Fördergegenstand und -bedingungen
Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.
Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.
Gefördert werden:
- Solarkollektoranlagen
- Biomasseheizungen
- Wärmepumpen
- Brennstoffzellenheizung
- Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbaren Energien
- Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
- Anschluss an ein Gebäudenetz
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
- Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien
Zu beachten ist, dass bei Errichtung sowie Nachrüstung von Wärmepumpen und Biomasseanlagen zur Raumheizung inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden müssen.
Nicht gefördert werden:
- Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
- gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
Antragsberechtigt sind:
Antragsberechtigt sind alle Investoren (z.B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
Förderhöhe
Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumenliegt bei 2.000 Euro brutto. Der Fördersatz beträgt mindestens 10 % derförderfähigen Ausgaben.
Fördersätze:
- Solarkollektorthermieanlagen mit 25 %
- Biomasseheizungen mit 10 %
- Wärmepumpen mit 25 % (für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5% gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird sowie bei Einsatz eines natürlichen Kältemittels)
- Brennstoffzellenheizung mit 25 %
- Innovative Heizungstechnik auf Basis ernuerbarer Energien 25 %
- Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen, wenn keine Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird mit 30 %; wenn Biomasse mit max. 25 % als Brennstoff für die Spitzenlast eingesetzt wird mit 25 %, wenn Biomasse mit max. 75 % eingesetzt wird mit 20 %
- Anschluss an ein Gebäudenetz mit 25 %
- Anschluss an ein Wärmenetz mit 30 %
- Bei provisorischer Heiztechnik bei Heizungsdefekt entspricht der Fördersatz für die Mietkosten dem Fördersatz für die anschließende eingebaute Wärmeerzeugung
- Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen mit 25 %
- Bei Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien entspricht der Fördersatz dem Fördersatz für diejenige Maßnahme, die durch die Maßnahme zur Visualisierung ergänzt wird
Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen und für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen ein zusätzlicher Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, sofern eine der nachfolgend genannten Anlagen zur Wärmeerzeugung errichtet wird:
- Solarkollektoranlagen
- Biomasseheizung
- Wärmepumpe
- Brennstoffzellenheizung
- Innovative Heizanlage auf EE-Basis
- Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
Zu beachten gilt, dass Gasheizungen für den Heizungs-Tausch-Bonus ein Mindestalter von 20 Jahren aufweisen müssen (Ausnahme: Gasetagenheizungen) und das Gebäude nach dem Austausch nicht mehr mit fossilen Brennstoffen oder gebäudenah beheizt werden darf. Für den Austausch auch einzelner Etagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten Heizung. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebene Heizung im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen.
Bei Wohngebäuden:
- Die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, insgesamt auf maximal 600.000 Euro pro Gebäude.
Bei Nichtwohngebäuden:
- Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf jährlich 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf jährlich maximal 5 Mio. Euro.
Kumulierbarkeit
- Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich
- Die maximale Förderquote liegt bei 60 %
- Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig
- Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen
- Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
- Hinweis für gewerbliche Antragsteller:Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.
Weitere Informationen
Kontakt:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Telefon: 06196 908-1625 (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr)