ff. KWKG)

    KWK-Anlage
    Leistungsanteil
    Einspeisung
    ins Netz
    ct/kWh
    Eigenverbrauch
    ct/kWh
    Neue Anlage
    Eigenverbrauch
    ct/kWh
    Modernisierte A.
    Eigenverbrauch
    ct/kWh
    Nachgerüstete A.
    bis 50 kW8,04,04,05,41
    > 50 kW - 100 kW6,03,03,0--
    > 100 kW - 250 kW5,03,02,04,0
    > 250 kW - 2 MW4,4--1,52,4

    > 2 MW

    modernisiert
    nachgerüstet

    3,4

    3,4
    3,1
    --

    --
    --
    1,0

    --
    --
    1,8

    --
    --

    2. Bonus für innovative erneuerbare Wärme (§ 7a KWKG)
    • Zuschlag zwischen 0,4 bis 7,0 ct/kWh für KWK-Strom
    • Höhe abhängig vom Anteil erneuerbarer Wärme (z. B. Solarthermie, Geothermie, Umweltwärme) in der Referenzwärme.
    3. Bonus für elektrische Wärmeerzeuger (§ 7b KWKG)
    • Einmaliger Investitionsbonus von 70 Euro/kWth an installierter thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers
    • Für neue oder modernisierte KWK-Anlagen mit Dauerbetrieb-Aufnahme nach dem 31.12.2024, einer elektrischen Leistung von > 1 MW und einem Mindestanteil von 30 % der bereitgestellten Wärme aus einem fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger.

    4. Bonus für innovative KWK-Systeme (iKWK-Systeme) (§§ 5, 8b KWKG)

    • Systembonus für Anlagen mit > 10 MW elektrischer Leistung, die KWK, erneuerbare Wärme und innovative Wärmetechnik zu einem steuerungsoptimierten Gesamtsystem verbinden.
    • Zuschlagshöhe wird durch Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (Ausschreibungssegment iKWK) bestimmt.
    5. Kohleersatzbonus (§ 7c KWKG)
    • Einmaliger Bonus für den Ersatz stillgelegter kohlebefeuerter Anlagen; die Höhe richtet sich nach dem Baujahr der Altanlage und dem Inbetriebnahmejahr der neuen KWK-Anlage:
      – Baujahr Altanlage 1975–1984: 20 €/kW (2023) → 5 Euro/kW (2026)
      – Baujahr Altanlage 1985–1992: 225 €/kW (2023) → 135 Euro/kW (2029)
      – Baujahr Altanlage ab 1995: 390 €/kW (2023) → 240 Euro/kW (2029)
    • Voraussetzungen: Fristgerechte und endgültige Stilllegung der Kohleanlage, mindestens 10 % elektrischer KWK-Anteil der Neuanlage sowie Ausschluss einer Parallelförderung nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG).

    6. Zuschlagsdauer (§ 6) und jährliche Begrenzungen (§ 27 KWKG)
    Die Dauer der Zuschlagszahlung richtet sich nach den Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage und ist zusätzlich pro Kalenderjahr begrenzt.

    KWK-Anlagen

    Voraussetzungen
    (Kostenanteil / Zeitpunkt)*

    Zuschlagdauer
    Vollbenutzung
    Neuanlage--30.000 h
    Modernisierte Anlage

    ≥ 10 % Kosten, ≥ 2 Jahre n. Erstbetrieb
    nur Dampfsammelmaschinen > 50 MW
    ≥ 25 % Kosten, ≥ 5 Jahre n. Erstbetrieb
    ≥ 50 % Kosten, ≥ 10 Jahre

    6.000 h

    15.000 h
    30.000 h
    Nachgerüstete Anlage

    ≥ 10 % und < 25 % Kosten
    ≥ 25 % und < 50 % Kosten
    ≥ 50 % Kosten

    10.000 h
    15.000 h
    30.000 h

    *Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf den Anteil der Investitionskosten im Verhältnis zu den Kosten einer Neuerrichtung einer vergleichbaren KWK-Anlage nach aktuellem Stand der Technik. Die Zeitangaben geben das Mindestalter der bestehenden Anlage seit ihrer Erstinbetriebnahme an.

    Jahresobergrenzen für den Zuschlagsanspruch:
    • ab 2025: 3.500 h
    • 2026: 3.300 h
    • 2027: 3.100 h
    • 2028: 2.900 h
    • 2029: 2.700 h
    • 2030: 2.500 h

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weiterführende Informationen des BAFA zu Fördermöglichkeiten für KWK:

    https://link.energy4climate.nrw/IEdAfX

    Förderart
    • Vergütung
    Förderinhalt

    Strom aus KWK-Anlagen

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Zulassung Anlage: BAFA
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

    Zuschlagszahlung:
    Stromnetzbetreiber

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    25.11.2025

    Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): Wärme- und Kältenetze, Wärme- und Kältespeicher

    Fördergegenstand und -bedingungen


    Wärme- und Kältenetze (§§ 18–21 KWKG)
    Gefördert werden Wärmenetze bzw. Kältenetze, die – je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme – Wärme zu mindestens 75 bzw. 80 % aus KWK-Anlagen, erneuerbaren Energien oder industrieller bzw. unvermeidbarer Abwärme ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitstellen. Ab 2028 gelten strengere Anforderungen. Förderbedingungen sind unter anderem:

    • Zuschlagzahlung für wirtschaftlichen Betrieb erforderlich
    • Leitung über Grundstücksgrenze der einspeisenden KWK-Anlage hinaus
    • Planung für theoretisch unbestimmte Anzahl von Abnehmern
    • Mindestens ein externer Abnehmer

    Wärme- und Kältespeicher (§§ 22–25 KWKG)
    Gefördert werden Speicher, die bis 31.12.2026 in Betrieb genommen oder verbindlich beauftragt sind und überwiegend Wärme aus KWK-Anlagen, innovativen KWK-Systemen sowie erneuerbaren/strombasierten Quellen nutzen.
    Förderbedingungen sind unter anderem:

    • Inbetriebnahme bis 31.12.2026 oder Genehmigungen bis dahin vorliegend
    • KWK-Anteil mindestens 10 %, inkl. erneuerbare/strombasierte Wärme
    • Mittlere Wärmeverluste < 15 W/m² (AGFW FW 313)
    • Nachweis wirtschaftlicher Betrieb (AGFW FW 704)
    • Fabrikneuer Speicher

    Anspruchsberechtigte
    Betreibende von Wärme- oder Kältenetzen (§ 18 KWKG) sowie von Wärme- oder Kältespeichern (§ 22 KWKG), sofern sie ein nach KWKG förderfähiges Netz errichten oder erweitern bzw. einen förderfähigen Speicher neu errichten oder umbauen. Dazu zählen insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen und Stadtwerke, Energieversorger, Industrie- und Wohnungsunternehmen, Genossenschaften sowie sonstige juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

    Förderhöhe


    Wärme- und Kältenetze

    • Max. 40 % der ansatzfähigen Investitionskosten bei max. 50 Mio. Euro pro Projekt
    • Die Auszahlung erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).

    Wärme- und Kältespeicher

    • 250 Euro pro m³ Wasseräquivalent des Speichervolumens
    • Ab 50 m³ Wasseräquivalent des Speichervolumens max. 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten; max. 10 Mio. Euro pro Projekt.
    • Die Auszahlung erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).


    Weitere Infor­ma­tionen

    Weiterführende Informationen des BAFA zu Fördermöglichkeiten für KWK:
    Wärme- und Kältenetze
    Wärme- und Kältespeicher

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Neu- und Ausbau von durch KWK-Anlagen gespeiste Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Zulassung Speicher&Netze:
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

    Zuschlagszahlung:
    Stromnetzbetreiber

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    25.11.2025

    Mieterstrommodelle im geförderten Wohnungsbau

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert wird:

    • die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung der Hauselektrik, um den Solarstrom im Gebäude nutzen zu können, u.a.:
      • die Messplätze, die Erneuerung oder Verstärkung bestehender Haus- und Wohnungsanschlüsse, die Verkabelung und die damit einhergehenden Arbeitsaufwände,
      • Steuereinrichtungen für den Betrieb der Anlage, beispielsweise in Verbindung mit einer Wärmepumpe,
      • einzubringende stationäre elektrische Batteriespeicher und das zu ihrem Betrieb erforderliche Steuer- und Regelsystem oder bauliche Maßnahmen für die Einbringung der Installation in den Gebäuden
    • vorbereitende Maßnahmen am Dach oder an der Fassade, die für die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage technisch oder statisch erforderlich sind
    • vorbereitende Maßnahmen für eine Kombination aus einer Photovoltaikanlage mit einem Gründach

    Antragsberechtigt sind:

    • alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts
    • die für Mietwohnungen eines Bau- und Modernisierungsvorhabens eine Förderzusage der öffentlichen Wohnraumförderung aus dem Förderjahren 2022 oder 2023 haben


    Förderhöhe


    • technische Installation und vorbereitende Maßnahmen des Daches: bis zu 2.500 Euro
    • Modernisierungen: bis zu 5.000 Euro
    • der Zuschuss berechnet sich pro Wohnung des geförderten Gebäudes

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weitere Informationen und Richtlinie:

    https://link.energy4climate.nrw/SREaxE

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Installation und vorbereitende Dacharbeiten für Photovoltaik-Anlagen für Mieterstrom auf Gebäuden mit gefördertem Wohnraum

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bewilligungsbehörden der öffentlichen Wohnraumförderung

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    06.07.2023

    NRW.BANK: Bürgerenergiefonds NRW

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert werden Bürgerprojekte zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung. Förderfähig sind Vorplanungsausgaben, wie z. B. Studien und Machbarkeitsprüfungen in den Sektoren:

    • Windenergie
    • Photovoltaik
    • Wasserkraft
    • Bioenergie
    • unmittelbar damit zusammenhängende Anlagen

    Antragsberechtigte:

    • Verbindlicher Zusammenschluss unter Beteiligung von mindestens sieben natürlichen Personen aus unterschiedlichen Haushalten.
    • Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts – wie Unternehmen und Kommunen – dürfen sich an dem Zusammenschluss beteiligen.
    • Der vorgesehene Investitionsort muss in NRW und in dem Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Kreises oder einer direkt an diese angrenzenden Gemeinde des ersten Wohnsitzes der beteiligten Personen liegen.

    Förderhöhe

    • Die Zuwendung wird als bedingt rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung bis zu max. 300.000 Euro gewährt, sofern die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens 10.000 Euro betragen.
    • Eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht, sobald der Zuwendungsempfänger entweder die Finanzierung des Gesamtprojekts gesichert oder mit der Realisierungsphase begonnen hat oder nicht mehr antragsberechtigt ist.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen: NRW.BANK

    https://link.energy4climate.nrw/4lwS4W

    Beratungsangebot NRW.Energy4Climate GmbH
    Vor der Antragstellung empfiehlt sich unbedingt ein Vorgespräch mit der Landesgesellschaft für Energie und Klimaschutz NRW.Energy4Climate GmbH, um die Machbarkeit des Vorhabens und die Förderfähigkeit der Ausgaben zu prüfen!

    https://link.energy4climate.nrw/U04yP9

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Vorplanungsausgaben für Bürgerenergieprojekte

    Antragsteller
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    NRW.BANK

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    08.08.2025

    NRW.BANK: Eigentumsförderung - Modernisierung

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Das Förderdarlehen unterstützt Investitionen in bauliche Modernisierungsmaßnahmen sowie flankierende Instandsetzungskosten von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen, die
    • den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhöhen, z. B. durch Verbesserung der Barrierefreiheit oder des Einbruchschutzes,
    • nachhaltig Energie einsparen,
    • dem Klimaschutz bzw. der Klimaanpassung dienen,
    • neuen Wohnraum durch Um- oder Ausbau schaffen.
    Antragsberechtigt:
    • Personen und Familien mit kleinen und mittleren Einkommen.

    Förderhöhe

    Die Förderung erfolgt als Darlehen bis zu 220.000 Euro mit einem Finanzierungsanteil von bis zu 100 % der Investitionskosten und Tilgungsnachlässen bis zu 50 %.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weiterführende Informationen inkl. Übersicht zu Einkommensgrenzen: NRW.BANK

    https://link.energy4climate.nrw/NGIzUi

    Kontakt:
    Telefon.: 0 211 91741-4500

    Förderart
    • Kredit
    Förderinhalt

    Modernisierung von Eigenheimen und zur Selbstnutzung bestimmter Eigentumswohnungen für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen.

    Antragsteller
    • Privatperson
    Antragstelle

    Stadt- oder Kreisverwaltung

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    08.08.2025

    NRW.BANK: Mietwohnraumförderung - Modernisierung

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Das Förderdarlehen unterstützt Investitionen in bauliche Modernisierungsmaßnahmen sowie flankierende Instandsetzungen von bestehenden Mietwohngebäuden und auf dem dazugehörigen Grundstück, durch die
    • der Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhöht wird, z. B. Verbesserung der Barrierefreiheit, Verbesserung des Einbruchschutzes,
    • Energie nachhaltig eingespart oder
    • durch die das Klima nachhaltig geschützt wird,
    • Klimaanpassungsmaßnahmen erfolgen,
    • das Wohnumfeld aufgewertet wird.
    Antragsberechtigte:
    Natürliche und juristische Personen, die Eigentümer der jeweiligen Immobilie sind und ihre Kreditwürdigkeit nachweisen können.


    Förderhöhe

    Die Förderung erfolgt als Annuitätendarlehen bis zu 220.000 Euro mit einem Finanzierungsanteil von bis zu 100 % der Investitionskosten und Tilgungsnachlässen von bis zu 55 %.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen: NRW.BANK

    https://link.energy4climate.nrw/RfxHC7

    Kontakt:
    Telefon: 0 211 91741-4500

    Förderart
    • Kredit
    Förderinhalt

    Darlehenfinanzierte Investitionen in bauliche Modernisierungs- und flankierende Instandsetzungsmaßnahmen von bestehenden Mietwohngebäuden und auf dem dazugehörigen Grundstück

    Antragsteller
    • Privatperson
    Antragstelle

    Stadt- oder Kreisverwaltung

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    08.08.2025

    progres.nrw - Emissionsarme Mobilität: 6.3 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

    Fördergegenstand und -bedingungen


    Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.

    Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

    • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
    • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
    • Energiemanagementsysteme
    • Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung
    • Anfahrschutz, Beleuchtung
    • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
    • Montage und Inbetriebnahme
    • Netzanschluss
    • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses

    Antragsberechtigt sind:

    1. Natürliche Personen mit Eigentum in Garagen-und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften
    2. Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und als Einzelunternehmer
    3. Personengesellschaften
    4. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
    5. Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

    Förderhöhe

    LadeinfrastrukturFörderhöhe
    nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
    an Mietgebäuden und Wohnungseigentumsanlagen (a bis d)
    40 Prozent, max. 1.500 Euro je Ladepunkt
    Grundinstallation für nicht öffentlich zugängliche
    Ladeinfrastruktur an Garagen- und Stellplatzkomplexen (a bis d)
    20 Prozent, max. 50.000 Euro
    nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
    für Beschäftigte (b bis d)
    40 Prozent, max. 1.500 Euro je Ladepunkt
    Schnellladeinfrastruktur
    für gewerblich genutzte Fahrzeuge (b bis d)
    40 Prozent, max. 50.000 Euro je Ladepunkt
    nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
    im Bereich Carsharing (nur d)
    40 Prozent, max. 5.000 Euro je Ladepunkt
    Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
    für ambulante soziale Dienste (max. 22 kW) (b bis d)
    1.500 Euro je Ladepunkte
    nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
    für Kommunen (nur e)
    1.500 Euro je Ladepunkt (unter 50 kW),
    150 Euro je Kilowatt Ladeleistung (ab 50 kW)
    öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur (b bis d)
    20 Prozent, max. 1.500 Euro je Ladepunkt

    Bei großen Unternehmen beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt.

    Kumu­lier­bar­keit


    Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:

    • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.
    • Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

    Weitere Infor­ma­tionen


    Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Ladeinfrastruktur an Mietgebäuden und an Wohnungseigentumsanlagen):

    https://link.energy4climate.nrw/Hvi8Dd

    Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Grundinstallation für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Garagen- und Stellplatzkomplexen):

    https://link.energy4climate.nrw/qTtYWs

    Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Ladeinfrastruktur für Beschäftigte):

    https://link.energy4climate.nrw/0yCRWr

    Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge):

    https://link.energy4climate.nrw/AMWGJo

    Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Ladeinfrastruktur im Bereich Carsharing):

    https://link.energy4climate.nrw/GZn5Ze

    Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Ladeinfrastruktur für ambulante soziale Dienste):

    https://link.energy4climate.nrw/qt2G40

    Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Ladeinfrastruktur für Kommunen):

    https://link.energy4climate.nrw/QRjr8J

    Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur):

    https://link.energy4climate.nrw/qvRGB2

    Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der Förderrichtlinie unter 6.3:

    https://link.energy4climate.nrw/kTkq7M

    Häufig gestellte Fragen:

    https://link.energy4climate.nrw/rHL497

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Ladeinfrastruktur

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bezirksregierung Arnsberg

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    01.11.2025

    progres.nrw - Emissionsarme Mobilität: 6.4 Netzanschlüsse

    Fördergegenstand und -bedingungen


    Gefördert wird die Errichtung eines Netzanschlusses für nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur.

    Zuwendungsfähig sind beispielsweise:

    • Netzanschlüsse
    • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses
    • Baukostenzuschüsse
    • Verkabelungen bis zum nächstgelegenen Aufbauort des Verteilerkastens
    • Notwendige Änderungen am Verteilerkasten oder Errichtung eines neuen Verteilerkastens
    • Tiefbau
    • Fundament
    • Wiederherstellung der Oberfläche

    Voraussetzungen:

    • Der zu fördernde Netzanschluss bezieht sich auf einen örtlich zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex mit mindestens vier Stellplätzen.
    • Das Alter der Garagen beziehungsweise der Stellplätze muss mindestens zwei Jahre betragen.
    • Es wird nicht mehr als ein gemeinsamer Netzanschluss an einem zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex (Adresse) gefördert.
    • Voraussetzung für die Zuwendung ist ein Nachweis über die Errichtung von mindestens einem nicht öffentlich zugänglichen, stationären Ladepunkt mit mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung.

    Antragsberechtigt sind:

    1. Natürliche Personen mit Eigentum in Garagen-und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften
    2. Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und als Einzelunternehmer
    3. Personengesellschaften
    4. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
    5. Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

    Förderhöhe

    Netzanschluss für Ladeinfrastruktur

    max. Förderquote

    max. Förderhöhe

    an Garagen- und Stellplatzkomplexen

    20 %

    10.000 €

    Kumu­lier­bar­keit


    Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
    • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.
    • Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

    Weitere Infor­ma­tionen


    Weitere Informationen und Antragsunterlagen (
    Netzanschlüsse für Garagen- und Stellplatzkomplexe):

    https://link.energy4climate.nrw/DI5nF2

    Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der Förderrichtlinie unter 6.4:

    https://link.energy4climate.nrw/81nAUF

    Häufig gestellte Fragen:

    https://link.energy4climate.nrw/qyKGZn

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bezirksregierung Arnsberg

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    01.11.2025

    progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.1.2 Photovoltaikanlagen außerhalb des EEG

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen inklusive Floating-PV-Anlagen und Agri-PPV-Anlagen, die nicht über das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden. Förderfähig sind Anlagen ab jeweils 100 Kilowatt-Peak installierte Leistung. Zu den förderfähigen Ausgaben zählen:

    • Kosten für die Photovoltaikmodule
    • Wechselrichter
    • Unterkonstruktion
    • Montage
    • Kabel
    • Netzanschluss

    Förderbedingungen sind unter anderem:

    • Die Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung ist erforderlich.
    • Die Auswahl der Projekte erfolgt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung.

    Antragsberechtigte:

    • Privatpersonen
    • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
    • Freiberuflich Tätige
    • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
    • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
    • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
    • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

    Förderhöhe

    Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

    • Freiflächen-Photovoltaikanlagen
      Bei Stromnutzung zur Eigenversorgung: max. 15 %
      Keine Stromnutzung zur Eigenversorgung: max. 20 %
      Max. Förderhöhe: 500.000 Euro
    • Floating-Photovoltaikanlagen, Agri-Photovoltaikanlagen
      Unabhängig von Stromnutzung: max. 25 %
      Max. Förderhöhe: 1 Mio. Euro

    Weitere Infor­ma­tionen

    Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

    https://link.energy4climate.nrw/67aMWS

    Kontakt:
    NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Freiflächen-PV-Anlagen inklusive Floating-PV-Anlagen und Agri-PV-Anlagen

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bezirksregierung Arnsberg

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    09.10.2025

    progres.nrw – Klimaschutztechnik: 6.1.6 Erneuerung der Hauselektrik in Mehrparteienhäusern im Vorfeld der Installation einer neuen Photovoltaik-Anlage

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert wird die Erneuerung der Hauselektrik in bestehenden Mehrparteienhäusern im Vorfeld der Installation einer neu zu errichtenden Photovoltaik-Anlage, um die Nutzung des erzeugten Stroms der PV-Anlage vor Ort in den Wohnungen (insbesondere als Mieterstrom) zu ermöglichen. Förderfähige Ausgaben betreffen Kosten, die anfallen durch:

    • Messplätze wie Zählerschränke, inklusive der Planungsleistungen
    • Kommunikationseinheiten
    • Erneuerung/Verstärkung von Haus- und Wohnanschlüssen
    • Materialkosten für u.a. stärkere Kabel
    • Arbeitsaufwand sowie Planungskosten, die mit der Erneuerung einhergehen.

    Förderbedingungen sind unter anderem:

    • Errichtung einer Photovoltaik-Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt-Peak.
    • Der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige des Bestandsgebäudes liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurück.
    • Die Förderung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt.

    Antragsberechtigte:

    • Privatpersonen
    • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
    • Freiberuflich Tätige
    • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
    • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
    • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
    • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

    Förderhöhe

    Die Förderung erfolgt als anteiliger Zuschuss von bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Maximalförderung von 20.000 Euro.


    Weitere Infor­ma­tionen

    Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

    https://link.energy4climate.nrw/NAKqV1

    Kontakt:

    NRW direkt, Telefon: 0211 837-1927

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Erneuerung der Hauselektrik im Vorfeld der Installation einer PV-Anlage in Mehrparteienhäusern

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bezirksregierung Arnsberg

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    09.10.2025

    progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.2.4 Fortbildungslehrgänge an einer staatlich anerkannten Fachschule für Technik

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert wird die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungslehrgängen zum Schichtführer/zur Schichtführerin bzw. zum Techniker/zur Technikerin für Bohr- und Fördertechnik an einer anerkannten Fachschule für Technik.

    Förderbedingungen sind unter anderem:

    • Mindestinhalte der Fortbildung umfassen die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Bohrspülungen, Bohrwerkzeuge für Pilotbohrungen und Arbeitssicherheit.
    • Je Betrieb werden jährlich maximal eine Fortbildung zur Schichtführerin oder zum Schichtführer sowie eine Fortbildung zur Technikerin oder zum Techniker gefördert.

    Antragsberechtigte:

    • Privatpersonen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
    • Betriebe mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die entsprechende Leistungen im Bereich der Bohr- und Fördertechnik erbringen.

    Förderhöhe

    Die Förderung erfolgt als Festbetrag:

    • maximal 5.000 Euro – Fortbildung Schichtführerin oder Schichtführer
    • maximal 10.000 Euro – Fortbildung Technikerin oder Techniker

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

    https://link.energy4climate.nrw/XQXO6b

    Kontakt:
    NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Teilnahme an Fortbildungslehrgängen zum Schichtführer/zur Schichtführerin bzw. zum Techniker/zur Technikern für Bohr- und Fördertechnik an einer anerkannten Fachschule für Technik.

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bezirksregierung Arnsberg

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    08.08.2025

    progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.1.2 Kalte Nahwärmenetze

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert werden kalte Nahwärmenetze.

    Förderbedingungen sind unter anderem:

    • Das Netz muss den Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienz-Richtlinie) entsprechen und der Versorgung Dritter dienen.
    • Die bereitgestellte Wärme muss vorwiegend aus erneuerbaren Quellen oder effizient genutzter Abwärme gespeist werden, die Netze müssen eine Übertragungstemperatur von in der Regel bis zu 20°C haben.
    • Informationen zu den energetischen Eigenschaften des Netzes (Energieträger, CO2-Emissionen etc.) sind durch den Netzbetreiber zu veröffentlichen.

    Antragsberechtigte:

    • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
    • Freiberuflich Tätige
    • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
    • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
    • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
    • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

    Förderhöhe

    Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Höhe von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Maximalförderung von 200.000 Euro.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

    https://link.energy4climate.nrw/avZ9uJ

    Kontakt:

    NRW direkt; Tel.: 0211 837-1927

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt
    Kalte Nahwärmenetze
    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bezirksregierung Arnsberg

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    08.08.2025

    progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.4.2 Wärmepumpen in Verbindung mit einem kalten Wärmenetz

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert werden Wärmepumpen sowie alle auf dem Grundstück erforderlichen Anschluss- und Verbindungsarbeiten zur Anbindung der Wärmepumpe an das kalte Wärmenetz eines Versorgers.

    Förderbedingungen sind unter anderem:

    • Zuwendungsfähig sind ausschließlich Anlagen, die im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gelistet oder als förderfähig anerkannt sind.

    Antragsberechtigte:

    • Privatpersonen
    • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
    • Freiberuflich Tätige
    • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
    • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
    • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
    • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

    Förderhöhe

    Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Höhe von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Maximalförderung von 1.500 Euro je Anlage.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

    https://link.energy4climate.nrw/dY1hdE

    Kontakt:
    NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Wärmepumpen in Verbindung mit einem kalten Wärmenetz

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bezirksregierung Arnsberg

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    08.08.2025

    progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.5 Wärme- und Kältespeicher

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert werden besondere Wärme- und Kältespeicher, wie beispielsweise Latentwärmespeicher oder Eisspeicher, die zur Versorgung eines Wärmenetzes dienen.

    Förderbedingungen sind unter anderem:

    • Förderfähig sind Anlagen für den privaten oder gewerblichen Bereich.
    • Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen.

    Antragsberechtigte:

    • Privatpersonen
    • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
    • Freiberuflich Tätige
    • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
    • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
    • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
    • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

    Förderhöhe

    Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Höhe von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Maximalförderung von 100.000 Euro je Anlage.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

    https://link.energy4climate.nrw/GyXprc

    Kontakt:
    NRW direkt; Tel.: 0211 837-1927

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Wärme- und Kältespeicher

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bezirksregierung Arnsberg

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    08.08.2025

    progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.4.1 Oberflächennahe Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert werden Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Brunnenbohrungen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe.

    Förderbedingungen sind unter anderem:

    • Förderfähig sind Bohrungen bis maximal 400 m Tiefe (Bohrtiefe).
    • Die Auslegung und Ausführung muss gemäß Richtlinie VDI 4640 „Thermische Nutzung des Untergrunds“ durchgeführt werden.
    • Die Maßnahme muss den Anforderungen des LANUV-Arbeitsblatts 39 „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung von oberflächennaher Erdwärme“ entsprechen.
    • Die Jahresarbeitszahl der anzuschließenden Wärmepumpenanlage muss den Technischen Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude" genügen.

    Antragsberechtigte:

    • Privatpersonen
    • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
    • Freiberuflich Tätige
    • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
    • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
    • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
    • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

    Förderhöhe

    Die Förderung erfolgt als Festbetrag.

    • Erdwärmesonden:
      35 Euro pro Bohrmeter (Neubau) bzw. 50 Euro pro Bohrmeter (Bestandsbau)
    • Erdwärmekollektoren:
      15 Euro pro Quadratmeter (Neubau) bzw. 35 Euro pro Quadratmeter (Bestandsbau)
    • Brunnenbohrungen:
      5 Euro pro Liter und Stunde Förderleistung der Pumpe
    • Förderhöchstgrenzen: Neubauten 8.000 Euro bzw. Bestandsgebäude 12.000 Euro

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

    https://link.energy4climate.nrw/a9QuNi

    Kontakt:
    NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Erdwärmesonden,
    Erdwärmekollektoren
    Brunnenbohrungen

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bezirksregierung Arnsberg

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    08.08.2025

    progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.4.3 Steuereinrichtungen für den Betrieb von Wärmepumpen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert werden die notwendigen Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für den Betrieb einer Wärmepumpe in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, um den zum Betrieb der Wärmepumpe benötigen Strom aus einer am Gebäude befindlichen Photovoltaikanlage nutzen zu können.

    Förderbedingungen sind unter anderem:

    • Förderfähig sind die für die Verbindung einer geothermischen Wärmepumpe mit einer Photovoltaikanlage erforderlichen Komponenten.
    • Eines der beiden Geräte muss neu installiert und das jeweils andere seit mindestens einem Jahr am Standort betrieben werden und darf noch nicht mit den entsprechenden Schnittstellen ausgestattet sein.
    • Die Photovoltaikanlage muss eine Nennleistung von mindestens vier Kilowatt-Peak aufweisen.
    • Die Wärmepumpe muss das „SG-Ready-Label“ aufweisen.

    Antragsberechtigte:

    • Privatpersonen
    • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
    • Freiberuflich Tätige
    • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
    • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
    • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
    • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

    Förderhöhe

    Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Höhe von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Maximalförderung von 750 Euro je Gebäude und Standort.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

    https://link.energy4climate.nrw/sKWEBz

    Kontakt:
    NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für Wärmepumpen in Verbindung mit einer Photovoltaik-Anlage

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bezirksregierung Arnsberg.

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    08.08.2025

    progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.4.4 Biomasseanlagen in Verbindung mit der Nutzung von Solarenergie

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert werden Anlagen für die thermische Nutzung von Biomasse in Bestandsgebäuden, die in Verbindung mit der neuen oder bereits installierten thermischen Solaranlage betrieben wird:

    • Pelletkessel mit Brennwerttechnik
    • Pelletkessel mit Heizwerttechnik
    • Kombikessel (Hybridkessel)
    • Holzhackschnitzelkessel
    • Scheitholzvergaserkessel

    Förderbedingungen sind unter anderem:

    • Gefördert werden Anlagen nur in Bestandsgebäuden.
    • Die Förderung erfolgt nur in Verbindung mit einer neu errichteten oder bereits installierten thermischen Solaranlage.
    • Anstelle einer thermischen Solaranlage ist auch die Kombination mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von mindestens vier Kilowatt-Peak möglich. Der Strom aus der Photovoltaikanlage muss für die Brauchwassererwärmung genutzt werden.
    • Die Anlage muss wassergeführt sein und mit einem ausreichend großen Speicher (mindestens 30 Liter pro Kilowatt) verbunden werden.

    Antragsberechtigte:

    • Privatpersonen
    • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
    • Freiberuflich Tätige
    • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
    • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
    • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
    • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

    Förderhöhe

    Die Förderung erfolgt als Festbetrag:

    • Pelletkessel mit Brennwerttechnik: 2.000 Euro
    • Pelletkessel mit Heizwerttechnik: 1.750 Euro
    • Kombikessel (Hybridkessel), Holzhackschnitzelkessel, Scheitholzvergaserkessel: 1.000 Euro

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

    https://link.energy4climate.nrw/8aTzOl

    Kontakt:
    NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Biomasseanlagen in Kombination mit Solarthermie- oder PV-Anlagen

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bezirksregierung Arnsberg

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    08.08.2025

    progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.4.5 Stationäre wasserstoffbasierte Energiesysteme in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert werden Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher für die Errichtung eines stationären wasserstoffbasierten Energiesystems für die Gebäudeversorgung.

    Förderbedingungen sind unter anderem:

    • Das Gesamtsystem muss mindestens aus einem marktverfügbaren Elektrolyseur im Leistungsbereich bis maximal 10 Normkubikmeter Wasserstoff pro Stunde und einem Wasserstoffspeicher bis zu einer Größe von 500 Kilogramm Wasserstoff in Verbindung mit einem wasserstoffbasierten Energiewandler und einer Photovoltaikanlage bestehen.
    • Die Kapazität des Elektrolyseurs darf die elektrische Gesamtleistung der Photovoltaikanlage nicht überschreiten.

    Antragsberechtigte:

    • Privatpersonen
    • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
    • Freiberuflich Tätige
    • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
    • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
    • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
    • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

    Förderhöhe

    Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Höhe von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Maximalförderung von 100.000 Euro je Anlagensystem pro Gebäude und Standort.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

    https://link.energy4climate.nrw/yvqzEn

    Kontakt:
    NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Komponenten für die Errichtung eines stationären wasserstoffbasierten Energiesystems für die Gebäudeversorgung

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bezirksregierung Arnsberg

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    08.08.2025

    NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

    Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.