Fördergegenstand und -bedingungen
Es wird über 3 Förderbereiche gefördert: Basisförderung, Premiumförderung und Dekarbonisierungsbonus.
Die Basisförderung richtet sich ausschließlich an Kleine
Unternehmen (KU) und Mittlere Unternehmen (MU).
Gefördert werden der Erwerb und die Installation/ Montage
von Anlagen, die zu folgenden Kategorien gehören:
- Elektrisch betriebene Flurförderfahrzeuge
- Servo-elektrisch betriebene Spritzgießmaschinen
- Komponenten zur Optimierung von Biogas-Anlagen
- Lackierkabinen
- Wasserstrahlschneidanlagen
- Laserschneider
- Filtertürme zur dezentralen Prozessluftaufbereitung
- Elektrisch betriebene Backöfen
- Werkzeugmaschinen
- Pelletpressen, Brikettierpressen
- Geschirrspülmaschinen mit Wärmerückgewinnung oder Wärmepumpe
- Kinoprojektoren
- Elektrische Schweißgeräte
- Kühlmöbel für Lebensmittel
- Solarien
Fördervoraussetzungen:
- Jede Anlage, für die eine Förderung beantragt wird, muss
eine im Unternehmen vorhandene Anlage (Bestandsanlage) ersetzen, den gleichen
Einsatzzweck wie diese erfüllen und den Anforderungen entsprechen, die der
Anlage zum Merkblatt „Modul 4“ zu entnehmen sind. Die Bestandsanlage/
-komponente, die durch eine Neuanlage/ neue Komponente ausgetauscht werden
soll, muss sich seit mindestens 5 Jahren im Bestand und Betrieb des
Unternehmens befinden und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch voll
funktionstüchtig sein
- Der jährliche Bedarf an Endenergie wird in Folge des
Anlagen-/ Komponentenaustauschs um mindestens 15% reduziert.
- Die Anlagen bzw. Komponenten, die ausgetauscht werden,
dürfen von dem Unternehmen, das die Förderung erhält, nicht weiterbetrieben
werden. Entsprechende Nachweise für eine ordnungsgemäße/ fachgerechte Entsorgung,
Veräußerung o.ä. müssen zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht
werden.
- Das Investitionsvolumen muss mindestens 10.000 € pro
Maßnahme betragen.
- Die Nebenkosten sind bis zu folgender Höhe förderfähig: 30%
der Kosten für den Erwerb der Anlage(n), für die eine Förderung beantragt wird.
- Bei der Förderung von Wärmedämm-Folien für die Gasspeicher
von Biogasanlagen werden die Kosten für die Planung/ Beratung und Umsetzung als
Teil der der Hauptkosten (also nicht als Teil der Nebenkosten) gefördert
Die Premiumförderung ist weitestgehend technologieoffen und
umfasst sowohl Änderungen an bestehenden Systemen (Bestandsoptimierungen) als
auch den Austausch von Bestandsanlagen (Austauschinvestitionen) oder die
Schaffung neuer Produktionskapazitäten (Erstinvestitionen) sowie die
Erweiterung vorhandener Produktionskapazitäten (Erweiterungsinvestitionen).
Förderfähig sind beispielsweise:
- Prozess- und Verfahrensumstellungen
- Erschließung und Nutzung von Prozessabwärme
- Energie- und/oder Ressourcen-effiziente Bereitstellung von
Prozesswärme oder –kälte
- Vermeidung von Energie- und/oder Ressourcenverlusten in
Produktionsprozessen
- Elektrifizierung von Prozessen
Wesentliche Fördervoraussetzungen: Das THG-Einsparpotenzial eines Vorhabens muss einer der
folgenden beiden Bedingungen entsprechen:
- Das jährliche THG-Einsparpotenzial beträgt mindestens 30 %
und/ oder:
- Das THG-Einsparpotenzial erreicht mindestens folgende Werte:
- Bei Großen Unternehmen: THG-Einsparpotenzial ≥ 1.000 t
CO2-Äquivalente pro Jahr
- Bei Mittleren Unternehmen THG-Einsparpotenzial ≥ 300 t
CO2-Äquivalente pro Jahr
- Bei Kleinen Unternehmen: THG-Einsparpotenzial ≥ 100 t
CO2-Äquivalente pro Jahr
Der Nachweis erfolgt über ein Einsparkonzept, das
gemeinsam mit dem Förderantrag eingereicht werden muss.
Für folgende Vorhaben kann zusätzlich zur Premiumförderung
ein „Dekarbonisierungsbonus“ gewährt werden:
- Vorhaben zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung
- Vorhaben zur Elektrifizierung von Prozessen
- Vorhaben zur Nutzung von Wasserstoff
- Erwerb von Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff durch
Elektrolysevorgänge
Die Förderbereiche Basisförderung und Premiumförderung und die darin genannten technischen Mindestanforderungen sind identisch mit den technischen Mindestanforderungen des gleichnamigen Programms zur Beantragung eines zinsgünstigen Kredits mit Tilgungszuschuss bei der KfW (Programm 295).
Antragsberechtigt sind:
- private Unternehmen
- kommunale Unternehmen
- Landesunternehmen
- freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend
für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird
- Contractoren, die Maßnahmen für ein Unternehmen ausführen,
das ebenfalls antragsberechtigt ist
Förderhöhe
Basisförderung:
- Förderquote: 10 % der förderfähigen Investitionsgesamtkosten für mittlere Unternehmen, 15 % der förderfähigen Investitionsgesamtkosten für kleine Unternehmen
- Die Förderung erfolgt über Artikel 38 der AGVO
- Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über die Modul 4 – Basisförderung maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro beantragt werden. Dies gilt auch, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.
Premiumförderung
Förderquoten:
| Fördergrundlage AGVO
| Fördergrundlage AGVO | Fördergrundlage AGVO | Fördergrundlage De-minimis VO
|
|
- Energieeffizienz (Art. 38)
- Innerbetriebliche Abwärmenutzung (Art. 38)
- Außerbetriebliche Abwärmenutzung*(Art. 36)
- Elektrifizierung* (Art. 36)
- Nutzung von Wasserstoff* (Art. 36)
|
Ressourceneffizienz: Einsparung von Ressourcen (Art. 47) Ressourcenwechsel (Art. 36)
|
- Erzeugung von Prozesswärme (Art. 41)
- Erzeugung von Wasserstoff* (Art. 41)
- Wärmeleitungen im Rahmen einer außerbetrieblichen Abwärmenutzung*
(Art. 36, Art. 46)
| sämtliche förderfähige Maßnahmen*
|
| Wahlweise: Investitionsmehrkosten (IMK) oder Investitionsgesamtkosten (IGK) **
| Investitionsmehrkosten (IMK) | Investitionsgesamtkosten (IGK) | Investitionsgesamtkosten (IGK) |
Große Unternehmen
| IMK: 25 % IGK: 10 %
| 25 %
| 25 %
| 25 % |
Mittlere Unternehmen
| IMK: 35 % IGK: 15 % | 35 %
| 35 %
| 35 % |
Kleine Unternehmen
| IMK: 45 % IGK: 20 % | 45 %
| 45 %
| 45 % |
*Für Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung, zur
Elektrifizierung mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und zur
Nutzung bzw. Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff kann ein Dekarbonisierungsbonus
gewährt werden in Höhe von 5 Prozentpunkten bei einer Förderung der Investitionsgesamtkosten
- und in Höhe von 10 Prozentpunkten bei einer Förderung der
Investitionsmehrkosten. Der Dekarbonisierungsbonus wird zu den in dieser
Tabelle genannten Förderquoten addiert. Der Dekarbonisierungsbonus wird bei
solchen Maßnahmen auch gewährt, wenn eine Förderung über die De-minimis VO beantragt
wurde.
**Bei Maßnahmen, die einer der folgenden AGVO-Regelungen
entsprechen, können die Investitionsgesamtkosten (IGK) mit der vollen Quote
(GU: 25%, MU: 35%, KU: 45%) gefördert werden:
- „eindeutig
bestimmbare Investition“ gemäß Artikel 38 Absatz 3 AGVO
- „zusätzliche Komponente“ gemäß Artikel 47 Absatz 7
- „Zusatzkomponente“ gemäß Artikel 36 Absatz 4
Derartige Maßnahmen werden im Rahmen der EEW-Förderung auch
als „reine Klimaschutzmaßnahmen“ bezeichnet.
Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über die Modul 4 – Premiumförderung maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro beantragt werden. Dies gilt auch, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.
Kumulierbarkeit
Für Maßnahmen, die über die Bundesförderung Energie- und
Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) gefördert werden, dürfen keine
weiteren öffentlichen Beihilfen des Bundes, der Länder, der Kommunen und Kreise
beantragt und in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot umfasst
auch Zahlungen/Vergütungen nach dem EEG und dem KWKG.
Es ist nicht zulässig für die gleichen Maßnahmen sowohl
einen Antrag bei der KfW als auch beim BAFA oder im EEW-Förderwettbewerb zu
stellen.
Weitere Informationen
Kontakt:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 513 – Energieeffizienz in der Wirtschaft
Telefon: 06196 908-1883