Wärmepumpe

BAFA: BEG - Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Fördergegenstand und -bedingungen

Beachte: Seit dem 01.01.2024 erfolgt eine Antragstellung beim BAFA nur noch für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes sowie für den Anschluss an ein neu zu errichtendes Gebäudenetz. Anträge auf Anschluss an ein Wärmenetz und Anträge auf Anschluss an ein bestehendes Gebäudenetz sind ausschließlich bei der KfW zu stellen.

Dokumentationspflichten: Für Maßnahmen ist eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten-de) erforderlich.

Gefördert werden Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes

  • Errichtung eines Gebäudenetzes: Neubau/erstmalige Erschaffung eines zuvor nicht bestehenden Gebäudenetzes durch erstmalige Beheizung von mindestens zwei Bestandsgebäuden mit einem gemeinsamen Wärmeerzeuger.
  • Umbau eines Gebäudenetzes: Austausch eines bestehenden Wärmeerzeugers durch einen förderfähigen Wärmeerzeuger und/oder Erneuerung der Rohrleitungen und/oder anderer Komponenten eines bestehenden Gebäudenetzes.
  • Erweiterung eines Gebäudenetzes: Erhöhung der installierten Leistung der Wärmeerzeugung durch zusätzliche Installation eines förderfähigen Wärmeerzeugers und/oder Erschließung neuer Bereiche des Gebäudenetzes, also Vergrößerung des Verteilnetzes durch neue Rohrleitungen innerhalb und außerhalb der Grundstücke der angeschlossenen Gebäude und/oder anderer Komponenten.
  • Anschluss bei Errichtung/Erweiterung/Umbau eines Gebäudenetzes: Antrag für das zweite und weitere Gebäude (je Bestandsgebäude ist ein separater Antrag zu stellen). Ein solcher Antrag ermöglicht es, förderfähige Ausgaben auf den verantwortlichen Antragsteller der Errichtung/Erweiterung/Umbau eines Gebäudenetzes zu übertragen. Es werden nur Komponenten (insb. Rohrleitungen und Übergabestation) auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes gefördert.

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen

    Antragsberechtigt sind:
    Antragsberechtigt sind alle Investoren (z.B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

    Förderhöhe

    Zuschussförderung:

    • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto.
    • Der Fördersatz für Einzelmaßnahmen beträgt 30% der förderfähigen Ausgaben mit einer Obergrenze von 70%.
    • Der Fördersatz für Fachplanung und Baubegleitung beträgt 50% der förderfähigen Ausgaben.

    Höchstgrenzen bei Wohngebäuden:

    • Die förderfähigen Ausgaben bei energetischen Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
    • Die förderfähigen Ausgaben bei Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal auf 20.000 Euro.

    Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden:

    • energetische Sanierungsmaßnahmen in der Zuschussförderung: Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt 30 000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer als 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben: bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche; für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche; ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
    • Baubegleitung in der Zuschussförderung: Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, max. 20.000 Euro.

    Klimageschwindigkeitsbonus:

    • Ein zusätzlicher Bonus von 20 Prozentpunkten wird gewährt, der sich gestaffelt ab 2029 bis 2035 reduziert. Ab 2037 entfällt der Bonus.
    • Er wird selbstnutzenden Eigentümern gewährt.
    • Für den Austausch von funktionstüchtigenÖl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungenund für den Austausch von funktionstüchtigenGasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.

    Einkommens-Bonus:

    • Selbstnutzende Eigentümer der Wohneinheit mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten einen Bonus von 30 Prozentpunkten

    Emissionsminderungs-Zuschlag:

    • Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse (Biomasseanlagen) kann unter Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Staub ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt werden

    Ergänzungskredit:

    • Für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben,
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Wohngebäuden: 120.000 Euro pro Wohneinheit,
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Nichtwohngebäuden: 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben,
    • Kreditbetrag von max. 100% der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben.

    Kumu­lier­bar­keit


    • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich
    • Die maximale Förderquote liegt bei 60 %
    • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig
    • Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen
    • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
    • Hinweis für gewerbliche Antragsteller:Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.

    Weitere Infor­ma­tionen


    Kontakt:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Telefon: 06196 908-1625 (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr)

    Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude:

    https://link.energy4climate.nrw/w5VbhM

    Merkblatt zur Antragstellung:

    https://link.energy4climate.nrw/VqNWdu

    Förderart
    • Kredit
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    BAFA

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    18.10.2024

    BAFA: Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) - Modul 2: Prozesswärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert werden:

    die Beschaffung und Errichtung/Montage folgender Wärmeerzeugungsanlagen, sofern diese zur Bereitstellung von Prozesswärme eingesetzt werden und den technischen Mindestanforderungen entsprechen, die in der Anlage zum Merkblatt „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ aufgeführt sind:

    • Solarkollektoranlagen zur direkten Gewinnung von Wärme aus Sonnenstrahlung,
    • Wärmepumpen, die die nutzbar zu machende Wärme erneuerbaren aerothermischen, geothermischen, hydrothermischen oder solaren Energiequellen entziehen und ausschließlich mit „erneuerbarem Strom“ betrieben werden. Auch die Nutzung von Abwärmequellen ist zulässig, sofern bestätigt und im laufenden Betrieb durch Messtechnik auch nachgewiesen werden kann, dass im Jahresdurchschnitt der überwiegende Anteil der Wärme den hier aufgeführten erneuerbaren Quellen entzogen wird.
    • Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Geothermie,
    • Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse,
    • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Erzeugung/Bereitstellung von Wärme und elektrischer Energie (KWK-Anlagen) durch direkte Nutzung von fester pflanzlicher Biomasse, Sonnenstrahlung oder Geothermie

    Biomasse-Feuerungsanlagen werden bis zu einer standortbezogenen Biomasse-Gesamtfeuerungswärmeleistung < 7,5 MW gefördert.


    Förderfähig als Nebenkosten sind auch die Kosten für die zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen.

    Dieses Modul und die hier genannten technischen Mindestanforderungen sind identisch mit den technischen Mindestanforderungen des gleichnamigen Programms zur Beantragung eines zinsgünstigen Kredits mit Tilgungszuschuss bei der KfW (Programm 295).

    Antragsberechtigt sind:

    • private Unternehmen
    • kommunale Unternehmen
    • Landesunternehmen
    • freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird
    • Contractoren, die Maßnahmen für ein Unternehmen ausführen, das ebenfalls antragsberechtigt ist


    Förderhöhe

    • Förderquote bezogen auf die Investitionsgesamtkosten (IGK)

    Solarkollektoren, Wärmepumpen,
    Geothermie, KWK-Anlagen
    (Solarthermie, Geothermie)
    Biomasse-Feuerungsanlagen
    (einschließlich KWK-Anlagen mit
    Biomassefeuerung)
    Große Unternehmen (GU)
    40 %
    20 %
    Mittlere Unternehmen (MU)
    50 %
    30 %
    Kleine Unternehmen (KU)
    60 %
    40 %


    • Die Förderung erfolgt über Artikel 41 der AGVO
    • Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 2 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro beantragt werden. Dies gilt auch, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.

    Kumu­lier­bar­keit

    Für Maßnahmen, die über die Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) gefördert werden, dürfen keine weiteren öffentlichen Beihilfen des Bundes, der Länder, der Kommunen und Kreise beantragt und in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot umfasst auch Zahlungen/Vergütungen nach dem EEG und dem KWKG.

    Es ist nicht zulässig für die gleichen Maßnahmen sowohl einen Antrag bei der KfW als auch beim BAFA oder im EEW-Förderwettbewerb zu stellen.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weitere Informationen, Richtlinie und Antragsunterlagen:

    https://link.energy4climate.nrw/eCmAXW

    Kontakt:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Referat 513 – Energieeffizienz in der Wirtschaft
    Telefon: 06196 908-1883

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Prozesswärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien

    Antragsteller
    • Unternehmen
    Antragstelle

    BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    28.05.2025

    BMWE: Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft - Förderwettbewerb

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Fördergegenstand

    Förderfähige Maßnahmen sind zum Beispiel:

    • Prozess- und Verfahrensumstellungen auf energie- und ressourceneffiziente Technologien, die zu einer Verringerung des THG-Ausstoßes führen
    • Nutzung von Prozessabwärme
    • Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und/ oder Ressourceneffizienz von Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung in industriellen und gewerblichen Prozessen
    • Energie- und/ oder ressourceneffiziente Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte
    • Beschaffung und Errichtung von Anlagen zur Prozesswärmebereitstellung: Solarkollektorenanlagen, Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse, Wärmepumpen
    • Maßnahmen zur Vermeidung von Energie- und/ oder Ressourcenverlusten im Produktionsprozess
    • Wechsel von fossilen auf erneuerbare Energieträger
    • Elektrifizierung von Prozessen
    • Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff sowie seine Erzeugung, wenn dieser auf dem Betriebsgelände genutzt wird
    • Sensorik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

    ausgeschlossen sind u .a.:

    • Maßnahmen, die per Gesetz oder behördliche Anordnung verpflichtend sind.
    • Bauliche Maßnahmen, wenn sie nicht als Nebenkosten für förderfähige Maßnahmen anerkannt werden.
    • Eigenleistungen des Antragstellers oder von Partnerfirmen.

    Förderbedingungen

    • Durch die Maßnahme müssen Energie- und Ressourceneinsparungen und damit verbundene THG-Einsparungen erzielt werden.
    • Erforderlich ist ein Einsparkonzept, das von einem Energieberater oder einer Energieberaterin erstellt werden muss. Dieses wird ebenfalls gefördert.
    • Die energie- und ressourcenkostenbezogene Amortisationszeit der Investitionen ohne Inanspruchnahme einer Förderung muss mindestens vier Jahre betragen.
    • Ausschlaggebend für die Förderentscheidung ist die jährliche Reduzierung der THG-Emission pro Fördereuro = Fördereffizienz
    • Umsetzungszeit des Projektes inkl. Nachweise: maximal 4 Jahre; Verlängerung auf 5 Jahre bei Maßnahmen im Rahmen von Transformationskonzepten
    • Mit der Maßnahme darf erst NACH dem Erhalt der Förderzusage begonnen werden.
    • Nutzungspflicht: Die geförderten Investitionen müssen nach Inbetriebnahme mind. drei Jahre zweckentsprechend betrieben werden.

    Wettbewerb

    • Zweistufiges Antragsverfahren: Die Projektskizze kann fortlaufend eingereicht werden. Nach positiver Bewertung der Skizze kann der Antrag zusammen mit dem Einsparkonzept nur in einer laufenden Wettbewerbsrunde eingereicht werden.
    • Antragsteller legt die Förderhöhe innerhalb der Förderhöhengrenzen selbst fest.
    • Höhe der jährlichen CO2-Einsparung pro Fördereuro entscheidet über Zuschlag.
    • Anträge werden absteigend sortiert (Antrag mit höchster jährlicher CO2-Einsparung je Fördereuro steht oben)
    • Bei gleicher Einsparquote steht derjenige mit der höchsten absoluten CO2-Einsparung oben
    • Pro Ausschreibungsrunde wird eine bestimmte Menge an Fördermitteln ausgeschüttet und auf die Anträge verteilt, bis der Fördermitteltopf leer ist.
    • d. h. je kleiner die beantragte Fördersumme, desto höher die Chancen, die Förderung zu bekommen.
    • Es werden jährlich mehrere Wettbewerbsrunden durchgeführt.
    • Anträge, die bei einer Runde keine Förderzusage erhalten haben, können in einer späteren Runde erneut eingereicht werden.

    Pro Jahr sind mehrere Wettbewerbsrunden mit entsprechenden Stichtagen vorgesehen.

    Antragsberechtigt

    Alle Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland:

    • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
    • kommunale Unternehmen
    • Landesunternehmen
    • freiberuflich Tätige
    • Contractoren


    Förderhöhe

    • Förderfähig sind die gesamten effizienzbezogenen Investitionskosten
    • Fördersumme: max. 20 Mio Euro pro Investitionsvorhaben
    • Förderquote: max. 60 % der förderfähigen Kosten (Investitionskosten inklusive Nebenkosten)

    Kumu­lier­bar­keit

    Zuwendungen aus dieser Förderprogramm sind nicht als staatliche Beihilfe einzustufen.

    Eine parallele Antragstellung beim BAFA oder bei der KfW im Programm "Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft Zuschuss/ Kredit" ist nicht möglich.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien, die zu einer Verringerung des THG-Ausstoßes führen.

    Antragsteller
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    05.06.2025

    KfW: BEG - Ergänzungskredit (Wohngebäude)

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Beachte: Der Antrag ist vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort und innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Zusage über die Zuschussförderung bei der KfW über einen frei wählbaren Finanzierungspartner (Banken, Sparkassen, Bausparkassen und Versicherungen) zu stellen. Abweichend dürfen aufgrund einer Übergangsregelung Kreditanträge bis einschließlich 30. November 2024 auch nachträglich gestellt werden, sofern der Beginn der Bauarbeiten bis zum 31. August 2024 erfolgt ist.

    Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

    • BEG - Ergänzungskredit - Wohngebäude (Nummer 359): Antragsberechtigt sind die aufgeführten Investierenden (Auftraggebende) von förderfähigen Vorhaben an Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten, auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) vorliegt.
      • Natürliche Personen (Privatpersonen)
      • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
      • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
      • Einzelunternehmen
      • Freiberuflich Tätige
      • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern und Verbände
      • Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
      • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
      • Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractoren
    • BEG - Ergänzungskredit Plus - Wohngebäude (Nummer 358): Antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen),
      • auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der vorgenannten Richtlinie vorliegt und
      • die Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohneinheit sind und
      • die das Wohngebäude bzw. die Wohneinheit als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz selbst nutzen und
      • deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht überschreitet.

    Gefördert wird:

    Der Ergänzungskredit dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) umgesetzt werden.

    Förderbedingungen

    • Der Ergänzungskredit kann nur zusätzlich zu einer nach dieser Richtlinie bereits erteilten Zuschussförderung beantragt werden. Hierfür muss für das geplante Vorhaben bereits eine zugesagte bzw. bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen, die nicht älter als 12 Monate ist. Es gelten nur Zusagen der KfW und Zuwendungsbescheide des BAFA, die nach den ab 1. Januar 2024 geltenden neuen Förderbedingungen der BEG EM erteilt wurden.
    • Umschuldungen und Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung.
    • Die Mindestlaufzeit beträgt vier Jahre. Es stehen verschiedene Laufzeitvarianten zur Verfügung.
    • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Es gilt der am Tag der Zusage gültige Produktzinssatz oder der bei Antragseingang günstigere Produktzinssatz.
    • Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent des zugesagten Betrags und der Betrag ist entweder in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
    • Die Abruffrist beträgt in der Regel 12 Monate nach Zusage.
    • Während der tilgungsfreien Jahre und bei der endfälligen Kreditvariante müssen monatlich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge gezahlt werden.
    • Danach wird der Kredit
      • monatlich in Annuitäten oder
      • bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.
    • Außerplanmäßige Tilgungen können ab einem Mindestbetrag von 5.000 Euro innerhalb der ersten Zinsbindung jederzeit kostenfrei vorgenommen werden.


    Förderhöhe

    • BEG Ergänzungskredit - Wohngebäude: Es werden im Rahmen des maximal möglichen Kreditbetrages in Höhe von 120.000 Euro pro Wohneinheit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert.
    • BEG Ergänzungskredit Plus - Wohngebäude: Es werden im Rahmen des maximal möglichen Kreditbetrages in Höhe von 120.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert.
    • Formen der Finanzierung wählbar:
      • Annuitätendarlehen: Beim Annuitätendarlehen werden in den ersten Jahren (tilgungsfreie Anlaufzeit) nur Zinsen gezahlt, danach gleich hohe monatliche Annuitäten. Beim Ergänzungskredit - Plus wird für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt.
      • Endfälliges Darlehen: Beim endfälligen Darlehen werden während der gesamten Laufzeit nur die Zinsen gezahlt und am Ende der komplette Kreditbetrag in Summe. Beim Ergänzungskredit - Plus wird für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt.

    Kumu­lier­bar­keit

    • Bei der Kombination der Zuschussförderung mit der Kreditförderung für dieselben förderfähigen Kosten ist bei der Kreditantragstellung der gemäß Zuschusszusage bzw. Zuwendungsbescheid zugesagte Zuschuss vom maximal möglichen Kreditbetrag abzuziehen, da eine Doppelförderung grundsätzlich nicht zulässig ist.
    • Ist eine Finanzierung des Zuschussbetrages erforderlich, erfolgt dies im Rahmen einer Zwischenfinanzierung. Der zwischenfinanzierte Zuschussbetrag ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Zuschussauszahlung, über den Finanzierungspartner an die KfW zurückzuführen.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Förderart
    • Kredit
    Förderinhalt
    Ergänzende Finanzierung und Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden, für die bereits eine Zuschussförderung nach der BEG EM gewährt wurde
    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    KfW

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    18.10.2024

    KfW: BEG - Nichtwohngebäude Kredit

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

    Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

    Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

    Gefördert wird:

    • Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäudenmit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
      • 40, 40 EE oder 40 NH
      • 55, 55 EE oder 55 NH
      • 70, 70 EE oder 70 NH
      • Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
      • zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE

    • Energetische Fachplanung und Baubegleitung;Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

    *Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.

    Bedingungen und Definitionen:

    • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
    • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
    • "EE“: Eine „Effizienzgebäude EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
    • "NH“: Eine „Effizienzgebäude NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 dieser Richtlinie ausgestellt wird. Eine Kumulierung von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.
    • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

    Antragsberechtigt sind:
    Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Nichtwohngebäuden.

    Förderhöhe

    Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäudenmit folgenden Effizienzgebäude-Standards:

    • Höchstgrenze des Kreditbetrags: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben

    Tilgungszuschuss in % des Kreditbetrages:

    Tilgungszuschuss in %
    Effizienzgebäude 40 20
    Effizienzgebäude 55 15
    Effizienzgebäude 70 10
    Effizienzgebäude Denkmal5
    bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
    WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10
    Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

    • Höchstgrenze des Kreditbetrags: 10 Euro pro m2, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
    • Der Tilgungszuschuss beträgt 50% des Kreditbetrages.


    Zinssätze und Laufzeiten:

    Der individuelle Zinssatz ist abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Qualität der Sicherheiten.

    Informationen zu Laufzeiten und Sicherheiten bietet die Konditionenübersicht der KfW (Link siehe unten).

    Kumu­lier­bar­keit


    Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

    • Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
    • Eine Kombination mit der BEG - Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
    • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

    Kumulierung

    • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für kommunale Antragsteller ist abweichend eine Gesamtförderquote von 90% zulässig.
    • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.

      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informationen und Merkblatt inkl. Richtlinie:

      https://link.energy4climate.nrw/ZvItg5

      Konditionenübersicht der KfW zu Programm 263:

      https://link.energy4climate.nrw/ImiaPu

      Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

      https://link.energy4climate.nrw/AkfCLE

      Förderart
      • Kredit
      Förderinhalt

      Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden

      Antragsteller
      • Gemeinnützige Organisation
      • Privatperson
      • Unternehmen
      Antragstelle

      KfW

      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      18.10.2024

      KfW: BEG - Wohngebäude Kredit

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

      Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

      Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

      Gefördert wird:

      • Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäudenmit folgenden Effizienzhaus-Standards:
        • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
        • 55 oder 55 EE oder 55 NH (ab Verfügbarkeit)
        • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
        • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
        • Denkmal oder Denkmal EE (ab Verfügbarkeit)
        • zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
        • Für Wohngebäude wird ein neuer Bonus für die „Serielle Sanierung“ (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt, der bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.

          Zu beachten ist, dass bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan- Bonus ist der Bonus in Summe auf 20 Prozentpunkte gedeckelt ist.

      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung
      • Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

      *Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.


      Bedingungen und Definitionen:

      • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
      • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
      • "EE“: Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
      • "NH“: Eine „Effizienzhaus NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 der Förderrichtlinie ausgestellt wird. Eine Kumulierung von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.
      • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

      Antragsberechtigt sind:
      Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden

      Förderhöhe

      Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

      • Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden:

      • Kreditbetrag: max. 120.000 Euro pro Wohneinheit; für EE- und NH-Klasse: max. 150.000 Euro pro Wohneinheit
      • Tilgungszuschuss:
      Tilgungszuschuss in %
      Effizienzhaus 40 20
      Effizienzhaus 55 15
      Effizienzhaus 70 10
      Effizienzhaus 855
      Effizienzhaus Denkmal 5
      SerSan für EH 55 und 40zusätzlich 15
      bei Erreichen der EE oder NH-Klasse zusätzlich 5
      WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10
      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung:Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
      • Nachhaltigkeitszertifizierung:Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser: 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
      • Bei energetischer Fachplanung und Baubegleitung sowie der Nachhaltitkgietszertifizierung gilt ein Tilgungszuschuss von 50%

      Zinssätze und Laufzeiten:

      • Der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar.
      • Die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein.

      Kumu­lier­bar­keit

      Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

      • Eine Kombination mit der BEG Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
      • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
      • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/ EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich

      Kumulierung

      • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
      • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
      • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig

        Weitere Infor­ma­tionen

        Weitere Informationen, Merkblatt und Richtlinie:

        https://link.energy4climate.nrw/ky95BS

        Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

        https://link.energy4climate.nrw/GpfN6O

        Förderart
        • Kredit
        Förderinhalt

        Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden

        Antragsteller
        • Gemeinnützige Organisation
        • Privatperson
        • Unternehmen
        Antragstelle

        KfW

        Fördergeber
        • Bund
        Stand

        18.10.2024

        KfW: Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Gefördert werden:

        Modul 1: Querschnittstechnologien

        Richtet sich nur an kleine und mittlere Unternehmen.

        • Austausch von Bestandsanlagen gegen hocheffiziente Aggregate:
          • Elektromotoren und Antriebe
          • elektrisch angetriebene Pumpen
          • Ventilatoren
          • Drucklufterzeuger und deren übergeordnete Steuerung
          • Wärmeübertrager für Abwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung
          • Wärmedämmung von industriellen Anlagen
          • Frequenzumrichter

          • Kein Bestandsaustausch erforderlich bei der Förderung von
            • Wärmeübertragern für die Abwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung
            • Thermischer Isolierung/ Wärmedämmung von industriellen Anlagen oder Anlagenteilen

          Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

          • Beschaffung und Errichtung folgender Wärmeerzeuger zur Bereitstellung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien:
            • Solarkollektoranlagen
            • Wärmepumpen
            • Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Geothermie
            • Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse
            • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Erzeugung/ Bereitstellung von Wärme und elektrischer Energie durch Nutzung fester pflanzlicher Biomasse, Sonnenstrahlung oder Geothermie
          • Kosten für:
            • Einbindung des Systems in den vorhandenen Prozess
            • Mess- und Datenerfassungs­einrichtungen zur Ertrags­überwachung und Fehler­erkennung

          Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software

          • Kauf und Installation von Systemen zum Monitoring und zur effizienten Regelung von Energie- und Materialströmen zur Einbindung in ein Energie- oder Umweltmanagementsystem
          • Energiemanagement-Software inkl. Schulungskosten

          Modul 4: Energie- und ressourcenbezogenen Optimierung von Anlagen und Prozessen

          Zur Verfügung stehen eine Basisförderung für kleine und mittlere Unternehmen (erleichterter Antragsprozess) oder eine Premiumförderung je nach durchzuführenden Maßnahmen.

          Basisförderung: für u. a.

          • Flurförderfahrzeuge
          • Werkzeugmaschinen
          • Optimierung Biogasanlagen
          • Spritzgießmaschinen
          • Laserschneider
          • Kühlmöbel für Lebensmittel

          Voraussetzung für die Basisförderung: Bestätigung der Energieeinsparung durch Experten/ Expertin für Energieeffizienz

          Premiumförderung: für u. a.

          • Prozess- und Verfahrensumstellung
          • Abwärmenutzung
          • Optimierung der Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung von Produktionsprozessen
          • Energie- und oder ressourceneffiziente Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte
          • Vermeidung von Energie- und Ressourcenverlusten im Produktionsprozess
          • Maßnahmen zum Austausch eines fossilen Energieträgers durch einen erneuerbaren Energieträger
          • Elektrifizierung von Prozessen

          Zusätzlich zur Premiumförderung kann ein Dekarbonisierungsbonus gewährt werden für

          • außerbetriebliche Abwärmenutzung inkl. Abwärmeerschließung
          • Elektrifizierung von Prozessen, wenn der eingesetzte Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde
          • Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff sowie Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff, wenn dieser auf dem Betriebsgelände genutzt wird

          Voraussetzung für die Premiumförderung: Einsparkonzept

          Modul 5: Förderung von Transformationsplänen (über VDI/VDE Innovation + Technik GmbH; Projektträger Transformationskonzepte)

          • Unterstüzung bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Klima­neutralität
          • Erstellung eines Transformations­plans

          Modul 6: Elektrifizierung von kleinen Unternehmen

          Richtet sich nur an kleine Unternehmen.

          • Austausch von Bestandsanlagen durch elektrisch zu betreibende Neuanlagen
          • Umrüstung von Anlagen, so dass sie mit elektrischer Energie zu betreiben sind

          Antragsberechtigt sind:

          Mit einem Standort in Deutschland:

          • In- und ausländische gewerbliche Unternehmen und Contractoren
          • Kommunale Unternehmen
          • Landesunternehmen
          • Freiberuflich Tätige
          • Gemeinnützige Antragsteller, sofern diese wirtschaftlich tätig sind

          Förderhöhe

          Kreditbetrag:

          • bis zu 100 Mio. Euro pro Vorhaben
          • bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten

          Laufzeit:

          Laufzeitvarianten bei einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren

          • bis zu 5 Jahre mit max. 1 tilgungsfreien Anlaufjahr
          • bis zu 10 Jahre mit max. 2 tilgungsfreien Anlaufjahren
          • bis zu 20 Jahre mit max. 3 tilgungsfreien Anlaufjahren

          Die Förderung erfolgt in Form einer Zinsverbilligung.

          Zinssatz

          • wird für max. 10 Jahre Kreditlaufzeit festgeschrieben
          • wird individuell ermittelt

          Tilgungszuschuss:

          wird auf Basis der förderfähigen Kosten und anhand der Unternehmensgröße und der gewählten Beihilferegelung ermittelt

          Kumu­lier­bar­keit

          Die Kombination mit weiteren öffentlichen Beihilfen (einschließlich EEG oder KWKG) für ein- und dieselbe Maßnahme ist nicht möglich.

          Es ist nicht zulässig für die gleichen Maßnahmen sowohl einen Antrag bei der KfW als auch beim BAFA oder im EEW-Förderwettbewerb zu stellen.

          Fördermittel für eine Energieberatung nach der „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme: Modul 1“ können in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Ausgaben/Kosten dürfen jedoch nicht zusätzlich im Rahmen dieses Förderprogramms geltend gemacht werden.

          Weitere Infor­ma­tionen

          Weitere Informationen, Richtlinie und Merkblatt:

          https://link.energy4climate.nrw/cE5W6O

          Förderart
          • Kredit
          • Zuschuss
          Förderinhalt

          Maßnahmen, die die Energie- und Ressourceneffizienz erhöhen und damit zur Senkung der Treibhausgasemissionen beitragen

          Antragsteller
          • Gemeinnützige Organisation
          • Unternehmen
          Antragstelle

          KfW

          Fördergeber
          • Bund
          Stand

          21.05.2025

          KfW: Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment - Wohngebäude

          Fördergegenstand und -bedingungen

          Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

          • Natürliche Personen (Privatpersonen)
          • Wohneigentumsgemeinschaften
          • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
          • Einzelunternehmen
          • Freiberuflich Tätige
          • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
          • Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
          • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
          • Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

          Gefördert wird:

          Gefördert werden der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Wohngebäuden und Wohneinheiten, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment - Wohngebäude" ("TMA") erfüllen, insbesondere

          • die Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus sowie
          • die Anforderungen an den Standard eines Effizienzhaus 55

          Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten sowie die Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für das Erstellen der Lebenszyklusanalyse sowie der Lebenszykluskosten (zum Beispiel durch Expertinnen und Experten für Energieeffizienz).

          Von der Förderung ausgeschlossen sind u.a.:

          • der Erwerb von Grundstücken,
          • die Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben,
          • die mehrfache Förderung für dasselbe Wohngebäude bzw. dieselbe Wohneinheit in der Bundesförderung "Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment - Wohngebäude"
          • entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb), die über den selbstnutzenden Erwerb einer Wohneinheit hinausgehen

          Förderbedingungen und -hinweise:

          • Das Wohngebäude bzw. die Wohneinheiten sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zum Wohnen zu nutzen.
          • Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss des geförderten Wohngebäudes oder der geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind der KfW unverzüglich mitzuteilen. Die KfW ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern.
          • Handelt es sich um einen Ersterwerb, haften die Erwerbenden gegenüber der KfW für die Einhaltung der Anforderungen. Zur Absicherung der Erwerbenden sollte der Kauf- bzw. ein verbundener Kauf- und Werkvertrag daher eine Haftung der Verkaufenden für die vereinbarte Förderstufe gegenüber den Erwerbenden enthalten.
          • Der Ersterwerb ist nicht förderfähig, wenn der Erwerb in einen Grundstückskaufvertrag und einen separaten Bau- und Werkvertrag für den Neubau aufgespalten wird (verdecktes Bauherrenmodell), obwohl auch ein einheitlicher Vertrag über den Grundstückserwerb und den Neubau des Wohngebäudes oder der Wohneinheit geschlossen werden könnte und die Makler- und Bauträgerverordnung auf diesen einheitlichen Vertrag Anwendung finden würde.
          • Wird der Neubau ganz oder teilweise nicht durch ein Fachunternehmen, sondern in Eigenleistung durch Privatpersonen durchgeführt, werden in diesem Zusammenhang nur die direkt mit dem Neubau verbundenen Materialkosten gefördert. Die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten müssen durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz mit der "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) nachgewiesen werden.

          Förderhöhe

          Es werden im Rahmen des Kredithöchstbetrags bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert. Die förderfähigen Kosten betragen bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit.

          Die Mindestlaufzeit des Darlehens beträgt 4 Jahre. Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:

          • Bis zu 10 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit.
          • Bis zu 10 Jahre bei mindestens einem und höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit.
          • Bis zu 25 Jahre bei mindestens einem und höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre.
          • Bis zu 35 Jahre bei mindestens einem und höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre.

          Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und enthält eine Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.


          Kumu­lier­bar­keit

          Die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zulagen oder Zuschüssen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

          Die Inanspruchnahme einer Förderung aus diesem Produkt und einer Förderung nach der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

          Die Inanspruchnahme einer Förderung aus diesem Produkt mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für dieselbe Maßnahme oder der Bundesförderung Wohneigentum für Familien (WEF) sowie Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude (KFN) für dieselbe Wohneinheit ist ausgeschlossen.

          Weitere Infor­ma­tionen

          Förderart
          • Kredit
          Förderinhalt

          Förderung von Neubau und Erstkauf klimafreundlicher Wohngebäude und flächeneffizienter Wohngebäude und Eigentumswohnungen

          Antragsteller
          • Gemeinnützige Organisation
          • Kommune
          • Privatperson
          • Unternehmen
          Antragstelle

          KfW

          Fördergeber
          • Bund
          Stand

          19.12.2024

          NRW.BANK.Invest Zukunft

          Fördergegenstand und -bedingungen


          Innovation, Digitalisierung und Nachhaltigkeit schaffen Wettbewerbsvorteile für Unternehmen und gestalten Zukunft. Deshalb können mit dem Programm NRW.BANK.Invest Zukunft die unterschiedlichsten Vorhaben realisiert werden – aus den Bereichen Klimaschutz(technologien), Umweltschutz, Mobilität oder Circular Economy genauso wie mit Blick auf den Effizienz und Einsparungen. Das gilt auch für die Einführung völlig neuer Technologien und Verfahren.

          Antragberechtigt sind

          • Unternehmen (*erfasst privat-, öffentlich-rechtlich- und gemeinnützig organisierte Rechtsformen und Stiftungen.)
          • Angehörige der freien Berufe

          Förderhöhe


          • Förderart: Ratendarlehen
          • Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten
          • Höchstbetrag: 10 Mio. €
          • Laufzeiten:
            • 3, 4, 5, 6, 7 Jahre mit 1 Tilgungsfreijahr
            • 5, 6, 7, 8, 9 und 10 Jahre mit 2 Tilgungsfreijahren
            • 10 Jahre mit 3 Tilgungsfreijahren
          • Zinssatz:
            • fest für die gesamte Darlehenslaufzeit
          • Tilgung:
            • in vierteljährlichen Raten mit Beginn des übernächsten Quartals nach Vertragsabschluss, ggf. nach Ablauf der Tilgungsfreijahre
            • außerplanmäßige Tilgungen mit Vorfälligkeitsentschädigung
          • Tilgungsnachlass
            • Für kleine (KU) und mittlere (MU) Unternehmen wird in Kombination mit dem Darlehen ein Tilgungsnachlass mitbeantragt, sodass dieser fester Bestandteil des zu beantragen Darlehens ist. Dessen Höhe bemisst sich nach der jeweiligen Einstufung des/der Beihilfeempfängers/Beihilfeempfängerin als KU oder MU und den tatsächlich anfallenden förderfähigen Kosten des Darlehens.
              Darlehensvolumen <= 1 Mio. €: 10% (MU) bzw. 20% (KU)
              Darlehensvolumen > 1 Mio. €: 5% (MU) bzw. 10% (KU)
              Damit der Tilgungsnachlass berücksichtigt wird, ist es zwingend erforderlich die Verwendungsbestätigung über die Verwendung der Mittel und die genannten Kosten innerhalb der tilgungsfreien Zeit zu erbringen.
          • Auszahlung: 100%
          • Bereitstellungsprovision: 0,15% pro Monat, ab dem 7. Monat nach Vertragsschluss
          • Sicherheiten: banküblich

          Kumu­lier­bar­keit


          Eine Kumulierung der unter diesem Programm gewährten Förderungen mit anderen Beihilfen, einschließlich De-minimis Beihilfen, ist unter Beachtung der Kumulierungsregeln nach Art. 5 De-minimis-VO sowie nach Art. 8 AGVO möglich.

          Weitere Infor­ma­tionen


          Weitere Informationen, Merkblatt und Kontakt:

          https://link.energy4climate.nrw/ZzGnWs

          Förderart
          • Kredit
          Förderinhalt

          Investitionsförderung in den Bereichen Klimaschutz(-technologien), Umweltschutz, Circular Economy, Effizienz, Mobilität, Digitalisierung, Innovation

          Antragsteller
          • Unternehmen
          Antragstelle

          Hausbankenverfahren

          Fördergeber
          • Land NRW
          Stand

          01.07.2025

          progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.2.1 Oberflächennahe Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe

          Fördergegenstand und -bedingungen

          Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

          • Privatpersonen
          • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
          • freiberuflich Tätige
          • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
          • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
          • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
          • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
          • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

          Gefördert werden:

          • Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Brunnenbohrungen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe.

          Förderbedingungen sind unter anderem.

          • Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert, dabei sind abhängig vom Wärmebedarf des Gebäudes auch mehrere Einzelbohrungen zuwendungsfähig.


          Förderhöhe

          Erdwärmesonde:

          • Förderung bis max. 400 m Teufe je Bohrung
          • bei Bestandsgebäuden 10,00 Euro pro Meter
          • bei Neubauten 5,00 Euro pro Meter

          Erdwärmekollektoren

          • bei Bestandsgebäuden 6,00 Euro pro Quadratmeter Kollektorfläche
          • bei Neubauten 3,00 Euro pro Quadratmeter Kollektorfläche

          Brunnenbohrungen

          • 1,00 Euro pro Liter und Stunde Förderleistung der Grundwasserwärmepumpe
          • Es wird die durchschnittliche Fördermenge gemäß der Genehmigung der unteren Wasserbehörde zugrunde gelegt

          Maximale Förderung je Gebäude und Standort: 100.000 Euro

          Kumu­lier­bar­keit

          Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
          • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
          • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
          • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
          • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

          Weitere Infor­ma­tionen

          Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

          https://link.energy4climate.nrw/a9QuNi

          Kontakt:
          NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

          Förderart
          • Zuschuss
          Förderinhalt

          Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Brunnenbohrungen

          Antragsteller
          • Gemeinnützige Organisation
          • Kommune
          • Privatperson
          • Unternehmen
          Antragstelle

          Bezirksregierung Arnsberg

          Fördergeber
          • Land NRW
          Stand

          17.12.2024

          progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.4 Steuereinrichtungen für den Betrieb von Wärmepumpen in Verbindung mit einer PV-Anlage

          Fördergegenstand und -bedingungen

          • Gefördert werden die notwendigen Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für den Betrieb einer Wärmepumpe in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, um den zum Betrieb der Wärmepumpe benötigten Strom aus einer am Gebäude befindlichen Photovoltaikanlage nutzen zu können.
          • Dabei muss entweder die Wärmepumpe oder die Photovoltaikanlage neu installiert werden.
          • Es werden nur Anlagen in Bestandsgebäuden gefördert.
          • Die Förderung wird je Gebäude und Standort nur einmal gewährt.

          Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

          • Privatpersonen
          • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
          • freiberuflich Tätige
          • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
          • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
          • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
          • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
          • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

          Förderhöhe

          • Förderquote: 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben
          • Förderhöchstgrenze: 750 Euro je Gebäude und Standort

          Kumu­lier­bar­keit

          Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
          • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
          • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
          • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
          • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

          Weitere Infor­ma­tionen

          Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

          https://link.energy4climate.nrw/sKWEBz

          Kontakt:
          NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

          Förderart
          • Zuschuss
          Förderinhalt

          Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für Wärmepumpen in Verbindung mit PV-Anlage

          Antragsteller
          • Gemeinnützige Organisation
          • Kommune
          • Privatperson
          • Unternehmen
          Antragstelle

          Bezirksregierung Arnsberg.

          Fördergeber
          • Land NRW
          Stand

          18.12.2024

          progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.4.2.2 Wärmepumpen in Verbindung mit einem kalten Wärmenetz

          Fördergegenstand und -bedingungen

          • Gefördert werden Wärmepumpen sowie die auf einem Grundstück notwendigen Anschlussarbeiten und Verbindungsarbeiten, um die auf dem kundenseitigen Grundstück befindliche Wärmepumpe mit dem kalten Wärmenetz eines Versorgers zu verbinden.
          • Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen.
          • Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

          Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

          • Privatpersonen
          • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
          • freiberuflich Tätige
          • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
          • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
          • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
          • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
          • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

          Förderhöhe

          • Förderquote: maximal 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben
          • Förderhöchstgrenze: 1.500 Euro je Anlage

          Kumu­lier­bar­keit

          Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
          • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
          • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
          • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
          • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

          Weitere Infor­ma­tionen

          Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

          https://link.energy4climate.nrw/dY1hdE

          Kontakt:
          NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

          Förderart
          • Zuschuss
          Förderinhalt

          Wärmepumpen in Verbindung mit einem kalten Wärmenetz

          Antragsteller
          • Gemeinnützige Organisation
          • Kommune
          • Privatperson
          • Unternehmen
          Antragstelle

          Bezirksregierung Arnsberg

          Fördergeber
          • Land NRW
          Stand

          18.12.2024

          progres.nrw - Klimaschutztechnik: Fortbildungsprämie Wärmepumpe

          Fördergegenstand und -bedingungen

          Eine Antragstellung ist vom 05. Dezember 2023 bis zum 31. Januar 2024 nicht möglich. Das Förderprogramm wird für diesen Zeitraum pausiert, um die Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik an neue europäische Vorgaben anzupassen. Bereits vorliegende Anträge werden weiterhin bearbeitet. Die Antragstellung ist voraussichtlich ab dem 01. Februar 2024 wieder möglich.

          Gefördert werden Fortbildungslehrgänge nach VDI 4645-1 oder vergleichbarer Fortbildungen für technische Führungskräfte oder planungsverantwortliche Beschäftige in Sanitär- Heizung-, Klimabetrieben (SHK-Betriebe) sowie in Kälte- und Klimaanlagenbetrieben.

          Im Sinne dieses Fördergegenstandes sind technische Führungskräfte bzw. planungsverantwortliche Beschäftigte diejenigen Mitarbeitenden, welche mit Aufgaben der Planung und Projektierung von Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen betraut sind. Fortbildungen für operativ vor Ort tätige Monteure werden nicht gefördert. Bei Antragstellung ist ein Beschäftigungsnachweis mit Angabe des Tätigkeitsfeldes des Beschäftigten im Betrieb einzureichen.

          Zu den Mindestinhalten der Fortbildung gehören die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Voruntersuchung und Konzepterstellung, Detailplanung inkl. Dimensionierung der Anlagenkomponenten, Kostenbetrachtungen, Inbetriebnahme, Unterweisung des Betreibers und Dokumentation.

          Antragsberechtigt sind alle in Nordrhein-Westfalen ansässigen SHK- und Kälte- und Klimaanlagen-Betriebe, die Mitglied einer örtlichen Handwerkskammer sind.

          Förderhöhe

          • Zuschuss: max. 500 € pro erfolgreich absolviertem Fortbildungstag und Beschäftigtem

          • Max. Förderung: 1.500 € je Beschäftigtem

          Kumu­lier­bar­keit

          Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:

          • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
          • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
          • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
          • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

          Weitere Infor­ma­tionen

          Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

          https://link.energy4climate.nrw/lNfW3K

          Kontakt
          NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

          Förderart
          • Zuschuss
          Förderinhalt

          Fortbildungslehrgänge

          Antragsteller
          • Unternehmen
          Antragstelle

          Bezirksregierung Arnsberg

          Fördergeber
          • Land NRW
          Stand

          21.04.2023

          progres.nrw - Klimaschutztechnik: Kalte Nahwärmenetze

          Fördergegenstand und -bedingungen

          Förderbedingungen:

          • Das Netz muss den Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizient-Richtlinie) entsprechend und der Versorgung Dritter dienen.
          • Informationen zu den energetischen Eigenschaften des Netzes (Energieträger, CO2-Emissionen etc.) sind durch den Netzbetreiber zu veröffentlichen.
          • Bei kalten Nahwärmenetzen muss die bereitgestellte Wärme vorwiegend aus erneuerbaren Quellen oder effizient genutzter Abwärme gespeist werden und die Netze müssen eine Übertragungstemperatur von in der Regel bis zu 20°C haben.
          • Die Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung ist erforderlich.
          • Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

          Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

            • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
            • Freiberuflich Tätige
            • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
            • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
            • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
            • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
            • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

              Förderhöhe

              Die Förderhöhe beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, Maximalförderung 200.000 Euro

              Kumu­lier­bar­keit

              Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
              • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
              • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
              • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
              • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

              Weitere Infor­ma­tionen

              Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

              https://link.energy4climate.nrw/avZ9uJ

              Kontakt:

              NRW direkt; Tel.: 0211 837-1927

              Förderart
              • Zuschuss
              Förderinhalt
              Kalte Wärmenetze
              Antragsteller
              • Gemeinnützige Organisation
              • Kommune
              • Privatperson
              • Unternehmen
              Antragstelle

              Bezirksregierung Arnsberg

              Fördergeber
              • Land NRW
              Stand

              13.12.2022

              NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

              Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.