Wärmepumpe

BAFA: BEG - Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Fördergegenstand und -bedingungen

Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

Gefördert werden:

  • Solarkollektoranlagen
  • Biomasseheizungen
  • Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizung
  • Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbaren Energien
  • Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
  • Anschluss an ein Gebäudenetz
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
  • Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien

Zu beachten ist, dass bei Errichtung sowie Nachrüstung von Wärmepumpen und Biomasseanlagen zur Raumheizung inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden müssen.

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen

    Antragsberechtigt sind:
    Antragsberechtigt sind alle Investoren (z.B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

    Förderhöhe

    Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumenliegt bei 2.000 Euro brutto. Der Fördersatz beträgt mindestens 10 % derförderfähigen Ausgaben.

    Fördersätze:

    • Solarkollektorthermieanlagen mit 25 %
    • Biomasseheizungen mit 10 %
    • Wärmepumpen mit 25 % (für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5% gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird sowie bei Einsatz eines natürlichen Kältemittels)
    • Brennstoffzellenheizung mit 25 %
    • Innovative Heizungstechnik auf Basis ernuerbarer Energien 25 %
    • Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen, wenn keine Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird mit 30 %; wenn Biomasse mit max. 25 % als Brennstoff für die Spitzenlast eingesetzt wird mit 25 %, wenn Biomasse mit max. 75 % eingesetzt wird mit 20 %
    • Anschluss an ein Gebäudenetz mit 25 %
    • Anschluss an ein Wärmenetz mit 30 %
    • Bei provisorischer Heiztechnik bei Heizungsdefekt entspricht der Fördersatz für die Mietkosten dem Fördersatz für die anschließende eingebaute Wärmeerzeugung
    • Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen mit 25 %
    • Bei Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien entspricht der Fördersatz dem Fördersatz für diejenige Maßnahme, die durch die Maßnahme zur Visualisierung ergänzt wird

    Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen und für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen ein zusätzlicher Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, sofern eine der nachfolgend genannten Anlagen zur Wärmeerzeugung errichtet wird:

    • Solarkollektoranlagen
    • Biomasseheizung
    • Wärmepumpe
    • Brennstoffzellenheizung
    • Innovative Heizanlage auf EE-Basis
    • Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz

    Zu beachten gilt, dass Gasheizungen für den Heizungs-Tausch-Bonus ein Mindestalter von 20 Jahren aufweisen müssen (Ausnahme: Gasetagenheizungen) und das Gebäude nach dem Austausch nicht mehr mit fossilen Brennstoffen oder gebäudenah beheizt werden darf. Für den Austausch auch einzelner Etagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten Heizung. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebene Heizung im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen.

    Bei Wohngebäuden:

    • Die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, insgesamt auf maximal 600.000 Euro pro Gebäude.

    Bei Nichtwohngebäuden:

    • Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf jährlich 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf jährlich maximal 5 Mio. Euro.

    Kumu­lier­bar­keit

    • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich
    • Die maximale Förderquote liegt bei 60 %
    • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig
    • Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen
    • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
    • Hinweis für gewerbliche Antragsteller:Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.

    Weitere Infor­ma­tionen


    Kontakt:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Telefon: 06196 908-1625 (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr)

    Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude:

    https://link.energy4climate.nrw/w5VbhM

    Merkblatt zur Antragstellung:

    https://link.energy4climate.nrw/VqNWdu

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Erneuerbare Energien für Heizungen

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    BAFA

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    01.01.2023

    KfW: BEG - Kommunen Kredit (Nichtwohngebäude)

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

    Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

    Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

    Gefördert wird:

    • Bau und Kauf eines neuen Effizienzgebäudes mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
      • 40 NH

      Zu beachten ist, dass Neubauten ab dem 1. März 2023 über eine neue Richtlinie „Klimafreundlicher Neubau (KfN)" gefördert. Die Neubauförderung (40 mit NH-Klasse) wird in der BEG NWG bis zum 28. Februar 2023 übergangsweise fortgeführt.

      • Sanierung zum Effizienzgebäude (oder Umwidmung von Wohn- in Nichtwohngebäude) mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
        • 40, 40 EE oder 40 NH
        • 55, 55 EE oder 55 NH
        • 70, 70 EE oder 70 NH
        • Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
        • ab dem 22.09.22 wird ein zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) gewährt für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

      *Ein Nichtwohngebäude gilt als "Worst Performance Building", wenn der im gültigen Energieausweis (in Form eines Energiebedarfs- oder verbrauchsausweis) für dieses Gebäude ausgewiesene Energiebedarf größer oder gleich dem dort ausgewiesenen Endwert der Skala ist oder alternativ das Baujahr des Gebäudes 1957 oder früher ist und mindestens 75 % der Fläche der Außenwand energetisch unsaniert ist. Im Falle eines Energiebedarfsausweises ist der Endwert der Skala für den Primärenergiebedarf maßgeblich (Seite 2 des Energieausweises). Im Falle eines Energieverbrauchsausweises ist der Endwert der Skala für den Endenergieverbrauch Wärme maßgeblich (Seite 3 des Energieausweises).

      Bedingungen und Definitionen:

      • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
      • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
      • "EE“: Erneuerbare Energien decken einen Anteil von min. 55 % der Wärme- und Kälteversorgung des erforderlichen Gebäudeenergiebedarfs, wobei der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung verpflichtend ist.
      • "NH“: Nachhaltigkeitszertifikat wird ausgestellt, dass die Übereinstimmung der Maßnahmen mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" bestätigt
      • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

      Antragsberechtigt sind:

      • Kommunale Gebietskörperschaften
      • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
      • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

      Förderhöhe

      Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

      • Bau und Kauf eines neuen Effizienzgebäudes:
        • Kreditbetrag: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben
        • Tilgungszuschuss:
          • 5 % bei Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 NH
      • Sanierung zum Effizienzgebäude (oder Ersterwerb nach Sanierung) mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
        • Kreditbetrag: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben
        • Tilgungszuschuss:
      Tilgungszuschuss in %
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40
      20
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
      15
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
      10
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal5
      bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse
      zusätzlich 5
      WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 77 EE zusätzlich 10
      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)
      Kredithöhe Tilgungszuschuss in %
      bei Neubau und Sanierung Aufstockung um 10 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 40.000 Euro 50

      Zinssätze und Laufzeiten:

      • der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar
      • die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein

      Kumu­lier­bar­keit

      Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

      • Kombination für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich
      • Eine Kombination (gleichzeitige Inanspruchnahme für unterschiedliche förderfähige Kosten) von BEG und einer Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist zulässig aber eine Kumulierung (also gleichzeitige Inanspruchnahme für dieselben förderfähigen Kosten) durch BEG und KWKG ist nicht möglich
      • Nicht möglich ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dem/der:
        • EEG oder
        • einer Bundesförderung für Wärmenetze
        • dem KfW Programm Nr.: 433 (Zuschuss)
        • einem Zuschuss aus dem Produkt BEG Kommunen Zuschuss (464) bzw. einem Zuschuss des BAFA für Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie den Vorgängerprogrammen:
          • CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme
          • Marktanreizprogramm (MAP)
          • Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)

      Kumulierung

      • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
      • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
      • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig


        Weitere Infor­ma­tionen

        Weitere Informationen und Merkblatt inkl. Richtlinie und Antragsunterlagen

        https://link.energy4climate.nrw/s2WVNs

        Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

        https://link.energy4climate.nrw/9okxVd

        Förderart
        • Kredit
        Förderinhalt

        Neubau und Sanierung energieeffizienter Nichtwohngebäude

        Antragsteller
        • Kommune
        Antragstelle

        KfW

        Fördergeber
        • Bund
        Stand

        01.01.2023

        KfW: BEG - Kommunen Kredit (Wohngebäude)

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

        Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

        Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

        Gefördert wird:

        • Bau und Kauf eines neuen Effizienzhaus mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
          • 40 NH

          Zu beachten ist, dass Neubauten ab dem 1. März 2023 über eine neue Richtlinie „Klimafreundlicher Neubau (KfN)" gefördert werden. Die Neubauförderung (40 mit NH-Klasse) wird in der BEG WG bis zum 28. Februar 2023 übergangsweise fortgeführt.

          • Sanierung zum Effizienzhaus (oder Ersterwerb nach Sanierung) mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
            • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
            • 55 oder 55 EE oder 55 NH (ab Verfügbarkeit)
            • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
            • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
            • Denkmal oder Denkmal EE
            • ab dem 22.09.22 wird ein zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) gewährtfür Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
            • Für Wohngebäude wird ein neuer Bonus für die „Serielle Sanierung“ (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt, der bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.
          • Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)
          • Umwidmung von Nichtwohnfläche in Wohnfläche

          *Ein Wohngebäude gilt als "Worst Performance Building", wenn ein gültiger Energieausweis (in Form eines Energiebedarfs- oder verbrauchsausweis) der Klasse H vorliegt oder alternativ das Baujahr des Gebäudes 1957 oder früher ist und mindestens 75 % der Fäche der Außenwand energetisch unsaniert ist. Bei gültigen Energieausweisen für Wohngebäude, aus denen die Klasse noch nicht hervorgeht (Erstellung vor 2014), gilt ein Gebäude als WPB, wenn der im Energieausweis ausgewiesene Wert größer oder gleich 250 kWh/m2 a Endenergie ist (Endenergiebedarf im Bedarfsausweis bzw. Endenergieverbrauch im Verbauchsausweis).

          Bedingungen und Definitionen:

          • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
          • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
          • "EE“: Erneuerbare Energien decken einen Anteil von min. 65 % der Wärme- und Kälteversorgung des erforderlichen Gebäudeenergiebedarfs, wobei der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung verpflichtend ist.
          • "NH“: Nachhaltigkeitszertifikat wird ausgestellt, dass die Übereinstimmung der Maßnahmen mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" bestätigt
          • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

          Antragsberechtigt sind:

          • Kommunale Gebietskörperschaften
          • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
          • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

          Förderhöhe

          Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

          • Bau und Kauf eines neuen Effizienzgebäudes:
            • Kreditbetrag:
              • bis 120.000 Euro je Wohneinheit
            • Tilgungszuschuss: Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 NH 5%
          • Sanierung zum Effizienzhaus (oder Ersterwerb nach Sanierung) mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
            • Kreditbetrag: bis 120.000 Euro je Wohneinheit; 150.000 Euro je Wohneinheit bei Erreichen der EE-Klasse
            • Tilgungszuschuss:
          Tilgungszuschuss in %
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 20
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55 15
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70 10
          Effizienzhaus 85
          5
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal5


          bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
          WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10
          SerSan für EH 55 und 40zusätzlich 15
          • Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

          Bei Neubau und Sanierung

          Immobiliemax. KreditbetragTilgungszuschuss
          Ein- und Zweifamilien­häuser10.000 Euro je Vorhaben50
          Mehrfamilienhäuser4.000 Euro je Wohneinheit, max. 40.000 Euro je Vorhaben50

          Zinssätze und Laufzeiten:

          • Der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar.
          • Die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein.

          Kumu­lier­bar­keit

          Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

          • Kombination für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich
          • Eine Kombination (gleichzeitige Inanspruchnahme für unterschiedliche förderfähige Kosten) von BEG und einer Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist zulässig aber eine Kumulierung (also gleichzeitige Inanspruchnahme für dieselben förderfähigen Kosten) durch BEG und KWKG ist nicht möglich
          • Nicht möglich ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dem/der:
            • EEG oder
            • einer Bundesförderung für Wärmenetze
            • dem KfW Programm Nr.: 433 (Zuschuss)
            • einem Zuschuss aus dem Produkt BEG Kommunen Zuschuss (464) bzw. einem Zuschuss des BAFA für Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie den Vorgängerprogrammen:
              • CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme
              • Marktanreizprogramm (MAP)
              • Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)

          Kumulierung

          • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
          • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
          • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig


            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen, Merkblatt, Richtlinie und Antragsunterlagen:

            https://link.energy4climate.nrw/hObJS9

            Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

            https://link.energy4climate.nrw/BBsnNv

            Förderart
            • Kredit
            Förderinhalt

            Neubau und Sanierung energieeffizienter Wohngebäude

            Antragsteller
            • Kommune
            Antragstelle

            KfW

            Fördergeber
            • Bund
            Stand

            01.01.2023

            KfW: BEG - Kommunen Zuschuss (Nichtwohngebäude)

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

            Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

            Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

            Gefördert wird:

            • Bau und Kauf eines neuen Effizienzgebäudes mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
              • 40 NH

                Zu beachten ist, dass Neubauten ab dem 1. März 2023 über eine neue Richtlinie „Klimafreundlicher Neubau (KfN)" gefördert werden. Die Neubauförderung (40 mit NH-Klasse) wird in der BEG NWG bis zum 28. Februar 2023 übergangsweise fortgeführt.
            • Sanierung zum Effizienzgebäude (oder Umwidmung von Wohn- in Nichtwohngebäude) mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
              • 40, 40 EE oder 40 NH
              • 55, 55 EE oder 55 NH
              • 70, 70 EE oder 70 NH
              • Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
              • ab dem 22.09.22 wird ein zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) gewährt für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
            • Energetische Fachplanung und Baubegleitung;Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

            *Ein Nichtwohngebäude gilt als "Worst Performance Building", wenn der im gültigen Energieausweis (in Form eines Energiebedarfs- oder verbrauchsausweis) für dieses Gebäude ausgewiesene Energiebedarf größer oder gleich dem dort ausgewiesenen Endwert der Skala ist oder alternativ das Baujahr des Gebäudes 1957 oder früher ist und mindestens 75 % der Fläche der Außenwand energetisch unsaniert ist. Im Falle eines Energiebedarfsausweises ist der Endwert der Skala für den Primärenergiebedarf maßgeblich (Seite 2 des Energieausweises). Im Falle eines Energieverbrauchsausweises ist der Endwert der Skala für den Endenergieverbrauch Wärme maßgeblich (Seite 3 des Energieausweises).

            Bedingungen und Definitionen:

            • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
            • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
            • "EE“: Erneuerbare Energien decken einen Anteil von min. 65 % der Wärme- und Kälteversorgung des erforderlichen Gebäudeenergiebedarfs, wobei der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung verpflichtend ist.
            • "NH“: Nachhaltigkeitszertifikat wird ausgestellt, dass die Übereinstimmung der Maßnahmen mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" bestätigt
            • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

            Antragsberechtigt sind:

            • Kommunale Gebietskörperschaften
            • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
            • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

            Förderhöhe

            Bau und Kauf eines neuen Effizienzgebäudes:

            • Maximale förderfähige Kosten: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, 10 Mio. Euro je Vorhaben
            • Zuschuss: 12,5 % bei Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 NH

            Sanierung zum Effizienzgebäude (oder Ersterwerb nach Sanierung) mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:

            • Maximale förderfähige Kosten: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben
            • Zuschuss:
            Zuschuss in %
            Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40
            35
            Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
            30
            Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
            25
            Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal20
            bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
            WPB-Bonus für EG 40, 55, 70 EE zusätzlich 10

            Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

            KredithöheTilgungszuschuss in %
            bei Neubau und SanierungAufstockung um 10 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 40.000 Euro50

            Kumu­lier­bar­keit

            Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

            • Kombination für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich
            • Eine Kombination (gleichzeitige Inanspruchnahme für unterschiedliche förderfähige Kosten) von BEG und einer Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist zulässig aber eine Kumulierung (also gleichzeitige Inanspruchnahme für dieselben förderfähigen Kosten) durch BEG und KWKG ist nicht möglich
            • Nicht möglich ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dem/der:
              • EEG oder
              • einer Bundesförderung für Wärmenetze
              • dem KfW Programm Nr.: 433 (Zuschuss)
              • einem Kredit aus dem Produkt BEG Kommunen Kredit (264) bzw. einem Zuschuss des BAFA für Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie den Vorgängerprogrammen:
                • CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme
                • Marktanreizprogramm (MAP)
                • Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)

            Kumulierung

            • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
            • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
            • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig


              Weitere Infor­ma­tionen

              Weitere Informationen und Merkblatt inkl. Richtlinie:

              https://link.energy4climate.nrw/MbyjtM

              Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

              https://link.energy4climate.nrw/HSzNDU

              Förderart
              • Zuschuss
              Förderinhalt

              Neubau und Sanierung energieeffizienter Nichtwohngebäude

              Antragsteller
              • Gemeinnützige Organisation
              • Kommune
              Antragstelle

              KfW

              Fördergeber
              • Bund
              Stand

              01.01.2023

              KfW: BEG - Kommunen Zuschuss (Wohngebäude)

              Fördergegenstand und -bedingungen

              Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

              Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

              Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

              Gefördert wird:

              • Bau und Kauf eines neuen Effizienzhaus mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
                • 40 NH

                  Zu beachten ist, dassNeubauten ab dem 1. März 2023 über eine neue Richtlinie „Klimafreundlicher Neubau (KfN)" gefördert werden. Die Neubauförderung (40 mit NH-Klasse) wird in der BEG WG bis zum 28. Februar 2023 übergangsweise fortgeführt.

              • Komplettsanierung zum Effizienzhaus (oder Ersterwerb nach Sanierung) mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
                • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
                • 55 oder 55 EE oder 55 NH ab (Verfügbarkeit)
                • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
                • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
                • Denkmal oder Denkmal EE
                • ab dem 22.09.22 wird ein zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) gewährt für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
                • Für Wohngebäude wird ein neuer Bonus für die „Serielle Sanierung“ (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt, der bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.

                  Zu beachten ist, dass beigemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan- Bonus der Bonus in Summe auf20 Prozentpunktegedeckelt ist.

              • Energetische Fachplanung und Baubegleitung;Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)
              • Umwidmung von Nichtwohnfläche in Wohnfläche

              *Ein Wohngebäude gilt als "Worst Performance Building", wenn ein gültiger Energieausweis (in Form eines Energiebedarfs- oder verbrauchsausweis) der Klasse H vorliegt oder alternativ das Baujahr des Gebäudes 1957 oder früher ist und mindestens 75 % der Fäche der Außenwand energetisch unsaniert ist. Bei gültigen Energieausweisen für Wohngebäude, aus denen die Klasse noch nicht hervorgeht (Erstellung vor 2014), gilt ein Gebäude als WPB, wenn der im Energieausweis ausgewiesene Wert größer oder gleich 250 kWh/m2 a Endenergie ist (Endenergiebedarf im Bedarfsausweis bzw. Endenergieverbrauch im Verbauchsausweis).

              Bedingungen und Definitionen:

              • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
              • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
              • "EE“: Erneuerbare Energien decken einen Anteil von min. 65 % der Wärme- und Kälteversorgung des erforderlichen Gebäudeenergiebedarfs, wobei der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung verpflichtend ist.
              • "NH“: Nachhaltigkeitszertifikat wird ausgestellt, dass die Übereinstimmung der Maßnahmen mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" bestätigt
              • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

              Antragsberechtigt sind:

              • Kommunale Gebietskörperschaften
              • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
              • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

              Förderhöhe

              Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

              • Bau und Kauf eines neuen Effizienzhaus:
                • Förderfähige Kosten: bis 120.000 Euro je Wohneinheit
                • Zuschuss: 12,5 % bei Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 NH
              • Sanierung zum Effizienzhaus (oder Ersterwerb nach Sanierung) mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
                • Förderfähige Kosten: bis 120.000 Euro je Wohneinheit; bis 150.000 Euro je Wohneinheit bei Erreichen der EE-Klasse
                • Zuschuss:
              Zuschuss in %
              Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 35
              Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
              30
              Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
              25
              Effizienzhaus 8520
              Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal 20
              SerSan für EH 55 und 40 zusätzlich 15
              bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
              WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10
              • Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)
              Immobiliemax. förderfähige KostenZuschuss
              Ein- und Zweifamilien­häuser10.000 Euro je Vorhaben50
              Mehrfamilienhäuser4.000 Euro je Wohneinheit, max. 40.000 Euro je Vorhaben50

              Kumu­lier­bar­keit

              Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

              • Kombination für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich
              • Eine Kombination (gleichzeitige Inanspruchnahme für unterschiedliche förderfähige Kosten) von BEG und einer Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist zulässig aber eine Kumulierung (also gleichzeitige Inanspruchnahme für dieselben förderfähigen Kosten) durch BEG und KWKG ist nicht möglich
              • Nicht möglich ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dem/der:
                • EEG oder
                • einer Bundesförderung für Wärmenetze
                • dem KfW Programm Nr.: 433 (Zuschuss)
                • einem Kredit aus dem Produkt BEG Kommunen Kredit (264) bzw. einem Zuschuss des BAFA für Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie den Vorgängerprogrammen:
                  • CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme
                  • Marktanreizprogramm (MAP)
                  • Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)

              Kumulierung

              • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
              • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
              • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig


                Weitere Infor­ma­tionen

                Weitere Informationen, Merkblatt und Richtlinie:

                https://link.energy4climate.nrw/gKrFsN

                Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

                https://link.energy4climate.nrw/Ifqd5Z

                Förderart
                • Zuschuss
                Förderinhalt

                Neubau und Sanierung energieeffizienter Wohngebäude

                Antragsteller
                • Gemeinnützige Organisation
                • Kommune
                Antragstelle

                KfW

                Fördergeber
                • Bund
                Stand

                01.01.2023

                NRW.BANK.Moderne Schule

                Fördergegenstand und -bedingungen

                Gefördert wird:

                • Bau und die Modernisierung von Schulen und Volkshochschulen inkl. energetischer Maßnahmen
                • Grundstücke, die notwendiger Bestandteil einer Maßnahme sind, können mit finanziert werden

                Voraussetzungen:

                • Nutzung des Darlehen für Investitionen des aktuellen Haushaltsjahres (inklusive der Haushaltsreste des Vorjahres) und vorhabensbezogen
                • Eine Darlehensaufstockung kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist

                Antragsberechtigt sind:

                • kommunale Schulträger in Nordrhein-Westfalen
                • bei kommunalen Schulzweckverbänden erfolgt eine Einzelfallprüfung

                Förderhöhe

                • Finanzierungsanteil:
                  • bei Kreditbeträgen > 2 Mio. Euro; max. 50 % der förderfähigen Investitionskosten. Eine Kumulierung mit dem Programm „NRW.BANK.Kommunal Invest Plus“ ist möglich.
                  • bei Kreditbeträgen < 2 Mio. Euro; bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
                • Der Kredithöchstbetrag in diesem Förderprogramm beträgt 150 Mio. Euro pro Jahr pro Antragsteller.

                Kumu­lier­bar­keit

                Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist möglich.

                Die Mittel aus den Programmen „NRW.BANK.Moderne Schule“ und „NRW.BANK.Kommunal Invest“ sowie „IKK-Investitionskredit Kommunen“ der KfW oder einem anderen aus diesem Programm refinanzierten Darlehen dürfen zusammen die aufgezeigten Finanzierungsanteile nicht überschreiten.

                Weitere Infor­ma­tionen

                Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

                https://bit.ly/3oWX5Lp

                Förderart
                • Kredit
                Förderinhalt

                Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen und Volkshochschulen sowie in deren Einrichtungen und Ausstattungen, inkl. energetischer Maßnahmen.

                Antragsteller
                • Kommune
                Antragstelle

                NRW.BANK

                Fördergeber
                • Land NRW
                Stand

                05.09.2022

                progres.nrw - Klimaschutztechnik: Austausch bestehender elektrischer Speicherheizungen in Verbindung mit der Installation einer Erneuerbaren-Energien-Heizungsanlage

                Fördergegenstand und -bedingungen

                Antragsberechtigt sind:

                • Privatpersonen,
                • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten,
                • freiberuflich Tätige,
                • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen,
                • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
                • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen,
                • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
                • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften.

                Gefördert wird:

                • der vollständige Austausch fest installierter elektrischer Speicherheizungen gegen eine neue förderfähige Erneuerbare-Energien-Heizungsanlage oder eine neue Wärmepumpe.
                • Erneuerbare-Energien-Heizungsanlage sind: z.Bsp. Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Brunnenbohrungen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe (Nummern 6.2.1 bis 6.2.4 der Richtlinie progres.nrw Klimaschutztechnik)

                Förderbedingungen:

                • Altgeräte sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen und die fachgerechte Entsorgung der Altanlagen ist für jedes Einzelgerät nachzuweisen,
                • Wärmepumpen müssen mit zertifiziertem Ökostrom betrieben werden und in Bezug auf Jahresarbeitszahl den Mindestanforderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude- Einzelmaßnahmen genügen,
                • keine gesetzliche Pflicht zur Außerbetriebnahme - kein bloßer Austausch bzw. Außerbetriebnahme mobiler Elektrospeicherheizungen oder -heizöfen
                • Einhaltung der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (d.h. Abgabe einer De-minimis-Erklärung erforderlich)

                Förderhöhe

                • Zuschuss von 100,00 Euro pro Einzelgerät
                • maximale Förderung von 5.000,00 Euro je Gebäude und Standort

                Kumu­lier­bar­keit

                Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:

                • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
                • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
                • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.

                • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

                Weitere Infor­ma­tionen

                Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

                https://link.energy4climate.nrw/SE1PNq

                Kontakt:
                NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

                Förderart
                • Zuschuss
                Förderinhalt

                Austausch bestehender elektrischer Speicherheizungen durch Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien

                Antragsteller
                • Gemeinnützige Organisation
                • Kommune
                • Privatperson
                • Unternehmen
                Antragstelle

                Bezirksregierung Arnsberg

                Fördergeber
                • Land NRW
                Stand

                20.04.2023

                progres.nrw - Klimaschutztechnik: Kalte Nahwärmenetze

                Fördergegenstand und -bedingungen

                Förderbedingungen:

                • Das Netz muss den Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizient-Richtlinie) entsprechend und der Versorgung Dritter dienen.
                • Informationen zu den energetischen Eigenschaften des Netzes (Energieträger, CO2-Emissionen etc.) sind durch den Netzbetreiber zu veröffentlichen.
                • Bei kalten Nahwärmenetzen muss die bereitgestellte Wärme vorwiegend aus erneuerbaren Quellen oder effizient genutzter Abwärme gespeist werden und die Netze müssen eine Übertragungstemperatur von in der Regel bis zu 20°C haben.
                • Die Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung ist erforderlich.
                • Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

                Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

                  • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
                  • Freiberuflich Tätige
                  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
                  • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
                  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
                  • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
                  • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

                    Förderhöhe

                    Die Förderhöhe beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, Maximalförderung 200.000 Euro

                    Kumu­lier­bar­keit

                    Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
                    • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
                    • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
                    • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
                    • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

                    Weitere Infor­ma­tionen

                    Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

                    https://link.energy4climate.nrw/avZ9uJ

                    Kontakt:

                    NRW direkt; Tel.: 0211 837-1927

                    Förderart
                    • Zuschuss
                    Förderinhalt
                    Kalte Wärmenetze
                    Antragsteller
                    • Gemeinnützige Organisation
                    • Kommune
                    • Privatperson
                    • Unternehmen
                    Antragstelle

                    Bezirksregierung Arnsberg

                    Fördergeber
                    • Land NRW
                    Stand

                    13.12.2022

                    progres.nrw - Klimaschutztechnik: Oberflächennahe Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe

                    Fördergegenstand und -bedingungen

                    • Gefördert werden Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Brunnenbohrungen
                    • Auslegung, Ausführung und Anforderungen der Richtlinie VDI 4640 (Thermische Nutzung des Untergrundes)
                    • Auslegung, Ausführung und Anforderungen des Merkblattes „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung oberflächennaher Erdwärme“ müssen eingehalten werden.
                    • Die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpenanlage muss die BAFA-Anforderungen erfüllen.
                    • Anlagen, die zur Erfüllung des GebäudeEnergieGesetzes installiert werden, sind NICHT förderfähig.
                    • Förderanträge sind vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen zu stellen.
                    • Zuschüsse werden erst ab 350 Euro bewilligt.

                    Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

                    • Privatpersonen
                    • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
                    • freiberuflich Tätige
                    • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
                    • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
                    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
                    • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
                    • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

                    Förderhöhe

                    Neubau

                    • Erdwärmesonden: 5,00 Euro / Meter (bis max. 400 Meter Teufe)
                    • Erdwärmekollektoren: 3 Euro / m2
                    • Brunnenbohrung: 1,00 Euro / l (Förderleistung der Pumpe in Liter pro Stunde=

                    Bestandsbau

                    • Erdwärmesonden: 10,00 Euro / Meter (bis max. 400 Meter Teufe)
                    • Erdwärmekollektoren: 6,00 Euro / m2
                    • Brunnenbohrung: 1,00 Euro / l (Förderleistung der Pumpe in Liter pro Stunde)

                    Maximale Förderung je Gebäude und Standort: 100.000 Euro

                    Kumu­lier­bar­keit

                    Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
                    • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
                    • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
                    • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
                    • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

                    Weitere Infor­ma­tionen

                    Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

                    https://link.energy4climate.nrw/a9QuNi

                    Kontakt:
                    NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

                    Förderart
                    • Zuschuss
                    Förderinhalt

                    Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Brunnenbohrungen

                    Antragsteller
                    • Gemeinnützige Organisation
                    • Kommune
                    • Privatperson
                    • Unternehmen
                    Antragstelle

                    Bezirksregierung Arnsberg

                    Fördergeber
                    • Land NRW
                    Stand

                    14.12.2021

                    progres.nrw - Klimaschutztechnik: Steuereinrichtungen für den Betrieb von Wärmepumpen in Verbindung mit einer PV-Anlage

                    Fördergegenstand und -bedingungen

                    • Förderfähig sind die für die Verbindung einer geothermischen Wärmepumpe mit einer Photovoltaikanlage erforderlichen Komponenten.
                    • Eines der beiden Geräte muss neu installiert werden und das jeweils andere seit mindestens zwei Jahren am Standort betrieben werden.
                    • Die Wärmepumpe muss Erdwärme, Wasser oder Abwärme als Wärmequelle nutzen.
                    • Eine Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude ist bis maximal 60 Prozent Gesamtförderquote zulässig.

                    Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

                    • Privatpersonen
                    • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
                    • freiberuflich Tätige
                    • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
                    • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
                    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
                    • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
                    • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

                    Förderhöhe

                    • Förderquote: 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben
                    • Förderhöchstgrenze: 750 Euro je Gebäude und Standort

                    Kumu­lier­bar­keit

                    Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
                    • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
                    • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
                    • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
                    • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

                    Weitere Infor­ma­tionen

                    Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

                    https://link.energy4climate.nrw/sKWEBz

                    Kontakt:
                    NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

                    Förderart
                    • Zuschuss
                    Förderinhalt

                    Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für Wärmepumpen in Verbindung mit PV-Anlage

                    Antragsteller
                    • Gemeinnützige Organisation
                    • Kommune
                    • Privatperson
                    • Unternehmen
                    Antragstelle

                    Bezirksregierung Arnsberg.

                    Fördergeber
                    • Land NRW
                    Stand

                    14.12.2021

                    progres.nrw - Klimaschutztechnik: Wärmepumpen in Verbindung mit einem kalten Wärmenetz

                    Fördergegenstand und -bedingungen

                    • Gefördert werden Wärmepumpen sowie die auf einem Grundstück notwendigen Anschlussarbeiten und Verbindungsarbeiten, um die auf dem kundenseitigen Grundstück befindliche Wärmepumpe mit dem kalten Wärmenetz eines Versorgers zu verbinden.
                    • Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen.
                    • Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

                    Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

                    • Privatpersonen
                    • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
                    • freiberuflich Tätige
                    • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
                    • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
                    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
                    • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
                    • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

                    Förderhöhe

                    • Förderquote: maximal 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben
                    • Förderhöchstgrenze: 1.500 Euro je Anlage.

                    Kumu­lier­bar­keit

                    Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
                    • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
                    • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
                    • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
                    • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

                    Weitere Infor­ma­tionen

                    Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

                    https://link.energy4climate.nrw/dY1hdE

                    Kontakt:
                    NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

                    Förderart
                    • Zuschuss
                    Förderinhalt

                    Wärmepumpen in Verbindung mit einem kalten Wärmenetz

                    Antragsteller
                    • Gemeinnützige Organisation
                    • Kommune
                    • Privatperson
                    • Unternehmen
                    Antragstelle

                    Bezirksregierung Arnsberg

                    Fördergeber
                    • Land NRW
                    Stand

                    14.12.2021

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