Wärmepumpe

BAFA: BEG - Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Fördergegenstand und -bedingungen

Beachte: Seit dem 01.01.2024 erfolgt eine Antragstellung beim BAFA nur noch für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes sowie für den Anschluss an ein neu zu errichtendes Gebäudenetz. Anträge auf Anschluss an ein Wärmenetz und Anträge auf Anschluss an ein bestehendes Gebäudenetz sind ausschließlich bei der KfW zu stellen.

Dokumentationspflichten: Für Maßnahmen ist eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten-de) erforderlich.

Gefördert werden Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes

  • Errichtung eines Gebäudenetzes: Neubau/erstmalige Erschaffung eines zuvor nicht bestehenden Gebäudenetzes durch erstmalige Beheizung von mindestens zwei Bestandsgebäuden mit einem gemeinsamen Wärmeerzeuger.
  • Umbau eines Gebäudenetzes: Austausch eines bestehenden Wärmeerzeugers durch einen förderfähigen Wärmeerzeuger und/oder Erneuerung der Rohrleitungen und/oder anderer Komponenten eines bestehenden Gebäudenetzes.
  • Erweiterung eines Gebäudenetzes: Erhöhung der installierten Leistung der Wärmeerzeugung durch zusätzliche Installation eines förderfähigen Wärmeerzeugers und/oder Erschließung neuer Bereiche des Gebäudenetzes, also Vergrößerung des Verteilnetzes durch neue Rohrleitungen innerhalb und außerhalb der Grundstücke der angeschlossenen Gebäude und/oder anderer Komponenten.
  • Anschluss bei Errichtung/Erweiterung/Umbau eines Gebäudenetzes: Antrag für das zweite und weitere Gebäude (je Bestandsgebäude ist ein separater Antrag zu stellen). Ein solcher Antrag ermöglicht es, förderfähige Ausgaben auf den verantwortlichen Antragsteller der Errichtung/Erweiterung/Umbau eines Gebäudenetzes zu übertragen. Es werden nur Komponenten (insb. Rohrleitungen und Übergabestation) auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes gefördert.

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen

    Antragsberechtigt sind:
    Antragsberechtigt sind alle Investoren (z.B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

    Förderhöhe

    Zuschussförderung:

    • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto.
    • Der Fördersatz für Einzelmaßnahmen beträgt 30% der förderfähigen Ausgaben mit einer Obergrenze von 70%.
    • Der Fördersatz für Fachplanung und Baubegleitung beträgt 50% der förderfähigen Ausgaben.

    Höchstgrenzen bei Wohngebäuden:

    • Die förderfähigen Ausgaben bei energetischen Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
    • Die förderfähigen Ausgaben bei Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal auf 20.000 Euro.

    Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden:

    • energetische Sanierungsmaßnahmen in der Zuschussförderung: Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt 30 000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer als 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben: bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche; für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche; ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
    • Baubegleitung in der Zuschussförderung: Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, max. 20.000 Euro.

    Klimageschwindigkeitsbonus:

    • Ein zusätzlicher Bonus von 20 Prozentpunkten wird gewährt, der sich gestaffelt ab 2029 bis 2035 reduziert. Ab 2037 entfällt der Bonus.
    • Er wird selbstnutzenden Eigentümern gewährt.
    • Für den Austausch von funktionstüchtigenÖl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungenund für den Austausch von funktionstüchtigenGasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.

    Einkommens-Bonus:

    • Selbstnutzende Eigentümer der Wohneinheit mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten einen Bonus von 30 Prozentpunkten

    Emissionsminderungs-Zuschlag:

    • Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse (Biomasseanlagen) kann unter Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Staub ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt werden

    Ergänzungskredit:

    • Für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben,
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Wohngebäuden: 120.000 Euro pro Wohneinheit,
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Nichtwohngebäuden: 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben,
    • Kreditbetrag von max. 100% der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben.

    Kumu­lier­bar­keit


    • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich
    • Die maximale Förderquote liegt bei 60 %
    • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig
    • Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen
    • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
    • Hinweis für gewerbliche Antragsteller:Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.

    Weitere Infor­ma­tionen


    Kontakt:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Telefon: 06196 908-1625 (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr)

    Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude:

    https://link.energy4climate.nrw/w5VbhM

    Merkblatt zur Antragstellung:

    https://link.energy4climate.nrw/VqNWdu

    Förderart
    • Kredit
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    BAFA

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    01.03.2024

    KfW: BEG - Ergänzungskredit (Wohngebäude)

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Beachte: Der Antrag ist vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort und innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Zusage über die Zuschussförderung bei der KfW über einen frei wählbaren Finanzierungspartner (Banken, Sparkassen, Bausparkassen und Versicherungen) zu stellen. Abweichend dürfen aufgrund einer Übergangsregelung Kreditanträge bis einschließlich 30. November 2024 auch nachträglich gestellt werden, sofern der Beginn der Bauarbeiten bis zum 31. August 2024 erfolgt ist.

    Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

    • BEG - Ergänzungskredit - Wohngebäude (Nummer 359): Antragsberechtigt sind die aufgeführten Investierenden (Auftraggebende) von förderfähigen Vorhaben an Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten, auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) vorliegt.
      • Natürliche Personen (Privatpersonen)
      • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
      • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
      • Einzelunternehmen
      • Freiberuflich Tätige
      • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern und Verbände
      • Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
      • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
      • Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractoren
    • BEG - Ergänzungskredit Plus - Wohngebäude (Nummer 358): Antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen),
      • auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der vorgenannten Richtlinie vorliegt und
      • die Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohneinheit sind und
      • die das Wohngebäude bzw. die Wohneinheit als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz selbst nutzen und
      • deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht überschreitet.

    Gefördert wird:

    Der Ergänzungskredit dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) umgesetzt werden.

    Förderbedingungen

    • Der Ergänzungskredit kann nur zusätzlich zu einer nach dieser Richtlinie bereits erteilten Zuschussförderung beantragt werden. Hierfür muss für das geplante Vorhaben bereits eine zugesagte bzw. bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen, die nicht älter als 12 Monate ist. Es gelten nur Zusagen der KfW und Zuwendungsbescheide des BAFA, die nach den ab 1. Januar 2024 geltenden neuen Förderbedingungen der BEG EM erteilt wurden.
    • Umschuldungen und Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung.
    • Die Mindestlaufzeit beträgt vier Jahre. Es stehen verschiedene Laufzeitvarianten zur Verfügung.
    • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Es gilt der am Tag der Zusage gültige Produktzinssatz oder der bei Antragseingang günstigere Produktzinssatz.
    • Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent des zugesagten Betrags und der Betrag ist entweder in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
    • Die Abruffrist beträgt in der Regel 12 Monate nach Zusage.
    • Während der tilgungsfreien Jahre und bei der endfälligen Kreditvariante müssen monatlich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge gezahlt werden.
    • Danach wird der Kredit
      • monatlich in Annuitäten oder
      • bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.
    • Außerplanmäßige Tilgungen können ab einem Mindestbetrag von 5.000 Euro innerhalb der ersten Zinsbindung jederzeit kostenfrei vorgenommen werden.


    Förderhöhe

    • BEG Ergänzungskredit - Wohngebäude: Es werden im Rahmen des maximal möglichen Kreditbetrages in Höhe von 120.000 Euro pro Wohneinheit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert.
    • BEG Ergänzungskredit Plus - Wohngebäude: Es werden im Rahmen des maximal möglichen Kreditbetrages in Höhe von 120.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert.
    • Formen der Finanzierung wählbar:
      • Annuitätendarlehen: Beim Annuitätendarlehen werden in den ersten Jahren (tilgungsfreie Anlaufzeit) nur Zinsen gezahlt, danach gleich hohe monatliche Annuitäten. Beim Ergänzungskredit - Plus wird für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt.
      • Endfälliges Darlehen: Beim endfälligen Darlehen werden während der gesamten Laufzeit nur die Zinsen gezahlt und am Ende der komplette Kreditbetrag in Summe. Beim Ergänzungskredit - Plus wird für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt.

    Kumu­lier­bar­keit

    • Bei der Kombination der Zuschussförderung mit der Kreditförderung für dieselben förderfähigen Kosten ist bei der Kreditantragstellung der gemäß Zuschusszusage bzw. Zuwendungsbescheid zugesagte Zuschuss vom maximal möglichen Kreditbetrag abzuziehen, da eine Doppelförderung grundsätzlich nicht zulässig ist.
    • Ist eine Finanzierung des Zuschussbetrages erforderlich, erfolgt dies im Rahmen einer Zwischenfinanzierung. Der zwischenfinanzierte Zuschussbetrag ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Zuschussauszahlung, über den Finanzierungspartner an die KfW zurückzuführen.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Förderart
    • Kredit
    Förderinhalt
    Ergänzende Finanzierung und Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden, für die bereits eine Zuschussförderung nach der BEG EM gewährt wurde
    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    KfW

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    11.03.2024

    KfW: BEG - Kommunen Kredit (Nichtwohngebäude)

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

    Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

    Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

    Gefördert wird:

    • Energetische Sanierung zum und Ersterwerb von Effizienzgebäuden mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
      • 40, 40 EE oder 40 NH
      • 55, 55 EE oder 55 NH
      • 70, 70 EE oder 70 NH
      • Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
      • „Worst Performing Buildings“ (WPB) wird für folgende Effizienzgebäude-Stufen ein zusätzlicher Bonus gewährt:Effizienzgebäude 70 EE WPB; Effizienzgebäude 55 WPB, 55 EE WPB oder 55 NH WPB; Effizienzgebäude 40 WPB, 40 EE WPB oder 40 NH WPB
    • Energetische Fachplanung und Baubegleitung
    • Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

    *Ein „Worst Performing Building“ ist ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört. Nähere Informationen finden Sie im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ unter www.kfw.de/264.

    Bedingungen und Definitionen:

    • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
    • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der KfW direkt zu stellen.
    • "EE“: erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erbringen einen Anteil von mindestens 65 Prozent des für die Wärme und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs
    • "NH“: wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude/ Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude" (QNG) bestätigt.
    • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

    Antragsberechtigt sind:

    • Kommunale Gebietskörperschaften
    • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
    • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

    Förderhöhe

    Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

    • Energetische Sanierung und Ersterwerb nach Sanierung von Nichtwohngebäude:

    Kreditbetrag: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben

    Tilgungszuschuss:

    Tilgungszuschuss in %
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40
    20
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
    15
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
    10
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal5
    bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse
    zusätzlich 5
    WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 77 EE zusätzlich 10
    • Energetische Fachplanung und Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (NH):

    Kreditbetrag:10 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, max. 40.000 Euro pro Vorhaben

    Tilgungszuschuss: 50%

    Zinssätze und Laufzeiten:

    • der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar
    • die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein

    Kumu­lier­bar­keit

    Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

    • Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
    • Eine Kombination mit der BEG - Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
    • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

    Kumulierung

    • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für kommunale Antragsteller ist abweichend eine Gesamtförderquote von 90% zulässig.
    • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.


      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informationen und Merkblatt inkl. Richtlinie und Antragsunterlagen

      https://link.energy4climate.nrw/s2WVNs

      Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

      https://link.energy4climate.nrw/9okxVd

      Förderart
      • Kredit
      Förderinhalt

      Energetische Sanierung und Ersterwerb nach Sanierung von Nichtwohngebäude

      Antragsteller
      • Kommune
      Antragstelle

      KfW

      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      05.12.2023

      KfW: BEG - Kommunen Kredit (Wohngebäude)

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

      Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

      Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

      Gefördert wird:

      • die energetische Sanierung und der Ersterwerb nach Sanierung von Bestandsgebäuden mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
        • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
        • 55 oder 55 EE oder 55 NH (ab Verfügbarkeit)
        • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
        • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
        • Denkmal oder Denkmal EE oder Denkmal NH (ab Verfügbarkeit)
        • für „Worst Performing Buildings“ (WPB) wird für folgende Effizienzhaus-Stufen ein zusätzlicher Bonus gewährt: Effizienzhaus 70 EE WPB; Effizienzhaus 55 WPB, 55 EE WPB oder 55 NH WPB; Effizienzhaus 40 WPB, 40 EE WPB oder 40 NH WPB
        • Für die „Serielle Sanierung“ (SerSan) wird für folgende Effizienzhaus-Stufen ein zusätzlicher Bonus gewährt: Effizienzhaus 55 SerSan, 55 EE SerSan oder 55 NH SerSan; Effizienzhaus 40 SerSan, 40 EE SerSan oder 40 NH SerSan
      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung
      • Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

      *Ein „Worst Performing Building“ ist ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört. Nähere Informationen finden Sie im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ unter www.kfw.de/264.

      Bedingungen und Definitionen:

      • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
      • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW zu stellen.
      • "EE“: erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erbringen einen Anteil von mindestens 65 Prozent des für die Wärme und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs
      • "NH“: wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude/ Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude" (QNG) bestätigt.
      • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

      Antragsberechtigt sind:

      • Kommunale Gebietskörperschaften
      • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
      • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

      Förderhöhe

      Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

      • Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusern:

      Kreditbetrag: max. 120.000 Euro pro Wohneinheit; für EE- und NH-Klasse: max. 150.000 Euro pro Wohneinheit

      Tilgungszuschuss:

      Tilgungszuschuss in %
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 20
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55 15
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70 10
      Effizienzhaus 85
      5
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal5


      bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
      WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10
      SerSan für EH 55 und 40zusätzlich 15
      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung:

      Kreditbetrag: Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben

      Tilgungszuschuss: 50%

      • Nachhaltigkeitszertifizierung:

      Kreditbetrag: Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser: 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben

      Tilgungszuschuss: 50%

      Zinssätze und Laufzeiten:

      • Der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar.
      • Die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein.

      Kumu­lier­bar­keit

      Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

      • Eine Kombination mit der BEG Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
      • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite
      • oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
      • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/ EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich

      Kumulierung

      • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
      • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
      • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig


        Weitere Infor­ma­tionen

        Weitere Informationen, Merkblatt, Richtlinie und Antragsunterlagen:

        https://link.energy4climate.nrw/hObJS9

        Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

        https://link.energy4climate.nrw/BBsnNv

        Förderart
        • Kredit
        Förderinhalt

        Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusern

        Antragsteller
        • Kommune
        Antragstelle

        KfW

        Fördergeber
        • Bund
        Stand

        05.12.2023

        KfW: BEG - Kommunen Zuschuss (Nichtwohngebäude)

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

        Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

        Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

        Gefördert wird:

        • Sanierung zum und Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
          • 40, 40 EE oder 40 NH
          • 55, 55 EE oder 55 NH
          • 70, 70 EE oder 70 NH
          • Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
          • "Worst Performance Building"* (WPB) für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
        • Energetische Fachplanung und Baubegleitung
        • Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

        *Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seinerBauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.

        Bedingungen und Definitionen:

        • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
        • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW zu stellen.
        • "EE“: Eine „Effizienzgebäude EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
        • "NH“: Eine „Effizienzgebäude NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 der Förderrichtlinie ausgestellt wird.
        • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

        Antragsberechtigt sind:

        • Kommunale Gebietskörperschaften
        • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
        • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

        Förderhöhe

        Sanierung zum und Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden
        • Der Zuschuss bemisst sich nach den folgenden Prozentsätzen der für das Vorhaben insgesamt entstandenen förderfähigen Kosten.
        • Maximale förderfähige Kosten: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, höchstens 10 Mio. Euro pro Vorhaben
        • Zuschuss:
        Zuschuss in %
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40
        35
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
        30
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
        25
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal20
        bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
        WPB-Bonus für EG 40, 55, 70 EE zusätzlich 10

        Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

        • Der Fördersatz beträgt 50%
        • Maximale förderfähige Kosten: bis zu 10 Euro pro m2 , höchstens 40.000 Euro pro Vorhaben

        Kumu­lier­bar­keit

        Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

        • Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
        • Eine Kombination mit der BEG - Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
        • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

        Kumulierung

        • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für kommunale Antragsteller ist abweichend eine Gesamtförderquote von 90% zulässig.
        • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.

          Weitere Infor­ma­tionen

          Weitere Informationen und Merkblatt inkl. Richtlinie:

          https://link.energy4climate.nrw/MbyjtM

          Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

          https://link.energy4climate.nrw/HSzNDU

          Förderart
          • Zuschuss
          Förderinhalt

          Sanierung sowie Ersterwerb nach Sanierung von energieeffizienten Nichtwohngebäuden

          Antragsteller
          • Gemeinnützige Organisation
          • Kommune
          Antragstelle

          KfW

          Fördergeber
          • Bund
          Stand

          05.12.2023

          KfW: BEG - Kommunen Zuschuss (Wohngebäude)

          Fördergegenstand und -bedingungen

          Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

          Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

          Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

          Gefördert wird:

          • die energetische Sanierung und der Ersterwerb nach Sanierung von Bestandsgebäuden, die nachAbschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals das energetische Niveau eines Effizienzhausesmit folgenden Effizienzhaus-Standards erreichen:
            • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
            • 55 oder 55 EE oder 55 NH ab (Verfügbarkeit)
            • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
            • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
            • Denkmal oder Denkmal EE (ab Verfügbarkeit)
            • zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) gewährt für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
            • Für Wohngebäude wird ein neuer Bonus für die „Serielle Sanierung“ (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt, der bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.

              Zu beachten ist, dass bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan- Bonus der Bonus in Summe auf 20 Prozentpunkte gedeckelt ist.

          • Energetische Fachplanung und Baubegleitung;Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

          *Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seinerBauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.

          Bedingungen und Definitionen:

          • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
          • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
          • "EE“: Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
          • "NH“: Eine „Effizienzhaus NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 der Förderrichtlinie ausgestellt wird. Eine Kumulierung von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.
          • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

          Antragsberechtigt sind:

          • Kommunale Gebietskörperschaften
          • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
          • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

          Förderhöhe

          Sanierung sowie Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusernmit folgenden Effizienzhaus-Standards:

          • Höchstgrenze förderfähiger Kosten: bis 120.000 Euro je Wohneinheit; bis 150.000 Euro je Wohneinheit bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse
          • Zuschuss in % der förderfähigen Kosten:
          Zuschuss in %
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 35
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
          30
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
          25
          Effizienzhaus 8520
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal 20
          SerSan für EH 55 und 40 zusätzlich 15
          bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
          WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10

          Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

          • Höchstgrenze förderfähiger Kosten: bei Ein- und Zweifamilienhäusern bis zu 10.000 Euro pro Vorhaben, bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten 4.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt max. 40.000 Euro pro Vorhaben.
          • Der Fördersatz beträgt 50%

          Kumu­lier­bar­keit

          Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

          • Eine Kombination mit der BEG Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
          • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
          • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/ EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich

          Kumulierung

          • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig.
          • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen, Merkblatt und Richtlinie:

            https://link.energy4climate.nrw/gKrFsN

            Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

            https://link.energy4climate.nrw/Ifqd5Z

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Sanierung sowie Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusern

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            Antragstelle

            KfW

            Fördergeber
            • Bund
            Stand

            05.12.2023

            NRW.BANK.Moderne Schule

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Gefördert wird:

            • Finanzierung aller Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen und Volkshochschulen sowie in deren Einrichtungen und Ausstattungen.
              Dies geschieht mit Hilfe eines Darlehens.
            • Grundstücke, die notwendiger Bestandteil einer Maßnahme sind, können mit finanziert werden
            • Ebenfalls können Planungskosten für maximal zwei/drei Vorjahre ab Antragstellung/Zusage mitfinanziert werden, soweit nachweislich eine konkrete Investitionsmaßnahme erfolgt ist.

            Voraussetzungen:

            • Nutzung des Darlehen für Investitionen des aktuellen Haushaltsjahres (inklusive der Haushaltsreste des Vorjahres) oder entsprechend einer Kreditermächtigungund vorhabensbezogen.
            • Eine Darlehensaufstockung kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist

            Antragsberechtigt sind:

            • kommunale Schulträger in Nordrhein-Westfalen
            • kommunale Schulzweckverbände in Nordrhein-Westfalen (mit KSA-Risikogewicht von null gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der EU-Verordnung Nummer 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen [Capital Requirements Regulation])


            Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

            • Investitionen in Betriebsmittel, geringwertige und bewertungsfreie Wirtschaftsgüter, reine Kapitalanlagen
            • Leasingvorhaben
            • Liquiditätskredite
            • Eigenkapitalausstattung
            • denkmalpflegerische Maßnahmen an nichtöffentlichen Gebäuden
            • Umschuldungen oder Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen und durchfinanzierten Vorhaben

            Förderhöhe

            • Finanzierungsanteil:
              • bei Kreditbeträgen > 2 Mio. Euro; max. 50 % der förderfähigen Investitionskosten. Eine Kumulierung mit dem Programm „NRW.BANK.Kommunal Invest Plus“ ist möglich.
              • bei Kreditbeträgen < 2 Mio. Euro; bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
            • Der Kredithöchstbetrag in diesem Förderprogramm beträgt 150 Mio. Euro pro Jahr pro Antragsteller.

            • Laufzeiten:
              • 10 Jahre bei 1 Tilgungsfreijahr
              • 20 Jahre bei 3 Tilgungsfreijahren
              • 30 Jahre bei 5 Tilgungsfreijahren
            • Zinssatz: fest für 10 Jahre
            • Tilgung:
              • in vierteljährlichen Raten nach Ablauf der Tilgungsfreijahre
              • außerplanmäßige Tilgungen während der Zinsbindung nicht möglich
            • Leistungstermine (Zins und Tilgung):
              • jeweils nachträglich vierteljährlich fällig zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.

              • Auszahlung: 100%
              • Bereitstellungsprovision: keine
              • Sicherheiten: die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen

              Kumu­lier­bar­keit

              Sie können das Darlehen mit anderen Fördermitteln kombinieren. Die Mittel aus den Programmen NRW.BANK.Moderne Schule und NRW.BANK.Kommunal Invest (Link öffnet sich in einem neuen Fenster) sowie IKK-Investitionskredit Kommunen (Link öffnet sich in einem neuen Fenster) der KfW oder einem anderen aus diesem Programm refinanzierten Kredit dürfen zusammen die aufgezeigten Finanzierungsanteile nicht überschreiten.

              Weitere Infor­ma­tionen

              Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

              https://bit.ly/3oWX5Lp

              Förderart
              • Kredit
              Förderinhalt

              Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen und Volkshochschulen sowie in deren Einrichtungen und Ausstattungen, inkl. energetischer Maßnahmen.

              Antragsteller
              • Kommune
              Antragstelle

              NRW.BANK

              Fördergeber
              • Land NRW
              Stand

              22.01.2024

              progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.2.1 Oberflächennahe Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe

              Fördergegenstand und -bedingungen

              Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


              Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

              • Privatpersonen
              • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
              • freiberuflich Tätige
              • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
              • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
              • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
              • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
              • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

              Gefördert werden:

              • Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Brunnenbohrungen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe.

              Förderbedingungen sind unter anderem.

              • Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert, dabei sind abhängig vom Wärmebedarf des Gebäudes auch mehrere Einzelbohrungen zuwendungsfähig.


              Förderhöhe

              Erdwärmesonde:

              • Förderung bis max. 400 m Teufe je Bohrung
              • bei Bestandsgebäuden 10,00 Euro pro Meter
              • bei Neubauten 5,00 Euro pro Meter

              Erdwärmekollektoren

              • bei Bestandsgebäuden 6,00 Euro pro Quadratmeter Kollektorfläche
              • bei Neubauten 3,00 Euro pro Quadratmeter Kollektorfläche

              Brunnenbohrungen

              • 1,00 Euro pro Liter und Stunde Förderleistung der Grundwasserwärmepumpe
              • Es wird die durchschnittliche Fördermenge gemäß der Genehmigung der unteren Wasserbehörde zugrunde gelegt

              Maximale Förderung je Gebäude und Standort: 100.000 Euro

              Kumu­lier­bar­keit

              Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
              • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
              • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
              • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
              • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

              Weitere Infor­ma­tionen

              Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

              https://link.energy4climate.nrw/a9QuNi

              Kontakt:
              NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

              Förderart
              • Zuschuss
              Förderinhalt

              Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Brunnenbohrungen

              Antragsteller
              • Gemeinnützige Organisation
              • Kommune
              • Privatperson
              • Unternehmen
              Antragstelle

              Bezirksregierung Arnsberg

              Fördergeber
              • Land NRW
              Stand

              15.02.2024

              progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.4 Steuereinrichtungen für den Betrieb von Wärmepumpen in Verbindung mit einer PV-Anlage

              Fördergegenstand und -bedingungen

              Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


              • Gefördert werden die notwendigen Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für den Betrieb einer Wärmepumpe in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, um den zum Betrieb der Wärmepumpe benötigten Strom aus einer am Gebäude befindlichen Photovoltaikanlage nutzen zu können.
              • Dabei muss entweder die Wärmepumpe oder die Photovoltaikanlage neu installiert werden.
              • Es werden nur Anlagen in Bestandsgebäuden gefördert.
              • Die Förderung wird je Gebäude und Standort nur einmal gewährt.

              Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

              • Privatpersonen
              • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
              • freiberuflich Tätige
              • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
              • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
              • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
              • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
              • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

              Förderhöhe

              • Förderquote: 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben
              • Förderhöchstgrenze: 750 Euro je Gebäude und Standort

              Kumu­lier­bar­keit

              Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
              • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
              • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
              • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
              • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

              Weitere Infor­ma­tionen

              Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

              https://link.energy4climate.nrw/sKWEBz

              Kontakt:
              NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

              Förderart
              • Zuschuss
              Förderinhalt

              Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für Wärmepumpen in Verbindung mit PV-Anlage

              Antragsteller
              • Gemeinnützige Organisation
              • Kommune
              • Privatperson
              • Unternehmen
              Antragstelle

              Bezirksregierung Arnsberg.

              Fördergeber
              • Land NRW
              Stand

              15.02.2024

              progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.4.2.2 Wärmepumpen in Verbindung mit einem kalten Wärmenetz

              Fördergegenstand und -bedingungen

              Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


              • Gefördert werden Wärmepumpen sowie die auf einem Grundstück notwendigen Anschlussarbeiten und Verbindungsarbeiten, um die auf dem kundenseitigen Grundstück befindliche Wärmepumpe mit dem kalten Wärmenetz eines Versorgers zu verbinden.
              • Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen.
              • Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

              Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

              • Privatpersonen
              • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
              • freiberuflich Tätige
              • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
              • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
              • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
              • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
              • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

              Förderhöhe

              • Förderquote: maximal 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben
              • Förderhöchstgrenze: 1.500 Euro je Anlage

              Kumu­lier­bar­keit

              Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
              • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
              • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
              • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
              • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

              Weitere Infor­ma­tionen

              Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

              https://link.energy4climate.nrw/dY1hdE

              Kontakt:
              NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

              Förderart
              • Zuschuss
              Förderinhalt

              Wärmepumpen in Verbindung mit einem kalten Wärmenetz

              Antragsteller
              • Gemeinnützige Organisation
              • Kommune
              • Privatperson
              • Unternehmen
              Antragstelle

              Bezirksregierung Arnsberg

              Fördergeber
              • Land NRW
              Stand

              15.02.2024

              progres.nrw - Klimaschutztechnik: Kalte Nahwärmenetze

              Fördergegenstand und -bedingungen

              Eine Antragstellung ist vom 05. Dezember 2023 bis zum 31. Januar 2024 nicht möglich. Das Förderprogramm wird für diesen Zeitraum pausiert, um die Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik an neue europäische Vorgaben anzupassen. Bereits vorliegende Anträge werden weiterhin bearbeitet. Die Antragstellung ist voraussichtlich ab dem 01. Februar 2024 wieder möglich.
              Förderbedingungen:

              • Das Netz muss den Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizient-Richtlinie) entsprechend und der Versorgung Dritter dienen.
              • Informationen zu den energetischen Eigenschaften des Netzes (Energieträger, CO2-Emissionen etc.) sind durch den Netzbetreiber zu veröffentlichen.
              • Bei kalten Nahwärmenetzen muss die bereitgestellte Wärme vorwiegend aus erneuerbaren Quellen oder effizient genutzter Abwärme gespeist werden und die Netze müssen eine Übertragungstemperatur von in der Regel bis zu 20°C haben.
              • Die Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung ist erforderlich.
              • Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

              Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

                • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
                • Freiberuflich Tätige
                • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
                • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
                • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
                • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
                • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

                  Förderhöhe

                  Die Förderhöhe beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, Maximalförderung 200.000 Euro

                  Kumu­lier­bar­keit

                  Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
                  • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
                  • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
                  • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
                  • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

                  Weitere Infor­ma­tionen

                  Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

                  https://link.energy4climate.nrw/avZ9uJ

                  Kontakt:

                  NRW direkt; Tel.: 0211 837-1927

                  Förderart
                  • Zuschuss
                  Förderinhalt
                  Kalte Wärmenetze
                  Antragsteller
                  • Gemeinnützige Organisation
                  • Kommune
                  • Privatperson
                  • Unternehmen
                  Antragstelle

                  Bezirksregierung Arnsberg

                  Fördergeber
                  • Land NRW
                  Stand

                  13.12.2022

                  NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

                  Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.