Energieeffizienzmaßnahmen

BAFA: BEG - Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Fördergegenstand und -bedingungen

Beachte: Seit dem 01.01.2024 erfolgt eine Antragstellung beim BAFA nur noch für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes sowie für den Anschluss an ein neu zu errichtendes Gebäudenetz. Anträge auf Anschluss an ein Wärmenetz und Anträge auf Anschluss an ein bestehendes Gebäudenetz sind ausschließlich bei der KfW zu stellen.

Dokumentationspflichten: Für Maßnahmen ist eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten-de) erforderlich.

Gefördert werden Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes

  • Errichtung eines Gebäudenetzes: Neubau/erstmalige Erschaffung eines zuvor nicht bestehenden Gebäudenetzes durch erstmalige Beheizung von mindestens zwei Bestandsgebäuden mit einem gemeinsamen Wärmeerzeuger.
  • Umbau eines Gebäudenetzes: Austausch eines bestehenden Wärmeerzeugers durch einen förderfähigen Wärmeerzeuger und/oder Erneuerung der Rohrleitungen und/oder anderer Komponenten eines bestehenden Gebäudenetzes.
  • Erweiterung eines Gebäudenetzes: Erhöhung der installierten Leistung der Wärmeerzeugung durch zusätzliche Installation eines förderfähigen Wärmeerzeugers und/oder Erschließung neuer Bereiche des Gebäudenetzes, also Vergrößerung des Verteilnetzes durch neue Rohrleitungen innerhalb und außerhalb der Grundstücke der angeschlossenen Gebäude und/oder anderer Komponenten.
  • Anschluss bei Errichtung/Erweiterung/Umbau eines Gebäudenetzes: Antrag für das zweite und weitere Gebäude (je Bestandsgebäude ist ein separater Antrag zu stellen). Ein solcher Antrag ermöglicht es, förderfähige Ausgaben auf den verantwortlichen Antragsteller der Errichtung/Erweiterung/Umbau eines Gebäudenetzes zu übertragen. Es werden nur Komponenten (insb. Rohrleitungen und Übergabestation) auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes gefördert.

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen

    Antragsberechtigt sind:
    Antragsberechtigt sind alle Investoren (z.B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

    Förderhöhe

    Zuschussförderung:

    • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto.
    • Der Fördersatz für Einzelmaßnahmen beträgt 30% der förderfähigen Ausgaben mit einer Obergrenze von 70%.
    • Der Fördersatz für Fachplanung und Baubegleitung beträgt 50% der förderfähigen Ausgaben.

    Höchstgrenzen bei Wohngebäuden:

    • Die förderfähigen Ausgaben bei energetischen Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
    • Die förderfähigen Ausgaben bei Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal auf 20.000 Euro.

    Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden:

    • energetische Sanierungsmaßnahmen in der Zuschussförderung: Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt 30 000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer als 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben: bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche; für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche; ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
    • Baubegleitung in der Zuschussförderung: Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, max. 20.000 Euro.

    Klimageschwindigkeitsbonus:

    • Ein zusätzlicher Bonus von 20 Prozentpunkten wird gewährt, der sich gestaffelt ab 2029 bis 2035 reduziert. Ab 2037 entfällt der Bonus.
    • Er wird selbstnutzenden Eigentümern gewährt.
    • Für den Austausch von funktionstüchtigenÖl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungenund für den Austausch von funktionstüchtigenGasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.

    Einkommens-Bonus:

    • Selbstnutzende Eigentümer der Wohneinheit mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten einen Bonus von 30 Prozentpunkten

    Emissionsminderungs-Zuschlag:

    • Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse (Biomasseanlagen) kann unter Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Staub ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt werden

    Ergänzungskredit:

    • Für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben,
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Wohngebäuden: 120.000 Euro pro Wohneinheit,
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Nichtwohngebäuden: 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben,
    • Kreditbetrag von max. 100% der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben.

    Kumu­lier­bar­keit


    • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich
    • Die maximale Förderquote liegt bei 60 %
    • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig
    • Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen
    • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
    • Hinweis für gewerbliche Antragsteller:Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.

    Weitere Infor­ma­tionen


    Kontakt:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Telefon: 06196 908-1625 (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr)

    Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude:

    https://link.energy4climate.nrw/w5VbhM

    Merkblatt zur Antragstellung:

    https://link.energy4climate.nrw/VqNWdu

    Förderart
    • Kredit
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    BAFA

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    01.03.2024

    BAFA: BEG - Anlagentechnik (außer Heizung)

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

    Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

    Gefördert wird:

    • der Einbau, Austausch oder die Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung,
    • bei Wohngebäuden: der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beziehungsweise zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen Gebäudenetzes,
    • bei Nichtwohngebäuden: der Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11,
    • bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung,
    • bei Nichtwohngebäuden: der Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme.

    Nicht gefördert werden:

    • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
    • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen

    Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).

    Antragsberechtigt sind:
    Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

    Förderhöhe

    Zuschussförderung:

    • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 Euro (brutto).
    • Der Fördersatz für Einzelmaßnahmen beträgt 15% der förderfähigen Ausgaben mit einer Obergrenze von 70%.
    • Der Fördersatz für Fachplanung und Baubegleitung beträgt 50% der förderfähigen Ausgaben.


    Höchstgrenzen bei Wohngebäuden:

    • Förderfähige Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 30.000 Euro pro Wohneinheit, abweichend 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn der iSFP-Bonus gewährt wird oder der Eigentümer des Gebäudes für die Bundesförderung für "Energieberatung für Wohngebäude (EBW)" nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
    • Die förderfähigen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 Euro, maximal insgesamt 20.000 Euro.

    Höchstbeträgen bei Nichtwohngebäude:

    • förderfähige Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf jährlich 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
    • Förderfähige Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal insgesamt 20.000 Euro.

    Bonus für die Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus):

    • Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten iSFP und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nachErstellung des iSFP umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche5 Prozentpunkte (iSFP-Bonus).

    Ergänzungskredit:

    • Für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben,
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Wohngebäuden: 120.000 Euro pro Wohneinheit,
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Nichtwohngebäuden: 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 5.000.000 Euro pro Vorhaben,
    • Kreditbetrag von maximal 100% der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben.

    Kumu­lier­bar­keit

    • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich.
    • Die maximale Förderquote liegt bei 60 %.
    • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig.
    • Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.
    • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
    • Hinweis für gewerbliche Antragsteller: Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Kontakt:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Telefon: 06196 908-1625 (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr)

    Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude:

    https://link.energy4climate.nrw/SVWOFg

    Merkblatt zur Antragstellung:

    https://link.energy4climate.nrw/cPLHBo

    Förderart
    • Kredit
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Anlagentechnik zur Erhöhung der Energieeffizienz (Bestandsgebäude)

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    BAFA

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    09.01.2024

    BAFA: BEG - Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

    Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

    Gefördert wird:

    • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden
    • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
    • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung

    Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).

    Antragsberechtigt sind:
    Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

    Förderhöhe

    Zuschussförderung:
    Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto.
    Der Fördersatz für Einzelmaßnahmen beträgt 15% der förderfähigen Ausgaben mit einer Obergrenze von 70%.
    Der Fördersatz für Fachplanung und Baubegleitung beträgt 50% der förderfähigen Ausgaben.

    Höchstgrenzen bei Wohngebäuden:
    • Förderfähige Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 30.000 Euro pro Wohneinheit, abweichend 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn der iSFP-Bonus gewährt wird oder der Eigentümer des Gebäudes für die Bundesförderung für "Energieberatung für Wohngebäude (EBW)" nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
    • Die förderfähigen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 Euro, maximal insgesamt 20.000 Euro.
    Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden:
    • förderfähige Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf jährlich 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
    • Förderfähige Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal insgesamt 20.000 Euro.
    Bonus für die Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus):
    • Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten iSFP und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche5 Prozentpunkte (iSFP-Bonus).

    Ergänzungskredit:
    • für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Wohngebäuden: 120.000 Euro pro Wohneinheit
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Nichtwohngebäuden: 500 Euro pro Quadratmeter nettogrundfläche, maximal insbegsamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben.
    • Kreditbetrag von max. 100% der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben

    Kumu­lier­bar­keit

    • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich.
    • Die maximale Förderquote liegt bei 60 %.
    • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig
    • Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.
    • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
    • Hinweis für gewerbliche Antragsteller: Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Kontakt:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Telefon: 06196 908-1625 (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr)

    Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude:

    https://link.energy4climate.nrw/owwtO6

    Merkblatt zur Antragstellung:

    https://link.energy4climate.nrw/ltgW8B

    Förderart
    • Kredit
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Förderung von Einzelmaßnahmen an der Hülle von Bestandsgebäuden

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    BAFA

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    09.01.2024

    BAFA: Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) - Modul 1: Querschnittstechnologien

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert werden:

    der Erwerb und die Installation/ Montage folgender Anlagen bzw. Komponenten:

    • Hocheffiziente elektrische Motoren und Antriebe
    • Hocheffiziente elektrisch angetriebene Pumpen zum Transport von Flüssigkeiten
    • Hocheffiziente Ventilatoren
    • Hocheffiziente Drucklufterzeuger sowie deren übergeordnete Steuerung

    Jede Anlage, für die eine Förderung beantragt wird, muss eine im Unternehmen vorhandene Anlage (Bestandsanlage) ersetzen, den gleichen Einsatzzweck wie diese Bestandsanlage erfüllen und den Anforderungen (insbesondere den Hocheffizienzkriterien etc.) entsprechen, die der Anlage zum Merkblatt „Modul 1-Querschnittstechnologien“ zu entnehmen sind.

    Folgendes wird gefördert, ohne dass ein Bestandsaustausch erforderlich ist:

    • Wärmeübertrager, die zu Erschließung der Abwärme von Bestandsanlagen oder zur Wärmerückgewinnung an Bestandsanlagen eingesetzt werden. Die erschlossene Abwärme muss innerbetrieblich genutzt werden
    • Thermische Isolierung/Wärmedämmung für Bestandsanlagen

    Die technischen Mindestanforderungen für Wärmeübertrager und Wärmedämmung sind in der Anlage zum Merkblatt Modul 1 „Querschnittstechnologien“ enthalten.

    In Zusammenhang mit der Förderung dieser Anlagen/ Komponenten können ggf. auch weiter Komponenten (beispielsweise Frequenzumrichter) mitgefördert werden.

    Dieses Modul und die hier genannten technischen Mindestanforderungen sind identisch mit den technischen Mindestanforderungen des gleichnamigen Programms zur Beantragung eines zinsgünstigen Kredits mit Tilgungszuschuss bei der KfW (Programm 295).

    Antragsberechtigt sind:

    • private Unternehmen (mittlere und kleine Unternehmen)
    • kommunale Unternehmen
    • Landesunternehmen
    • freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird
    • Contractoren, die Maßnahmen für ein Unternehmen ausführen, das ebenfalls antragsberechtigt ist


    Förderhöhe

    • Förderquote: Mittlere Unternehmen 20% der förderfähigen Investitionsgesamtkosten, kleine Unternehmen 25 % der förderfähigen Investitionsgesamtkosten
    • Die Nebenkosten sind bis zu folgender Höhe förderfähig: 30% der Kosten für den Erwerb der Anlage(n), für die eine Förderung beantragt wird.
    • Bei der Förderung von Wärmedämm-Maßnahmen werden die Kosten für die Planung/ Beratung und Umsetzung als Teil der Hauptkosten (also nicht als Nebenkosten) gefördert.
    • Die Förderung erfolgt über Artikel 38 der AGVO
    • Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 1 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 200.000 Euro beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden
    • Mindest-Investitionsvolumen pro Maßnahme: 2.000 €

    Kumu­lier­bar­keit

    Für Maßnahmen, die über die Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) gefördert werden, dürfen keine weiteren öffentlichen Beihilfen des Bundes, der Länder, der Kommunen und Kreise beantragt und in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot umfasst auch Zahlungen/Vergütungen nach dem EEG und dem KWKG.

    Fördermittel für eine Energieberatung nach der „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme: Modul 1“ können hingegen in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Ausgaben/Kosten dürfen in diesem Fall jedoch nicht zusätzlich im Rahmen dieses Förderprogramms geltend gemacht werden.

    Es ist nicht zulässig für die gleichen Maßnahmen sowohl einen Antrag bei der KfW als auch beim BAFA oder im EEW-Förderwettbewerb zu stellen.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weitere Informationen, Richtlinie und Antragsunterlagen:

    https://link.energy4climate.nrw/pZfaLf

    Kontakt:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Referat 513 – Energieeffizienz in der Wirtschaft
    Telefon: 06196 908-1883

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Querschnittstechnologien

    Antragsteller
    • Unternehmen
    Antragstelle

    BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    13.05.2024

    BAFA: Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) - Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert werden:

    der Erwerb und die Installation von:

    • Energiemanagementsoftware sowie die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit dieser Software,
    • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) und Sensorik zum Monitoring und zur effizienten Regelung von Energie- und Materialströmen zur Einbindung in ein Energie- oder Umweltmanagementsystem.

    Zu den förderfähigen Nebenkosten zählen auch die Kosten für den Anschluss der geförderten Technologien, inklusive notwendiger baulicher Maßnahmen und die Erstellung eines Messkonzepts durch externe Dritte.

    Weitergehende Informationen zu den technischen Mindestanforderungen finden Sie im Merkblatt „Modul 3 – MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software“

    Dieses Modul und die hier genannten technischen Mindestanforderungen sind identisch mit den technischen Mindestanforderungen des gleichnamigen Programms zur Beantragung eines zinsgünstigen Kredits mit Tilgungszuschuss bei der KfW (Programm 295).

    Antragsberechtigt sind:

    • private Unternehmen,
    • kommunale Unternehmen
    • Landesunternehmen
    • freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
    • Contractoren, die Maßnahmen für ein Unternehmen ausführen, das ebenfalls antragsberechtigt ist


    Förderhöhe

    • Förderquote bezogen auf die Investitionsgesamtkosten: 25 % für große Unternehmen, 35 % für mittlere Unternehmen, 45 % für kleine Unternehmen
    • Die Förderung erfolgt über Artikel 38 der AGVO.
    • Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 3 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro beantragt werden. Dies gilt auch, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.

    Kumu­lier­bar­keit

    Für Maßnahmen, die über die Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) gefördert werden, dürfen keine weiteren öffentlichen Beihilfen des Bundes, der Länder, der Kommunen und Kreise beantragt und in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot umfasst auch Zahlungen/Vergütungen nach dem EEG und dem KWKG.

    Es ist nicht zulässig für die gleichen Maßnahmen sowohl einen Antrag bei der KfW als auch beim BAFA oder im EEW-Förderwettbewerb zu stellen.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weitere Informationen, Richtlinie und Antragsunterlagen:

    https://link.energy4climate.nrw/KBLwQh

    Kontakt:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Referat 513 – Energieeffizienz in der Wirtschaft
    Telefon: 06196 908-1883

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software

    Antragsteller
    • Unternehmen
    Antragstelle

    BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    13.05.2024

    BAFA: Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) - Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Es wird über 3 Förderbereiche gefördert: Basisförderung, Premiumförderung und Dekarbonisierungsbonus.

    Die Basisförderung richtet sich ausschließlich an Kleine Unternehmen (KU) und Mittlere Unternehmen (MU).

    Gefördert werden der Erwerb und die Installation/ Montage von Anlagen, die zu folgenden Kategorien gehören:

    • Elektrisch betriebene Flurförderfahrzeuge
    • Servo-elektrisch betriebene Spritzgießmaschinen
    • Komponenten zur Optimierung von Biogas-Anlagen
    • Lackierkabinen
    • Wasserstrahlschneidanlagen
    • Laserschneider
    • Filtertürme zur dezentralen Prozessluftaufbereitung
    • Elektrisch betriebene Backöfen
    • Werkzeugmaschinen
    • Pelletpressen, Brikettierpressen
    • Geschirrspülmaschinen mit Wärmerückgewinnung oder Wärmepumpe
    • Kinoprojektoren
    • Elektrische Schweißgeräte
    • Kühlmöbel für Lebensmittel
    • Solarien

    Fördervoraussetzungen:

    • Jede Anlage, für die eine Förderung beantragt wird, muss eine im Unternehmen vorhandene Anlage (Bestandsanlage) ersetzen, den gleichen Einsatzzweck wie diese erfüllen und den Anforderungen entsprechen, die der Anlage zum Merkblatt „Modul 4“ zu entnehmen sind. Die Bestandsanlage/ -komponente, die durch eine Neuanlage/ neue Komponente ausgetauscht werden soll, muss sich seit mindestens 5 Jahren im Bestand und Betrieb des Unternehmens befinden und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch voll funktionstüchtig sein
    • Der jährliche Bedarf an Endenergie wird in Folge des Anlagen-/ Komponentenaustauschs um mindestens 15% reduziert.
    • Die Anlagen bzw. Komponenten, die ausgetauscht werden, dürfen von dem Unternehmen, das die Förderung erhält, nicht weiterbetrieben werden. Entsprechende Nachweise für eine ordnungsgemäße/ fachgerechte Entsorgung, Veräußerung o.ä. müssen zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden.
    • Das Investitionsvolumen muss mindestens 10.000 € pro Maßnahme betragen.
    • Die Nebenkosten sind bis zu folgender Höhe förderfähig: 30% der Kosten für den Erwerb der Anlage(n), für die eine Förderung beantragt wird.
    • Bei der Förderung von Wärmedämm-Folien für die Gasspeicher von Biogasanlagen werden die Kosten für die Planung/ Beratung und Umsetzung als Teil der der Hauptkosten (also nicht als Teil der Nebenkosten) gefördert

    Die Premiumförderung ist weitestgehend technologieoffen und umfasst sowohl Änderungen an bestehenden Systemen (Bestandsoptimierungen) als auch den Austausch von Bestandsanlagen (Austauschinvestitionen) oder die Schaffung neuer Produktionskapazitäten (Erstinvestitionen) sowie die Erweiterung vorhandener Produktionskapazitäten (Erweiterungsinvestitionen). Förderfähig sind beispielsweise:

    • Prozess- und Verfahrensumstellungen
    • Erschließung und Nutzung von Prozessabwärme
    • Energie- und/oder Ressourcen-effiziente Bereitstellung von Prozesswärme oder –kälte
    • Vermeidung von Energie- und/oder Ressourcenverlusten in Produktionsprozessen
    • Elektrifizierung von Prozessen

    Wesentliche Fördervoraussetzungen: Das THG-Einsparpotenzial eines Vorhabens muss einer der folgenden beiden Bedingungen entsprechen:

    • Das jährliche THG-Einsparpotenzial beträgt mindestens 30 %

    und/ oder:

    • Das THG-Einsparpotenzial erreicht mindestens folgende Werte:
      • Bei Großen Unternehmen: THG-Einsparpotenzial ≥ 1.000 t CO2-Äquivalente pro Jahr
      • Bei Mittleren Unternehmen THG-Einsparpotenzial ≥ 300 t CO2-Äquivalente pro Jahr
      • Bei Kleinen Unternehmen: THG-Einsparpotenzial ≥ 100 t CO2-Äquivalente pro Jahr

    Der Nachweis erfolgt über ein Einsparkonzept, das gemeinsam mit dem Förderantrag eingereicht werden muss.

    Für folgende Vorhaben kann zusätzlich zur Premiumförderung ein „Dekarbonisierungsbonus“ gewährt werden:

    • Vorhaben zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung
    • Vorhaben zur Elektrifizierung von Prozessen
    • Vorhaben zur Nutzung von Wasserstoff
    • Erwerb von Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff durch Elektrolysevorgänge

    Die Förderbereiche Basisförderung und Premiumförderung und die darin genannten technischen Mindestanforderungen sind identisch mit den technischen Mindestanforderungen des gleichnamigen Programms zur Beantragung eines zinsgünstigen Kredits mit Tilgungszuschuss bei der KfW (Programm 295).

    Antragsberechtigt sind:

    • private Unternehmen
    • kommunale Unternehmen
    • Landesunternehmen
    • freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird
    • Contractoren, die Maßnahmen für ein Unternehmen ausführen, das ebenfalls antragsberechtigt ist

    Förderhöhe

    Basisförderung:

    • Förderquote: 10 % der förderfähigen Investitionsgesamtkosten für mittlere Unternehmen, 15 % der förderfähigen Investitionsgesamtkosten für kleine Unternehmen
    • Die Förderung erfolgt über Artikel 38 der AGVO
    • Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über die Modul 4 – Basisförderung maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro beantragt werden. Dies gilt auch, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.

    Premiumförderung

    Förderquoten:


    Fördergrundlage AGVO
    Fördergrundlage AGVOFördergrundlage AGVOFördergrundlage De-minimis VO

    • Energieeffizienz (Art. 38)
    • Innerbetriebliche Abwärmenutzung (Art. 38)
    • Außerbetriebliche Abwärmenutzung*(Art. 36)
    • Elektrifizierung* (Art. 36)
    • Nutzung von Wasserstoff* (Art. 36)

    Ressourceneffizienz:

    Einsparung von Ressourcen (Art. 47)

    Ressourcenwechsel (Art. 36)

    • Erzeugung von Prozesswärme (Art. 41)
    • Erzeugung von Wasserstoff* (Art. 41)
    • Wärmeleitungen im Rahmen einer außerbetrieblichen Abwärmenutzung* (Art. 36, Art. 46)
    sämtliche
    förderfähige
    Maßnahmen*

    Wahlweise: Investitionsmehrkosten (IMK) oder Investitionsgesamtkosten (IGK) **
    Investitionsmehrkosten (IMK)Investitionsgesamtkosten (IGK)Investitionsgesamtkosten (IGK)
    Große
    Unternehmen

    IMK: 25 %

    IGK: 10 %

    25 %
    25 %
    25 %
    Mittlere
    Unternehmen

    IMK: 35 %

    IGK: 15 %
    35 %
    35 %
    35 %
    Kleine
    Unternehmen

    IMK: 45 %

    IGK: 20 %
    45 %
    45 %
    45 %

    *Für Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung, zur Elektrifizierung mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Nutzung bzw. Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff kann ein Dekarbonisierungsbonus gewährt werden in Höhe von 5 Prozentpunkten bei einer Förderung der Investitionsgesamtkosten - und in Höhe von 10 Prozentpunkten bei einer Förderung der Investitionsmehrkosten. Der Dekarbonisierungsbonus wird zu den in dieser Tabelle genannten Förderquoten addiert. Der Dekarbonisierungsbonus wird bei solchen Maßnahmen auch gewährt, wenn eine Förderung über die De-minimis VO beantragt wurde.

    **Bei Maßnahmen, die einer der folgenden AGVO-Regelungen entsprechen, können die Investitionsgesamtkosten (IGK) mit der vollen Quote (GU: 25%, MU: 35%, KU: 45%) gefördert werden:

    • „eindeutig bestimmbare Investition“ gemäß Artikel 38 Absatz 3 AGVO
    • „zusätzliche Komponente“ gemäß Artikel 47 Absatz 7
    • „Zusatzkomponente“ gemäß Artikel 36 Absatz 4

    Derartige Maßnahmen werden im Rahmen der EEW-Förderung auch als „reine Klimaschutzmaßnahmen“ bezeichnet.

    Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über die Modul 4 – Premiumförderung maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro beantragt werden. Dies gilt auch, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.


    Kumu­lier­bar­keit

    Für Maßnahmen, die über die Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) gefördert werden, dürfen keine weiteren öffentlichen Beihilfen des Bundes, der Länder, der Kommunen und Kreise beantragt und in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot umfasst auch Zahlungen/Vergütungen nach dem EEG und dem KWKG.

    Es ist nicht zulässig für die gleichen Maßnahmen sowohl einen Antrag bei der KfW als auch beim BAFA oder im EEW-Förderwettbewerb zu stellen.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weitere Informationen, Richtlinie und Antragsunterlagen:

    https://link.energy4climate.nrw/dDRRAU

    Kontakt:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Referat 513 – Energieeffizienz in der Wirtschaft
    Telefon: 06196 908-1883

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Maßnahmen zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz


    Antragsteller
    • Unternehmen
    Antragstelle

    BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    13.05.2024

    BAFA: Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Aktuell pausiert aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgericht zum Klima- und Transformationsfonds (KTF)

    Gefördert werden:

    • Modul 1: Energieaudits, die den wesentlichen Anforderungen an ein Energieaudit im Sinne von § 8a des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) und insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247 entsprechen
      • Energieaudit ist ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht.
      • Ansatzpunkte für ein Energieaudit sind insbesondere die Bereiche Produktionsprozesse und –anlagen, Querschnittstechnologien und Transport wie auch allgemein das Nutzerverhalten.
    • Modul 2: Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau, die es ermöglichen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen und damit die Effizienzpotentiale zum individuell günstigsten Zeitpunkt auszuschöpfen
      • Ein förderfähiges energetisches Sanierungskonzept zeigt auf, wie ein Nichtwohngebäude
        • Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch modernisiert werden kann (Sanierungsfahrplan) oder
        • wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten KfW-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug).
      • Eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude wird gefördert, wenn sie ein bundesgefördertes Effizienzhaus zum Ziel hat.
    • Modul 3: Contracting-Orientierungsberatungen, die für ein Contracting-Modell mit vertraglicher Einspargarantie geeignete Gebäude oder -pools ermittelt oder zusammenstellt und zur Vorbereitung der Umsetzung eines geeigneten Contracting-Modells entsprechende qualitative Vorschläge unterbreitet.

    Antragsberechtigt sind:

    • Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
    • Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein
    • Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
    • Kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die
      • weniger als 250 Personen beschäftigen und
      • einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.
    • Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß §8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt.

    Förderhöhe

    Modul 1: Energieaudits

    • Übersteigen die jährlichen Energiekosten 10.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 6.000 Euro.
    • Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 10.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 1.200 Euro.

    Modul 2: Energieberatung für Nichtwohngebäude

    • Die Förderhöhe beträgt 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 8.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab:
      • Nettogrundfläche unter 200 m2: Zuschuss maximal 1.700 Euro;
      • Nettogrundfläche zwischen 200 m2 und 500 m2: Zuschuss maximal 5.000 Euro;
      • Nettogrundfläche mehr als 500 m2: Zuschuss maximal 8.000 Euro.

    Modul 3: Contracting-Orientierungsberatung

    • Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 300.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 7.000 Euro.
    • Übersteigen die jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes bzw. Gebäudepools 300.000 Euro (netto), beträgt die Förderung 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 10.000 Euro.

    Kumu­lier­bar­keit

    Bei einer zusätzlichen Förderung mit Mitteln anderer Beratungsprogramme als denen des Bundes (zum Beispiel der Länder) dürfen die gesamten Fördermittel 90 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

    Sofern es sich bei dem Beratenen um eine finanzschwache Kommunen handelt, die nach jeweiligem Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat, kann der Finanzierungsanteil aus Mitteln dieses Förderprogramms und Dritter (das heißt anderer Förderprogramme) maximal 95 % der förderfähigen Ausgaben betragen. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts ist dem BAFA nachzuweisen.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weitere Informationen, Richtlinien und Antragsformulare:

    https://link.energy4climate.nrw/Ub8jeN

    Kontakt:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Referat 515 – Energieberatung
    Telefon: 06196 908-1880

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Energieaudits, Gebäudeenergieberatung, Contracting-Orientierungsberatung

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Unternehmen
    Antragstelle

    BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    13.04.2023

    BMU: Kommunalrichtlinie - weitere investive Maßnahmen für den Klimaschutz (4.2.10)

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Gefördert werden:

    • zentrale Warmwasserbereitungssysteme:
      • Für diesen Punkt können seit dem 01.05.24 keine Anträge mehr gestellt werden.

    • Austausch nicht regelbarer Pumpen gegen regelbare Hocheffizienzpumpen für das Beckenwasser in Schwimmbädern

    • Einbau von Komponenten der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik in Verbindung mit einer Gebäudeleittechnik in Nichtwohngebäuden
      • Für diesen Punkt können seit dem 01.05.24 keine Anträge mehr gestellt werden.
      • Wird aktuell über folgenden Link durch die BEG-Förderung adressiert:
        https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Nichtwohngebaeude/sanierung_nichtwohngebaeude_node.html
    • Austausch von Elektrogeräten zur Erwärmung, Kühlung und Reinigung durch Geräte der höchsten am Markt verfügbaren Effizienzklasse
      • Für diesen Punkt können seit dem 01.05.24 keine Anträge mehr gestellt werden.

    Antragsberechtigt sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Richtlinie nichts anderes ergibt:

        • Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) sowie Zusammenschlüsse zwischen diesen, an denen keine sonstigen Dritten beteiligt sind (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen)
        • rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind
        • öffentliche, gemeinnützige oder im Status von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehende Träger von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen
        • im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen
        • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen

    Förderhöhe

    • Förderquote: 40%
    • Förderquote für finanzschwache Kommunen: 55%
    • Bewilligungszeitraum: 12 Monate
    • Antragsteller aus den Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt

    Kumu­lier­bar­keit

    Die Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten anderer Geber ist möglich, sofern beihilferechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. Insbesondere darf im Falle einer Kumulierung mit anderen Förderungen weder der maximale nach der AGVO für die betreffende Beihilfe geltende Betrag bzw. die für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität noch der De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag überschritten werden. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen. Soweit zusätzlich Drittmittel eingebracht werden können, sind diese nachzuweisen. Eine Kumulierung der Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für die dieselben förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten ist nicht zulässig.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weitere Informationen und Richtlinie:

    https://link.energy4climate.nrw/Jf02vQ

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    verschiedene Maßnahmen zur Effizienzverbesserung

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    01.05.2024

    BMWK: Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft - Förderwettbewerb

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Fördergegenstand:

    • Prozess- und Verfahrensumstellungen auf energie- und ressourceneffiziente Technologien
    • Energetische Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen
    • Maßnahmen zur Steigerung der Energie- oder Wärmeeffizienz
    • Verstromung von Abwärme oder außerbetriebliche Abwärmenutzung
    • Optimierungen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung, sofern diese eindeutig und überwiegend zum Einsatz bei Prozessen der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten kommen
    • Einsatz von Technologien zurund Optimierung von Wärme- oder Kältespeicherung für eine energieeffiziente Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte
    • Wechsel auf CO2-ärmere Ressourcen oder Wärme- oder Kältespeicherung zur Reduktion oder Vermeidung von Energie- und Ressourcenverlusten im Produktionsprozess Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien
    • Erwerb und Installation von Sensorik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

    ausgeschlossen sind u .a.:

    • Maßnahmen, die per Gesetz oder behördliche Anordnung verpflichtend sind
    • Maßnahmen, die die Gebäudesubstanz betreffen
    • Eigenleistungen des Antragstellers oder von Partnerfirmen

    Förderbedingungen:

    • Ausschlaggebend für die Förderentscheidung ist jährliche Reduzierung der CO2-Emission pro Fördereuro = Fördereffizienz
    • Energiekosten bezogene Amortisationszeit > 4 Jahre (ohne Förderung)
    • Umsetzungszeit des Projektes inkl. Nachweise: maximal 3 Jahre; Verlängerung auf 5 Jahre bei Maßnahmen im Rahmen von Transformationskonzepten
    • umgesetzte Maßnahme muss mind. 4 Jahre in Betrieb bleiben
    • Zweistufiges Antragsverfahren
    • Maßnahme darf erst NACH dem Erhalt der Förderzusage begonnen werden!

    Wettbewerb:

    • Antragsteller legt Förderhöhe innerhalb der Förderhöhengrenzen selbst fest
    • Höhe der jährlichen CO2-Einsparung pro Fördereuro entscheidet über Zuschlag
    • Anträge werden absteigend sortiert (Antrag mit höchster jährl. CO2-Einsparung je Fördereuro steht oben)
    • Bei gleicher Einsparquote steht derjenige mit der höchsten absoluten CO2-Einsparung oben
    • Pro Ausschreibungsrunde wird eine bestimmte Menge an Fördermitteln ausgeschüttet und auf die Anträge verteilt bis der Fördermitteltopf leer ist.
    • d. h. je kleiner die beantragte Fördersumme, desto höher die Chancen, die Förderung zu bekommen
    • Es werden jährlich mehrere Wettbewerbsrunden durchgeführt.
    • Anträge, die bei einer Runde keine Förderzusage erhalten haben, landen automatisch in der nächsten Runde und erhalten dort eine weitere Chance.

    Förderhöhe

    • Fördersumme: max. 10 Mio Euro pro Investitionsvorhaben
    • Förderquote: max. 60 % der förderfähigen Ausgaben

    Kumu­lier­bar­keit

    Zuwendungen aus dieser Bundesförderung sind nicht als staatliche Beihilfe einzustufen. Diese Förderung kann nicht mit anderen Fördermitteln kumuliert werden.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Energieeffizienzmaßnahmen

    Antragsteller
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    13.04.2023

    KfW: BEG - Ergänzungskredit (Wohngebäude)

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Beachte: Der Antrag ist vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort und innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum der Zusage über die Zuschussförderung bei der KfW über einen frei wählbaren Finanzierungspartner (Banken, Sparkassen, Bausparkassen und Versicherungen) zu stellen. Abweichend dürfen aufgrund einer Übergangsregelung Kreditanträge bis einschließlich 30. November 2024 auch nachträglich gestellt werden, sofern der Beginn der Bauarbeiten bis zum 31. August 2024 erfolgt ist.

    Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

    • BEG - Ergänzungskredit - Wohngebäude (Nummer 359): Antragsberechtigt sind die aufgeführten Investierenden (Auftraggebende) von förderfähigen Vorhaben an Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten, auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) vorliegt.
      • Natürliche Personen (Privatpersonen)
      • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
      • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
      • Einzelunternehmen
      • Freiberuflich Tätige
      • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern und Verbände
      • Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
      • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
      • Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften und Contractoren
    • BEG - Ergänzungskredit Plus - Wohngebäude (Nummer 358): Antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen),
      • auf deren Name eine Zuschusszusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA nach der vorgenannten Richtlinie vorliegt und
      • die Eigentümer des Wohngebäudes bzw. der Wohneinheit sind und
      • die das Wohngebäude bzw. die Wohneinheit als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz selbst nutzen und
      • deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht überschreitet.

    Gefördert wird:

    Der Ergänzungskredit dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) umgesetzt werden.

    Förderbedingungen

    • Der Ergänzungskredit kann nur zusätzlich zu einer nach dieser Richtlinie bereits erteilten Zuschussförderung beantragt werden. Hierfür muss für das geplante Vorhaben bereits eine zugesagte bzw. bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen, die nicht älter als 12 Monate ist. Es gelten nur Zusagen der KfW und Zuwendungsbescheide des BAFA, die nach den ab 1. Januar 2024 geltenden neuen Förderbedingungen der BEG EM erteilt wurden.
    • Umschuldungen und Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung.
    • Die Mindestlaufzeit beträgt vier Jahre. Es stehen verschiedene Laufzeitvarianten zur Verfügung.
    • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Es gilt der am Tag der Zusage gültige Produktzinssatz oder der bei Antragseingang günstigere Produktzinssatz.
    • Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent des zugesagten Betrags und der Betrag ist entweder in einer Summe oder in Teilen abrufbar.
    • Die Abruffrist beträgt in der Regel 12 Monate nach Zusage.
    • Während der tilgungsfreien Jahre und bei der endfälligen Kreditvariante müssen monatlich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge gezahlt werden.
    • Danach wird der Kredit
      • monatlich in Annuitäten oder
      • bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.
    • Außerplanmäßige Tilgungen können ab einem Mindestbetrag von 5.000 Euro innerhalb der ersten Zinsbindung jederzeit kostenfrei vorgenommen werden.


    Förderhöhe

    • BEG Ergänzungskredit - Wohngebäude: Es werden im Rahmen des maximal möglichen Kreditbetrages in Höhe von 120.000 Euro pro Wohneinheit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert.
    • BEG Ergänzungskredit Plus - Wohngebäude: Es werden im Rahmen des maximal möglichen Kreditbetrages in Höhe von 120.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert.
    • Formen der Finanzierung wählbar:
      • Annuitätendarlehen: Beim Annuitätendarlehen werden in den ersten Jahren (tilgungsfreie Anlaufzeit) nur Zinsen gezahlt, danach gleich hohe monatliche Annuitäten. Beim Ergänzungskredit - Plus wird für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt.
      • Endfälliges Darlehen: Beim endfälligen Darlehen werden während der gesamten Laufzeit nur die Zinsen gezahlt und am Ende der komplette Kreditbetrag in Summe. Beim Ergänzungskredit - Plus wird für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt.

    Kumu­lier­bar­keit

    • Bei der Kombination der Zuschussförderung mit der Kreditförderung für dieselben förderfähigen Kosten ist bei der Kreditantragstellung der gemäß Zuschusszusage bzw. Zuwendungsbescheid zugesagte Zuschuss vom maximal möglichen Kreditbetrag abzuziehen, da eine Doppelförderung grundsätzlich nicht zulässig ist.
    • Ist eine Finanzierung des Zuschussbetrages erforderlich, erfolgt dies im Rahmen einer Zwischenfinanzierung. Der zwischenfinanzierte Zuschussbetrag ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Zuschussauszahlung, über den Finanzierungspartner an die KfW zurückzuführen.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Förderart
    • Kredit
    Förderinhalt
    Ergänzende Finanzierung und Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden, für die bereits eine Zuschussförderung nach der BEG EM gewährt wurde
    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    KfW

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    11.03.2024

    KfW: BEG - Wohngebäude Kredit

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

    Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

    Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

    Gefördert wird:

    • Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäudenmit folgenden Effizienzhaus-Standards:
      • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
      • 55 oder 55 EE oder 55 NH (ab Verfügbarkeit)
      • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
      • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
      • Denkmal oder Denkmal EE (ab Verfügbarkeit)
      • zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
      • Für Wohngebäude wird ein neuer Bonus für die „Serielle Sanierung“ (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt, der bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.

        Zu beachten ist, dass bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan- Bonus ist der Bonus in Summe auf 20 Prozentpunkte gedeckelt ist.

    • Energetische Fachplanung und Baubegleitung
    • Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

    *Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.


    Bedingungen und Definitionen:

    • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
    • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
    • "EE“: Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
    • "NH“: Eine „Effizienzhaus NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 der Förderrichtlinie ausgestellt wird. Eine Kumulierung von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.
    • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

    Antragsberechtigt sind:
    Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden

    Förderhöhe

    Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

    • Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden:

    • Kreditbetrag: max. 120.000 Euro pro Wohneinheit; für EE- und NH-Klasse: max. 150.000 Euro pro Wohneinheit
    • Tilgungszuschuss:
    Tilgungszuschuss in %
    Effizienzhaus 40 20
    Effizienzhaus 55 15
    Effizienzhaus 70 10
    Effizienzhaus 855
    Effizienzhaus Denkmal 5
    SerSan für EH 55 und 40zusätzlich 15
    bei Erreichen der EE oder NH-Klasse zusätzlich 5
    WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10
    • Energetische Fachplanung und Baubegleitung:Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
    • Nachhaltigkeitszertifizierung:Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser: 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
    • Bei energetischer Fachplanung und Baubegleitung sowie der Nachhaltitkgietszertifizierung gilt ein Tilgungszuschuss von 50%

    Zinssätze und Laufzeiten:

    • Der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar.
    • Die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein.

    Kumu­lier­bar­keit

    Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

    • Eine Kombination mit der BEG Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
    • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
    • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/ EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich

    Kumulierung

    • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
    • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
    • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig

      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informationen, Merkblatt und Richtlinie:

      https://link.energy4climate.nrw/ky95BS

      Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

      https://link.energy4climate.nrw/GpfN6O

      Förderart
      • Kredit
      Förderinhalt

      Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden

      Antragsteller
      • Gemeinnützige Organisation
      • Privatperson
      • Unternehmen
      Antragstelle

      KfW

      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      05.12.2023

      KfW: BMU Umweltinnovationsprogramm

      Fördergegenstand und -bedingungen

      • innovative Umweltschutzmaßnahmen mit Demonstrationscharakter
      • Förderung für Baumaßnahmen, Maschinen, Ausgaben der Inbetriebnahme sowie ggf. für Messungen zur Erfolgskontrolle dieser Maßnahmen
      • Maßnahmenbereiche:
        • Abwasserbehandlung
        • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung
        • Circular Economy
        • Bodenschutz
        • Luftreinhaltung, Klimaschutz
        • Minderung von Lärm und Erschütterungen
        • Energieeinsparung, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien
        • Ressourceneinsparung und -effizienz / Materialeinsparung und -effizienz
        • Modellhafte Investitionsvorhaben zur Anpassung an den Klimawandel, sofern dadurch Umweltbelastungen vermindert werden
      • kleine und mittlere Unternehmen werden bevorzugt gefördert
      • Vorhaben sollten Demonstrationscharakter haben und bislang in dieser Form in der Branche in Deutschland sowie im Ausland durch den Antragsteller noch nicht angewendet werden.
      • Die Anwendung muss innerhalb der Branche oder auf andere Branchen übertragbar sein.
      • Vor Antragstellung ist eine Projektskizze bei der KfW einzureichen.
      • Ein Investitionszuschuss wird nach positiver Bewertung bei der KfW beantragt, eine Förderung durch Kredit bei der Hausbank (Ausnahme: Kommunale Gebietskörperschaften stellen den Antrag bei der KfW).

      Förderhöhe

      2 Fördervarianten stehen zur Auswahl:

      • Investtionszuschuss in Höhe von bis zu 30% der förderfähigen Kosten
      • Kredit mit Zinszuschuss: zinsverbilligter Kredit in Höhe max. 70% der förderfähigen Kosten

      Kumu­lier­bar­keit

      • nicht mit anderen öffentlichen Bundes- oder Landesfördermitteln kumulierbar, aber ergänzende Kreditfinanzierungen durch Förderbanken im Rahmen der zulässigen Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstgrenzen möglich
      • beihilferechtliche Kumulierungsbestimmungen sind zu beachten (Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen der KfW)
      • für Anlagen zur Stromerzeugung und KWK-Anlagen) gilt: bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) oder einer vergleichbaren staatlichen Förderung, darf die Anlage nur mit dem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfe finanziert werden.
      • Die Kombination mit weiteren Förder­produkten der KfW ist nur dann möglich, wenn diese ebenfalls keine staatlichen Beihilfen enthalten.

      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informaitionen und Antragsunterlagen:

      https://link.energy4climate.nrw/tNearr

      Förderart
      • Kredit
      • Zuschuss
      Förderinhalt

      Innovative großtechnische Pilotvorhaben zur Vermeidung von Umweltbelastungen

      Antragsteller
      • Kommune
      • Unternehmen
      Antragstelle


      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      02.07.2024

      KfW: Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Gefördert werden:

      Modul 1: Querschnittstechnologien

      Richtet sich nur an kleine und mittlere Unternehmen.

      • Austausch von Bestandsanlagen gegen hocheffiziente Aggregate:
        • Elektromotoren und Antriebe
        • elektrisch angetriebene Pumpen
        • Ventilatoren
        • Drucklufterzeuger und deren übergeordnete Steuerung

        • Kein Bestandsaustausch erforderlich bei der Förderung von
          • Wärmeübertragern für die Abwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung
          • Thermischer Isolierung/ Wärmedämmung von industriellen Anlagen oder Anlagenteilen

        Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

        • Beschaffung folgender Wärmeerzeuger zur Bereitstellung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien:
          • Solarkollektoranlagen
          • Wärmepumpen
          • Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Geothermie
          • Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse
          • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Erzeugung/ Bereitstellung von Wärme und elektrischer Energie durch Nutzung fester pflanzlicher Biomasse, Sonnenstrahlung oder Geothermie
        • Kosten für:
          • Einbindung des Systems in den vorhandenen Prozess
          • Mess- und Datenerfassungs­einrichtungen zur Ertrags­überwachung und Fehler­erkennung

        Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software

        • Kauf und Installation von Systemen zum Monitoring und zur effizienten Regelung von Energie- und Materialströmen zur Einbindung in ein Energie- oder Umweltmanagementsystem
        • Energiemanagement-Software inkl. Schulungskosten

        Modul 4: Energie- und ressourcenbezogenen Optimierung von Anlagen und Prozessen

        Zur Verfügung stehen eine Basisförderung für kleine und mittlere Unternehmen (erleichterter Antragsprozess) oder eine Premiumförderung je nach durchzuführenden Maßnahmen.

        Basisförderung: für u. a.

        • Flurförderfahrzeuge
        • Werkzeugmaschinen
        • Optimierung Biogasanlagen
        • Spritzgießmaschinen
        • Laserschneider

        Voraussetzung für die Basisförderung: Bestätigung der Energieeinsparung durch Experten/ Expertin für Energieeffizienz

        Premiumförderung: für u. a.

        • Prozess- und Verfahrensumstellung
        • Abwärmenutzung
        • Optimierung der Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung von Produktionsprozessen
        • Energie- und oder ressourceneffiziente Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte
        • Vermeidung von Energie- und Ressourcenverlusten im Produktionsprozess
        • Maßnahmen zum Austausch eines fossilen Energieträgers durch einen erneuerbaren Energieträger
        • Elektrifizierung von Prozessen

        Zusätzlich zur Premiumförderung kann ein Dekarbonisierungsbonus gewährt werden für

        • außerbetriebliche Abwärmenutzung inkl. Abwärmeerschließung
        • Elektrifizierung von Prozessen, wenn der eingesetzte Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde
        • Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff sowie Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff, wenn dieser auf dem Betriebsgelände genutzt wird

        Voraussetzung für die Premiumförderung: Einsparkonzept

        Modul 5: Förderung von Transformationsplänen (über VDI/VDE Innovation + Technik GmbH; Projektträger Transformationskonzepte)

        • Unterstüzung bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Klima­neutralität
        • Erstellung eines Transformations­plans

        Modul 6: Elektrifizierung von kleinen Unternehmen

        Richtet sich nur an kleine Unternehmen.

        • Austausch von Bestandsanlagen durch elektrisch zu betreibende Neuanlagen
        • Umrüstung von Anlagen, so dass sie mit elektrischer Energie zu betreiben sind

        Antragsberechtigt sind:

        Mit einem Standort in Deutschland:

        • In- und ausländische gewerbliche Unternehmen und Contractoren
        • Kommunale Unternehmen
        • Landesunternehmen
        • Freiberuflich Tätige
        • Gemeinnützige Antragsteller, sofern diese wirtschaftlich tätig sind

        Förderhöhe

        Kreditbetrag:

        • bis zu 100 Mio. Euro pro Vorhaben
        • bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten

        Laufzeit:

        Laufzeitvarianten bei einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren

        • bis zu 5 Jahre mit max. 1 tilgungsfreien Anlaufjahr
        • bis zu 10 Jahre mit max. 2 tilgungsfreien Anlaufjahren
        • bis zu 20 Jahre mit max. 3 tilgungsfreien Anlaufjahren

        Die Förderung erfolgt in Form einer Zinsverbilligung.

        Zinssatz

        • wird für max. 10 Jahre Kreditlaufzeit festgeschrieben
        • wird individuell ermittelt

        Tilgungszuschuss:

        wird auf Basis der förderfähigen Kosten und anhand der Unternehmensgröße und der gewählten Beihilferegelung ermittelt

        Kumu­lier­bar­keit

        Die Kombination mit weiteren öffentlichen Beihilfen (einschließlich EEG oder KWKG) für ein- und dieselbe Maßnahme ist nicht möglich.

        Es ist nicht zulässig für die gleichen Maßnahmen sowohl einen Antrag bei der KfW als auch beim BAFA oder im EEW-Förderwettbewerb zu stellen.

        Fördermittel für eine Energieberatung nach der „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme: Modul 1“ können in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Ausgaben/Kosten dürfen jedoch nicht zusätzlich im Rahmen dieses Förderprogramms geltend gemacht werden.

        Weitere Infor­ma­tionen

        Weitere Informationen, Richtlinie und Merkblatt:

        https://link.energy4climate.nrw/cE5W6O

        Förderart
        • Kredit
        Förderinhalt

        Maßnahmen, die die Energie- und Ressourceneffizienz erhöhen und damit zur Senkung der Treibhausgasemissionen beitragen

        Antragsteller
        • Gemeinnützige Organisation
        • Unternehmen
        Antragstelle

        KfW

        Fördergeber
        • Bund
        Stand

        16.05.2024

        KfW: Energieeffizienzprogramm - Produktionsanlagen/-prozesse

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Gefördert werden:

        • Energieeffizienz­maßnahmen im Bereich Produktionsanlagen und -prozesse gewerblicher Unternehmen in Deutschland und im Ausland
        • Modernisierungsinvestitionen, die eine Energieeinsparung von mindestens 10 %, gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre, erzielen
        • Neuinvestitionen mit Energieeinsparung gegenüber dem Branchendurchschnitt
        • Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie für Energiemanagementsysteme (in Verbindung mit einer förderungswürdigen betrieblichen Energieeinsparinvestition)
        • mögliche Anwendungsbereiche sind u.a.:
          • Maschinen / Anlagen / Prozesstechnik
          • Druckluft / Vakuum / Absaugtechnik
          • Elektrische Antriebe / Pumpen
          • Prozesskälte und Prozesswärme
          • Wärmerückgewinnung / Abwärmenutzung (für Produktionsprozesse)
          • Mess-, Regel- und Steuerungstechnik
          • Informations- und Kommunikationstechnik
          • KWK-Anlagen
        • die Ermittlung der Einsparung erfolgt durch das Unternehmen selbst oder durch einen Energieberater und kann gemäß Herstellernachweisen oder Produktdatenblättern erfolgen
        • die Einsparungen sind durch das Formular "Bestätigung zum Kreditantrag KfW-Energieeffizienzprogramm" zu quantifizieren und zu bestätigen

        Förderhöhe

        • Kredit über bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten, in der Regel max. 25 Mio. Euro
        • 100 % des Kreditbetrages werden ausgezahlt
        • die aktuellen Zinssätze und Laufzeitoptionen sind auf der Website der KfW zu finden

        Kumu­lier­bar­keit

        Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Kredite, Zulagen und Zuschüsse) ist unter Beachtung der EU-Beihilfegrenzen möglich.

        Für Anlagen zur Stromerzeugung (z. B. Photovoltaik, Windkraftanlagen, KWK-Anlagen) ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer KfW-Förderung und einer Förderung nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) für dieselben förderfähigen Kosten nicht möglich.

        Weitere Infor­ma­tionen

        Weitere Informationen, Richtlinie und Merkblatt:

        https://link.energy4climate.nrw/AzSsSh

        Aktuelle Zinssätze in der Konditionenübersicht der KfW:

        https://link.energy4climate.nrw/RnS4k1

        Kontakt:

        Kostenfreie Servicenummer der KfW: 0800 / 539 9008

        Förderart
        • Kredit
        Förderinhalt

        Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz von Produktionsanlagen und -prozessen

        Antragsteller
        • Unternehmen
        Antragstelle

        Banken und Sparkassen

        Fördergeber
        • Bund
        Stand

        03.07.2024

        KfW: Umweltinnovationsprogramm

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

        • gewerbliche Unternehmen
        • sonstige juristische Personen des privaten Rechts
        • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts, Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland

        Gefördert werden unter anderem:

        modellhafte Investitionen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen in den folgenden Bereichen:

        • Abwasserbehandlung
        • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung
        • Circular Economy
        • Bodenschutz
        • Luftreinhaltung, Klimaschutz
        • Minderung von Lärm und Erschütterungen
        • Energieeinsparung, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien
        • Ressourceneinsparung und -effizienz, Materialeinsparung und -effizienz.

        Gefördert werden können auch modellhafte Investitionsvorhaben, mit denen eine Anpassung an den Klimawandel erreicht werden soll, sofern dadurch Umweltbelastungen unmittelbar vermieden oder vermindert werden.

        Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen werden bevorzugt gefördert.

        Förderbedingungen:

        Es werden nur Zuwendungen vor Vorhabenbeginn gefördert.

        Nicht gefördert werden unter anderem:

        • Grunderwerb,
        • Gebäude, sofern deren Errichtung nicht das primäre Ziel des Demonstrationsvorhabens darstellt,
        • Maßnahmen zum Brandschutz und andere Anlagenbestandteile oder Einrichtungen, die aufgrund behördlicher Auflagen errichtet werden müssen (z. B. Abgasreinigung oder Arbeitsschutz), sofern sie nicht deutlich über den aktuellen Stand der Technik hinausgehen und eine signifikante positive Umweltschutzwirkung erzielen,
        • Eigenleistungen des Antragstellers oder mit ihm verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen (z. B. eigene Personalausgaben, Ausgaben für eigene Material-, Betriebs- und Hilfsstoffe),
        • kommunikationspolitische Maßnahmen (z. B. Werbung), Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben,
        • Kredit- oder sonstige Finanzierungskosten,
        • Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzbar ist,
        • regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten, Gemeinkosten und,
        • Folgekosten, die sich aus der Umsetzung des Vorhabens ergeben.

        Förderhöhe

        • Der Zuschuss erfolgt entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung.
        • Kredite können bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben zinsverbilligt werden. Der Kredit wird von der KfW gewährt.
        • Investitionszuschüsse können in einer Höhe der zuwendungsfähigen Kosten von 20% für Großunternehmen und 30% für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und weitere Antragsteller gewährt werden.
        • Der Investitionszuschuss ist in der Regel auf einen Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro begrenzt.

        Kumu­lier­bar­keit

        Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Bundes- oder Landesförderungen ist nicht möglich. Hiervon ausgenommen sind im Rahmen von Art. 8 AGVO ergänzende Kreditfinanzierungen der KfW oder anderer Förderbanken.

        Weitere Infor­ma­tionen

        Förderart
        • Kredit
        • Zuschuss
        Förderinhalt

        Förderung von innovativen großtechnischen Pilotvorhaben mit Umweltentlastungspotenzial

        Antragsteller
        • Kommune
        • Unternehmen
        Antragstelle

        KfW

        Fördergeber
        • Bund
        Stand

        14.05.2024

        Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): KWK-Anlagen

        Fördergegenstand und -bedingungen

          Weitere Regelungen

            • Netzbetreiber müssen hocheffiziente KWK-Anlagen vorrangig anschließen und den Strom vorrangig abnehmen (§ 3).
            • Strom aus KWK-Anlagen mit einer Leistung > 100 kW muss direkt vermarktet oder selbst verbraucht werden (§ 4).
            • Strom aus KWK-Anlagen mit einer Leistung < 100 kW, der nicht direkt vermarktet oder selbst verbraucht wird, muss vom Netzbetreiber mit dem üblichen Preis vergütet werden. Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Grundlast der Strombörse EEX in Leipzig des jeweils vorangegangenen Quartals
            • Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWKStrom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen (§ 4).Für neue KWK-Anlagen mit einer Leistung < 2 Kilowatt können vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent/kWh für die Dauer von 60 000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) erhalten (§ 9).
            • Für KWK-Anlagen mit einer Leistung > 10 MW (Nachrüstung) oder > 50 MW (Modernisierung) kann ein Vorbescheid zur Zuschlagsfähigkeit erteilt werden (§ 12).
            • Die Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen wird jährlich überprüft und ggf. angepasst. 2022, 2025 und 2029 ist jeweils eine Evaluierung vorgesehen (§ 34).
            • Für Zeiträume, in denen der Stundenwert an der StrombörseNull oder negativ ist, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen (§ 7).


            Förderhöhe

            Allgemeine Fördersätze für KWK-Anlagen > 50 kWel.


            Einspeisung
            ins Netz
            Objekt-
            versorgung1
            Eigenverbrauch in stromkosten-
            intensiven
            Unternehmen
            Eigen-
            verbrauch
            elektrische
            Leistung
            Zuschlag KWKG 2020 (§ 7)
            (in ct / kWh)
            bis 50 kW 8,00 4,00 5,41 4,00
            > 50 bis 100 kW 6,00 3,00 4,00 3,00
            > 100 bis 250 kW 5,00 2,00 4,00 -
            > 250 kW bis 2 MW 3 4,40 1,50

            2,40 (Ausschreibung für 0,5-50 MW)

            -
            > 2 MW 3 3,42 1,00 1,80 -

            Für KWK-Anlagen bis 50 kWel verdoppeln sich die Fördersätze auf 16 ct/kWh für den eingespeisten und auf 8 ct/kWh für den Eigenverbrauch

            Bonusförderungen

            § 7 a Bonus für innovative erneuerbare Wärme

            Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an Referenzwärme Bonus [ct/kWh]
            5% 0,4
            10% 0,8
            15% 1,2
            20% 1,8
            25% 2,3
            30% 3,0
            35% 3,8
            40% 4,7
            45% 5,7
            50%

            7,0


            § 7 b Bonus für elektrischer Wärmeerzeuger

            Gilt für Anlagen > 1 MW elektrischer Leistung, näheres im Link: KWK-Gesetz 2020 §7b

            § 7 c Kohleersatzbonus

            Erstmalige Inbetriebnahme Aufnahme Dauerbetrieb der neuen KWK-Anlage bis
            Ende 2022 Ende 2023 Ende 2024 Ende 2025 Ende 2026 Ende 2027 Ende 2028 Ende 2029
            nach 12.1974 20 €/kWel 20 €/kWel 15 €/kWel 10 €/kWel 5 €/kWel


            nach 12.1984 225€/kWel 225 €/kWel 210 €/kWel 195 €/kWel 180 €/kWel 165 €/kWel 150 €/kWel 135 €/kWel
            nach 12.1994 390€/kWel 390 €/kWel 365 €/kWel 340 €/kWel 315 €/kWel 290 €/kWel 265 €/kWel 240 €/kWel


            Dauer der Zuschläge für neue KWK-Anlagen (§ 8 Abs. 1)
            Neue KWK-Anlagen erhalten einen Zuschlag für 30.000 Vollbenutzungsstunden

            Dauer der Zuschläge für modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen
            (§ 8 Abs. 2 u. 3)
            KWK-Anlagen können im Fall der Modernisierung einen Zuschlag für 6.000 bis 30.000 Vollbenutzungsstunden bzw. im Fall der Nachrüstung einen Zuschlag für 10.000 bis 30.000 Vollbenutzungsstunden erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 KWKG erfüllen.

            Die nachgerüsteten Anlagen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

            Ab dem Jahr 2021 werden die jährlichen Vollbenutzungsstunden begrenzt!
            Die Summe von 30.000 Vbh wird somit auf einen längeren Zeitraum gestreckt.

            Jahr Vollbenutzungsstunden
            2021 5.000
            2023 4.000
            2025 3.500

            Zuschläge für bestehende KWK-Anlagen größer 2 MWel (§ 13)
            Bestehende KWK-Anlagen mit einer Leistung über 2 MW haben einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn

            • die Anlagen nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen
            • sie hocheffizient sind
            • gasförmige Brennstoffe nutzen
            • sie sonst nicht durch EEG und KWKG gefördert wird
            • eine Zulassung erteilt wurde

            Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK-Anlagen

            elektrische KWK-LeistungCent je kWh
            ab 1 MW
            1,5
            ab 50 MW
            1,3
            ab 100 MW
            0,5
            200 - 300 MW
            0,3

            Für bestehende KWK-Anlagen wird der Zuschlag für 16 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenutzungsstunden.


            Kumu­lier­bar­keit

            Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nur soweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreitet (§ 7 Abs. 4).

            Weitere Infor­ma­tionen

            Informationen des BAFA zu Fördermöglichkeiten für KWK:

            https://link.energy4climate.nrw/IEdAfX

            Förderart
            • Vergütung
            Förderinhalt

            Strom aus KWK-Anlagen

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Privatperson
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Stromnetzbetreiber

            Fördergeber
            • Bund
            Stand

            14.12.2022

            NRW.BANK.Effizienzkredit

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Gefördert werden:

            • Ersatzinvestitionen, diezur Steigerung der Energie- oder Ressourceneffizienz führen oder die Lärm- und Schadstoffemissionen vermindern
            • Maßnahmen, die mindestens eins der folgenden Ziele erreichen:
              • Energieeinsparung
              • Steigerung der Energieeffizienz
              • Verringerung des Einsatzes von Rohstoffen und Wasser
              • Schließung von Stoffkreisläufen
              • Verringerung und Zurückhaltung von Abwasserfrachten
              • Vermeidung oder Verringerung von Abwasser
              • Vermeidung von gewerblichen und industriellen Abfällen
              • Reduzierung der Lärm- und Schadstoffemissionen
            • Programmvariante Bauen: Darlehen für Neubau, Sanierung zum Effzienzgebäude oder einzelne energetische Maßnahmen

            Förderhöhe

            • Darlehen über max. 100 % der förderfähigen Investitionskosten
            • Max. 10 Mio. € pro Vorhaben.
            • Kosten für Planungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben (bis zu 10% der ansonsten förderfähigen Investitionskosten) können mitfinanziert werden.
            • Kreditlaufzeit: 4 bis 10 Jahre.

            Kumu­lier­bar­keit

            Das Darlehen wird auf Grundlage der EU-Freistellungsverordnung für "De-minimis"-Beihilfen vergeben.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen, Merkblatt und Kontaktdaten:

            https://link.energy4climate.nrw/lRKrif

            Förderart
            • Kredit
            Förderinhalt

            Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen

            Antragsteller
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Banken und Sparkassen

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            21.04.2023

            NRW.BANK.Kommunal Invest / NRW.BANK.Kommunal Invest Plus

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Den Kommunen in Nordrhein-Westfalen werden zinsgünstige, langfristige Finanzierungsmöglichkeiten für eine Vielzahl von Investitionen zur Verfügung gestellt.


            Grundsätzlich werden alle Investitionen in die kommunale Infrastruktur mitfinanziert, z. B.:

            • Maßnahmen zum Klimaschutz (siehe FAQ (Link öffnet sich in einem neuen Fenster))
            • allgemeine Verwaltung
            • öffentliche Sicherheit und Ordnung
            • Wissenschaft, Technik und Kulturpflege
            • Stadt- und Dorfentwicklung (z.B. touristische Infrastruktur)
            • soziale Infrastruktur (z. B. Kindergärten, Schulen)
            • Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
            • kommunale Verkehrsinfrastruktur
            • Energieeinsparung und Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger
            • Grundstücke als notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens, einschließlich Erschließungsmaßnahmen und Aufwendungen für den Grunderwerb
            • Planungskosten für maximal zwei/drei Vorjahre ab Antragstellung/Zusage, soweit nachweislich eine konkrete Investitionsmaßnahme erfolgt ist


            Antragsberechtigt sind

            • kommunale Gebietskörperschaften in Nordrhein-Westfalen,
            • rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften in Nordrhein-Westfalen,
            • Gemeindeverbände (z.B. kommunale Zweckverbände) (mit KSA-Risikogewicht von null gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der EU-Verordnung Nummer 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen [Capital Requirements Regulation])


            Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

            • Sie verwenden das Darlehen für Investitionen des aktuellen Haushaltsjahres (inklusive der Haushaltsreste des Vorjahres) oder entsprechend einer Kreditermächtigung und vorhabensbezogen.
            • Sie halten die vorhabenbezogene Zweckbindungsfrist ein.

            Was wird nicht gefördert?:

            • Investitionen in Betriebsmittel, geringwertige und bewertungsfreie Wirtschaftsgüter
            • reine Kapitalanlagen
            • Leasingvorhaben
            • Liquiditätskredite
            • Eigenkapitalausstattung
            • denkmalpflegerische Maßnahmen an nichtöffentlichen Gebäuden
            • Umschuldungen oder Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen und durchfinanzierten Vorhaben

            Bei der Förderung folgender Bereiche behält sich die NRW.BANK eine Prüfung des Einzelfalls vor:

            • Abfallwirtschaft
            • Miet- oder Pachtobjekte
            • Energieerzeugung
            • Breitband
            • Tierkadaverbeseitigung

            Förderhöhe

            • Förderart: Darlehen
            • Finanzierungsanteil:
              • Kreditbetrag bis 2 Mio. €: Bis zu 100% Finanzierung der förderfähigen Investitionskosten aus dem Programm „NRW.BANK.Kommunal Invest".
              • Kreditbetrag über 2 Mio. €: Maximal 50% des Kreditbedarfes über „NRW.BANK.Kommunal Invest", die restlichen 50% über „NRW.BANK.Kommunal Invest Plus".
            • Höchstbetrag: 150 Mio. € pro Jahr pro Antragsteller
            • Laufzeit:
              • 10 Jahre Laufzeit, 1 tilgungsfreies Anlaufjahr
              • 20 Jahre Laufzeit, 3 tilgungsfreie Anlaufjahre
              • 30 Jahre Laufzeit, 5 tilgungsfreie Anlaufjahre
            • Zinssatz: Die Zinsbindung beträgt 10 Jahre.
            • Tilgung: Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Außerplanmäßige Tilgungen während der Zinsbindung nicht möglich.
            • Leistungstermine (Zins und Tilgung):
              • jeweils nachträglich vierteljährlich fällig zum 31.03., 30.06., 30.09.und 31.12.
            • Auszahlung: 100%
            • Bereitstellungsprovision: Es wird keine Bereitstellungsprovision berechnet.
            • Tagesaktuelle Zinskonditionen sind auf der Website der NRW.BANK abrufbar

            Kumu­lier­bar­keit

            Sie können die Förderung grundsätzlich mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombinieren. Die Mittel aus dem Programm „NRW.BANK.Kommunal Invest“ und „NRW.BANK.Moderne Schule“ (Link öffnet sich in einem neuen Fenster) sowie „IKK-Investitionskredit Kommunen“ (Link öffnet sich in einem neuen Fenster) der KfW oder einem anderen aus diesem Programm refinanzierten Darlehen dürfen zusammen die aufgezeigten Finanzierungsanteile nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen, Antragsunterlagen:

            https://link.energy4climate.nrw/wTWs1R

            Förderart
            • Kredit
            Förderinhalt

            Alle Investitionen in kommunale Infrastruktur, insbesondere Klimschutz und Klimafolgenanpassung

            Antragsteller
            • Kommune
            • Unternehmen
            Antragstelle

            NRW.BANK

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            23.01.2024

            progres.nrw - Emissionsarme Mobilität: 6.7 Maßnahmen, Anlagen, Konzepte, Studien, und Analysen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht

            Fördergegenstand und -bedingungen


            Gefördert werden Anlagen, Maßnahmen, Konzepte, Studien und Analysen im Bereich derbemissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht. Die Vorhaben sollen Impulse für den Einsatz klimaschonender Technologien im Verkehrssektor in Nordrhein-Westfalen geben. Sie zeichnen sich in der Regel durch ihren Modellcharakter oder durch ihren besonderen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz beziehungsweise zur Reduktion von Kohlendioxid-Emissionen aus. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch das zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde.

            Antragsberechtigte:


            1. natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,
            2. Personengesellschaften,
            3. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
            4. Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 in der jeweils geltenden Fassung und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

            Die Antragsberechtigten nach Nummer 3.1 Buchstabe e dürfen im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse der Konzepte, Studien und Analysen keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.


            Förderhöhe


            Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Buchstabe b bis d beträgt die Förderquote:
            • maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
            Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Buchstabe e beträgt die Förderquote:
            • maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

            Kumu­lier­bar­keit


            Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
            • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.
            • Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen


            Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der Förderrichtlinie unter 6.7:

            https://link.energy4climate.nrw/pPbgrf

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Anlagen, Maßnahmen, Konzepte, Studien und Analysen

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Bezirksregierung Arnsberg

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            01.08.2024

            progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.3 Biomasseanlagen in Verbindung mit der Nutzung von Solarenergie

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


            Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

            • Privatpersonen
            • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
            • freiberuflich Tätige
            • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
            • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
            • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
            • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
            • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

            Gefördert werden:

            • Anlagen für die thermische Nutzung von Biomasse in Gebäuden.
            • Förderfähig sind: Pelletkessel mit Brennwerttechnik, Pelletkessel mit Heizwerttechnik, Kombikessel (Hybridkessel), Holzhackschnitzelkessel, Scheitholzvergaserkessel, wassergeführte Pelletöfen und wassergeführte Holzvergaseröfen

            Förderbedingungen unter anderem:

            • Förderung nur in Verbindung mit einer neu errichteten oder bereits installierten thermischen Solaranlage oder einer neu errichteten Photovoltaikanlage (mind. 4 kWp)
            • Die Anlage muss als einzige Hauptheizung dienen, wassergeführt sein und mit einem ausreichend großen Speicher (30 Liter/kW) verbunden werden.
            • Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert.
            • Die geförderte Anlage darf nicht zur Erfüllung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dienen.
            • Förderanträge sind vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen zu stellen.


            Förderhöhe

            Zuschusshöhe:

            • Pelletkessel mit Brennwerttechnik (Neubau und Bestandsbau): 2.000 Euro
            • Pelletkessel mit Heizwerttechnik (nur Bestandsbau): 1.750 Euro
            • Kombikessel bzw. Hybridkessel (nur Bestandsbau): 1.000 Euro
            • Holzhackschnitzelkessel (nur Bestandsbau): 1.000 Euro
            • Scheitholzvergaserkessel (nur Bestandsbau): 1.000 Euro
            • wassergeführte Pelletofen (Neubau und Bestandsbau): 750 Euro
            • wassergeführte Holzvergaseröfen (Neubau und Bestandsbau): 750 Euro

            Kumu­lier­bar­keit

            Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
            • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
            • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
            • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
            • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

            https://link.energy4climate.nrw/8aTzOl

            Kontakt:
            NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Biomasseanlagen in Kombination mit Solarthermie- oder PV-Anlagen

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Privatperson
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Bezirksregierung Arnsberg

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            15.02.2024

            progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.6 Druckerhöhungsanlagen zur Trinkwasserversorgung

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


            Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

            • Privatpersonen
            • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
            • freiberuflich Tätige
            • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
            • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
            • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
            • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
            • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften


            Gefördert werden:

            • energieeffiziente Kompakt-Druckerhöhungsanlagen zur Trinkwasserversorgung von Bestandsgebäuden für den unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss einschließlich Steuereinrichtung mit benötigter Mess- und Einstellungsausstattung.
            • Die Druckerhöhungsanlage muss den Anforderungen der DIN 1988-500 in der aktuellen Fassung entsprechen und im Zuge eines Austausches eine ungeregelte Altanlage ersetzen, die noch nicht der DIN 1988-500:2011-02 oder deren Nachfolger entspricht.
            • Jeder Pumpenmotor muss mit einem Frequenzumformer zur energieeffizienten bedarfsgerechten Drehzahlanpassung betrieben werden.
            • Der Einbau der Druckerhöhungsanlage muss durch einen Fachbetrieb erfolgen, der in das Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist.


            Förderhöhe

            • Die Förderung beträgt 10,00 Euro multipliziert mit dem Produkt aus dem Förderstrom Q in Kubikmeter je Stunde und der Förderhöhe H in Meter.
            • Die maximale Förderung beträgt 4.000,00 Euro je Anlage.

            Kumu­lier­bar­keit

            • Zuwendungen erfolgen ausschließlich nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung.

            Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
            • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
            • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
            • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
            • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Kontakt:

            NRW direkt; Tel. 0211 837-1927

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Energieeffiziente Kompakt-Druckerhöhungsanlagen zur Trinkwasserversorgung von Bestandsgebäuden

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Privatperson
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Bezirksregierung Arnsberg

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            15.02.2024

            progres.nrw - Klimaschutztechnik: Gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme

            Fördergegenstand und -bedingungen

              Eine Antragstellung ist vom 05. Dezember 2023 bis zum 31. Januar 2024 nicht möglich. Das Förderprogramm wird für diesen Zeitraum pausiert, um die Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik an neue europäische Vorgaben anzupassen. Bereits vorliegende Anträge werden weiterhin bearbeitet. Die Antragstellung ist voraussichtlich ab dem 01. Februar 2024 wieder möglich.

            • Förderfähig sind Anlagen zur Nutzung von Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen, baulichen Anlagen oder Ver- und Entsorgungsleitungen stammt.
            • Die Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung ist erforderlich.
            • Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn über den Förderantrag entschieden ist. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.

            Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

            • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
            • freiberuflich Tätige
            • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
            • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
            • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
            • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
            • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

            Förderhöhe

            • Förderhöhe max. 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
            • Förderobergrenze 100.000 €

            Kumu­lier­bar­keit

            Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
            • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
            • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
            • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
            • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

            https://link.energy4climate.nrw/ZhqivD

            Kontakt:
            NRW direkt;Tel.: 0211 837-1927
            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Bezirksregierung Arnsberg

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            21.04.2023

            progres.nrw - Programmbereich Innovation

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Gegenstand der Förderung sind

            • anwendungsorientierte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie Durchführbarkeitsstudien im Bereich „Rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen“ mit dem Ziel, klima- und umweltschädliche Emissionen zu reduzieren.
            • Gefördert werden können Forschungs- und Innovationsvorhaben, die zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes und zur Stärkung der technologischen oder wissenschaftlichen Basis in Nordrhein-Westfalen beitragen

            Zuwendungsberechtigt sind

            • antragstellende Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Gemeinden und Gemeindeverbände, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben
            • Zuwendungsempfänger von außerhalb Nordrhein-Westfalens können gefördert werden, wenn sie als Partner einer wirksamen Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Ziffer 90 AGVO in einem Verbundvorhaben für die Durchführung und den Erfolg des Verbundvorhabens zwingend erforderlich sind.

            Förderhöhe

            Die Förderung auf der Basis dieser Richtlinie erfolgt als nichtrückzahlbarer Zuschuss auf Ausgabenbasis in dem von der AGVO für Beihilfen für Forschung und Entwicklung und der Landeshaushaltsordnung des Landes NRW vorgegebenen Rahmen.

            Das Förderverfahren ist zweistufig. Eine Förderempfehlung wird auf der Basis einer aussagefähigen Projektskizze getroffen, der sich im Förderfall ein formgebundener Antrag anschließen muss.

            Die Förderung erfolgt über den Projekträger Jülich (PtJ).

            Kumu­lier­bar­keit

            Eine Förderung nach der AGVO darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) - nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Informationen und Antragsunterlagen:

            https://link.energy4climate.nrw/XvxR4g

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Der Programmbereich „progres.nrw – Innovation“ hat zum Ziel, anwendungsorientierte wissenschaftliche und technologische Grundlagen für die Bewältigung der Zukunftsaufgaben im Themenbereich Energie in nordrhein-westfälischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu schaffen und so die energie- und klimapolitischen Ziele des Landes zu unterstützen sowie einen Beitrag zur Umsetzung des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes zu leisten.

            Das Programm läuft noch in der derzeitigen Form bis zum 31.12.2023.

            Antragsteller
            • Kommune
            • Privatperson
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Projektträger Jülich

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            13.12.2022

            Zuwendungen für die Umweltwirtschaft des Landes Nordrhein Westfalen

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

            • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
            • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z.B. Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
            • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine und Genossenschaften
            • gemeinnützige Organisationen, einschließlich solcher in kirchlicher Trägerschaft
            • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer sowie kommunale Unternehmen

            Gefördert werden:

            Vorhaben im Bereich der Umweltwirtschaft und des nachhaltigen Wirtschaftens. Erfasst sind insbesondere folgende Teilmärkte der Umweltwirtschaft: umweltfreundliche Energiewandlung, -transport und -speicherung, Energieeffizienz und Energieeinsparung, Materialien, Materialeffizienz und Ressourcenwirtschaft, Wasserwirtschaft, nachhaltige Holz- und Forstwirtschaft, umweltfreundliche Land- und Ernährungswirtschaft, umweltfreundliche Mobilität, Minderungs- und Schutztechnologien.

            Es werden Vorhaben gefördert, die zur Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers, der Vernetzung von Akteuren, der Entwicklung von Produkt-, Prozess- und Dienstleistungsinnovationen, der Förderung von Gründungen und Start-ups, der Verbesserung des Fachkräfteangebotes sowie der Erschließung neuer Märkte beitragen und eine besondere Bedeutung für die Erschließung und den Ausbau der ökonomischen Potentiale des Klima-, Ressourcen- und Umweltschutzes, der nachhaltigen Kreislaufwirtschaft, des nachhaltigen Wirtschaftens sowie der Klimaanpassung und -resilienz haben.

            Folgende der AGVO entsprechende Maßnahmen werden gefördert:

            • Umweltstudien
            • Beratungsdienste
            • Durchführbarkeitsstudien
            • industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung
            • Innovationsförderung für kleinere und mittlere Unternehmen
            • Prozess- und Organisationsinnovationen
            • Innovationscluster
            • Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen an Messen oder Ausstellungen
            • Investitionen in den Umweltschutz
            • Investitionen in Forschungsinfrastrukturen
            • Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen
            • Investitionen in das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall
            • Unternehmensneugründungen

            Förderhöhe

            Es gilt eine Bagatellgrenze von 12.500,00 Euro. Im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation beträgt die Bagatellgrenze 25.000,00 Euro.

            Die Förderung projektbezogener zuwendungsfähiger Ausgaben im Bereich der nicht-wirtschaftlichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann bis zu 100% erfolgen.

            Zuwendungen an Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastruktur können beihilfefrei sein.

            Kumu­lier­bar­keit

            Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.

            Eine Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung - nicht kumuliert werden, es sei denn,

            • die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder
            • es wird die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht überschritten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt
            Zuschüsse für Vorhaben im Bereich der Umweltwirtschaft und des nachhaltigen Wirtschaftens
            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Projektträger Jülich (PtJ)

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            01.09.2023

            NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

            Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.