Holzheizung

BAFA: BEG - Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Fördergegenstand und -bedingungen

Beachte: Seit dem 01.01.2024 erfolgt eine Antragstellung beim BAFA nur noch für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes sowie für den Anschluss an ein neu zu errichtendes Gebäudenetz. Anträge auf Anschluss an ein Wärmenetz und Anträge auf Anschluss an ein bestehendes Gebäudenetz sind ausschließlich bei der KfW zu stellen.

Dokumentationspflichten: Für Maßnahmen ist eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten-de) erforderlich.

Gefördert werden Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes

  • Errichtung eines Gebäudenetzes: Neubau/erstmalige Erschaffung eines zuvor nicht bestehenden Gebäudenetzes durch erstmalige Beheizung von mindestens zwei Bestandsgebäuden mit einem gemeinsamen Wärmeerzeuger.
  • Umbau eines Gebäudenetzes: Austausch eines bestehenden Wärmeerzeugers durch einen förderfähigen Wärmeerzeuger und/oder Erneuerung der Rohrleitungen und/oder anderer Komponenten eines bestehenden Gebäudenetzes.
  • Erweiterung eines Gebäudenetzes: Erhöhung der installierten Leistung der Wärmeerzeugung durch zusätzliche Installation eines förderfähigen Wärmeerzeugers und/oder Erschließung neuer Bereiche des Gebäudenetzes, also Vergrößerung des Verteilnetzes durch neue Rohrleitungen innerhalb und außerhalb der Grundstücke der angeschlossenen Gebäude und/oder anderer Komponenten.
  • Anschluss bei Errichtung/Erweiterung/Umbau eines Gebäudenetzes: Antrag für das zweite und weitere Gebäude (je Bestandsgebäude ist ein separater Antrag zu stellen). Ein solcher Antrag ermöglicht es, förderfähige Ausgaben auf den verantwortlichen Antragsteller der Errichtung/Erweiterung/Umbau eines Gebäudenetzes zu übertragen. Es werden nur Komponenten (insb. Rohrleitungen und Übergabestation) auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes gefördert.

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen

    Antragsberechtigt sind:
    Antragsberechtigt sind alle Investoren (z.B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

    Förderhöhe

    Zuschussförderung:

    • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto.
    • Der Fördersatz für Einzelmaßnahmen beträgt 30% der förderfähigen Ausgaben mit einer Obergrenze von 70%.
    • Der Fördersatz für Fachplanung und Baubegleitung beträgt 50% der förderfähigen Ausgaben.

    Höchstgrenzen bei Wohngebäuden:

    • Die förderfähigen Ausgaben bei energetischen Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
    • Die förderfähigen Ausgaben bei Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal auf 20.000 Euro.

    Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden:

    • energetische Sanierungsmaßnahmen in der Zuschussförderung: Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt 30 000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer als 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben: bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche; für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche; ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
    • Baubegleitung in der Zuschussförderung: Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, max. 20.000 Euro.

    Klimageschwindigkeitsbonus:

    • Ein zusätzlicher Bonus von 20 Prozentpunkten wird gewährt, der sich gestaffelt ab 2029 bis 2035 reduziert. Ab 2037 entfällt der Bonus.
    • Er wird selbstnutzenden Eigentümern gewährt.
    • Für den Austausch von funktionstüchtigenÖl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungenund für den Austausch von funktionstüchtigenGasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.

    Einkommens-Bonus:

    • Selbstnutzende Eigentümer der Wohneinheit mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten einen Bonus von 30 Prozentpunkten

    Emissionsminderungs-Zuschlag:

    • Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse (Biomasseanlagen) kann unter Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Staub ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt werden

    Ergänzungskredit:

    • Für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben,
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Wohngebäuden: 120.000 Euro pro Wohneinheit,
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Nichtwohngebäuden: 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben,
    • Kreditbetrag von max. 100% der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben.

    Kumu­lier­bar­keit


    • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich
    • Die maximale Förderquote liegt bei 60 %
    • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig
    • Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen
    • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
    • Hinweis für gewerbliche Antragsteller:Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.

    Weitere Infor­ma­tionen


    Kontakt:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Telefon: 06196 908-1625 (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr)

    Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude:

    https://link.energy4climate.nrw/w5VbhM

    Merkblatt zur Antragstellung:

    https://link.energy4climate.nrw/VqNWdu

    Förderart
    • Kredit
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    BAFA

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    01.03.2024

    KfW: BEG - Kommunen Kredit (Nichtwohngebäude)

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

    Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

    Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

    Gefördert wird:

    • Energetische Sanierung zum und Ersterwerb von Effizienzgebäuden mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
      • 40, 40 EE oder 40 NH
      • 55, 55 EE oder 55 NH
      • 70, 70 EE oder 70 NH
      • Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
      • „Worst Performing Buildings“ (WPB) wird für folgende Effizienzgebäude-Stufen ein zusätzlicher Bonus gewährt:Effizienzgebäude 70 EE WPB; Effizienzgebäude 55 WPB, 55 EE WPB oder 55 NH WPB; Effizienzgebäude 40 WPB, 40 EE WPB oder 40 NH WPB
    • Energetische Fachplanung und Baubegleitung
    • Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

    *Ein „Worst Performing Building“ ist ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört. Nähere Informationen finden Sie im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ unter www.kfw.de/264.

    Bedingungen und Definitionen:

    • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
    • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der KfW direkt zu stellen.
    • "EE“: erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erbringen einen Anteil von mindestens 65 Prozent des für die Wärme und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs
    • "NH“: wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude/ Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude" (QNG) bestätigt.
    • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

    Antragsberechtigt sind:

    • Kommunale Gebietskörperschaften
    • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
    • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

    Förderhöhe

    Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

    • Energetische Sanierung und Ersterwerb nach Sanierung von Nichtwohngebäude:

    Kreditbetrag: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben

    Tilgungszuschuss:

    Tilgungszuschuss in %
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40
    20
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
    15
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
    10
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal5
    bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse
    zusätzlich 5
    WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 77 EE zusätzlich 10
    • Energetische Fachplanung und Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (NH):

    Kreditbetrag:10 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, max. 40.000 Euro pro Vorhaben

    Tilgungszuschuss: 50%

    Zinssätze und Laufzeiten:

    • der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar
    • die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein

    Kumu­lier­bar­keit

    Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

    • Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
    • Eine Kombination mit der BEG - Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
    • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

    Kumulierung

    • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für kommunale Antragsteller ist abweichend eine Gesamtförderquote von 90% zulässig.
    • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.


      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informationen und Merkblatt inkl. Richtlinie und Antragsunterlagen

      https://link.energy4climate.nrw/s2WVNs

      Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

      https://link.energy4climate.nrw/9okxVd

      Förderart
      • Kredit
      Förderinhalt

      Energetische Sanierung und Ersterwerb nach Sanierung von Nichtwohngebäude

      Antragsteller
      • Kommune
      Antragstelle

      KfW

      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      05.12.2023

      KfW: BEG - Kommunen Kredit (Wohngebäude)

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

      Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

      Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

      Gefördert wird:

      • die energetische Sanierung und der Ersterwerb nach Sanierung von Bestandsgebäuden mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
        • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
        • 55 oder 55 EE oder 55 NH (ab Verfügbarkeit)
        • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
        • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
        • Denkmal oder Denkmal EE oder Denkmal NH (ab Verfügbarkeit)
        • für „Worst Performing Buildings“ (WPB) wird für folgende Effizienzhaus-Stufen ein zusätzlicher Bonus gewährt: Effizienzhaus 70 EE WPB; Effizienzhaus 55 WPB, 55 EE WPB oder 55 NH WPB; Effizienzhaus 40 WPB, 40 EE WPB oder 40 NH WPB
        • Für die „Serielle Sanierung“ (SerSan) wird für folgende Effizienzhaus-Stufen ein zusätzlicher Bonus gewährt: Effizienzhaus 55 SerSan, 55 EE SerSan oder 55 NH SerSan; Effizienzhaus 40 SerSan, 40 EE SerSan oder 40 NH SerSan
      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung
      • Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

      *Ein „Worst Performing Building“ ist ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört. Nähere Informationen finden Sie im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ unter www.kfw.de/264.

      Bedingungen und Definitionen:

      • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
      • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW zu stellen.
      • "EE“: erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erbringen einen Anteil von mindestens 65 Prozent des für die Wärme und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs
      • "NH“: wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude/ Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude" (QNG) bestätigt.
      • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

      Antragsberechtigt sind:

      • Kommunale Gebietskörperschaften
      • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
      • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

      Förderhöhe

      Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

      • Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusern:

      Kreditbetrag: max. 120.000 Euro pro Wohneinheit; für EE- und NH-Klasse: max. 150.000 Euro pro Wohneinheit

      Tilgungszuschuss:

      Tilgungszuschuss in %
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 20
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55 15
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70 10
      Effizienzhaus 85
      5
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal5


      bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
      WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10
      SerSan für EH 55 und 40zusätzlich 15
      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung:

      Kreditbetrag: Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben

      Tilgungszuschuss: 50%

      • Nachhaltigkeitszertifizierung:

      Kreditbetrag: Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser: 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben

      Tilgungszuschuss: 50%

      Zinssätze und Laufzeiten:

      • Der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar.
      • Die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein.

      Kumu­lier­bar­keit

      Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

      • Eine Kombination mit der BEG Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
      • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite
      • oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
      • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/ EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich

      Kumulierung

      • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
      • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
      • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig


        Weitere Infor­ma­tionen

        Weitere Informationen, Merkblatt, Richtlinie und Antragsunterlagen:

        https://link.energy4climate.nrw/hObJS9

        Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

        https://link.energy4climate.nrw/BBsnNv

        Förderart
        • Kredit
        Förderinhalt

        Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusern

        Antragsteller
        • Kommune
        Antragstelle

        KfW

        Fördergeber
        • Bund
        Stand

        05.12.2023

        KfW: BEG - Kommunen Zuschuss (Nichtwohngebäude)

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

        Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

        Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

        Gefördert wird:

        • Sanierung zum und Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
          • 40, 40 EE oder 40 NH
          • 55, 55 EE oder 55 NH
          • 70, 70 EE oder 70 NH
          • Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
          • "Worst Performance Building"* (WPB) für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
        • Energetische Fachplanung und Baubegleitung
        • Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

        *Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seinerBauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.

        Bedingungen und Definitionen:

        • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
        • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW zu stellen.
        • "EE“: Eine „Effizienzgebäude EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
        • "NH“: Eine „Effizienzgebäude NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 der Förderrichtlinie ausgestellt wird.
        • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

        Antragsberechtigt sind:

        • Kommunale Gebietskörperschaften
        • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
        • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

        Förderhöhe

        Sanierung zum und Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden
        • Der Zuschuss bemisst sich nach den folgenden Prozentsätzen der für das Vorhaben insgesamt entstandenen förderfähigen Kosten.
        • Maximale förderfähige Kosten: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, höchstens 10 Mio. Euro pro Vorhaben
        • Zuschuss:
        Zuschuss in %
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40
        35
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
        30
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
        25
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal20
        bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
        WPB-Bonus für EG 40, 55, 70 EE zusätzlich 10

        Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

        • Der Fördersatz beträgt 50%
        • Maximale förderfähige Kosten: bis zu 10 Euro pro m2 , höchstens 40.000 Euro pro Vorhaben

        Kumu­lier­bar­keit

        Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

        • Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
        • Eine Kombination mit der BEG - Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
        • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

        Kumulierung

        • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für kommunale Antragsteller ist abweichend eine Gesamtförderquote von 90% zulässig.
        • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.

          Weitere Infor­ma­tionen

          Weitere Informationen und Merkblatt inkl. Richtlinie:

          https://link.energy4climate.nrw/MbyjtM

          Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

          https://link.energy4climate.nrw/HSzNDU

          Förderart
          • Zuschuss
          Förderinhalt

          Sanierung sowie Ersterwerb nach Sanierung von energieeffizienten Nichtwohngebäuden

          Antragsteller
          • Gemeinnützige Organisation
          • Kommune
          Antragstelle

          KfW

          Fördergeber
          • Bund
          Stand

          05.12.2023

          KfW: BEG - Kommunen Zuschuss (Wohngebäude)

          Fördergegenstand und -bedingungen

          Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

          Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

          Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

          Gefördert wird:

          • die energetische Sanierung und der Ersterwerb nach Sanierung von Bestandsgebäuden, die nachAbschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals das energetische Niveau eines Effizienzhausesmit folgenden Effizienzhaus-Standards erreichen:
            • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
            • 55 oder 55 EE oder 55 NH ab (Verfügbarkeit)
            • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
            • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
            • Denkmal oder Denkmal EE (ab Verfügbarkeit)
            • zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) gewährt für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
            • Für Wohngebäude wird ein neuer Bonus für die „Serielle Sanierung“ (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt, der bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.

              Zu beachten ist, dass bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan- Bonus der Bonus in Summe auf 20 Prozentpunkte gedeckelt ist.

          • Energetische Fachplanung und Baubegleitung;Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

          *Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seinerBauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.

          Bedingungen und Definitionen:

          • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
          • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
          • "EE“: Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
          • "NH“: Eine „Effizienzhaus NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 der Förderrichtlinie ausgestellt wird. Eine Kumulierung von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.
          • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

          Antragsberechtigt sind:

          • Kommunale Gebietskörperschaften
          • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
          • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

          Förderhöhe

          Sanierung sowie Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusernmit folgenden Effizienzhaus-Standards:

          • Höchstgrenze förderfähiger Kosten: bis 120.000 Euro je Wohneinheit; bis 150.000 Euro je Wohneinheit bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse
          • Zuschuss in % der förderfähigen Kosten:
          Zuschuss in %
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 35
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
          30
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
          25
          Effizienzhaus 8520
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal 20
          SerSan für EH 55 und 40 zusätzlich 15
          bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
          WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10

          Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

          • Höchstgrenze förderfähiger Kosten: bei Ein- und Zweifamilienhäusern bis zu 10.000 Euro pro Vorhaben, bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten 4.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt max. 40.000 Euro pro Vorhaben.
          • Der Fördersatz beträgt 50%

          Kumu­lier­bar­keit

          Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

          • Eine Kombination mit der BEG Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
          • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
          • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/ EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich

          Kumulierung

          • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig.
          • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen, Merkblatt und Richtlinie:

            https://link.energy4climate.nrw/gKrFsN

            Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

            https://link.energy4climate.nrw/Ifqd5Z

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Sanierung sowie Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusern

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            Antragstelle

            KfW

            Fördergeber
            • Bund
            Stand

            05.12.2023

            KfW: Klimaschutzoffensive für Unternehmen

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Mit der Klimaschutzoffensive für den Mittel­stand fördert die KfW Investitionen in Maß­nahmen zur Verr­ingerung, Ver­meidung und Abbau von Treibhausgas­emissionen um die mittel­ständischen Unternehmen an die kommende EU-Taxonomie für klima­freundliche Aktivitäten heran­zuführen.

            Gefördert werden:

            Modul A: Herstellung klimafreundlicher Technologien z.B.

            • Erneuerbare-Energien-Anlagen
            • Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff
            • emissionsarme Fahrzeuge
            • energieeffiziente Gebäudetechnik
            • Batterien

            Modul B: klimafreundliche Produktions­verfahren in energieintensiven Industrien

            • Minderung der Treibhausgasemissionen energieintensiver Prozesse z. B.: Zement, Aluminium, Eisen und Stahl

            Modul C: Energieversorgung, z.B.

            • Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
            • Maßnahmen zum Ausbau der Strom­übertragungs-und -verteilnetze
            • Energiespeicher
            • Herstellung von Treibstoffen
            • Gas- und Wärmenetze
            • Ausbau, Umrüstung sowie Sanierung von Gas-, Wärme-und Kälte­netzen
            • CO2-arme Wärme­erzeugung und Kraft-Wärme-Kopplung

            Modul D: Wasser, Abwasser, Abfall­

            • Maßnahmen zur Trinkwasser­bereitstellung und Abwasser­behandlung, inklusive Einrichtungen zur Sammlung und Verteilung
            • Neu­errichtung von Anlagen zur Sammlung und Verwertung von Abfällen

            Modul E: Transport und Speicherung von CO2

            • Neubau von CO2-Pipelines und Nach­rüstung von Gas­netzen zum Transport von CO2
            • unterirdische dauerhafte geologische Speicherung von CO2

            Modul F: integrierte Mobilitätsvorhaben (ausschließlich in Verbindung mit mind. einer Maßnahme aus einem anderen Modul), z.B.:

            • Elektro-Autos, E-LKW und E-Busse
            • elektrisch betriebene Züge, Straßen-und U-Bahnen
            • CO2-arme Passagier-und Güterschiffe
            • Ladestationen und Wasserstoff­tankstellen
            • Radwege, Schienen, Fußwege

            Modul G: Green IT

            • Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten
            • datengesteuerte Lösungen zur Treibhausgasemissionsreduzierung

            zusätzlich förderfähige Aufwendungen

            • Planungs- und Umsetzungsbegleitung
            • Gutachten und Nachweise erstellen (einhalten von technischen Mindestanforderungen)

            Antragsberechtigt sind:

            • Für Vorhaben in Deutschland:
              • natürliche, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung mit Unternehmenssitz in Deutschland oder im Ausland
              • jursitische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich kommunaler Beteiligung

            • Für Vorhaben innerhalb der EU:
              • Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland
              • Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Unternehmenssitz in der EU
              • Joint Ventures in der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit und maßgeblicher deutscher Beteiligung von mindestens 25%

            Förderhöhe

            • Förderhöhe: bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben
            • Kredit bis zu 100 % der förder­fähigen Investitionskosten
            • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags
            • Informationen zu Lauf­zeiten und Zinsen sind auf der Website der KfW abrufbar

            Kumu­lier­bar­keit

            • Kombinationen mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Kredite, Zulagen und Zuschüsse) ist unter Beachtung der EU-Beihilfegrenzen möglich.
            • Summe der Förderzusagen dürfen förderfähige Kosten nicht übersteigen
            • Kumulierung nicht möglich für Stromerzeugungsanlagen, die nach EEG oder KWKG mit einer Einspeisevergütung gefördert werden
            • Für Elektrofahrzeuge ist die gleichzeitige Inanspruchnahme der Klimaschutzoffensive für Unternehmen und dem beim BAFA zu beantragenden Umweltbonus möglich

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

            https://link.energy4climate.nrw/gTofcb

            Förderart
            • Kredit
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Errichtung und Erwerb förderfähiger Anlagen zur Verringerung, Vermeidung und Abbau von Treibhausgasemissionen

            Antragsteller
            • Kommune
            • Unternehmen
            Antragstelle

            KfW

            Fördergeber
            • Bund
            Stand

            13.04.2023

            Landwirtschaftliche Rentenbank: Energie vom Land

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Gefördert werden Investitionen in die Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien, wenn diese nicht zur ausschließlichen Eigennutzung getrieben werden:

            • Bioenergie (TOP-Kondition)
              • Investitionen in die Erzeugung von Bioenergie (Biogasanlagen, Biomethananlagen, Biomasseheizkraftwerke, Holzvergasungsanlagen, Biogene Kraftstoffe wie Bio-LNG und Bio-CNG)
              • auch Betriebsmittel
              • auch tätige Beteiligungen an Unternehmen der Bioenergieproduktion
            • Speicherung und Verteilung von Erneuerbarer Energie (TOP-Kondition)
              • Speicherung und Verteilung von Erneuerbarer Energie
              • Erzeugung von grünem Wasserstoff
            • Photovoltaik
              • Photovoltaik auf Gebäuden (inklusive Dachsanierung)
                • der Primärproduktion (Land-, Forst-, Fischwirtschaft)
                • der Agrar- und Ernährungswirtschaft
                • ländlicher Kommunen / kommunalnaher Unternehmen
                • gemeinnütziger Organisationen und Vereinen des öffentlichen Lebens
              • Aufdach-PV (Beteiligung mind. 50% der Primär- / Agrarwirtschaft)
              • Floating-PV (Beteiligung mind. 50% der Primär- / Agrarwirtschaft)
              • Freiflächen-PV (Beteiligung mind. 50% der Landwirtschaft)
              • Investitionen in tätige Beteiligungen von Unternehmen der Primärproduktion und Agrar- und Ernährungswirtschaft an Unternehmen der Energieproduktion aus PV-Anlagen
            • Windenergie
              • Investitionen in Windenergieanlagen
                • Beteiligung mind. 50% der Primärproduktion (Land-, Forst-, Fischwirtschaft)
                • Beteiligung mind. 50% der Agrar- und Ernährungswirtschaft
                • Beteiligung mind. 50% ländlicher Kommunen / kommunaler Unternehmen
              • Bürgerwindpark mit mind. 50% Beteiligung Bürger / Grundstückseigentümer vor Ort
              • Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des EEG ab 2017
              • Investitionen in tätige Beteiligungen von Unternehmen der Primärproduktion und Agrar- und Ernährungswirtschaft an Unternehmen der Windenergieproduktion
            • Weitere Regenerative Strom- und Wärmeerzeugung
              • Investitionen in weitere Formen erneuerbarer Energien (z.B. Erdwärme, Wasserkraft)
                • Beteiligung mind. 50% der Primärproduktion (Land-, Forst- und Fischwirtschaft)
                • Beteiligung mind. 50% der Agrar- und Ernährungswirtschaft
                • Beteiligung mind. 50% ländlicher Kommunen / kommunalnaher Unternehmen
              • Investitionen in tätige Beteiligungen von Unternehmen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischwirtschaft und Agrar- und Ernährungswirtschaft an Unternehmen der Strom- und Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien
              • Unternehmenskäufe und –übernahmen (sofern KMU)

            Förderhöhe

            • Kreditbetrag: max. 10 Mio. Euro / Kreditnehmer und Jahr, sowie Einzelfälle die darüber hinaus gehen
            • Zinssatz abhängig von Bonität und Besicherung

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen, Richtlinie und Antragsunterlagen:

            https://link.energy4climate.nrw/VDvX47

            Kontakt:
            Landwirtschaftliche Rentenbank, Tel: 069 2107-700

            Förderart
            • Kredit
            Förderinhalt

            Erzeugung, Speicherung, Verteilung erneuerbarer Energien

            Antragsteller
            • Kommune
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Banken und Sparkassen

            Fördergeber
            • Bund
            Stand

            04.03.2024

            progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.3 Biomasseanlagen in Verbindung mit der Nutzung von Solarenergie

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


            Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

            • Privatpersonen
            • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
            • freiberuflich Tätige
            • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
            • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
            • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
            • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
            • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

            Gefördert werden:

            • Anlagen für die thermische Nutzung von Biomasse in Gebäuden.
            • Förderfähig sind: Pelletkessel mit Brennwerttechnik, Pelletkessel mit Heizwerttechnik, Kombikessel (Hybridkessel), Holzhackschnitzelkessel, Scheitholzvergaserkessel, wassergeführte Pelletöfen und wassergeführte Holzvergaseröfen

            Förderbedingungen unter anderem:

            • Förderung nur in Verbindung mit einer neu errichteten oder bereits installierten thermischen Solaranlage oder einer neu errichteten Photovoltaikanlage (mind. 4 kWp)
            • Die Anlage muss als einzige Hauptheizung dienen, wassergeführt sein und mit einem ausreichend großen Speicher (30 Liter/kW) verbunden werden.
            • Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert.
            • Die geförderte Anlage darf nicht zur Erfüllung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dienen.
            • Förderanträge sind vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen zu stellen.


            Förderhöhe

            Zuschusshöhe:

            • Pelletkessel mit Brennwerttechnik (Neubau und Bestandsbau): 2.000 Euro
            • Pelletkessel mit Heizwerttechnik (nur Bestandsbau): 1.750 Euro
            • Kombikessel bzw. Hybridkessel (nur Bestandsbau): 1.000 Euro
            • Holzhackschnitzelkessel (nur Bestandsbau): 1.000 Euro
            • Scheitholzvergaserkessel (nur Bestandsbau): 1.000 Euro
            • wassergeführte Pelletofen (Neubau und Bestandsbau): 750 Euro
            • wassergeführte Holzvergaseröfen (Neubau und Bestandsbau): 750 Euro

            Kumu­lier­bar­keit

            Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
            • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
            • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
            • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
            • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

            https://link.energy4climate.nrw/8aTzOl

            Kontakt:
            NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Biomasseanlagen in Kombination mit Solarthermie- oder PV-Anlagen

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Privatperson
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Bezirksregierung Arnsberg

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            15.02.2024

            NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

            Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.