Effizienzgebäude (Neubau und Sanierung)

KfW: BEG - Ergänzungskredit (Wohngebäude)

Fördergegenstand und -bedingungen

Beachte: Der Antrag ist vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort und innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Zusage über die Zuschussförderung bei der KfW über einen frei wählbaren Finanzierungspartner (Banken, Sparkassen, Bausparkassen und Versicherungen) zu stellen. Abweichend dürfen aufgrund einer Übergangsregelung Kreditanträge bis einschließlich 30. November 2024 auch nachträglich gestellt werden, sofern der Beginn der Bauarbeiten bis zum 31. August 2024 erfolgt ist.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

  • BEG - Ergänzungskredit - Wohngebäude (Nummer 359): Antragsberechtigt sind die aufgeführten Investierenden (Auftraggebende) von förderfähigen Vorhaben an Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten, auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) vorliegt.
    • Natürliche Personen (Privatpersonen)
    • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
    • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
    • Einzelunternehmen
    • Freiberuflich Tätige
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern und Verbände
    • Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
    • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
    • Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractoren
  • BEG - Ergänzungskredit Plus - Wohngebäude (Nummer 358): Antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen),
    • auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der vorgenannten Richtlinie vorliegt und
    • die Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohneinheit sind und
    • die das Wohngebäude bzw. die Wohneinheit als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz selbst nutzen und
    • deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht überschreitet.

Gefördert wird:

Der Ergänzungskredit dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) umgesetzt werden.

Förderbedingungen

  • Der Ergänzungskredit kann nur zusätzlich zu einer nach dieser Richtlinie bereits erteilten Zuschussförderung beantragt werden. Hierfür muss für das geplante Vorhaben bereits eine zugesagte bzw. bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen, die nicht älter als 12 Monate ist. Es gelten nur Zusagen der KfW und Zuwendungsbescheide des BAFA, die nach den ab 1. Januar 2024 geltenden neuen Förderbedingungen der BEG EM erteilt wurden.
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung.
  • Die Mindestlaufzeit beträgt vier Jahre. Es stehen verschiedene Laufzeitvarianten zur Verfügung.
  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Es gilt der am Tag der Zusage gültige Produktzinssatz oder der bei Antragseingang günstigere Produktzinssatz.
  • Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent des zugesagten Betrags und der Betrag ist entweder in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
  • Die Abruffrist beträgt in der Regel 12 Monate nach Zusage.
  • Während der tilgungsfreien Jahre und bei der endfälligen Kreditvariante müssen monatlich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge gezahlt werden.
  • Danach wird der Kredit
    • monatlich in Annuitäten oder
    • bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.
  • Außerplanmäßige Tilgungen können ab einem Mindestbetrag von 5.000 Euro innerhalb der ersten Zinsbindung jederzeit kostenfrei vorgenommen werden.


Förderhöhe

  • BEG Ergänzungskredit - Wohngebäude: Es werden im Rahmen des maximal möglichen Kreditbetrages in Höhe von 120.000 Euro pro Wohneinheit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert.
  • BEG Ergänzungskredit Plus - Wohngebäude: Es werden im Rahmen des maximal möglichen Kreditbetrages in Höhe von 120.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert.
  • Formen der Finanzierung wählbar:
    • Annuitätendarlehen: Beim Annuitätendarlehen werden in den ersten Jahren (tilgungsfreie Anlaufzeit) nur Zinsen gezahlt, danach gleich hohe monatliche Annuitäten. Beim Ergänzungskredit - Plus wird für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt.
    • Endfälliges Darlehen: Beim endfälligen Darlehen werden während der gesamten Laufzeit nur die Zinsen gezahlt und am Ende der komplette Kreditbetrag in Summe. Beim Ergänzungskredit - Plus wird für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt.

Kumu­lier­bar­keit

  • Bei der Kombination der Zuschussförderung mit der Kreditförderung für dieselben förderfähigen Kosten ist bei der Kreditantragstellung der gemäß Zuschusszusage bzw. Zuwendungsbescheid zugesagte Zuschuss vom maximal möglichen Kreditbetrag abzuziehen, da eine Doppelförderung grundsätzlich nicht zulässig ist.
  • Ist eine Finanzierung des Zuschussbetrages erforderlich, erfolgt dies im Rahmen einer Zwischenfinanzierung. Der zwischenfinanzierte Zuschussbetrag ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Zuschussauszahlung, über den Finanzierungspartner an die KfW zurückzuführen.

Weitere Infor­ma­tionen

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt
Ergänzende Finanzierung und Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden, für die bereits eine Zuschussförderung nach der BEG EM gewährt wurde
Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

KfW

Fördergeber
  • Bund
Stand

11.03.2024

KfW: BEG - Kommunen Kredit (Nichtwohngebäude)

Fördergegenstand und -bedingungen

Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

Gefördert wird:

  • Energetische Sanierung zum und Ersterwerb von Effizienzgebäuden mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
    • 40, 40 EE oder 40 NH
    • 55, 55 EE oder 55 NH
    • 70, 70 EE oder 70 NH
    • Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
    • „Worst Performing Buildings“ (WPB) wird für folgende Effizienzgebäude-Stufen ein zusätzlicher Bonus gewährt:Effizienzgebäude 70 EE WPB; Effizienzgebäude 55 WPB, 55 EE WPB oder 55 NH WPB; Effizienzgebäude 40 WPB, 40 EE WPB oder 40 NH WPB
  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung
  • Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

*Ein „Worst Performing Building“ ist ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört. Nähere Informationen finden Sie im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ unter www.kfw.de/264.

Bedingungen und Definitionen:

  • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
  • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der KfW direkt zu stellen.
  • "EE“: erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erbringen einen Anteil von mindestens 65 Prozent des für die Wärme und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs
  • "NH“: wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude/ Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude" (QNG) bestätigt.
  • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

Antragsberechtigt sind:

  • Kommunale Gebietskörperschaften
  • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

Förderhöhe

Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

  • Energetische Sanierung und Ersterwerb nach Sanierung von Nichtwohngebäude:

Kreditbetrag: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben

Tilgungszuschuss:

Tilgungszuschuss in %
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40
20
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
15
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
10
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal5
bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse
zusätzlich 5
WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 77 EE zusätzlich 10
  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (NH):

Kreditbetrag:10 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, max. 40.000 Euro pro Vorhaben

Tilgungszuschuss: 50%

Zinssätze und Laufzeiten:

  • der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar
  • die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein

Kumu­lier­bar­keit

Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

  • Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
  • Eine Kombination mit der BEG - Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
  • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

Kumulierung

  • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für kommunale Antragsteller ist abweichend eine Gesamtförderquote von 90% zulässig.
  • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.


    Weitere Infor­ma­tionen

    Weitere Informationen und Merkblatt inkl. Richtlinie und Antragsunterlagen

    https://link.energy4climate.nrw/s2WVNs

    Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

    https://link.energy4climate.nrw/9okxVd

    Förderart
    • Kredit
    Förderinhalt

    Energetische Sanierung und Ersterwerb nach Sanierung von Nichtwohngebäude

    Antragsteller
    • Kommune
    Antragstelle

    KfW

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    05.12.2023

    KfW: BEG - Kommunen Kredit (Wohngebäude)

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

    Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

    Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

    Gefördert wird:

    • die energetische Sanierung und der Ersterwerb nach Sanierung von Bestandsgebäuden mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
      • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
      • 55 oder 55 EE oder 55 NH (ab Verfügbarkeit)
      • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
      • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
      • Denkmal oder Denkmal EE oder Denkmal NH (ab Verfügbarkeit)
      • für „Worst Performing Buildings“ (WPB) wird für folgende Effizienzhaus-Stufen ein zusätzlicher Bonus gewährt: Effizienzhaus 70 EE WPB; Effizienzhaus 55 WPB, 55 EE WPB oder 55 NH WPB; Effizienzhaus 40 WPB, 40 EE WPB oder 40 NH WPB
      • Für die „Serielle Sanierung“ (SerSan) wird für folgende Effizienzhaus-Stufen ein zusätzlicher Bonus gewährt: Effizienzhaus 55 SerSan, 55 EE SerSan oder 55 NH SerSan; Effizienzhaus 40 SerSan, 40 EE SerSan oder 40 NH SerSan
    • Energetische Fachplanung und Baubegleitung
    • Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

    *Ein „Worst Performing Building“ ist ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört. Nähere Informationen finden Sie im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ unter www.kfw.de/264.

    Bedingungen und Definitionen:

    • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
    • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW zu stellen.
    • "EE“: erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erbringen einen Anteil von mindestens 65 Prozent des für die Wärme und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs
    • "NH“: wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude/ Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude" (QNG) bestätigt.
    • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

    Antragsberechtigt sind:

    • Kommunale Gebietskörperschaften
    • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
    • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

    Förderhöhe

    Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

    • Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusern:

    Kreditbetrag: max. 120.000 Euro pro Wohneinheit; für EE- und NH-Klasse: max. 150.000 Euro pro Wohneinheit

    Tilgungszuschuss:

    Tilgungszuschuss in %
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 20
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55 15
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70 10
    Effizienzhaus 85
    5
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal5


    bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
    WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10
    SerSan für EH 55 und 40zusätzlich 15
    • Energetische Fachplanung und Baubegleitung:

    Kreditbetrag: Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben

    Tilgungszuschuss: 50%

    • Nachhaltigkeitszertifizierung:

    Kreditbetrag: Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser: 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben

    Tilgungszuschuss: 50%

    Zinssätze und Laufzeiten:

    • Der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar.
    • Die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein.

    Kumu­lier­bar­keit

    Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

    • Eine Kombination mit der BEG Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
    • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite
    • oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
    • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/ EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich

    Kumulierung

    • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
    • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
    • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig


      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informationen, Merkblatt, Richtlinie und Antragsunterlagen:

      https://link.energy4climate.nrw/hObJS9

      Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

      https://link.energy4climate.nrw/BBsnNv

      Förderart
      • Kredit
      Förderinhalt

      Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusern

      Antragsteller
      • Kommune
      Antragstelle

      KfW

      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      05.12.2023

      KfW: BEG - Kommunen Zuschuss (Nichtwohngebäude)

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

      Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

      Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

      Gefördert wird:

      • Sanierung zum und Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
        • 40, 40 EE oder 40 NH
        • 55, 55 EE oder 55 NH
        • 70, 70 EE oder 70 NH
        • Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
        • "Worst Performance Building"* (WPB) für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung
      • Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

      *Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seinerBauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.

      Bedingungen und Definitionen:

      • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
      • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW zu stellen.
      • "EE“: Eine „Effizienzgebäude EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
      • "NH“: Eine „Effizienzgebäude NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 der Förderrichtlinie ausgestellt wird.
      • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

      Antragsberechtigt sind:

      • Kommunale Gebietskörperschaften
      • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
      • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

      Förderhöhe

      Sanierung zum und Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden
      • Der Zuschuss bemisst sich nach den folgenden Prozentsätzen der für das Vorhaben insgesamt entstandenen förderfähigen Kosten.
      • Maximale förderfähige Kosten: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, höchstens 10 Mio. Euro pro Vorhaben
      • Zuschuss:
      Zuschuss in %
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40
      35
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
      30
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
      25
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal20
      bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
      WPB-Bonus für EG 40, 55, 70 EE zusätzlich 10

      Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

      • Der Fördersatz beträgt 50%
      • Maximale förderfähige Kosten: bis zu 10 Euro pro m2 , höchstens 40.000 Euro pro Vorhaben

      Kumu­lier­bar­keit

      Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

      • Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
      • Eine Kombination mit der BEG - Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
      • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

      Kumulierung

      • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für kommunale Antragsteller ist abweichend eine Gesamtförderquote von 90% zulässig.
      • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.

        Weitere Infor­ma­tionen

        Weitere Informationen und Merkblatt inkl. Richtlinie:

        https://link.energy4climate.nrw/MbyjtM

        Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

        https://link.energy4climate.nrw/HSzNDU

        Förderart
        • Zuschuss
        Förderinhalt

        Sanierung sowie Ersterwerb nach Sanierung von energieeffizienten Nichtwohngebäuden

        Antragsteller
        • Gemeinnützige Organisation
        • Kommune
        Antragstelle

        KfW

        Fördergeber
        • Bund
        Stand

        05.12.2023

        KfW: BEG - Kommunen Zuschuss (Wohngebäude)

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

        Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

        Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

        Gefördert wird:

        • die energetische Sanierung und der Ersterwerb nach Sanierung von Bestandsgebäuden, die nachAbschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals das energetische Niveau eines Effizienzhausesmit folgenden Effizienzhaus-Standards erreichen:
          • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
          • 55 oder 55 EE oder 55 NH ab (Verfügbarkeit)
          • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
          • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
          • Denkmal oder Denkmal EE (ab Verfügbarkeit)
          • zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) gewährt für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
          • Für Wohngebäude wird ein neuer Bonus für die „Serielle Sanierung“ (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt, der bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.

            Zu beachten ist, dass bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan- Bonus der Bonus in Summe auf 20 Prozentpunkte gedeckelt ist.

        • Energetische Fachplanung und Baubegleitung;Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

        *Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seinerBauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.

        Bedingungen und Definitionen:

        • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
        • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
        • "EE“: Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
        • "NH“: Eine „Effizienzhaus NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 der Förderrichtlinie ausgestellt wird. Eine Kumulierung von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.
        • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

        Antragsberechtigt sind:

        • Kommunale Gebietskörperschaften
        • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
        • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

        Förderhöhe

        Sanierung sowie Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusernmit folgenden Effizienzhaus-Standards:

        • Höchstgrenze förderfähiger Kosten: bis 120.000 Euro je Wohneinheit; bis 150.000 Euro je Wohneinheit bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse
        • Zuschuss in % der förderfähigen Kosten:
        Zuschuss in %
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 35
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
        30
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
        25
        Effizienzhaus 8520
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal 20
        SerSan für EH 55 und 40 zusätzlich 15
        bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
        WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10

        Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

        • Höchstgrenze förderfähiger Kosten: bei Ein- und Zweifamilienhäusern bis zu 10.000 Euro pro Vorhaben, bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten 4.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt max. 40.000 Euro pro Vorhaben.
        • Der Fördersatz beträgt 50%

        Kumu­lier­bar­keit

        Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

        • Eine Kombination mit der BEG Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
        • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
        • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/ EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich

        Kumulierung

        • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig.
        • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.

          Weitere Infor­ma­tionen

          Weitere Informationen, Merkblatt und Richtlinie:

          https://link.energy4climate.nrw/gKrFsN

          Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

          https://link.energy4climate.nrw/Ifqd5Z

          Förderart
          • Zuschuss
          Förderinhalt

          Sanierung sowie Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusern

          Antragsteller
          • Gemeinnützige Organisation
          • Kommune
          Antragstelle

          KfW

          Fördergeber
          • Bund
          Stand

          05.12.2023

          KfW: Klimafreundlicher Neubau - Kommunen

          Fördergegenstand und -bedingungen

          Eine Antragstellung ist ab sofort wieder möglich.

          Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

          • kommunale Gebietskörperschaften
          • rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
          • Gemeindeverbände
          • Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können.

          Gefördert werden:

          Der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) neu errichteter Wohn- und Nichtwohngebäude, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude" (TMA) beziehungsweise "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau - Nichtwohngebäude" (TMA) erfüllen. Die Gebäude und Wohneinheiten sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.

          Gebäude werden nach den Stufen "Klimafreundliche Wohn- bzw. Nichtwohngebäude" und "Klimafreundliche Wohn- btw. Nichtwohngebäude mit QNG" gefördert.

          Die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude/Klimafreundliches Nichtwohngebäude wird erreicht, wenn ein Effizienzhaus 40/Efiizienzgebäude 40 die Anforderungen an die Treibhausgas-Emissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohngebäuden des "Quartierssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS" (QNG-PLUS) erreicht.

          Die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG/Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus 40/Effizienzgebäude 40 ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des "QNG-PLUS" oder "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PREMIUM" (QNG-PREMIUM) bestätigt.

          Förderbedingungen:

          nicht gefördert werden unter anderem:

          • der Erwerb von Grundstücken
          • Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben

          Förderhöhe

          • Klimafreundliche Wohngebäude: pro Wohneinheit max. 100.000,00 Euro förderfähige Kosten, Zuschusssatz 5,0% sowie max. Zuschusshöhe 5.000,00 Euro
          • Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG: pro Wohneinheit max. förderfähige Kosten 150.000,00 Euro Zuschusssatz 12,5% sowie max. Zuschusshöhe 18.750 Euro
          • Klimafreundliches Nichtwohngebäude: max. förderfähige Kosten 2.000,00 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche sowie max. 10 Mio. Euro pro Vorhaben, Zuschusssatz 5,0%, max. Zuschusshöhe 500.000,00 Euro
          • Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG: max. förderfähige Kosten 3.000,00 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche sowie max. 15 Mio. Euro pro Vorhaben; Zuschusssatz 12,5%, max. Zuschusshöhe 1.875.000,00 Euro

          Kumu­lier­bar­keit

          • Eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird.
          • Eine Kombination mit der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) sowie der Bundesförderung Wohneigentum für Familien (WEF) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.
          • Die gleichzeitige Inanspruchnahme mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für ein und dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.

          Weitere Infor­ma­tionen

          Förderart
          • Zuschuss
          Förderinhalt

          Neubau und Ersterwerb von klimafreundlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden

          Antragsteller
          • Kommune
          Antragstelle

          KfW

          Fördergeber
          • Bund
          Stand

          20.02.2024

          KfW: Klimafreundlicher Neubau - Nichtwohngebäude

          Fördergegenstand und -bedingungen

          Eine Antragstellung ist ab sofort wieder möglich.

          Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

          natürliche Personen (Privatpersonen) und Einzelunternehmer, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände, Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen, sonstige juristische Personen des Privatrechts.

          Gefördert werden:

          der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Nichtwohngebäuden, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude" (TMA) erfüllen. Die Gebäude und Wohneinheiten sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.Gebäude werden nach den Stufen „Klimafreundliche Nichtwohngebäude“ und „Klimafreundliche Nichtwohngebäude mit QNG“ gefördert:

          Die Stufe Klimafreundliches Nichtwohngebäude wird erreicht, wenn ein Effizienzgebäude 40 die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Nichtwohngebäuden des "Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS" (QNG-PLUS) erreicht.

          Für die Stufe Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG ist zusätzlich erforderlich, dass für ein Effizienzgebäude 40 ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des "QNG-PLUS" oder "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PREMIUM" (QNG-PREMIUM) bestätigt.

          Förderbedingungen:

          nicht gefördert werden unter anderem:

          • der Erwerb von Grundstücken
          • Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben

          Die Einhaltung der Anforderungen ist durch einen Energieeffizienz-Experten der Kategorie "Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude" zu prüfen und zu bestätigen(Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de).

          Förderhöhe

          • Finanzierung bis zu 100% der förderfähigen Kosten im Rahmen der Kredithöchstbeträge
          • Kredithöchstbeträge: Klimafreundliches Nichtwohngebäude bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben; Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben

          • Laufzeitvarianten von 5 bis zu 30 Jahren mit Tilgungsfreijahren von höchstens 1 bis 5 und einer Zinsbindung für die ersten 5 bis 10 Jahre

          Kumu­lier­bar­keit

          • Eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird.
          • Kumulierung mit Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

          • Die gleichzeitige Inanspruchnahme mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für ein und dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.

          Weitere Infor­ma­tionen

          Förderart
          • Kredit
          Förderinhalt

          Gefördert wird der Neubau und Erstkauf klimafreundlicher Nichtwohngebäude

          Antragsteller
          • Gemeinnützige Organisation
          • Kommune
          • Privatperson
          • Unternehmen
          Antragstelle

          Förderkredite werden bei dem vom Antragsteller ausgewählten Finanzierungspartner der KfW gestellt.

          Fördergeber
          • Bund
          Stand

          20.02.2024

          NRW.BANK.Kommunal Invest / NRW.BANK.Kommunal Invest Plus

          Fördergegenstand und -bedingungen

          Den Kommunen in Nordrhein-Westfalen werden zinsgünstige, langfristige Finanzierungsmöglichkeiten für eine Vielzahl von Investitionen zur Verfügung gestellt.


          Grundsätzlich werden alle Investitionen in die kommunale Infrastruktur mitfinanziert, z. B.:

          • Maßnahmen zum Klimaschutz (siehe FAQ (Link öffnet sich in einem neuen Fenster))
          • allgemeine Verwaltung
          • öffentliche Sicherheit und Ordnung
          • Wissenschaft, Technik und Kulturpflege
          • Stadt- und Dorfentwicklung (z.B. touristische Infrastruktur)
          • soziale Infrastruktur (z. B. Kindergärten, Schulen)
          • Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
          • kommunale Verkehrsinfrastruktur
          • Energieeinsparung und Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger
          • Grundstücke als notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens, einschließlich Erschließungsmaßnahmen und Aufwendungen für den Grunderwerb
          • Planungskosten für maximal zwei/drei Vorjahre ab Antragstellung/Zusage, soweit nachweislich eine konkrete Investitionsmaßnahme erfolgt ist


          Antragsberechtigt sind

          • kommunale Gebietskörperschaften in Nordrhein-Westfalen,
          • rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften in Nordrhein-Westfalen,
          • Gemeindeverbände (z.B. kommunale Zweckverbände) (mit KSA-Risikogewicht von null gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der EU-Verordnung Nummer 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen [Capital Requirements Regulation])


          Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

          • Sie verwenden das Darlehen für Investitionen des aktuellen Haushaltsjahres (inklusive der Haushaltsreste des Vorjahres) oder entsprechend einer Kreditermächtigung und vorhabensbezogen.
          • Sie halten die vorhabenbezogene Zweckbindungsfrist ein.

          Was wird nicht gefördert?:

          • Investitionen in Betriebsmittel, geringwertige und bewertungsfreie Wirtschaftsgüter
          • reine Kapitalanlagen
          • Leasingvorhaben
          • Liquiditätskredite
          • Eigenkapitalausstattung
          • denkmalpflegerische Maßnahmen an nichtöffentlichen Gebäuden
          • Umschuldungen oder Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen und durchfinanzierten Vorhaben

          Bei der Förderung folgender Bereiche behält sich die NRW.BANK eine Prüfung des Einzelfalls vor:

          • Abfallwirtschaft
          • Miet- oder Pachtobjekte
          • Energieerzeugung
          • Breitband
          • Tierkadaverbeseitigung

          Förderhöhe

          • Förderart: Darlehen
          • Finanzierungsanteil:
            • Kreditbetrag bis 2 Mio. €: Bis zu 100% Finanzierung der förderfähigen Investitionskosten aus dem Programm „NRW.BANK.Kommunal Invest".
            • Kreditbetrag über 2 Mio. €: Maximal 50% des Kreditbedarfes über „NRW.BANK.Kommunal Invest", die restlichen 50% über „NRW.BANK.Kommunal Invest Plus".
          • Höchstbetrag: 150 Mio. € pro Jahr pro Antragsteller
          • Laufzeit:
            • 10 Jahre Laufzeit, 1 tilgungsfreies Anlaufjahr
            • 20 Jahre Laufzeit, 3 tilgungsfreie Anlaufjahre
            • 30 Jahre Laufzeit, 5 tilgungsfreie Anlaufjahre
          • Zinssatz: Die Zinsbindung beträgt 10 Jahre.
          • Tilgung: Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Außerplanmäßige Tilgungen während der Zinsbindung nicht möglich.
          • Leistungstermine (Zins und Tilgung):
            • jeweils nachträglich vierteljährlich fällig zum 31.03., 30.06., 30.09.und 31.12.
          • Auszahlung: 100%
          • Bereitstellungsprovision: Es wird keine Bereitstellungsprovision berechnet.
          • Tagesaktuelle Zinskonditionen sind auf der Website der NRW.BANK abrufbar

          Kumu­lier­bar­keit

          Sie können die Förderung grundsätzlich mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombinieren. Die Mittel aus dem Programm „NRW.BANK.Kommunal Invest“ und „NRW.BANK.Moderne Schule“ (Link öffnet sich in einem neuen Fenster) sowie „IKK-Investitionskredit Kommunen“ (Link öffnet sich in einem neuen Fenster) der KfW oder einem anderen aus diesem Programm refinanzierten Darlehen dürfen zusammen die aufgezeigten Finanzierungsanteile nicht überschreiten.

          Weitere Infor­ma­tionen

          Weitere Informationen, Antragsunterlagen:

          https://link.energy4climate.nrw/wTWs1R

          Förderart
          • Kredit
          Förderinhalt

          Alle Investitionen in kommunale Infrastruktur, insbesondere Klimschutz und Klimafolgenanpassung

          Antragsteller
          • Kommune
          • Unternehmen
          Antragstelle

          NRW.BANK

          Fördergeber
          • Land NRW
          Stand

          23.01.2024

          NRW.BANK.Moderne Schule

          Fördergegenstand und -bedingungen

          Gefördert wird:

          • Finanzierung aller Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen und Volkshochschulen sowie in deren Einrichtungen und Ausstattungen.
            Dies geschieht mit Hilfe eines Darlehens.
          • Grundstücke, die notwendiger Bestandteil einer Maßnahme sind, können mit finanziert werden
          • Ebenfalls können Planungskosten für maximal zwei/drei Vorjahre ab Antragstellung/Zusage mitfinanziert werden, soweit nachweislich eine konkrete Investitionsmaßnahme erfolgt ist.

          Voraussetzungen:

          • Nutzung des Darlehen für Investitionen des aktuellen Haushaltsjahres (inklusive der Haushaltsreste des Vorjahres) oder entsprechend einer Kreditermächtigungund vorhabensbezogen.
          • Eine Darlehensaufstockung kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist

          Antragsberechtigt sind:

          • kommunale Schulträger in Nordrhein-Westfalen
          • kommunale Schulzweckverbände in Nordrhein-Westfalen (mit KSA-Risikogewicht von null gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der EU-Verordnung Nummer 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen [Capital Requirements Regulation])


          Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

          • Investitionen in Betriebsmittel, geringwertige und bewertungsfreie Wirtschaftsgüter, reine Kapitalanlagen
          • Leasingvorhaben
          • Liquiditätskredite
          • Eigenkapitalausstattung
          • denkmalpflegerische Maßnahmen an nichtöffentlichen Gebäuden
          • Umschuldungen oder Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen und durchfinanzierten Vorhaben

          Förderhöhe

          • Finanzierungsanteil:
            • bei Kreditbeträgen > 2 Mio. Euro; max. 50 % der förderfähigen Investitionskosten. Eine Kumulierung mit dem Programm „NRW.BANK.Kommunal Invest Plus“ ist möglich.
            • bei Kreditbeträgen < 2 Mio. Euro; bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
          • Der Kredithöchstbetrag in diesem Förderprogramm beträgt 150 Mio. Euro pro Jahr pro Antragsteller.

          • Laufzeiten:
            • 10 Jahre bei 1 Tilgungsfreijahr
            • 20 Jahre bei 3 Tilgungsfreijahren
            • 30 Jahre bei 5 Tilgungsfreijahren
          • Zinssatz: fest für 10 Jahre
          • Tilgung:
            • in vierteljährlichen Raten nach Ablauf der Tilgungsfreijahre
            • außerplanmäßige Tilgungen während der Zinsbindung nicht möglich
          • Leistungstermine (Zins und Tilgung):
            • jeweils nachträglich vierteljährlich fällig zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.

            • Auszahlung: 100%
            • Bereitstellungsprovision: keine
            • Sicherheiten: die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen

            Kumu­lier­bar­keit

            Sie können das Darlehen mit anderen Fördermitteln kombinieren. Die Mittel aus den Programmen NRW.BANK.Moderne Schule und NRW.BANK.Kommunal Invest (Link öffnet sich in einem neuen Fenster) sowie IKK-Investitionskredit Kommunen (Link öffnet sich in einem neuen Fenster) der KfW oder einem anderen aus diesem Programm refinanzierten Kredit dürfen zusammen die aufgezeigten Finanzierungsanteile nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

            https://bit.ly/3oWX5Lp

            Förderart
            • Kredit
            Förderinhalt

            Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen und Volkshochschulen sowie in deren Einrichtungen und Ausstattungen, inkl. energetischer Maßnahmen.

            Antragsteller
            • Kommune
            Antragstelle

            NRW.BANK

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            22.01.2024

            progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.2.2 mitteltiefe Erdwärmesonde

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


            Antragsberechtigt sind:


            • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
            • freiberuflich Tätige,
            • Unternehmen (auch: Einzelunternehmer:innen, kommunale Unternehmen),
            • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände, rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
            • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (bspw. Hochschulen, Kammern, Verbände, Stiftungen),
            • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen sowie
            • juristische Personen des Privatrechts (auch Vereine, Parteien und Genossenschaften).

            Gefördert wird:

            Der Fördergegenstand sind Bohrungen für mitteltiefe Erdwärmesonden bis zu einer Tiefe von maximal 1.500 m Bohrtiefe.

            Förderbedingungen:


            • Die Bohrungen haben in einer Tiefe zwischen 400 Meter und 1.500 Meter zu erfolgen.
            • Die Auswahl des Projekts und die Festlegung eines Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch ein Auswahlgremium.
            • Zuwendungen unterhalb von 350,00 Euro werden nicht bewilligt, bzw. nicht ausgezahlt (Bagatellgrenze).

            Um gefördert zu werden, darf mit den Maßnahmen erst mit Erteilung eines Zuwendungsbescheides begonnen werden. Maßnahmenbeginn in diesem Sinne ist jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Installation (Liefer- und Leistungsvertrag).


            Förderhöhe

            Die Förderhöhe beträgt:

            • Für Bohrungen bis zu 600 m Tiefe 80,00 Euro pro Meter
            • Für Bohrungen bis zu 1.000 m Tiefe 150,00 Euro pro Meter
            • Für Bohrungen bis zu 1.500 m Tiefe 250,00 Euro pro Meter
            Je Antragsteller ist eine Förderhöchstgrenze von bis zu 300.000,00 Euro vorgeschrieben.

            Kumu­lier­bar­keit

            Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:


            • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
            • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
            • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
            • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen, Richtlinie und Antragsunterlagen:

            https://link.energy4climate.nrw/5IST3P

            Kontakt:

            NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Förderung für die Bohrung von mitteltiefen Erdwärmesonden.

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Bezirksregierung Arnsberg

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            15.02.2024

            progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.4.5 Anlagen zur Nutzung von Abwärme zur Verbesserung der Energieeffizienz

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Antragsberechtigt sind:

            • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten,
            • freiberuflich Tätige,
            • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen,
            • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
            • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z.B. Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen,
            • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen sowie
            • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

            Gefördert werden:

            • Anlagen zur Nutzung von Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen, baulichen Anlagen oder Ver- und Entsorgungsleitungen stammt

            Förderbedingungen sind unter anderem:

            • Die Anlage muss die Energieeffizienz eines bestehenden Gebäudes um 10 Prozent gegenüber dem Stand vor der Investition verbessern.
            • Bei neuen Gebäuden muss die Anlage die Energieeffizienz um mindestens 10 Prozent gegenüber den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude verbessern.
            • Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.

            Förderhöhe

            • maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
            • die Fördersumme ist auf 100.000 Euro je Anlage begrenzt

            Kumu­lier­bar­keit

            Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:

            • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit,Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage
              nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
            • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es
              sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
            • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
            • Soweit es sich bei den nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilferechts handelt, sind bei einer Kumulierung Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und Artikel 5 der De-minimis-Verordnung sowie Artikel 5 der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors zu beachten. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden,
              • mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie
              • mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Dies gilt auch für die Kumulierung mit Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung, im Folgenden De-minimis-Beihilfen, für dieselben
                beihilfefähigen Kosten. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt wurden.
            • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreit

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen: 

            https://link.energy4climate.nrw/C41UJk

            Kontakt: 

            NRW direkt; Tel. 0211 837-1928 (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr)

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Anlagen zur Nutzung von Abwärme und Abkälte zur Verbesserung der Energieeffizienz

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Bezirksregierung Arnsberg

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            16.05.2024

            progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.5.1.1 KlimaGebäude.NRW innerhalb von Landesprojekten (z.B. „KlimaQuartier.NRW“)

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


            Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

            • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
            • freiberuflich Tätige
            • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
            • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
            • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
            • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
            • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

            Gefördert werden:

            • klimagerechte Wohngebäude im Rahmen von Modellvorhaben des Landes Nordrhein-Westfalen, wie zum Beispiel dem Landesprojekt „KlimaQuartier.NRW“. Dabei sind weitere Anforderungen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude zu erfüllen, wie beispielsweise Verbrauchsdatenerfassung und Monitoring. Die Implementierung der BIM-Methode ist optional zusätzlich möglich.


            Förderhöhe

            • Die Förderung beträgt 3.500 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 2.500 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern (Basisförderung).
            • Für die Mehrausgaben, um eine über die Mindestanforderungen von 5 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr bei Neubauten und 10 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr bei Sanierungen von Bestandsgebäuden hinausgehende Reduktion der Kohlendioxid-Emissionen zu erreichen, wird eine zusätzliche Förderung gewährt. Die zusätzliche Förderung beträgt pro Wohneinheit 300 Euro je Kilogramm zusätzlicher Reduktion der Kohlendioxid-Emissionen pro Quadratmeter und Jahr bis maximal 1.500 Euro je Wohneinheit (Bonusförderung).
            • Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.
            • Zuwendungen erfolgen nur für Gebäude im Rahmen von Landesprojekten.

            Kumu­lier­bar­keit

            Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
            • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
            • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
            • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
            • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

            https://link.energy4climate.nrw/PIMzXS

            Landesprojekt KlimaQuartier.NRW:

            https://link.energy4climate.nrw/UIrRUs

            Kontakt:

            NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Neubau oder Sanierung von klimagerechten Wohngebäuden innerhalb von Landesprojekten

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Privatperson
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Bezirksregierung Arnsberg

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            15.02.2024

            progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.5.2 Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


            Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

            • Privatpersonen
            • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
            • freiberuflich Tätige
            • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
            • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
            • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
            • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
            • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften


            Energetische Anforderungen an den Passivhaus-Standard:

            • U-Wert von opaken Bauteilen unter 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin und von transluzenten Bauteilen unter 0,8 Watt pro Quadratmeter und Kelvin;
            • Heizwärmebedarf QH: maximal 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter im Jahr
            • Jahresprimärenergiebedarf QP: maximal 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter im Jahr
            • Luftwechselrate bei 50 Pa Druckdifferenz (n50-Wert): maximal 0,6 pro Stunde.
            • Nachweis durch Bauvorlageberechtigten auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets (PHPP).
            • Vorlage von Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 und Lageplan des Gebäudes
            • Zuwendungen erfolgen nur für Gebäude im Rahmen des Landesprojekts „100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“.


            Förderhöhe

            • Die Förderung beträgt 4.700 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 3.400 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern.
            • Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt die Festlegung der Maximalförderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.

            Kumu­lier­bar­keit

            Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
            • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
            • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
            • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
            • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

            https://link.energy4climate.nrw/wqDO4i

            Kontakt:
            NRW direkt; Tel. 0211 837-1927

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Privatperson
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Bezirksregierung Arnsberg

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            15.02.2024

            progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.5.3 Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


            • Energetische Anforderungen an den Drei-Liter-Haus-Standard:
              • Heizwärmebedarf QH: maximal 35 Kilowattstunden pro Quadratmeter im Jahr
              • Luftwechselrate bei 50 Pa Druckdifferenz (n50-Wert): maximal 1,0 pro Stunde.
            • Nachweis durch Bauvorlageberechtigten auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets (PHPP).
            • Vorlage von Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 und Lageplan des Gebäudes
            • Zuwendungen werden nur im Rahmen des Landesprojekts „100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“ gewährt.

            Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

            • Privatpersonen
            • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
            • freiberuflich Tätige
            • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
            • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
            • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
            • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
            • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

            Förderhöhe

            • Einfamilienhaus, Doppelhaus, Reihenhaus (Neubau): 3.700 Euro je Wohneinheit
            • Einfamilienhaus, Doppelhaus, Reihenhaus (Bestand): 4.700 Euro je Wohneinheit
            • Mehrfamilienhaus (Neubau): maximal 2.700 Euro je Wohneinheit
            • Mehrfamilienhaus maximal (Bestand): maximal 3.400 Euro je Wohneinheit
            • Die maximale Förderung erfolgt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung

            Kumu­lier­bar­keit

            Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
            • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
            • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
            • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
            • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

            https://link.energy4climate.nrw/iAyMBq

            Kontakt:
            NRW direkt; Tel. 0211 837-1927

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Privatperson
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Bezirksregierung Arnsberg

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            15.02.2024

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            Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.