Beleuchtung

BAFA: BEG - Anlagentechnik (außer Heizung)

Fördergegenstand und -bedingungen

Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

Gefördert wird:

  • der Einbau, Austausch oder die Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung,
  • bei Wohngebäuden: der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beziehungsweise zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen Gebäudenetzes,
  • bei Nichtwohngebäuden: der Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11,
  • bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung,
  • bei Nichtwohngebäuden: der Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme.

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen

Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).

Antragsberechtigt sind:
Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Förderhöhe

Zuschussförderung:

  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 Euro (brutto).
  • Der Fördersatz für Einzelmaßnahmen beträgt 15% der förderfähigen Ausgaben mit einer Obergrenze von 70%.
  • Der Fördersatz für Fachplanung und Baubegleitung beträgt 50% der förderfähigen Ausgaben.


Höchstgrenzen bei Wohngebäuden:

  • Förderfähige Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 30.000 Euro pro Wohneinheit, abweichend 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn der iSFP-Bonus gewährt wird oder der Eigentümer des Gebäudes für die Bundesförderung für "Energieberatung für Wohngebäude (EBW)" nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
  • Die förderfähigen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 Euro, maximal insgesamt 20.000 Euro.

Höchstbeträgen bei Nichtwohngebäude:

  • förderfähige Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf jährlich 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
  • Förderfähige Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal insgesamt 20.000 Euro.

Bonus für die Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus):

  • Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten iSFP und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nachErstellung des iSFP umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche5 Prozentpunkte (iSFP-Bonus).

Ergänzungskredit:

  • Für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben,
  • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Wohngebäuden: 120.000 Euro pro Wohneinheit,
  • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Nichtwohngebäuden: 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 5.000.000 Euro pro Vorhaben,
  • Kreditbetrag von maximal 100% der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben.

Kumu­lier­bar­keit

  • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich.
  • Die maximale Förderquote liegt bei 60 %.
  • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig.
  • Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.
  • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
  • Hinweis für gewerbliche Antragsteller: Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.

Weitere Infor­ma­tionen

Kontakt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Telefon: 06196 908-1625 (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr)

Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude:

https://link.energy4climate.nrw/SVWOFg

Merkblatt zur Antragstellung:

https://link.energy4climate.nrw/cPLHBo

Förderart
  • Kredit
  • Zuschuss
Förderinhalt

Anlagentechnik zur Erhöhung der Energieeffizienz (Bestandsgebäude)

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

BAFA

Fördergeber
  • Bund
Stand

09.01.2024

BMU: Kommunalrichtlinie - Sanierung Innen- und Hallenbeleuchtung (4.2.3)

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden:

  • das komplette Leuchtensystem bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung,
  • Steuer- und Regelungstechnik,
  • die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten samt erforderlichen Installationsmaterial,
  • die Deinstallation und fachgerechten Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten.

Antragsberechtigt sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Richtlinie nichts anderes ergibt:

  • Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) sowie Zusammenschlüsse zwischen diesen, an denen keine sonstigen Dritten beteiligt sind (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen)
  • rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind
  • öffentliche, gemeinnützige oder im Status von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehende Träger von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen
  • im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
  • Unternehmen, die das Projekt als Contractoren durchführen, soweit diese die in der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
    Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.

Förderhöhe

  • Förderquote: 25%
  • Förderquote für finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus den Braunkohlerevieren: 40%
  • Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate
  • Antragsteller aus den Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt

Kumu­lier­bar­keit

Die Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten anderer Geber ist möglich, sofern beihilferechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. Insbesondere darf im Falle einer Kumulierung mit anderen
Förderungen weder der maximale nach der AGVO für die betreffende Beihilfe geltende Betrag bzw. die für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität noch der De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag überschritten werden. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen. Soweit zusätzlich Drittmittel eingebracht werden können, sind diese nachzuweisen. Eine Kumulierung der Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für die dieselben förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten ist nicht zulässig.

Weitere Infor­ma­tionen

Weitere Informationen und Richtlinie:

https://link.energy4climate.nrw/wS8vD7

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Innen- und Hallenbeleuchtung

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Unternehmen
Antragstelle

Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH

Fördergeber
  • Bund
Stand

31.05.2023

BMU: Kommunalrichtlinie - Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung (4.2.1)

Fördergegenstand und -bedingungen

Gegenstand der Förderung ist die Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung.

a) Zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung

Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung. An Straßen wird eine zeit- oder präsenzabhängige Regelungstechnik installiert; auf einem Platz, an einer Sportstätte oder ähnlichen Orten eine nutzungsgerechte Beleuchtungsregelung, etwa mit zwei verschiedenen Beleuchtungsstufen für Training und Wettkampf.

Bezuschusst werden Ausgaben für:

  • den Leuchtenkopf – bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie dem Leuchtmittel selbst, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse
  • Steuer- und Regelungstechnik
  • die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten
  • die Deinstallation und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten
  • sowie die Durchführung einer photometrischen Messung

b) Adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung

Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von adaptiv geregelter Straßenbeleuchtung, die auf unterschiedliche Witterungsbedingungen und Verkehrsdichten angepasst werden kann.

Bezuschusst werden Ausgaben für:

  • den Leuchtenkopf – bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie dem Leuchtmittel selbst, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse
  • Steuer- und Regelungstechnik
  • die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten
  • die Deinstallation und fachgerechten Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten
  • sowie die Durchführung einer photometrischen Messung

Bewilligungsvoraussetzungen sind:

  • Für die zu installierenden Anlagenkomponenten wird eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % nachgewiesen.
  • Es wird eine Auslegung auf Grundlage der DIN EN 13201-1 (für Straßenbeleuchtung)
    bzw. DIN EN 12193 (für Sportstätten) durch einen qualifizierten Fachplaner durchgeführt.

Antragsberechtigt sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Richtlinie nichts anderes ergibt:

  • Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) sowie Zusammenschlüsse zwischen diesen, an denen keine sonstigen Dritten beteiligt sind (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen)
  • rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind
  • öffentliche, gemeinnützige oder im Status von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehende Träger von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen
  • im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
  • Unternehmen, die das Projekt als Contractoren durchführen, soweit diese die in der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen erfüllen

Förderhöhe

Außen- und Straßenbeleuchtung:

  • Förderquote: 25%
  • Förderquote für finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus den Braunkohlerevieren: 40%
  • Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate

Adaptive Regelung:

  • Förderquote: 40 %
  • Förderquote für finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus den Braunkohlerevieren: 55%
  • Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate

Antragsteller aus den Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt

Kumu­lier­bar­keit

Die Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten anderer Geber ist möglich, sofern beihilferechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. Insbesondere darf im Falle einer Kumulierung mit anderen
Förderungen weder der maximale nach der AGVO für die betreffende Beihilfe geltende Betrag bzw. die für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität noch der De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag überschritten werden. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen. Soweit zusätzlich Drittmittel eingebracht werden können, sind diese nachzuweisen. Eine Kumulierung der Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für die dieselben förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten ist nicht zulässig.

Weitere Infor­ma­tionen

Weitere Informationen und Richtlinie:

https://link.energy4climate.nrw/UcQSBc

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Außen- und Straßenbeleuchtung

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
Antragstelle

Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH

Fördergeber
  • Bund
Stand

31.05.2023

NRW.BANK.Moderne Schule

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird:

  • Finanzierung aller Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen und Volkshochschulen sowie in deren Einrichtungen und Ausstattungen.
    Dies geschieht mit Hilfe eines Darlehens.
  • Grundstücke, die notwendiger Bestandteil einer Maßnahme sind, können mit finanziert werden
  • Ebenfalls können Planungskosten für maximal zwei/drei Vorjahre ab Antragstellung/Zusage mitfinanziert werden, soweit nachweislich eine konkrete Investitionsmaßnahme erfolgt ist.

Voraussetzungen:

  • Nutzung des Darlehen für Investitionen des aktuellen Haushaltsjahres (inklusive der Haushaltsreste des Vorjahres) oder entsprechend einer Kreditermächtigungund vorhabensbezogen.
  • Eine Darlehensaufstockung kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist

Antragsberechtigt sind:

  • kommunale Schulträger in Nordrhein-Westfalen
  • kommunale Schulzweckverbände in Nordrhein-Westfalen (mit KSA-Risikogewicht von null gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der EU-Verordnung Nummer 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen [Capital Requirements Regulation])


Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Investitionen in Betriebsmittel, geringwertige und bewertungsfreie Wirtschaftsgüter, reine Kapitalanlagen
  • Leasingvorhaben
  • Liquiditätskredite
  • Eigenkapitalausstattung
  • denkmalpflegerische Maßnahmen an nichtöffentlichen Gebäuden
  • Umschuldungen oder Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen und durchfinanzierten Vorhaben

Förderhöhe

  • Finanzierungsanteil:
    • bei Kreditbeträgen > 2 Mio. Euro; max. 50 % der förderfähigen Investitionskosten. Eine Kumulierung mit dem Programm „NRW.BANK.Kommunal Invest Plus“ ist möglich.
    • bei Kreditbeträgen < 2 Mio. Euro; bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
  • Der Kredithöchstbetrag in diesem Förderprogramm beträgt 150 Mio. Euro pro Jahr pro Antragsteller.

  • Laufzeiten:
    • 10 Jahre bei 1 Tilgungsfreijahr
    • 20 Jahre bei 3 Tilgungsfreijahren
    • 30 Jahre bei 5 Tilgungsfreijahren
  • Zinssatz: fest für 10 Jahre
  • Tilgung:
    • in vierteljährlichen Raten nach Ablauf der Tilgungsfreijahre
    • außerplanmäßige Tilgungen während der Zinsbindung nicht möglich
  • Leistungstermine (Zins und Tilgung):
    • jeweils nachträglich vierteljährlich fällig zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.

    • Auszahlung: 100%
    • Bereitstellungsprovision: keine
    • Sicherheiten: die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen

    Kumu­lier­bar­keit

    Sie können das Darlehen mit anderen Fördermitteln kombinieren. Die Mittel aus den Programmen NRW.BANK.Moderne Schule und NRW.BANK.Kommunal Invest (Link öffnet sich in einem neuen Fenster) sowie IKK-Investitionskredit Kommunen (Link öffnet sich in einem neuen Fenster) der KfW oder einem anderen aus diesem Programm refinanzierten Kredit dürfen zusammen die aufgezeigten Finanzierungsanteile nicht überschreiten.

    Weitere Infor­ma­tionen

    Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

    https://bit.ly/3oWX5Lp

    Förderart
    • Kredit
    Förderinhalt

    Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen und Volkshochschulen sowie in deren Einrichtungen und Ausstattungen, inkl. energetischer Maßnahmen.

    Antragsteller
    • Kommune
    Antragstelle

    NRW.BANK

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    22.01.2024

    NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

    Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.