Elektro- und Hybridfahrzeuge

KfW: Investitionskredit Nachhaltige Mobilität 268, 269

Fördergegenstand und -bedingungen


Klimafreundliche Fahrzeuge für die Personenbeförderung und leichte Nutzfahrzeuge:

  • Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Regionalverkehr, zum Beispiel S-Bahnen, U-Bahnen, Straßen­bahnen, Oberleitungsbusse, Busse und Züge
  • Fernzüge zur Personenbeförderung, zum Beispiel Züge mit Elektro- oder Wasser­stoff­antrieb
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung im Straßenfernverkehr, zum Beispiel Fernbus­dienste
  • Schiffe zur Personenbeförderung, zum Beispiel Fähr­schiffe, Wasser­taxis, Ausflugs- und Kreuzfahrt­schiffe sowie CO2-freundliche Nach­rüstungen
  • Pkw, Krafträder und leichte Nutzfahrzeuge, zum Beispiel Brennstoff­zellen­fahrzeuge, batterie­elektrische Fahr­zeuge, Plug-In-Hybride, Elektro-Motorroller
  • Fahrzeuge für aktive Mobilität, zum Beispiel Fahrräder, Lasten­fahrräder, E-Bikes, E-Tretroller

Klimafreundliche Fahrzeuge für die Güterbeförderung:

  • Züge zur Güterbeförderung
  • Schwere Nutzfahrzeuge
  • Schiffe zur Güterbeförderung sowie CO2-freundliche Nach­rüstungen

Infrastruktur für klimafreundlichen Verkehr:

  • Infrastruktur für emissionsarmen Verkehr an Land
    • Infrastruktur für den Öffentlichen Personen­nahverkehr (ÖPNV), den Regional­verkehr und sonstigen Schienen­verkehr
    • Infrastruktur für Straßenverkehr ohne CO2-Abgas­emissionen
    • Infrastruktur für aktive Mobilität (zum Beispiel Fußverkehr, Radverkehr)
  • Infrastruktur für den emissionsarmen Verkehr zu Wasser
  • Infrastruktur für den emissionsarmen Flugverkehr

Nachhaltige Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) für Mobilität:

  • Datengesteuerte Lösungen zur Redu­zierung von Treib­haus­gas­emissionen zum Beispiel:
    • Systeme, die Verkehrs­ströme intelligent er­fassen und steuern
    • Lösungen, die das Internet der Dinge nutzen
    • intelligente Park­raum­management­systeme
  • Digitale Vernetzung für eine bessere und effi­zientere Organi­sation von Mobi­lität, zum Beispiel:
    • Investitionen in digitale Lösungen, die beste­hende Mobilitäts­angebote besser vernetzen und dadurch den öffent­lichen Verkehr und aktive Mobi­lität attrak­tiver machen
    • Investi­tionen in die beglei­tende Pla­nung und Um­setzung, wie zum Beispiel Gut­achten oder Nach­weise zur Ein­haltung der tech­nischen Anfor­derungen

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen und Einzelunternehmer der gewerblichen Wirt­schaft, die sich mehr­heitlich in Privat­besitz befinden, sowie Frei­berufler mit Sitz in Deutsch­land oder im Ausland
  • Unternehmen mit mindestens 50-prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung
  • Gemeinnützige Antragsteller
  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehr­heitlich kommunalem Hinter­grund

Förderhöhe


Standardvariante (Programmnummer 268)

  • Maximaler Kreditbetrag: 50 Millionen Euro pro Vorhaben
  • Bis zu 100 % der Investitionskosten
  • Es gilt der am Tag der Zusage aktuelle Produktzins­satz. Der indivi­duelle Zins­satz wird anhand der wirtschaft­lichen Verhält­nisse und der Qualität der Sicherheiten ermittelt.
  • Informationen zu Laufzeiten und Zinsen finden sich in der Konditionen­übersicht (Standardvariante 268).
  • Die Mindestlaufzeit beträgt generell 4 Jahre. Der Zins­satz wird für die ersten 5 beziehungs­weise 10 Jahre fest­geschrieben.

Individualvariante (Programmnummer 269)

  • Mindest-Kreditbetrag: 25 Millionen Euro
  • KfW-Finanzierungsanteil bis zu 100 %
  • Auszahlung zu 100 %
  • Es gilt der am Tag der Zusage aktuelle Produktzins­satz. Der indivi­duelle Zins­satz wird anhand der wirtschaft­lichen Verhält­nisse und der Qualität der Sicherheiten ermittelt.
  • Die Mindestlaufzeit beträgt 4 Jahre.
  • Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat für nicht abgerufene Kredit­beträge, fällig ab 12 Monaten und 2 Bank­arbeits­tagen nach Kredit­zusage
  • Die individuellen Konditionen umfassen:
    • Kreditbetrag, Laufzeit, Zinsbindung, Abruffrist, Tilgung

Kumu­lier­bar­keit


Sie können zusätzlich zu diesem Kredit auch weitere Förder­produkte in Anspruch nehmen, sofern die Summe der För­derungen die Summe Ihrer Auf­wendungen nicht über­steigt.

Weitere Infor­ma­tionen

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Nachhaltige und klimafreundliche Mobilität

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Unternehmen
Antragstelle

Banken und Sparkassen

Fördergeber
  • Bund
Stand

01.05.2025

KfW: Klimaschutzoffensive für Unternehmen

Fördergegenstand und -bedingungen


Mit der Klimaschutzoffensive für Unternehmen fördert die KfW Investitionen in Maß­nahmen zur Verr­ingerung, Ver­meidung und zum Abbau von Treibhausgas­emissionen in Anlehnung an technische Kriterien der EU-Taxonomie für nachhaltiges Wirtschaften und zur Unterstützung der Produktion strategischer Transformationstechnologien.

Gefördert werden:

Modul A: Herstellung klimafreundlicher Technologien, z.B.

  • Erneuerbare-Energien-Anlagen
  • Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff
  • emissionsarme Fahrzeuge
  • energieeffiziente Gebäudetechnik
  • Batterien

Modul A+: Herstellerförderung Plus

für Transformationstechnologien: Batterien, Solarpaneele, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseure, Ausrüstung für CCUS und benötigte Schlüsselkomponenten

Modul B: klimafreundliche Produktions­verfahren in energieintensiven Industrien

  • Minderung der Treibhausgasemissionen energieintensiver Prozesse z. B.: Zement, Aluminium, Eisen und Stahl

Modul C: Energieversorgung, z.B.

  • Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
  • Maßnahmen zum Ausbau der Strom­übertragungs-und -verteilnetze
  • Energiespeicher
  • Herstellung von Treibstoffen
  • Gas- und Wärmenetze
  • Ausbau, Umrüstung sowie Sanierung von Gas-, Wärme-und Kälte­netzen
  • CO2-arme Wärme­erzeugung und Kraft-Wärme-Kopplung

Modul D: Wasser, Abwasser, Abfall­

  • Maßnahmen zur Trinkwasser­bereitstellung und Abwasser­behandlung, inklusive Einrichtungen zur Sammlung und Verteilung
  • Neu­errichtung von Anlagen zur Sammlung und Verwertung von Abfällen

Modul E: Transport und Speicherung von CO2

  • Neubau von CO2-Pipelines und Nach­rüstung von Gas­netzen zum Transport von CO2
  • unterirdische dauerhafte geologische Speicherung von CO2

Modul F: integrierte Mobilitätsvorhaben (ausschließlich in Verbindung mit mind. einer Maßnahme aus einem anderen Modul), z.B.:

  • Elektro-Autos, E-LKW und E-Busse
  • elektrisch betriebene Züge, Straßen-und U-Bahnen
  • CO2-arme Passagier-und Güterschiffe
  • Ladestationen und Wasserstoff­tankstellen
  • Radwege, Schienen, Fußwege

Modul G: Green IT

  • Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten
  • datengesteuerte Lösungen zur Treibhausgasemissionsreduzierung

zusätzlich förderfähige Aufwendungen in Verbindung mit einer förderfähigen Investitionsmaßnahme

  • Planungs- und Umsetzungsbegleitung
  • Gutachten und Nachweise erstellen (einhalten von technischen Mindestanforderungen)

Antragsberechtigt sind:

  • Für Vorhaben in Deutschland:
    • natürliche, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung mit Unternehmenssitz in Deutschland oder im Ausland
    • jursitische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich kommunaler Beteiligung

  • Für Vorhaben innerhalb der EU:
    • Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland
    • Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Unternehmenssitz in der EU
    • Joint Ventures in der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit und maßgeblicher deutscher Beteiligung von mindestens 25%

Förderhöhe

  • Förderhöhe: bis zu 25 Mio. Euro Kreditbetrag
  • Kredit bis zu 100 % der förder­fähigen Investitionskosten
  • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags
  • Informationen zu Lauf­zeiten und Zinsen sind auf der Website der KfW abrufbar

Für Photovoltaikanlagen und andere Erneuerbare-Energien-Stromerzeugungsanlagen, die keinen Strom ins öffentliche Netz einspeisen und für die keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beansprucht wird, kann ein zinsverbilligter Kredit mit Beihilfe genutzt werden.

Kumu­lier­bar­keit

  • Kombinationen mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Kredite, Zulagen und Zuschüsse) ist unter Beachtung der EU-Beihilfegrenzen möglich.
  • Kumulierung nicht möglich für Stromerzeugungsanlagen, die nach EEG oder KWKG mit einer Einspeisevergütung gefördert werden.

Weitere Infor­ma­tionen

Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

https://link.energy4climate.nrw/gTofcb

Förderart
  • Kredit
  • Zuschuss
Förderinhalt

Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen, u. a. Herstellung klimafreundlicher Technologien und Produkte, Herstellung von Transformationstechnologien wie Batterien, Solarpaneele, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseure, Ausrüstung für Abscheidung, Nutzung, Speicherung von CO2 einschließlich benötigter Schlüsselkomponenten (Herstellerförderung Plus), klimafreundliche Produktionsverfahren in energieintensiven Industrien, Energieversorgung, CO2-Transport/ -speicherung, integrierte Mobilitätsvorhaben, Kreislaufwirtschaft, Green IT

Antragsteller
  • Kommune
  • Unternehmen
Antragstelle

KfW

Fördergeber
  • Bund
Stand

21.05.2025

Land NRW: Förderung von Elektrobussen

Fördergegenstand und -bedingungen


Gefördert werden:

  • Beschaffung von Elektrobussen (Batterie, Brennstoffzelle oder Oberleitung)
  • notwendige Ladeinfrastruktur: Wasserstofftankstellen und Ladesäulen
  • Für den Elektroantrieb notwendige Werkstatteinrichtungen: z.B. Hocharbeitsplätze für die Instandhaltung der Stromabnehmer
  • Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die geförderten Busse und deren Infrastruktur ausschließlich im ÖPNV eingesetzt werden. Eine Ladesäule, an der auch Privatfahrzeuge oder beispielsweise Müllwagen geladen/getankt werden, ist nicht förderfähig
  • Zweckbindungsfrist:
    • für Fahrzeuge: 8 Jahre
    • für Infrastruktur und Werkstätten: 20 Jahre

Antragsberechtigt sind:

  • Kreise, Städte und Gemeinden
  • öffentliche und private Verkehrsunternehmen
  • juristische Personen des privaten Rechts sein, die Zwecke des ÖPNV verfolgen (Selbstverpflichtung beispielsweise im Gesellschaftsvertrag oder der Vereinssatzung)

Förderhöhe


Förderhöchstsätze:

  • Fahrzeuge: 60 % des Differenzbetrages zwischen einem batterieelektrisch- bzw. wasserstoffbetriebenen Bus gegenüber einem vergleichbaren Dieselbus.
  • Infrastruktur und Werkstatteinrichtungen: 90 % der zuwendungsfähigen Investitionskosten

Weitere Infor­ma­tionen


Weitere Informationen und Antragsunterlagen

https://link.energy4climate.nrw/hDyuQ8

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Elektrobusse, Infrastruktur

Antragsteller
  • Kommune
  • Unternehmen
Antragstelle

Zweck- und Verkehrsverbände

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

01.05.2025

NRW.BANK.Invest Zukunft

Fördergegenstand und -bedingungen


Innovation, Digitalisierung und Nachhaltigkeit schaffen Wettbewerbsvorteile für Unternehmen und gestalten Zukunft. Deshalb können mit dem Programm NRW.BANK.Invest Zukunft die unterschiedlichsten Vorhaben realisiert werden – aus den Bereichen Klimaschutz(technologien), Umweltschutz, Mobilität oder Circular Economy genauso wie mit Blick auf den Effizienz und Einsparungen. Das gilt auch für die Einführung völlig neuer Technologien und Verfahren.

Gefördert werden grundsätzlich eigengewerblich genutzte Investitionen in

  • Klimaschutz(-technologien)
  • Umweltschutz
  • Circular Economy
  • Effizienz und Einsparung
  • Mobilität
  • Digitalisierung
  • Innovation

Antragberechtigt sind

  • Unternehmen*
  • Angehörige der freien Berufe

*erfasst privat-, öffentlich-rechtlich- und gemeinnützig organisierte Rechtsformen und Stiftungen.

Förderhöhe


  • Förderart: Ratendarlehen
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten
  • Höchstbetrag: 10 Mio. €
  • Laufzeiten:
    • 3, 4, 5, 6, 7 Jahre mit 1 Tilgungsfreijahr
    • 5, 6, 7, 8, 9 und 10 Jahre mit 2 Tilgungsfreijahren
    • 10 Jahre mit 3 Tilgungsfreijahren
  • Zinssatz:
    • fest für die gesamte Darlehenslaufzeit
  • Tilgung:
    • in vierteljährlichen Raten mit Beginn des übernächsten Quartals nach Vertragsabschluss, ggf. nach Ablauf der Tilgungsfreijahre
    • außerplanmäßige Tilgungen mit Vorfälligkeitsentschädigung
  • Tilgungsnachlass
    • Für kleine (KU) und mittlere (MU) Unternehmen wird in Kombination mit dem Darlehen ein Tilgungsnachlass mitbeantragt, sodass dieser fester Bestandteil des zu beantragen Darlehens ist. Dessen Höhe bemisst sich nach der jeweiligen Einstufung des/der Beihilfeempfängers/Beihilfeempfängerin als KU oder MU und den tatsächlich anfallenden förderfähigen Kosten des Darlehens.
      Darlehensvolumen <= 1 Mio. €: 10% (MU) bzw. 20% (KU)
      Darlehensvolumen > 1 Mio. €: 5% (MU) bzw. 10% (KU)
      Damit der Tilgungsnachlass berücksichtigt wird, ist es zwingend erforderlich die Verwendungsbestätigung über die Verwendung der Mittel und die genannten Kosten innerhalb der tilgungsfreien Zeit zu erbringen.
  • Auszahlung: 100%
  • Bereitstellungsprovision: 0,15% pro Monat, ab dem 7. Monat nach Vertragsschluss
  • Sicherheiten: banküblich

Kumu­lier­bar­keit


Eine Kumulierung der unter diesem Programm gewährten Förderungen mit anderen Beihilfen, einschließlich De-minimis Beihilfen, ist unter Beachtung der Kumulierungsregeln nach Art. 5 De-minimis-VO sowie nach Art. 8 AGVO möglich.

Weitere Infor­ma­tionen


Weitere Informationen, Merkblatt und Kontakt:

https://link.energy4climate.nrw/ZzGnWs

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Investitionsförderung in den Bereichen Klimaschutz(-technologien), Umweltschutz, Circular Economy, Effizienz, Mobilität, Digitalisierung, Innovation

Antragsteller
  • Unternehmen
Antragstelle

Hausbankenverfahren

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

01.05.2025

progres.nrw - Emissionsarme Mobilität: 6.5 Batterieelektrische und Brennstoffzellen-Fahrzeuge

Fördergegenstand und -bedingungen


Gegenstand der Förderung ist der Erwerb von reinen Batterieelektrofahrzeugen, Brennstoffzellenfahrzeugen und Sonderfahrzeugen als Neu- oder Vorführfahrzeuge der Klassen:

  • M1 (nur Fahrzeuge der Segmente "Minis" und "Kleinwagen")
  • N1,
  • N2,
  • N3,
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen der Klasse 16
    Als Neufahrzeuge gelten hierbei Fahrzeuge, die
    • keine Standschäden haben oder hatten und
    • eine maximale Laufleistung von 1 000 Kilometern aufweisen.
    Als Vorführfahrzeuge gelten hierbei gewerblich genutzte Fahrzeuge, die
    • einmalig auf einen Neuwagenhändler zugelassen waren und der Besichtigung und Probefahrt durch Endabnehmer dienten,
    • eine maximale Laufleistung von 5 000 Kilometern aufweisen und
    • maximal 12 Monate zugelassen sind.

    Die Förderung für das Leasing beziehungsweise die Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal bis zur Höhe der im Leasing- beziehungsweise Mietvertrag festgelegten Anzahlung.

    Die Haltedauer, beziehungsweise die Dauer des Leasing- oder Mietvertrages, soll fünf Jahre betragen. Beträgt die Haltedauer oder die Dauer des Vertrages weniger als fünf Jahre, verringert sich die maximale Förderhöhe anteilig. Die Mindesthaltedauer, beziehungsweise die Mindestlaufzeit des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages, beträgt ein Jahr

    Antragsberechtigt sind:

    1. Natürliche Personen mit Eigentum in Garagen-und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften
    2. Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und als Einzelunternehmer
    3. Personengesellschaften
    4. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
    5. Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

    Förderhöhe


    FahrzeugklasseAntragsberechtigteFörderquotemax. Förderhöhe
    N1Buchstabe e20 Prozent der
    zuwendungsfähigen Ausgaben
    8.000 Euro je Fahrzeug
    N2, N3, 16Buchstabe e50 Prozent
    der Investitionsmehrkosten
    200.000 Euro je Fahrzeug
    M1 ("Minis" und "Kleinwagen")Buchstabe b bis d *-----------------------------5.000 Euro je Fahrzeug
    *
    Buchstabe b bis d, die soziale, Beratungs-, Fürsorge- und ähnliche Dienstleistungen für ältere, kranke oder behinderte Menschen in deren Wohnung oder anderweitig erbringen
    Buchstabe d, die die geförderten Fahrzeuge im stationsbasierten Carsharing einsetzen

    Kumu­lier­bar­keit


    Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
    • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.
    • Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

    Weitere Infor­ma­tionen


    Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Klasse N1):

    https://link.energy4climate.nrw/rzioCk

    Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Klassen N2 und N3):

    https://link.energy4climate.nrw/8ZmCO7

    Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Klasse M1):

    https://link.energy4climate.nrw/XWy18O

    Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der Förderrichtlinie unter 6.5:

    https://link.energy4climate.nrw/lrCT0E

    Häufig gestellte Fragen:

    https://link.energy4climate.nrw/1iKoMv

    Förderart
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Batterieelektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeugen

    Antragsteller
    • Kommune
    • Unternehmen
    Antragstelle

    Bezirksregierung Arnsberg

    Fördergeber
    • Land NRW
    Stand

    01.05.2025

    Steuervorteile für die Elektromobilität

    Fördergegenstand und -bedingungen


    Wegfall der Kfz-Steuer

    • Reine Elektrofahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge sind bis zum 31. Dezember 2030 von der Kfz-Steuer ausgenommen
    • Voraussetzung:
      • Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025
      • Elektro-Umrüstungen im Zeitraum 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2025

    Firmenwagen
    Erhalten Mitarbeitende zusätzlich zum Gehalt einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zählt dies als geldwerter Vorteil, für den u. a. Lohnsteuer entrichtet werden muss. Als Bemessungsgrundlage wird dabei normalerweise 1 Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises (zzgl. Sonderausstattung) des Fahrzeugs angesetzt.
    Für Elektrofahrzeuge ist eine Reduzierung des geldwerten Vorteils möglich:

    • auf 0,25 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (3) EStG)
      • für Batterie-Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge
      • Maximaler Brutto-Listenpreis: 70.000 Euro
    • auf 0,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (2) EStG)
      • für Batterie-Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge
      • Plug-in-Hybridfahrzeuge mit
        • einem CO2-Ausstoß von max. 50 g/km ODER
        • einer rein elektrischen Reichweite von mindestens 60 km (ab 2025 gelten mindestens 80 km)

    Lohnsteuervorteile beim Laden an der Arbeitsstelle
    Wegfall des geldwerten Vorteils (keine Besteuerung) für

    • das Laden privater Fahrzeuge an der Arbeitsstelle(§ 3 Nr. 46 EStG)
    • Ladestationen, die zeitweise zur privaten Nutzung überlassen wurden(§ 3 Nr. 46 EStG)

    Pauschale Versteuerung mit 25 % für

    • kostenfreie / vergünstigte Übereignung einer Ladestation für Zuhause(§ 40 Abs. 2 (1) Nr. 6 EStG)
    • Zuschüsse des Arbeitgebers für den Kauf einer eigenen Ladestation(§ 40 Abs. 2 (1) Nr. 6 EStG)

    Dienstfahrräder

    • Wegfall des geldwerten Vorteils für Dienstfahrräder, die zur privaten Nutzung überlassen werden (§ 3 Nr. 37 EStG)
    • Pauschale Versteuerung mit 25 % für Dienstfahrräder, die dem Arbeitnehmer übereignet werden(§ 40 Abs. 2 (1) Nr. 7 EStG)
    • Betrifft
      • elektrische Fahrräder (maximal 25 km/h)
      • nicht-elektrische Fahrräder


        wichtiger Hinweis

          Bei den oben genannten Steuervorteilen handelt es sich um gekürzte Aussagen. Bitte beachten Sie den genauen Wortlaut der Gesetzestexte.

          Weitere Infor­ma­tionen


          Weitere Informationen unter:

          https://link.energy4climate.nrw/EaOqZH

          Förderart
          • Steuererstattung
          Förderinhalt

          Befreiung von der Kfz-Steuer; Steuervorteil beim geldwerten Vorteil, Lohnsteuervorteile

          Antragsteller
          • Gemeinnützige Organisation
          • Kommune
          • Privatperson
          • Unternehmen
          Antragstelle

          kein Antrag notwendig

          Fördergeber
          • Bund
          Stand

          01.12.2024

          NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

          Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.