BHKW

Energiesteuergesetz

Fördergegenstand und -bedingungen

  • für KWK-Anlagen erfolgt nach §53a EnergieStG vollständige Entlastung, wenn:
    • die Anlage ortsfest ist
    • die Anlage hocheffizient im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU und deren Fortschreibung ist
    • der monatlicher/jährlicher Nutzungsgrad fürEntlastungszeitraummind. 70% ist
    • die vollständige Steuerentlastung erfolgt nur für die Zeit, in derKWK-Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 Einkommensteuergesetzes abgeschrieben wird. Ziel ist die Begrenzung der vollständigen Energiesteuerbefreiung. Soweit keine andere Abschreibungszeit vorliegt, gelten die Abschreibungszeiten gemäß AFA-Tabelle des Bundenfinanzministeriums, bei einem BHKW wären das 10 Jahre.
  • Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitionsbeihilfen. Solange die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder übersteigen, wird die Steuerentlastung nicht gewährt. Die Förderung wird solange verrechnet bis sie aufgebraucht ist. Danach erfolgt wieder eine Energiesteuerrückerstattung.
  • KWK-Anlagen bis 2 MW, die entweder nicht das Kriterium der Hocheffizienz erfüllen oder deren Abschreibungszeitraum abgelaufen ist, aber deren Nutzungsgrad min. 70% erreicht, erhalten eine teilweise Steuerentlastung.


    Förderhöhe

    Sätze der Rückerstattung der Energiesteuer:

    Brennstoff volle Erstattung teilweise Erstattung
    Heizöl, leicht 6,135 Ct/Liter 4,035 Ct/Liter
    Erdgas 0,55 Ct/kWh 0,442 Ct/kWh (0,496 Ct/kWh für UdpG)
    Flüssiggas 6,06 Ct/kg 6,06 Ct/kg

    Wenn eine Enlastung bereits für Unternehem des produzierenden Gewerbes (UdpG) mit ggf. Spitzenausgleich vorliegt reduzieren sich die Sätze entsprechend.

    Kumu­lier­bar­keit

    Bei Verwendung der Energieerzeugnisse ab 1.Januar2018 sind alle Investitionsbeihilfen anzugeben, die der Beteiligte seit dem 1.April2012 für die Einrichtung einer KWK-Anlage -unabhängig von welcher Institution oder staatlichen Einrichtung- erhalten hat; hierzu zählen z.B. das Mini-KWK-Impulsprogramm bis 20kWel (Investitionszuschuss) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Förderprogramm regenerative Energien ("progres.nrw") des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen oder zinsverbilligte Darlehen (Zinsvorteil) und Tilgungszuschüsse von Banken und Sparkassen.
    Die vollständige Steuerentlastung wird für denjenigen Teil gewährt, der die Investitionsbeihilfe übersteigt.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Förderart
    • Steuererstattung
    Förderinhalt

    Entlastung von Energiesteuern für KWK-Anlagen

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Hauptzollamt

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    20.12.2021

    KfW: IKU - Energetische Stadtsanierung - Quartiersversorgung

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Der Bund hat beschlossen, 2024 keine weiteren Mittel für das Programm im Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen. Auch für die Folgejahre sind bislang keine Mittel vorgesehen. Damit können keine Anträge gestellt werden.

    Bereits zugesagte Förderdarlehen sind von diesen Beschlüssen nicht betroffen.

    Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

    • juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 50- prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung, die in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln
    • Anstalten des öffentlichen Rechts - sofern keine Antragsberechtigung in den kommunalen Direktprogrammen der KfW besteht mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
    • Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
    • Körperschaften des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
    • gemeinnützige Antragsteller
    • Unternehmen, unabhängig von Rechtsform und Beteiligungsverhältnissen sowie natürliche Personen im Rahmen von Investor-Betreiber-Modellen (u.a. öffentlich-private Partnerschaften, Contracting)

    Gefördert werden:

    Modul A: Wärme- und Kälteversorgung im Quartier

    Förderfähig ist jeweils der Neubau, die Erweiterung oder die Modernisierung technischer Komponenten aus den Bereichen Wärmenutzung und Wärmeerzeugung, Wärme- und Kältespeicherung, Wärme- und Kälteverteilung.


    Modul B: Energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung im Quartier

    Förderfähig ist jeweils der Neubau, die Erweiterung oder die Modernisierung der Komponenten zur Trinkwasserversorgung und Abwasserversorgung (u.a. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, energieeffiziente Motoren, energieeffizient Kreisel- und Trockenläuferpumpen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Energierückgewinnungssysteme).


    Modul C: Klimafreundliche Mobilität im Quartier

    Förderfähig sind Maßnahmen für eine klimafreundliche, quartiersbezogene Mobilität auch durch Vernetzung der Sektoren Strom, Wärme und Verkehr (u.a. Quartierspeicher für Elektrizität, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Stellflächen für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben, Umgestaltungen hin zu autofreien Quartieren).


    Modul D: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel durch Grüne Infrastruktur

    Förderfähig sind Maßnahmen zur nachhaltigen Gestaltung und Aufwertung von Grün- und Freiflächen, die der CO2-Aufnahme dienen, die natürliche Kühlungsfunktion der Boden stärken, den Energieverbrauch reduzieren und/oder eine positive Wirkung auf das quartiersbezogene Mikroklima haben und damit einen Beitrag zur Klimaresilienz und Risikovorsorge leisten (u.a. Entsiegelung, Begrünung, Begrünung von Dach- und Fassadenflächen, Maßnahmen zum Regenwassermanagement, energieeffiziente Bewässerungsanlagen).

    Förderbedingungen:

    Nicht förderfähig sind unter anderem:

    • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
    • Leasingfinanzierung
    • Eigenleistungen
    • entgeltliche Vermögensübertragungen zwischen sich nahestehenden Akteuren wie u.a. verbundenen Unternehmen, Ehegatten, Gesellschafter des Unternehmens

    Förderhöhe

    • max. 50 Mio. Euro pro Vorhaben
    • Finanzierung bis zu 100% der förderfähigen Kosten im Rahmen der Kredithöchstbeträge (grds. Bruttobeträge bzw. Nettobeträge bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug).
    • Kreditmindestlaufzeit von vier Jahren mit Laufzeitvarianten zum Verhältnis Tilgungsfreijahre (TJ) zur Kreditlaufzeit in Jahren (KJ) (2 TJ/ bis zu 10 KJ, 3 TJ/ bis zu 20 KJ, 5 TJ/ bis zu 30 KJ) und einer Zinsbindung in den ersten 10 Jahren.

    Kumu­lier­bar­keit

    Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

    Die Kumulierung für dieselbe Maßnahme mit Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Förderart
    • Kredit
    Förderinhalt

    Quartiersbezogene Maßnahmen in Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Unternehmen
    Antragstelle

    KfW

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    20.02.2024

    Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): KWK-Anlagen

    Fördergegenstand und -bedingungen

      Weitere Regelungen

        • Netzbetreiber müssen hocheffiziente KWK-Anlagen vorrangig anschließen und den Strom vorrangig abnehmen (§ 3).
        • Strom aus KWK-Anlagen mit einer Leistung > 100 kW muss direkt vermarktet oder selbst verbraucht werden (§ 4).
        • Strom aus KWK-Anlagen mit einer Leistung < 100 kW, der nicht direkt vermarktet oder selbst verbraucht wird, muss vom Netzbetreiber mit dem üblichen Preis vergütet werden. Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Grundlast der Strombörse EEX in Leipzig des jeweils vorangegangenen Quartals
        • Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWKStrom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen (§ 4).Für neue KWK-Anlagen mit einer Leistung < 2 Kilowatt können vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent/kWh für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) erhalten (§ 9).
        • Für KWK-Anlagen mit einer Leistung > 10 MW (Nachrüstung) oder > 50 MW (Modernisierung) kann ein Vorbescheid zur Zuschlagsfähigkeit erteilt werden (§ 12).
        • Die Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen wird jährlich überprüft und ggf. angepasst. 2022, 2025 und 2029 ist jeweils eine Evaluierung vorgesehen (§ 34).
        • Für Zeiträume, in denen der Stundenwert an der StrombörseNull oder negativ ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen (§ 7).


        Förderhöhe

        Allgemeine Fördersätze für KWK-Anlagen > 50 kWel.


        Einspeisung
        ins Netz
        Objekt-
        versorgung1
        Eigenverbrauch in stromkosten-
        intensiven
        Unternehmen
        Eigen-
        verbrauch
        elektrische
        Leistung
        Zuschlag KWKG 2020 (§ 7)
        (in ct / kWh)
        bis 50 kW 8,00 4,00 5,41 4,00
        > 50 bis 100 kW 6,00 3,00 4,00 3,00
        > 100 bis 250 kW 5,00 2,00 4,00 -
        > 250 kW bis 2 MW 3 4,40 1,50

        2,40 (Ausschreibung für 0,5-50 MW)

        -
        > 2 MW 3 3,42 1,00 1,80 -

        Für KWK-Anlagen bis 50 kWel verdoppeln sich die Fördersätze auf 16 ct/kWh für den eingespeisten und auf 8 ct/kWh für den Eigenverbrauch

        Bonusförderungen

        § 7 a Bonus für innovative erneuerbare Wärme

        Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an Referenzwärme Bonus [ct/kWh]
        5% 0,4
        10% 0,8
        15% 1,2
        20% 1,8
        25% 2,3
        30% 3,0
        35% 3,8
        40% 4,7
        45% 5,7
        50%

        7,0


        § 7 b Bonus für elektrischer Wärmeerzeuger

        Gilt für Anlagen > 1 MW elektrischer Leistung, näheres im Link: KWK-Gesetz 2020 §7b

        § 7 c Kohleersatzbonus

        Erstmalige Inbetriebnahme Aufnahme Dauerbetrieb der neuen KWK-Anlage bis
        Ende 2022 Ende 2023 Ende 2024 Ende 2025 Ende 2026 Ende 2027 Ende 2028 Ende 2029
        nach 12.1974 20 €/kWel 20 €/kWel 15 €/kWel 10 €/kWel 5 €/kWel


        nach 12.1984 225€/kWel 225 €/kWel 210 €/kWel 195 €/kWel 180 €/kWel 165 €/kWel 150 €/kWel 135 €/kWel
        nach 12.1994 390€/kWel 390 €/kWel 365 €/kWel 340 €/kWel 315 €/kWel 290 €/kWel 265 €/kWel 240 €/kWel


        Dauer der Zuschläge für neue KWK-Anlagen (§ 8 Abs. 1)
        Neue KWK-Anlagen erhalten einen Zuschlag für 30.000 Vollbenutzungsstunden

        Dauer der Zuschläge für modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen
        (§ 8 Abs. 2 u. 3)
        KWK-Anlagen können im Fall der Modernisierung einen Zuschlag für 6.000 bis 30.000 Vollbenutzungsstunden bzw. im Fall der Nachrüstung einen Zuschlag für 10.000 bis 30.000 Vollbenutzungsstunden erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 KWKG erfüllen.

        Die nachgerüsteten Anlagen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

        Ab dem Jahr 2021 werden die jährlichen Vollbenutzungsstunden begrenzt!
        Die Summe von 30.000 Vbh wird somit auf einen längeren Zeitraum gestreckt.

        Jahr Vollbenutzungsstunden
        2021 5.000
        2023 4.000
        2025 3.500

        Zuschläge für bestehende KWK-Anlagen größer 2 MWel (§ 13)
        Bestehende KWK-Anlagen mit einer Leistung über 2 MW haben einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn

        • die Anlagen nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen
        • sie hocheffizient sind
        • gasförmige Brennstoffe nutzen
        • sie sonst nicht durch EEG und KWKG gefördert wird
        • eine Zulassung erteilt wurde

        Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK-Anlagen

        elektrische KWK-LeistungCent je kWh
        ab 1 MW
        1,5
        ab 50 MW
        1,3
        ab 100 MW
        0,5
        200 - 300 MW
        0,3

        Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag für 16 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenutzungsstunden.


        Kumu­lier­bar­keit

        Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nur soweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreitet (§ 7 Abs. 4).

        Weitere Infor­ma­tionen

        Informationen des BAFA zu Fördermöglichkeiten für KWK:

        https://link.energy4climate.nrw/IEdAfX

        Förderart
        • Vergütung
        Förderinhalt

        Strom aus KWK-Anlagen

        Antragsteller
        • Gemeinnützige Organisation
        • Kommune
        • Privatperson
        • Unternehmen
        Antragstelle

        Stromnetzbetreiber

        Fördergeber
        • Bund
        Stand

        14.12.2022

        NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

        Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.