Lüftung

BAFA: BEG - Anlagentechnik (außer Heizung)

Fördergegenstand und -bedingungen

Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

Gefördert wird:

  • der Einbau, Austausch oder die Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung,
  • bei Wohngebäuden: der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beziehungsweise zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen Gebäudenetzes,
  • bei Nichtwohngebäuden: der Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11,
  • bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung,
  • bei Nichtwohngebäuden: der Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme.

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen

Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).

Antragsberechtigt sind:
Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Förderhöhe

Zuschussförderung:

  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 Euro (brutto).
  • Der Fördersatz für Einzelmaßnahmen beträgt 15% der förderfähigen Ausgaben mit einer Obergrenze von 70%.
  • Der Fördersatz für Fachplanung und Baubegleitung beträgt 50% der förderfähigen Ausgaben.


Höchstgrenzen bei Wohngebäuden:

  • Förderfähige Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 30.000 Euro pro Wohneinheit, abweichend 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn der iSFP-Bonus gewährt wird oder der Eigentümer des Gebäudes für die Bundesförderung für "Energieberatung für Wohngebäude (EBW)" nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
  • Die förderfähigen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 Euro, maximal insgesamt 20.000 Euro.

Höchstbeträgen bei Nichtwohngebäude:

  • förderfähige Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf jährlich 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
  • Förderfähige Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal insgesamt 20.000 Euro.

Bonus für die Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus):

  • Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten iSFP und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nachErstellung des iSFP umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche5 Prozentpunkte (iSFP-Bonus).

Ergänzungskredit:

  • Für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben,
  • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Wohngebäuden: 120.000 Euro pro Wohneinheit,
  • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Nichtwohngebäuden: 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 5.000.000 Euro pro Vorhaben,
  • Kreditbetrag von maximal 100% der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben.

Kumu­lier­bar­keit

  • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich.
  • Die maximale Förderquote liegt bei 60 %.
  • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig.
  • Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.
  • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
  • Hinweis für gewerbliche Antragsteller: Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.

Weitere Infor­ma­tionen

Kontakt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Telefon: 06196 908-1625 (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr)

Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude:

https://link.energy4climate.nrw/SVWOFg

Merkblatt zur Antragstellung:

https://link.energy4climate.nrw/cPLHBo

Förderart
  • Kredit
  • Zuschuss
Förderinhalt

Anlagentechnik zur Erhöhung der Energieeffizienz (Bestandsgebäude)

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

BAFA

Fördergeber
  • Bund
Stand

09.01.2024

KfW: BEG - Kommunen Kredit (Nichtwohngebäude)

Fördergegenstand und -bedingungen

Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

Gefördert wird:

  • Energetische Sanierung zum und Ersterwerb von Effizienzgebäuden mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
    • 40, 40 EE oder 40 NH
    • 55, 55 EE oder 55 NH
    • 70, 70 EE oder 70 NH
    • Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
    • „Worst Performing Buildings“ (WPB) wird für folgende Effizienzgebäude-Stufen ein zusätzlicher Bonus gewährt:Effizienzgebäude 70 EE WPB; Effizienzgebäude 55 WPB, 55 EE WPB oder 55 NH WPB; Effizienzgebäude 40 WPB, 40 EE WPB oder 40 NH WPB
  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung
  • Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

*Ein „Worst Performing Building“ ist ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört. Nähere Informationen finden Sie im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ unter www.kfw.de/264.

Bedingungen und Definitionen:

  • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
  • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der KfW direkt zu stellen.
  • "EE“: erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erbringen einen Anteil von mindestens 65 Prozent des für die Wärme und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs
  • "NH“: wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude/ Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude" (QNG) bestätigt.
  • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

Antragsberechtigt sind:

  • Kommunale Gebietskörperschaften
  • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

Förderhöhe

Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

  • Energetische Sanierung und Ersterwerb nach Sanierung von Nichtwohngebäude:

Kreditbetrag: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben

Tilgungszuschuss:

Tilgungszuschuss in %
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40
20
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
15
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
10
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal5
bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse
zusätzlich 5
WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 77 EE zusätzlich 10
  • Energetische Fachplanung und Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung (NH):

Kreditbetrag:10 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, max. 40.000 Euro pro Vorhaben

Tilgungszuschuss: 50%

Zinssätze und Laufzeiten:

  • der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar
  • die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein

Kumu­lier­bar­keit

Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

  • Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
  • Eine Kombination mit der BEG - Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
  • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

Kumulierung

  • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für kommunale Antragsteller ist abweichend eine Gesamtförderquote von 90% zulässig.
  • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.


    Weitere Infor­ma­tionen

    Weitere Informationen und Merkblatt inkl. Richtlinie und Antragsunterlagen

    https://link.energy4climate.nrw/s2WVNs

    Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

    https://link.energy4climate.nrw/9okxVd

    Förderart
    • Kredit
    Förderinhalt

    Energetische Sanierung und Ersterwerb nach Sanierung von Nichtwohngebäude

    Antragsteller
    • Kommune
    Antragstelle

    KfW

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    05.12.2023

    KfW: BEG - Kommunen Kredit (Wohngebäude)

    Fördergegenstand und -bedingungen

    Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

    Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

    Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

    Gefördert wird:

    • die energetische Sanierung und der Ersterwerb nach Sanierung von Bestandsgebäuden mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
      • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
      • 55 oder 55 EE oder 55 NH (ab Verfügbarkeit)
      • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
      • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
      • Denkmal oder Denkmal EE oder Denkmal NH (ab Verfügbarkeit)
      • für „Worst Performing Buildings“ (WPB) wird für folgende Effizienzhaus-Stufen ein zusätzlicher Bonus gewährt: Effizienzhaus 70 EE WPB; Effizienzhaus 55 WPB, 55 EE WPB oder 55 NH WPB; Effizienzhaus 40 WPB, 40 EE WPB oder 40 NH WPB
      • Für die „Serielle Sanierung“ (SerSan) wird für folgende Effizienzhaus-Stufen ein zusätzlicher Bonus gewährt: Effizienzhaus 55 SerSan, 55 EE SerSan oder 55 NH SerSan; Effizienzhaus 40 SerSan, 40 EE SerSan oder 40 NH SerSan
    • Energetische Fachplanung und Baubegleitung
    • Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

    *Ein „Worst Performing Building“ ist ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört. Nähere Informationen finden Sie im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ unter www.kfw.de/264.

    Bedingungen und Definitionen:

    • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
    • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW zu stellen.
    • "EE“: erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erbringen einen Anteil von mindestens 65 Prozent des für die Wärme und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs
    • "NH“: wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude/ Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude" (QNG) bestätigt.
    • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

    Antragsberechtigt sind:

    • Kommunale Gebietskörperschaften
    • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
    • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

    Förderhöhe

    Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

    • Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusern:

    Kreditbetrag: max. 120.000 Euro pro Wohneinheit; für EE- und NH-Klasse: max. 150.000 Euro pro Wohneinheit

    Tilgungszuschuss:

    Tilgungszuschuss in %
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 20
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55 15
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70 10
    Effizienzhaus 85
    5
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal5


    bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
    WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10
    SerSan für EH 55 und 40zusätzlich 15
    • Energetische Fachplanung und Baubegleitung:

    Kreditbetrag: Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben

    Tilgungszuschuss: 50%

    • Nachhaltigkeitszertifizierung:

    Kreditbetrag: Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser: 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben

    Tilgungszuschuss: 50%

    Zinssätze und Laufzeiten:

    • Der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar.
    • Die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein.

    Kumu­lier­bar­keit

    Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

    • Eine Kombination mit der BEG Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
    • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite
    • oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
    • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/ EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich

    Kumulierung

    • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
    • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
    • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig


      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informationen, Merkblatt, Richtlinie und Antragsunterlagen:

      https://link.energy4climate.nrw/hObJS9

      Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

      https://link.energy4climate.nrw/BBsnNv

      Förderart
      • Kredit
      Förderinhalt

      Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusern

      Antragsteller
      • Kommune
      Antragstelle

      KfW

      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      05.12.2023

      KfW: BEG - Kommunen Zuschuss (Nichtwohngebäude)

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

      Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

      Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

      Gefördert wird:

      • Sanierung zum und Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
        • 40, 40 EE oder 40 NH
        • 55, 55 EE oder 55 NH
        • 70, 70 EE oder 70 NH
        • Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
        • "Worst Performance Building"* (WPB) für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung
      • Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

      *Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seinerBauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.

      Bedingungen und Definitionen:

      • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
      • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW zu stellen.
      • "EE“: Eine „Effizienzgebäude EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
      • "NH“: Eine „Effizienzgebäude NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 der Förderrichtlinie ausgestellt wird.
      • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

      Antragsberechtigt sind:

      • Kommunale Gebietskörperschaften
      • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
      • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

      Förderhöhe

      Sanierung zum und Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden
      • Der Zuschuss bemisst sich nach den folgenden Prozentsätzen der für das Vorhaben insgesamt entstandenen förderfähigen Kosten.
      • Maximale förderfähige Kosten: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, höchstens 10 Mio. Euro pro Vorhaben
      • Zuschuss:
      Zuschuss in %
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40
      35
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
      30
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
      25
      Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal20
      bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
      WPB-Bonus für EG 40, 55, 70 EE zusätzlich 10

      Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

      • Der Fördersatz beträgt 50%
      • Maximale förderfähige Kosten: bis zu 10 Euro pro m2 , höchstens 40.000 Euro pro Vorhaben

      Kumu­lier­bar­keit

      Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

      • Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
      • Eine Kombination mit der BEG - Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
      • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

      Kumulierung

      • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für kommunale Antragsteller ist abweichend eine Gesamtförderquote von 90% zulässig.
      • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.

        Weitere Infor­ma­tionen

        Weitere Informationen und Merkblatt inkl. Richtlinie:

        https://link.energy4climate.nrw/MbyjtM

        Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

        https://link.energy4climate.nrw/HSzNDU

        Förderart
        • Zuschuss
        Förderinhalt

        Sanierung sowie Ersterwerb nach Sanierung von energieeffizienten Nichtwohngebäuden

        Antragsteller
        • Gemeinnützige Organisation
        • Kommune
        Antragstelle

        KfW

        Fördergeber
        • Bund
        Stand

        05.12.2023

        KfW: BEG - Kommunen Zuschuss (Wohngebäude)

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

        Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

        Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

        Gefördert wird:

        • die energetische Sanierung und der Ersterwerb nach Sanierung von Bestandsgebäuden, die nachAbschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals das energetische Niveau eines Effizienzhausesmit folgenden Effizienzhaus-Standards erreichen:
          • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
          • 55 oder 55 EE oder 55 NH ab (Verfügbarkeit)
          • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
          • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
          • Denkmal oder Denkmal EE (ab Verfügbarkeit)
          • zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) gewährt für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
          • Für Wohngebäude wird ein neuer Bonus für die „Serielle Sanierung“ (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt, der bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.

            Zu beachten ist, dass bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan- Bonus der Bonus in Summe auf 20 Prozentpunkte gedeckelt ist.

        • Energetische Fachplanung und Baubegleitung;Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

        *Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seinerBauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.

        Bedingungen und Definitionen:

        • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
        • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
        • "EE“: Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
        • "NH“: Eine „Effizienzhaus NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 der Förderrichtlinie ausgestellt wird. Eine Kumulierung von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.
        • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

        Antragsberechtigt sind:

        • Kommunale Gebietskörperschaften
        • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
        • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

        Förderhöhe

        Sanierung sowie Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusernmit folgenden Effizienzhaus-Standards:

        • Höchstgrenze förderfähiger Kosten: bis 120.000 Euro je Wohneinheit; bis 150.000 Euro je Wohneinheit bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse
        • Zuschuss in % der förderfähigen Kosten:
        Zuschuss in %
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 35
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
        30
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
        25
        Effizienzhaus 8520
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal 20
        SerSan für EH 55 und 40 zusätzlich 15
        bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
        WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10

        Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

        • Höchstgrenze förderfähiger Kosten: bei Ein- und Zweifamilienhäusern bis zu 10.000 Euro pro Vorhaben, bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten 4.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt max. 40.000 Euro pro Vorhaben.
        • Der Fördersatz beträgt 50%

        Kumu­lier­bar­keit

        Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

        • Eine Kombination mit der BEG Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
        • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
        • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/ EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich

        Kumulierung

        • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig.
        • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.

          Weitere Infor­ma­tionen

          Weitere Informationen, Merkblatt und Richtlinie:

          https://link.energy4climate.nrw/gKrFsN

          Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

          https://link.energy4climate.nrw/Ifqd5Z

          Förderart
          • Zuschuss
          Förderinhalt

          Sanierung sowie Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzhäusern

          Antragsteller
          • Gemeinnützige Organisation
          • Kommune
          Antragstelle

          KfW

          Fördergeber
          • Bund
          Stand

          05.12.2023

          KfW: Klimaschutzoffensive für Unternehmen

          Fördergegenstand und -bedingungen


          Mit der Klimaschutzoffensive für Unternehmen fördert die KfW Investitionen in Maß­nahmen zur Verr­ingerung, Ver­meidung und zum Abbau von Treibhausgas­emissionen in Anlehnung an technische Kriterien der EU-Taxonomie für nachhaltiges Wirtschaften und zur Unterstützung der Produktion strategischer Transformationstechnologien.

          Gefördert werden:

          Modul A: Herstellung klimafreundlicher Technologien, z.B.

          • Erneuerbare-Energien-Anlagen
          • Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff
          • emissionsarme Fahrzeuge
          • energieeffiziente Gebäudetechnik
          • Batterien

          Modul A+: Herstellerförderung Plus

          für Batterien, Solarpaneele, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseure, Ausrüstung für CCUS und benötigte Schlüsselkomponenten

          Modul B: klimafreundliche Produktions­verfahren in energieintensiven Industrien

          • Minderung der Treibhausgasemissionen energieintensiver Prozesse z. B.: Zement, Aluminium, Eisen und Stahl

          Modul C: Energieversorgung, z.B.

          • Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
          • Maßnahmen zum Ausbau der Strom­übertragungs-und -verteilnetze
          • Energiespeicher
          • Herstellung von Treibstoffen
          • Gas- und Wärmenetze
          • Ausbau, Umrüstung sowie Sanierung von Gas-, Wärme-und Kälte­netzen
          • CO2-arme Wärme­erzeugung und Kraft-Wärme-Kopplung

          Modul D: Wasser, Abwasser, Abfall­

          • Maßnahmen zur Trinkwasser­bereitstellung und Abwasser­behandlung, inklusive Einrichtungen zur Sammlung und Verteilung
          • Neu­errichtung von Anlagen zur Sammlung und Verwertung von Abfällen

          Modul E: Transport und Speicherung von CO2

          • Neubau von CO2-Pipelines und Nach­rüstung von Gas­netzen zum Transport von CO2
          • unterirdische dauerhafte geologische Speicherung von CO2

          Modul F: integrierte Mobilitätsvorhaben (ausschließlich in Verbindung mit mind. einer Maßnahme aus einem anderen Modul), z.B.:

          • Elektro-Autos, E-LKW und E-Busse
          • elektrisch betriebene Züge, Straßen-und U-Bahnen
          • CO2-arme Passagier-und Güterschiffe
          • Ladestationen und Wasserstoff­tankstellen
          • Radwege, Schienen, Fußwege

          Modul G: Green IT

          • Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten
          • datengesteuerte Lösungen zur Treibhausgasemissionsreduzierung

          zusätzlich förderfähige Aufwendungen

          • Planungs- und Umsetzungsbegleitung
          • Gutachten und Nachweise erstellen (einhalten von technischen Mindestanforderungen)

          Antragsberechtigt sind:

          • Für Vorhaben in Deutschland:
            • natürliche, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung mit Unternehmenssitz in Deutschland oder im Ausland
            • jursitische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich kommunaler Beteiligung

          • Für Vorhaben innerhalb der EU:
            • Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland
            • Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Unternehmenssitz in der EU
            • Joint Ventures in der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit und maßgeblicher deutscher Beteiligung von mindestens 25%

          Förderhöhe

          • Förderhöhe: bis zu 25 Mio. Euro Kreditbetrag
          • Kredit bis zu 100 % der förder­fähigen Investitionskosten
          • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags
          • Informationen zu Lauf­zeiten und Zinsen sind auf der Website der KfW abrufbar

          Für Photovoltaikanlagen und andere Erneuerbare-Energien-Stromerzeugungsanlagen, die keinen Strom ins öffentliche Netz einspeisen und für die keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beansprucht wird, kann ein zinsverbilligter Kredit mit Beihilfe genutzt werden.

          Kumu­lier­bar­keit

          • Kombinationen mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Kredite, Zulagen und Zuschüsse) ist unter Beachtung der EU-Beihilfegrenzen möglich.
          • Kumulierung nicht möglich für Stromerzeugungsanlagen, die nach EEG oder KWKG mit einer Einspeisevergütung gefördert werden.

          Weitere Infor­ma­tionen

          Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

          https://link.energy4climate.nrw/gTofcb

          Förderart
          • Kredit
          • Zuschuss
          Förderinhalt

          Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen, u. a. Herstellung klimafreundlicher Technologien und Produkte, Energieversorgung, CO2-Transport/ -speicherung, Kreislaufwirtschaft, Green IT

          Antragsteller
          • Kommune
          • Unternehmen
          Antragstelle

          KfW

          Fördergeber
          • Bund
          Stand

          03.07.2024

          NRW.BANK.Moderne Schule

          Fördergegenstand und -bedingungen

          Gefördert wird:

          • Finanzierung aller Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen und Volkshochschulen sowie in deren Einrichtungen und Ausstattungen.
            Dies geschieht mit Hilfe eines Darlehens.
          • Grundstücke, die notwendiger Bestandteil einer Maßnahme sind, können mit finanziert werden
          • Ebenfalls können Planungskosten für maximal zwei/drei Vorjahre ab Antragstellung/Zusage mitfinanziert werden, soweit nachweislich eine konkrete Investitionsmaßnahme erfolgt ist.

          Voraussetzungen:

          • Nutzung des Darlehen für Investitionen des aktuellen Haushaltsjahres (inklusive der Haushaltsreste des Vorjahres) oder entsprechend einer Kreditermächtigungund vorhabensbezogen.
          • Eine Darlehensaufstockung kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist

          Antragsberechtigt sind:

          • kommunale Schulträger in Nordrhein-Westfalen
          • kommunale Schulzweckverbände in Nordrhein-Westfalen (mit KSA-Risikogewicht von null gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der EU-Verordnung Nummer 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen [Capital Requirements Regulation])


          Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

          • Investitionen in Betriebsmittel, geringwertige und bewertungsfreie Wirtschaftsgüter, reine Kapitalanlagen
          • Leasingvorhaben
          • Liquiditätskredite
          • Eigenkapitalausstattung
          • denkmalpflegerische Maßnahmen an nichtöffentlichen Gebäuden
          • Umschuldungen oder Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen und durchfinanzierten Vorhaben

          Förderhöhe

          • Finanzierungsanteil:
            • bei Kreditbeträgen > 2 Mio. Euro; max. 50 % der förderfähigen Investitionskosten. Eine Kumulierung mit dem Programm „NRW.BANK.Kommunal Invest Plus“ ist möglich.
            • bei Kreditbeträgen < 2 Mio. Euro; bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
          • Der Kredithöchstbetrag in diesem Förderprogramm beträgt 150 Mio. Euro pro Jahr pro Antragsteller.

          • Laufzeiten:
            • 10 Jahre bei 1 Tilgungsfreijahr
            • 20 Jahre bei 3 Tilgungsfreijahren
            • 30 Jahre bei 5 Tilgungsfreijahren
          • Zinssatz: fest für 10 Jahre
          • Tilgung:
            • in vierteljährlichen Raten nach Ablauf der Tilgungsfreijahre
            • außerplanmäßige Tilgungen während der Zinsbindung nicht möglich
          • Leistungstermine (Zins und Tilgung):
            • jeweils nachträglich vierteljährlich fällig zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.

            • Auszahlung: 100%
            • Bereitstellungsprovision: keine
            • Sicherheiten: die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen

            Kumu­lier­bar­keit

            Sie können das Darlehen mit anderen Fördermitteln kombinieren. Die Mittel aus den Programmen NRW.BANK.Moderne Schule und NRW.BANK.Kommunal Invest (Link öffnet sich in einem neuen Fenster) sowie IKK-Investitionskredit Kommunen (Link öffnet sich in einem neuen Fenster) der KfW oder einem anderen aus diesem Programm refinanzierten Kredit dürfen zusammen die aufgezeigten Finanzierungsanteile nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

            https://bit.ly/3oWX5Lp

            Förderart
            • Kredit
            Förderinhalt

            Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen und Volkshochschulen sowie in deren Einrichtungen und Ausstattungen, inkl. energetischer Maßnahmen.

            Antragsteller
            • Kommune
            Antragstelle

            NRW.BANK

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            22.01.2024

            progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.5 Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


            Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

            • Privatpersonen
            • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
            • freiberuflich Tätige
            • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
            • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
            • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
            • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
            • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

            Gefördert werden:

            • stationäre zentrale und dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in Gebäuden.

            Förderbedingungen sind unter anderem:

            • Zentrale Lüftungsanlagen müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 80 Prozent haben.
            • Dezentrale Lüftungsanlagen müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 65 Prozent haben.

            Förderhöhe

            zentrale Lüftungsanlagen:

            • 1.000,00 Euro je Gebäude bzw. Wohn- Gewerbeeinheit für Neubauten
            • 2.000,00 Euro je Gebäude bzw. Wohn- Gewerbeeinheit für Bestandsgebäude

            dezentrale Lüftungsanlagen:

            • 200,00 Euro pro Gerät bzw. Gerätepaar und Raum
            • maximale Fördersumme 1.000,00 Euro je Wohn- oder Gewerbeeinheit
            • Bei Schulen, Krankenhäusern, Heimen beziehungsweise Gebäuden mit vergleichbaren Nutzungen erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.

            Kumu­lier­bar­keit

            Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
            • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
            • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
            • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
            • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

            https://link.energy4climate.nrw/FTRPqF

            Kontakt:

            NRW direkt; Tel. 0211 837-1927

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Privatperson
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Bezirksregierung Arnsberg

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            15.02.2024

            progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.5.2 Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


            Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

            • Privatpersonen
            • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
            • freiberuflich Tätige
            • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
            • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
            • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
            • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
            • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften


            Energetische Anforderungen an den Passivhaus-Standard:

            • U-Wert von opaken Bauteilen unter 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin und von transluzenten Bauteilen unter 0,8 Watt pro Quadratmeter und Kelvin;
            • Heizwärmebedarf QH: maximal 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter im Jahr
            • Jahresprimärenergiebedarf QP: maximal 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter im Jahr
            • Luftwechselrate bei 50 Pa Druckdifferenz (n50-Wert): maximal 0,6 pro Stunde.
            • Nachweis durch Bauvorlageberechtigten auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets (PHPP).
            • Vorlage von Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 und Lageplan des Gebäudes
            • Zuwendungen erfolgen nur für Gebäude im Rahmen des Landesprojekts „100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“.


            Förderhöhe

            • Die Förderung beträgt 4.700 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 3.400 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern.
            • Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt die Festlegung der Maximalförderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.

            Kumu­lier­bar­keit

            Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
            • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
            • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
            • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
            • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

            https://link.energy4climate.nrw/wqDO4i

            Kontakt:
            NRW direkt; Tel. 0211 837-1927

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Privatperson
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Bezirksregierung Arnsberg

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            15.02.2024

            progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.5.3 Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


            • Energetische Anforderungen an den Drei-Liter-Haus-Standard:
              • Heizwärmebedarf QH: maximal 35 Kilowattstunden pro Quadratmeter im Jahr
              • Luftwechselrate bei 50 Pa Druckdifferenz (n50-Wert): maximal 1,0 pro Stunde.
            • Nachweis durch Bauvorlageberechtigten auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets (PHPP).
            • Vorlage von Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 und Lageplan des Gebäudes
            • Zuwendungen werden nur im Rahmen des Landesprojekts „100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“ gewährt.

            Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

            • Privatpersonen
            • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
            • freiberuflich Tätige
            • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
            • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
            • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
            • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
            • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

            Förderhöhe

            • Einfamilienhaus, Doppelhaus, Reihenhaus (Neubau): 3.700 Euro je Wohneinheit
            • Einfamilienhaus, Doppelhaus, Reihenhaus (Bestand): 4.700 Euro je Wohneinheit
            • Mehrfamilienhaus (Neubau): maximal 2.700 Euro je Wohneinheit
            • Mehrfamilienhaus maximal (Bestand): maximal 3.400 Euro je Wohneinheit
            • Die maximale Förderung erfolgt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung

            Kumu­lier­bar­keit

            Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
            • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
            • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
            • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
            • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

            https://link.energy4climate.nrw/iAyMBq

            Kontakt:
            NRW direkt; Tel. 0211 837-1927

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            • Privatperson
            • Unternehmen
            Antragstelle

            Bezirksregierung Arnsberg

            Fördergeber
            • Land NRW
            Stand

            15.02.2024

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            Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.