Wärmepumpe

BAFA: BEG - Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Fördergegenstand und -bedingungen

Beachte: Seit dem 01.01.2024 erfolgt eine Antragstellung beim BAFA nur noch für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes sowie für den Anschluss an ein neu zu errichtendes Gebäudenetz. Anträge auf Anschluss an ein Wärmenetz und Anträge auf Anschluss an ein bestehendes Gebäudenetz sind ausschließlich bei der KfW zu stellen.

Dokumentationspflichten: Für Maßnahmen ist eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten-de) erforderlich.

Gefördert werden Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes

  • Errichtung eines Gebäudenetzes: Neubau/erstmalige Erschaffung eines zuvor nicht bestehenden Gebäudenetzes durch erstmalige Beheizung von mindestens zwei Bestandsgebäuden mit einem gemeinsamen Wärmeerzeuger.
  • Umbau eines Gebäudenetzes: Austausch eines bestehenden Wärmeerzeugers durch einen förderfähigen Wärmeerzeuger und/oder Erneuerung der Rohrleitungen und/oder anderer Komponenten eines bestehenden Gebäudenetzes.
  • Erweiterung eines Gebäudenetzes: Erhöhung der installierten Leistung der Wärmeerzeugung durch zusätzliche Installation eines förderfähigen Wärmeerzeugers und/oder Erschließung neuer Bereiche des Gebäudenetzes, also Vergrößerung des Verteilnetzes durch neue Rohrleitungen innerhalb und außerhalb der Grundstücke der angeschlossenen Gebäude und/oder anderer Komponenten.
  • Anschluss bei Errichtung/Erweiterung/Umbau eines Gebäudenetzes: Antrag für das zweite und weitere Gebäude (je Bestandsgebäude ist ein separater Antrag zu stellen). Ein solcher Antrag ermöglicht es, förderfähige Ausgaben auf den verantwortlichen Antragsteller der Errichtung/Erweiterung/Umbau eines Gebäudenetzes zu übertragen. Es werden nur Komponenten (insb. Rohrleitungen und Übergabestation) auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes gefördert.

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen

    Antragsberechtigt sind:
    Antragsberechtigt sind alle Investoren (z.B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

    Förderhöhe

    Zuschussförderung:

    • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto.
    • Der Fördersatz für Einzelmaßnahmen beträgt 30% der förderfähigen Ausgaben mit einer Obergrenze von 70%.
    • Der Fördersatz für Fachplanung und Baubegleitung beträgt 50% der förderfähigen Ausgaben.

    Höchstgrenzen bei Wohngebäuden:

    • Die förderfähigen Ausgaben bei energetischen Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
    • Die förderfähigen Ausgaben bei Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal auf 20.000 Euro.

    Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden:

    • energetische Sanierungsmaßnahmen in der Zuschussförderung: Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt 30 000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer als 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben: bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche; für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche; ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
    • Baubegleitung in der Zuschussförderung: Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, max. 20.000 Euro.

    Klimageschwindigkeitsbonus:

    • Ein zusätzlicher Bonus von 20 Prozentpunkten wird gewährt, der sich gestaffelt ab 2029 bis 2035 reduziert. Ab 2037 entfällt der Bonus.
    • Er wird selbstnutzenden Eigentümern gewährt.
    • Für den Austausch von funktionstüchtigenÖl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungenund für den Austausch von funktionstüchtigenGasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.

    Einkommens-Bonus:

    • Selbstnutzende Eigentümer der Wohneinheit mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten einen Bonus von 30 Prozentpunkten

    Emissionsminderungs-Zuschlag:

    • Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse (Biomasseanlagen) kann unter Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Staub ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt werden

    Ergänzungskredit:

    • Für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben,
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Wohngebäuden: 120.000 Euro pro Wohneinheit,
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Nichtwohngebäuden: 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben,
    • Kreditbetrag von max. 100% der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben.

    Kumu­lier­bar­keit


    • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich
    • Die maximale Förderquote liegt bei 60 %
    • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig
    • Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen
    • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
    • Hinweis für gewerbliche Antragsteller:Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.

    Weitere Infor­ma­tionen


    Kontakt:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Telefon: 06196 908-1625 (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr)

    Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude:

    https://link.energy4climate.nrw/w5VbhM

    Merkblatt zur Antragstellung:

    https://link.energy4climate.nrw/VqNWdu

    Förderart
    • Kredit
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    BAFA

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    01.03.2024

    Einkommenssteuergesetz - § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Gebäude

    Fördergegenstand und -bedingungen

    • Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, des steuerpflichtigen Eigentümers.
    • Energetische Maßnahmen sind:
      • Wärmedämmung von Wänden
      • Wärmedämmung von Dachfläche
      • Wärmedämmung von Geschossdecken
      • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
      • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
      • Erneuerung der Heizungsanlage
      • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Optimierung
      • Optimierung bestehender Heizungsanlagen sofern diese älter als zwei Jahre sind
    • Die Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen sind in der ESanMV geregelt.
    • Das begünstigte Objekt muss älter als zehn Jahre sein (maßgebend ist der Beginn der Herstellung).
    • Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt worden sein und durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Fachunternehmerbescheinigung nachgewiesen werden. Die Anforderungen an ein Fachunternehmen sind in der ESanMV geregelt.
    • Kosten für Fachunternehmerbescheinigungen und eine qualifizierte Energieberatung können geltend gemacht werden, wenn der Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.
    • Der Steuerpflichtige muss das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen worden ist.
    • Der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist und in deutscher Sprache ausgefertigt ist - Zahlungen müssen auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.

    Förderhöhe

    • Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, wird entsprechend der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für das begünstigte Objekt wie folgt ermäßigt:
      • Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent (höchstens jedoch um je 14.000 Euro)
      • Im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent (höchstens jedoch um 12.000 Euro)
    • Bei planerischer Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen durch einen beauftragten Energieberater, vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer abweichend um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater.
    • Je Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro.

    Kumu­lier­bar­keit

    Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden,soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

    Die Steuerermäßigung ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wurde oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruchgenommen wurden.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weiterführende Informationen mit Musterbescheinigungen

    https://link.energy4climate.nrw/NpnmR8

    Förderart
    • Steuererstattung
    Förderinhalt

    Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am selbstgenutzen Wohngebäude

    Antragsteller
    • Privatperson
    Antragstelle

    Finanzamt (Einkommenssteuererklärung)

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    23.02.2024

    KfW: BEG - Ergänzungskredit (Wohngebäude)

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Beachte: Der Antrag ist vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort und innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Zusage über die Zuschussförderung bei der KfW über einen frei wählbaren Finanzierungspartner (Banken, Sparkassen, Bausparkassen und Versicherungen) zu stellen. Abweichend dürfen aufgrund einer Übergangsregelung Kreditanträge bis einschließlich 30. November 2024 auch nachträglich gestellt werden, sofern der Beginn der Bauarbeiten bis zum 31. August 2024 erfolgt ist.

    Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

    • BEG - Ergänzungskredit - Wohngebäude (Nummer 359): Antragsberechtigt sind die aufgeführten Investierenden (Auftraggebende) von förderfähigen Vorhaben an Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten, auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) vorliegt.
      • Natürliche Personen (Privatpersonen)
      • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
      • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
      • Einzelunternehmen
      • Freiberuflich Tätige
      • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern und Verbände
      • Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
      • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
      • Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractoren
    • BEG - Ergänzungskredit Plus - Wohngebäude (Nummer 358): Antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen),
      • auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der vorgenannten Richtlinie vorliegt und
      • die Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohneinheit sind und
      • die das Wohngebäude bzw. die Wohneinheit als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz selbst nutzen und
      • deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht überschreitet.

    Gefördert wird:

    Der Ergänzungskredit dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) umgesetzt werden.

    Förderbedingungen

    • Der Ergänzungskredit kann nur zusätzlich zu einer nach dieser Richtlinie bereits erteilten Zuschussförderung beantragt werden. Hierfür muss für das geplante Vorhaben bereits eine zugesagte bzw. bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen, die nicht älter als 12 Monate ist. Es gelten nur Zusagen der KfW und Zuwendungsbescheide des BAFA, die nach den ab 1. Januar 2024 geltenden neuen Förderbedingungen der BEG EM erteilt wurden.
    • Umschuldungen und Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung.
    • Die Mindestlaufzeit beträgt vier Jahre. Es stehen verschiedene Laufzeitvarianten zur Verfügung.
    • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Es gilt der am Tag der Zusage gültige Produktzinssatz oder der bei Antragseingang günstigere Produktzinssatz.
    • Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent des zugesagten Betrags und der Betrag ist entweder in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
    • Die Abruffrist beträgt in der Regel 12 Monate nach Zusage.
    • Während der tilgungsfreien Jahre und bei der endfälligen Kreditvariante müssen monatlich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge gezahlt werden.
    • Danach wird der Kredit
      • monatlich in Annuitäten oder
      • bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.
    • Außerplanmäßige Tilgungen können ab einem Mindestbetrag von 5.000 Euro innerhalb der ersten Zinsbindung jederzeit kostenfrei vorgenommen werden.


    Förderhöhe

    • BEG Ergänzungskredit - Wohngebäude: Es werden im Rahmen des maximal möglichen Kreditbetrages in Höhe von 120.000 Euro pro Wohneinheit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert.
    • BEG Ergänzungskredit Plus - Wohngebäude: Es werden im Rahmen des maximal möglichen Kreditbetrages in Höhe von 120.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert.
    • Formen der Finanzierung wählbar:
      • Annuitätendarlehen: Beim Annuitätendarlehen werden in den ersten Jahren (tilgungsfreie Anlaufzeit) nur Zinsen gezahlt, danach gleich hohe monatliche Annuitäten. Beim Ergänzungskredit - Plus wird für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt.
      • Endfälliges Darlehen: Beim endfälligen Darlehen werden während der gesamten Laufzeit nur die Zinsen gezahlt und am Ende der komplette Kreditbetrag in Summe. Beim Ergänzungskredit - Plus wird für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt.

    Kumu­lier­bar­keit

    • Bei der Kombination der Zuschussförderung mit der Kreditförderung für dieselben förderfähigen Kosten ist bei der Kreditantragstellung der gemäß Zuschusszusage bzw. Zuwendungsbescheid zugesagte Zuschuss vom maximal möglichen Kreditbetrag abzuziehen, da eine Doppelförderung grundsätzlich nicht zulässig ist.
    • Ist eine Finanzierung des Zuschussbetrages erforderlich, erfolgt dies im Rahmen einer Zwischenfinanzierung. Der zwischenfinanzierte Zuschussbetrag ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Zuschussauszahlung, über den Finanzierungspartner an die KfW zurückzuführen.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Förderart
    • Kredit
    Förderinhalt
    Ergänzende Finanzierung und Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden, für die bereits eine Zuschussförderung nach der BEG EM gewährt wurde
    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    KfW

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    11.03.2024

    KfW: BEG - Heizungsförderung für Privatpersonen (Wohngebäude)

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Beachte: Der Start der Antragstellung erfolgt gestaffelt:

    • Seit 27.02.2024 für natürliche Personen (Privatpersonen), die Eigentümerin bzw. Eigentümer von bestehenden Einfamilienhäusern sind und diese mit einem Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz selbst bewohnen
    • Ab voraussichtlich Mai 2024 für natürliche Personen (Privatpersonen), die Eigentümerin bzw. Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie WEG, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden
    • Ab voraussichtlich August 2024 sind natürliche Personen (Privatpersonen) antragsberechtigt, die Eigentümerin bzw. Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sind sowie von selbst bewohnten und vermieteten Eigentumswohnungen in WEG, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden

    Bei einem Vorhabenbeginn vom 29.12.2023 bis zum 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Für diesen Zeitraum ist der Beginn oder Abschluss des Vorhabens vor Antragstellung förderunschädlich.

    Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

    Private Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) von Wohngebäuden in Deutschland

    Gefördert wird:

    Der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz.

    Förderbedingungen

    Voraussetzungen sind:

    • Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt,
    • das Wohngebäude fällt nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG),
    • mit dem Vorhaben wird die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht,
    • der Einbau der Heizung bzw. der Netzanschluss wird mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden.

    Förderfähige Heizungstechnik:

    • Solarthermische Anlagen
    • Biomasseheizungen
    • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
    • Brennstoffzellenheizungen
    • Wasserstofffähige Heizungen (Förderung der Investitionsmehrkosten)
    • Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
    • Anschluss an ein Gebäudenetz
    • Anschluss an ein Wärmenetz

    nicht gefördert werden:

    • Eigenbauanlagen und Prototypen (Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden) sowie
    • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlageteilen

    Förderhöhe

    Grundförderung: Zuschuss in Höhe von 30 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten

    • Bonusförderung: Effizienzbonus - Für effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärmepumpen bei bivalenten Kombigeräten und Kompaktgeräten wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Voraussetzung ist, dass als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
    • Bonusförderung: Klimageschwindigkeitsbonus - Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern für den Austausch von:
      • funktionstüchtigen Ölheizungen, Kohleheizungen, Gas- und Etagenheizungen und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter und
      • funktionstüchtigen Gasheizungen und Biomasseheizungen gewährt, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt
    • Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer neuen oder bestehenden solarthermischen Anlage, Photovoltaik-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden.
    • Für Anträge bis einschließlich 31.12.2028 beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus 20 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt bei der Antragstellung ab 01.01.2029 bis 31.12.2030 auf 17 Prozent.
    • Bonusförderung: Einkommensbonus - Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro wird für deren selbstgenutzte Hauptwohneinheit oder alleinige Wohneinheit ein zusätzlicher Bonus von 30 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt.
    • Emissionsminderungszuschlag - Der Zuschlag wird für die Errichtung von Biomasseanlagen gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ einhalten. Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Der Zuschlag beträgt pauschal 2.500 Euro. Wird ein Emissionsminderungszuschlag beantragt, so reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten, die für die Zuschussberechnung der Grundförderung und Bonusförderung berücksichtigt werden, um pauschal 2.500 Euro. Die förderfähigen Gesamtkosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.

    Für die Inanspruchnahme der Grundförderung und Bonusförderung gilt eine Obergrenze von maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Die Obergrenze der förderfähigen Gesamtkosten bezieht sich nur auf die Grundförderung und Bonusförderung. Darüber hinaus kann der Emissionsminderungszuschlag gewährt werden.

    Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten des Gebäudes (Förderhöchstbetrag), die für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt werden, beträgt:

    • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
    • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
    • jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

    Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (zum Beispiel bei einer Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich nur auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen.

    Kumu­lier­bar­keit

    • Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 60 Prozent der geförderten Investitionskosten möglich.
    • Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten dürfen selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer jeweils nur einen Antrag bei der KfW oder dem BAFA stellen.
    • Die Zuschussförderung ist mit dem Ergänzungskredit der KfW kombinierbar.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Gefördert wird der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz

    Antragsteller
    • Privatperson
    Antragstelle

    KfW

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    11.03.2024

    KfW: BEG - Nichtwohngebäude Kredit

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

    Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

    Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

    Gefördert wird:

    • Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäudenmit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
      • 40, 40 EE oder 40 NH
      • 55, 55 EE oder 55 NH
      • 70, 70 EE oder 70 NH
      • Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
      • zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE

    • Energetische Fachplanung und Baubegleitung;Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

    *Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.

    Bedingungen und Definitionen:

    • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
    • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
    • "EE“: Eine „Effizienzgebäude EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
    • "NH“: Eine „Effizienzgebäude NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 dieser Richtlinie ausgestellt wird. Eine Kumulierung von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.
    • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

    Antragsberechtigt sind:
    Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Nichtwohngebäuden.

    Förderhöhe

    Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäudenmit folgenden Effizienzgebäude-Standards:

    • Höchstgrenze des Kreditbetrags: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben

    Tilgungszuschuss in % des Kreditbetrages:

    Tilgungszuschuss in %
    Effizienzgebäude 40 20
    Effizienzgebäude 55 15
    Effizienzgebäude 70 10
    Effizienzgebäude Denkmal5
    bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
    WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10
    Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

    • Höchstgrenze des Kreditbetrags: 10 Euro pro m2, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
    • Der Tilgungszuschuss beträgt 50% des Kreditbetrages.


    Zinssätze und Laufzeiten:

    Der individuelle Zinssatz ist abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Qualität der Sicherheiten.

    Informationen zu Laufzeiten und Sicherheiten bietet die Konditionenübersicht der KfW (Link siehe unten).

    Kumu­lier­bar­keit


    Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

    • Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
    • Eine Kombination mit der BEG - Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
    • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

    Kumulierung

    • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für kommunale Antragsteller ist abweichend eine Gesamtförderquote von 90% zulässig.
    • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.

      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informationen und Merkblatt inkl. Richtlinie:

      https://link.energy4climate.nrw/ZvItg5

      Konditionenübersicht der KfW zu Programm 263:

      https://link.energy4climate.nrw/ImiaPu

      Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

      https://link.energy4climate.nrw/AkfCLE

      Förderart
      • Kredit
      Förderinhalt

      Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden

      Antragsteller
      • Gemeinnützige Organisation
      • Privatperson
      • Unternehmen
      Antragstelle

      KfW

      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      05.12.2023

      KfW: BEG - Wohngebäude Kredit

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

      Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

      Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

      Gefördert wird:

      • Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäudenmit folgenden Effizienzhaus-Standards:
        • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
        • 55 oder 55 EE oder 55 NH (ab Verfügbarkeit)
        • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
        • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
        • Denkmal oder Denkmal EE (ab Verfügbarkeit)
        • zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
        • Für Wohngebäude wird ein neuer Bonus für die „Serielle Sanierung“ (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt, der bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.

          Zu beachten ist, dass bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan- Bonus ist der Bonus in Summe auf 20 Prozentpunkte gedeckelt ist.

      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung
      • Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

      *Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.


      Bedingungen und Definitionen:

      • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
      • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
      • "EE“: Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
      • "NH“: Eine „Effizienzhaus NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 der Förderrichtlinie ausgestellt wird. Eine Kumulierung von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.
      • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

      Antragsberechtigt sind:
      Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden

      Förderhöhe

      Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

      • Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden:

      • Kreditbetrag: max. 120.000 Euro pro Wohneinheit; für EE- und NH-Klasse: max. 150.000 Euro pro Wohneinheit
      • Tilgungszuschuss:
      Tilgungszuschuss in %
      Effizienzhaus 40 20
      Effizienzhaus 55 15
      Effizienzhaus 70 10
      Effizienzhaus 855
      Effizienzhaus Denkmal 5
      SerSan für EH 55 und 40zusätzlich 15
      bei Erreichen der EE oder NH-Klasse zusätzlich 5
      WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10
      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung:Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
      • Nachhaltigkeitszertifizierung:Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser: 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
      • Bei energetischer Fachplanung und Baubegleitung sowie der Nachhaltitkgietszertifizierung gilt ein Tilgungszuschuss von 50%

      Zinssätze und Laufzeiten:

      • Der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar.
      • Die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein.

      Kumu­lier­bar­keit

      Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

      • Eine Kombination mit der BEG Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
      • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
      • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/ EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich

      Kumulierung

      • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
      • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
      • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig

        Weitere Infor­ma­tionen

        Weitere Informationen, Merkblatt und Richtlinie:

        https://link.energy4climate.nrw/ky95BS

        Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

        https://link.energy4climate.nrw/GpfN6O

        Förderart
        • Kredit
        Förderinhalt

        Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden

        Antragsteller
        • Gemeinnützige Organisation
        • Privatperson
        • Unternehmen
        Antragstelle

        KfW

        Fördergeber
        • Bund
        Stand

        05.12.2023

        NRW.BANK.Gebäudesanierung

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Gefördert werden Privatpersonen, die Investitionsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum durchführen.


        Darlehen können für folgende Maßnahmen beantragt werden:

        • Verbesserung der Energieeffizienz, z. B. Fenster, Wärmedämmung,
        • Erneuerung von Heizungsanlagen oder deren Komponenten einschließlich der unmittelbar dadurch notwendigen Maßnahmen (beim Einbau der Heizung ist stets ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen),
        • Modernisierung und Instandsetzung mit dem Ziel den Ressourcenverbrauch zu verringern, z. B. Sanitärinstallation, Wasserversorgung,
        • Barrierereduzierung und Maßnahmen zum Einbruchschutz, z. B. Nachrüstung von Aufzügen, Wohnungszuschnitt, Einbau von Nachrüstsystem für Eingangstüren,
        • Behebung baulicher Mängel, z. B. in Hinblick auf Schadstoffsanierung,
        • Maßnahmen zum Hochwasserschutz, sofern sich diese auf dem eigenen Grundstück befinden.

        Die Kosten für sämtliche Zusatzmaßnahmen können mit in die Förderung einbezogen werden, wenn sie im engen Zusammenhang mit einer der vorgenannten Maßnahmen stehen.

        Nicht förderfähig sind der Erwerb von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen, die Verbesserung der Außenanlage und Umschuldungen.


        Voraussetzungen:

        • Investitionsort ist NRW.
        • Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist sichergestellt.
        • Das Darlehen ist vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank zu beantragen.
        • Bei der Durchführung der Maßnahmen sind grundsätzlich die baulichen Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der NRW.BANK gültigen Fassung zu beachten.

        Förderhöhe

        • Förderart: Annuitätendarlehen oder endfälliges Darlehen
        • Finanzierungsanteil: bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
        • Mindestbetrag: 2.500 €
        • Höchstbetrag: 150.000 €
        • Laufzeit Annuitätendarlehen: 10, 15, 20, 25, 30 oder 35 Jahre bei einjähriger Tilgungsfreiheit
        • Laufzeit endfälliges Darlehen: 10, 15 oder 20 Jahre
        • Zinssatz: Der Zinssatz ist fest für die gesamte Darlehenslaufzeit. Bei einer 35-jährigen Darlehenslaufzeit ist lediglich eine Zinsbindung von 10, 15 oder 20 Jahren möglich.
        • Tilgung: Das Annuitätendarlehen ist monatlich nach Ablauf des Tilgungsfreijahres und das endfällige Darlehen am Ende der Laufzeit in einer Summe zu tilgen.
        • Auszahlung: 100 %
        • Bereitstellungsprovision: 0,15 % pro Monat,ab dem 7. Monat nach Vertragsschluss


        Kumu­lier­bar­keit

        Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich. Die Summe aus allen Fördermitteln darf die Summe der Sanierungs-/Modernisierungsmaßnahmen nicht übersteigen.


        Weitere Infor­ma­tionen

        Weitere Informationen, Merkblatt:

        https://link.energy4climate.nrw/uFOKBa

        Kontakt
        NRW.BANK Service-Center: 0211 91741-4800
        Förderart
        • Kredit
        Förderinhalt

        Energieeffizienz, Modernisierung und Instandsetzung, Barrierereduzierung und Maßnahmen zum Einbruchschutz, Behebung baulicher Mängel, Maßnahmen zum Hochwasserschutz

        Antragsteller
        • Privatperson
        Antragstelle

        Banken und Sparkassen

        Fördergeber
        • Land NRW
        Stand

        18.03.2024

        progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.2.1 Oberflächennahe Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


        Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

        • Privatpersonen
        • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
        • freiberuflich Tätige
        • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
        • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
        • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
        • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
        • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

        Gefördert werden:

        • Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Brunnenbohrungen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe.

        Förderbedingungen sind unter anderem.

        • Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert, dabei sind abhängig vom Wärmebedarf des Gebäudes auch mehrere Einzelbohrungen zuwendungsfähig.


        Förderhöhe

        Erdwärmesonde:

        • Förderung bis max. 400 m Teufe je Bohrung
        • bei Bestandsgebäuden 10,00 Euro pro Meter
        • bei Neubauten 5,00 Euro pro Meter

        Erdwärmekollektoren

        • bei Bestandsgebäuden 6,00 Euro pro Quadratmeter Kollektorfläche
        • bei Neubauten 3,00 Euro pro Quadratmeter Kollektorfläche

        Brunnenbohrungen

        • 1,00 Euro pro Liter und Stunde Förderleistung der Grundwasserwärmepumpe
        • Es wird die durchschnittliche Fördermenge gemäß der Genehmigung der unteren Wasserbehörde zugrunde gelegt

        Maximale Förderung je Gebäude und Standort: 100.000 Euro

        Kumu­lier­bar­keit

        Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
        • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
        • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
        • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
        • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

        Weitere Infor­ma­tionen

        Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

        https://link.energy4climate.nrw/a9QuNi

        Kontakt:
        NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

        Förderart
        • Zuschuss
        Förderinhalt

        Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Brunnenbohrungen

        Antragsteller
        • Gemeinnützige Organisation
        • Kommune
        • Privatperson
        • Unternehmen
        Antragstelle

        Bezirksregierung Arnsberg

        Fördergeber
        • Land NRW
        Stand

        15.02.2024

        progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.4 Steuereinrichtungen für den Betrieb von Wärmepumpen in Verbindung mit einer PV-Anlage

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


        • Gefördert werden die notwendigen Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für den Betrieb einer Wärmepumpe in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, um den zum Betrieb der Wärmepumpe benötigten Strom aus einer am Gebäude befindlichen Photovoltaikanlage nutzen zu können.
        • Dabei muss entweder die Wärmepumpe oder die Photovoltaikanlage neu installiert werden.
        • Es werden nur Anlagen in Bestandsgebäuden gefördert.
        • Die Förderung wird je Gebäude und Standort nur einmal gewährt.

        Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

        • Privatpersonen
        • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
        • freiberuflich Tätige
        • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
        • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
        • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
        • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
        • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

        Förderhöhe

        • Förderquote: 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben
        • Förderhöchstgrenze: 750 Euro je Gebäude und Standort

        Kumu­lier­bar­keit

        Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
        • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
        • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
        • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
        • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

        Weitere Infor­ma­tionen

        Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

        https://link.energy4climate.nrw/sKWEBz

        Kontakt:
        NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

        Förderart
        • Zuschuss
        Förderinhalt

        Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für Wärmepumpen in Verbindung mit PV-Anlage

        Antragsteller
        • Gemeinnützige Organisation
        • Kommune
        • Privatperson
        • Unternehmen
        Antragstelle

        Bezirksregierung Arnsberg.

        Fördergeber
        • Land NRW
        Stand

        15.02.2024

        progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.4.2.2 Wärmepumpen in Verbindung mit einem kalten Wärmenetz

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


        • Gefördert werden Wärmepumpen sowie die auf einem Grundstück notwendigen Anschlussarbeiten und Verbindungsarbeiten, um die auf dem kundenseitigen Grundstück befindliche Wärmepumpe mit dem kalten Wärmenetz eines Versorgers zu verbinden.
        • Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen.
        • Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

        Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

        • Privatpersonen
        • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
        • freiberuflich Tätige
        • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
        • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
        • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
        • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
        • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

        Förderhöhe

        • Förderquote: maximal 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben
        • Förderhöchstgrenze: 1.500 Euro je Anlage

        Kumu­lier­bar­keit

        Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
        • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
        • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
        • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
        • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

        Weitere Infor­ma­tionen

        Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

        https://link.energy4climate.nrw/dY1hdE

        Kontakt:
        NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

        Förderart
        • Zuschuss
        Förderinhalt

        Wärmepumpen in Verbindung mit einem kalten Wärmenetz

        Antragsteller
        • Gemeinnützige Organisation
        • Kommune
        • Privatperson
        • Unternehmen
        Antragstelle

        Bezirksregierung Arnsberg

        Fördergeber
        • Land NRW
        Stand

        15.02.2024

        progres.nrw - Klimaschutztechnik: Kalte Nahwärmenetze

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Eine Antragstellung ist vom 05. Dezember 2023 bis zum 31. Januar 2024 nicht möglich. Das Förderprogramm wird für diesen Zeitraum pausiert, um die Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik an neue europäische Vorgaben anzupassen. Bereits vorliegende Anträge werden weiterhin bearbeitet. Die Antragstellung ist voraussichtlich ab dem 01. Februar 2024 wieder möglich.
        Förderbedingungen:

        • Das Netz muss den Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizient-Richtlinie) entsprechend und der Versorgung Dritter dienen.
        • Informationen zu den energetischen Eigenschaften des Netzes (Energieträger, CO2-Emissionen etc.) sind durch den Netzbetreiber zu veröffentlichen.
        • Bei kalten Nahwärmenetzen muss die bereitgestellte Wärme vorwiegend aus erneuerbaren Quellen oder effizient genutzter Abwärme gespeist werden und die Netze müssen eine Übertragungstemperatur von in der Regel bis zu 20°C haben.
        • Die Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung ist erforderlich.
        • Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

        Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

          • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
          • Freiberuflich Tätige
          • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
          • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
          • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
          • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
          • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

            Förderhöhe

            Die Förderhöhe beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, Maximalförderung 200.000 Euro

            Kumu­lier­bar­keit

            Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
            • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
            • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
            • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
            • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

            https://link.energy4climate.nrw/avZ9uJ

            Kontakt:

            NRW direkt; Tel.: 0211 837-1927

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt
            Kalte Wärmenetze
            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Privatperson
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Bezirksregierung Arnsberg

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            13.12.2022

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