Lüftung

BAFA: BEG - Anlagentechnik (außer Heizung)

Fördergegenstand und -bedingungen

Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

Gefördert wird:
Bei Nichtwohngebäuden:

  • Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme- / Kälterückgewinnung
  • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11
  • Kältetechnik zur Raumkühlung
  • Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme

Bei Wohngebäuden:

  • Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme- / Kälterückgewinnung
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen (förderfähigen) Gebäudenetzes

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen

Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).

Antragsberechtigt sind:
Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Förderhöhe

  • Fördersatz: 15 % der förderfähigen Ausgaben
  • Bei Umsetzung im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) Erhöhung des vorgesehenen Fördersatzes um zusätzliche 5 Prozentpunkte (iSFP-Bonus)
  • förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen: 2.000 Euro (brutto)
  • Maximalförderung:
    • Wohngebäude: förderfähige Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, insgesamt auf maximal 600.000 Euro pro Gebäude; bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm "Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude" geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich
    • Nichtwohngebäude: förderfähige Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf jährlich 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf jährlich maximal 5 Mio. Euro

Kumu­lier­bar­keit

  • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich.
  • Die maximale Förderquote liegt bei 60 %.
  • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig.
  • Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.
  • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
  • Hinweis für gewerbliche Antragsteller: Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.

Weitere Infor­ma­tionen

Kontakt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Telefon: 06196 908-1625 (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr)

Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude:

https://link.energy4climate.nrw/SVWOFg

Merkblatt zur Antragstellung:

https://link.energy4climate.nrw/cPLHBo

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Anlagentechnik zur Erhöhung der Energieeffizienz (Bestandsgebäude)

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

BAFA

Fördergeber
  • Bund
Stand

01.01.2023

BMU: Kommunalrichtlinie - Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen (4.2.4)

Fördergegenstand und -bedingungen

Gegenstand der Förderung ist die Sanierung sowie die Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen
in Nichtwohngebäuden.

Gefördert werden:

  • Raumlufttechnische Geräte mit Wärmerückgewinnung
  • Zu- und Abluftsysteme bestehend aus einem Luftleitungsnetz einschließlich deren Einbauten
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Antragsberechtigt sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Richtlinie nichts anderes ergibt:

  • Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) sowie Zusammenschlüsse zwischen diesen, an denen keine sonstigen Dritten beteiligt sind (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen)
  • rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind
  • öffentliche, gemeinnützige oder im Status von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehende Träger von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen
  • im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen
  • Unternehmen, die das Projekt als Contractoren durchführen, soweit diese die in der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen erfüllen

Förderhöhe

  • Förderquote: 25%
  • Förderquote für finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus den Braunkohlerevieren: 40%
  • Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate
  • Antragsteller aus den Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen im Sinne dieser Richtlinie gleichgestellt

Kumu­lier­bar­keit

Die Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten anderer Geber ist möglich, sofern beihilferechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. Insbesondere darf im Falle einer Kumulierung mit anderen
Förderungen weder der maximale nach der AGVO für die betreffende Beihilfe geltende Betrag bzw. die für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität noch der De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag überschritten werden. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen. Soweit zusätzlich Drittmittel eingebracht werden können, sind diese nachzuweisen. Eine Kumulierung der Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für die dieselben förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten ist nicht zulässig.

Weitere Infor­ma­tionen

Weitere Informationen und Richtlinie:

https://link.energy4climate.nrw/3p71G6

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Raumlufttechnische Anlagen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Unternehmen
Antragstelle

Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH

Fördergeber
  • Bund
Stand

31.05.2023

KfW: BEG - Kommunen Kredit (Nichtwohngebäude)

Fördergegenstand und -bedingungen

Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

Gefördert wird:

  • Bau und Kauf eines neuen Effizienzgebäudes mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
    • 40 NH

    Zu beachten ist, dass Neubauten ab dem 1. März 2023 über eine neue Richtlinie „Klimafreundlicher Neubau (KfN)" gefördert. Die Neubauförderung (40 mit NH-Klasse) wird in der BEG NWG bis zum 28. Februar 2023 übergangsweise fortgeführt.

    • Sanierung zum Effizienzgebäude (oder Umwidmung von Wohn- in Nichtwohngebäude) mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
      • 40, 40 EE oder 40 NH
      • 55, 55 EE oder 55 NH
      • 70, 70 EE oder 70 NH
      • Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
      • ab dem 22.09.22 wird ein zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) gewährt für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
    • Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

    *Ein Nichtwohngebäude gilt als "Worst Performance Building", wenn der im gültigen Energieausweis (in Form eines Energiebedarfs- oder verbrauchsausweis) für dieses Gebäude ausgewiesene Energiebedarf größer oder gleich dem dort ausgewiesenen Endwert der Skala ist oder alternativ das Baujahr des Gebäudes 1957 oder früher ist und mindestens 75 % der Fläche der Außenwand energetisch unsaniert ist. Im Falle eines Energiebedarfsausweises ist der Endwert der Skala für den Primärenergiebedarf maßgeblich (Seite 2 des Energieausweises). Im Falle eines Energieverbrauchsausweises ist der Endwert der Skala für den Endenergieverbrauch Wärme maßgeblich (Seite 3 des Energieausweises).

    Bedingungen und Definitionen:

    • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
    • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
    • "EE“: Erneuerbare Energien decken einen Anteil von min. 55 % der Wärme- und Kälteversorgung des erforderlichen Gebäudeenergiebedarfs, wobei der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung verpflichtend ist.
    • "NH“: Nachhaltigkeitszertifikat wird ausgestellt, dass die Übereinstimmung der Maßnahmen mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" bestätigt
    • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

    Antragsberechtigt sind:

    • Kommunale Gebietskörperschaften
    • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
    • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

    Förderhöhe

    Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

    • Bau und Kauf eines neuen Effizienzgebäudes:
      • Kreditbetrag: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben
      • Tilgungszuschuss:
        • 5 % bei Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 NH
    • Sanierung zum Effizienzgebäude (oder Ersterwerb nach Sanierung) mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
      • Kreditbetrag: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben
      • Tilgungszuschuss:
    Tilgungszuschuss in %
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40
    20
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
    15
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
    10
    Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal5
    bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse
    zusätzlich 5
    WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 77 EE zusätzlich 10
    • Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)
    Kredithöhe Tilgungszuschuss in %
    bei Neubau und Sanierung Aufstockung um 10 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 40.000 Euro 50

    Zinssätze und Laufzeiten:

    • der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar
    • die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein

    Kumu­lier­bar­keit

    Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

    • Kombination für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich
    • Eine Kombination (gleichzeitige Inanspruchnahme für unterschiedliche förderfähige Kosten) von BEG und einer Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist zulässig aber eine Kumulierung (also gleichzeitige Inanspruchnahme für dieselben förderfähigen Kosten) durch BEG und KWKG ist nicht möglich
    • Nicht möglich ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dem/der:
      • EEG oder
      • einer Bundesförderung für Wärmenetze
      • dem KfW Programm Nr.: 433 (Zuschuss)
      • einem Zuschuss aus dem Produkt BEG Kommunen Zuschuss (464) bzw. einem Zuschuss des BAFA für Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie den Vorgängerprogrammen:
        • CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme
        • Marktanreizprogramm (MAP)
        • Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)

    Kumulierung

    • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
    • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
    • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig


      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informationen und Merkblatt inkl. Richtlinie und Antragsunterlagen

      https://link.energy4climate.nrw/s2WVNs

      Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

      https://link.energy4climate.nrw/9okxVd

      Förderart
      • Kredit
      Förderinhalt

      Neubau und Sanierung energieeffizienter Nichtwohngebäude

      Antragsteller
      • Kommune
      Antragstelle

      KfW

      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      01.01.2023

      KfW: BEG - Kommunen Kredit (Wohngebäude)

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

      Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

      Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

      Gefördert wird:

      • Bau und Kauf eines neuen Effizienzhaus mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
        • 40 NH

        Zu beachten ist, dass Neubauten ab dem 1. März 2023 über eine neue Richtlinie „Klimafreundlicher Neubau (KfN)" gefördert werden. Die Neubauförderung (40 mit NH-Klasse) wird in der BEG WG bis zum 28. Februar 2023 übergangsweise fortgeführt.

        • Sanierung zum Effizienzhaus (oder Ersterwerb nach Sanierung) mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
          • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
          • 55 oder 55 EE oder 55 NH (ab Verfügbarkeit)
          • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
          • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
          • Denkmal oder Denkmal EE
          • ab dem 22.09.22 wird ein zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) gewährtfür Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
          • Für Wohngebäude wird ein neuer Bonus für die „Serielle Sanierung“ (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt, der bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.
        • Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)
        • Umwidmung von Nichtwohnfläche in Wohnfläche

        *Ein Wohngebäude gilt als "Worst Performance Building", wenn ein gültiger Energieausweis (in Form eines Energiebedarfs- oder verbrauchsausweis) der Klasse H vorliegt oder alternativ das Baujahr des Gebäudes 1957 oder früher ist und mindestens 75 % der Fäche der Außenwand energetisch unsaniert ist. Bei gültigen Energieausweisen für Wohngebäude, aus denen die Klasse noch nicht hervorgeht (Erstellung vor 2014), gilt ein Gebäude als WPB, wenn der im Energieausweis ausgewiesene Wert größer oder gleich 250 kWh/m2 a Endenergie ist (Endenergiebedarf im Bedarfsausweis bzw. Endenergieverbrauch im Verbauchsausweis).

        Bedingungen und Definitionen:

        • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
        • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
        • "EE“: Erneuerbare Energien decken einen Anteil von min. 65 % der Wärme- und Kälteversorgung des erforderlichen Gebäudeenergiebedarfs, wobei der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung verpflichtend ist.
        • "NH“: Nachhaltigkeitszertifikat wird ausgestellt, dass die Übereinstimmung der Maßnahmen mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" bestätigt
        • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

        Antragsberechtigt sind:

        • Kommunale Gebietskörperschaften
        • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
        • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

        Förderhöhe

        Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

        • Bau und Kauf eines neuen Effizienzgebäudes:
          • Kreditbetrag:
            • bis 120.000 Euro je Wohneinheit
          • Tilgungszuschuss: Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 NH 5%
        • Sanierung zum Effizienzhaus (oder Ersterwerb nach Sanierung) mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
          • Kreditbetrag: bis 120.000 Euro je Wohneinheit; 150.000 Euro je Wohneinheit bei Erreichen der EE-Klasse
          • Tilgungszuschuss:
        Tilgungszuschuss in %
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 20
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55 15
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70 10
        Effizienzhaus 85
        5
        Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal5


        bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
        WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10
        SerSan für EH 55 und 40zusätzlich 15
        • Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

        Bei Neubau und Sanierung

        Immobiliemax. KreditbetragTilgungszuschuss
        Ein- und Zweifamilien­häuser10.000 Euro je Vorhaben50
        Mehrfamilienhäuser4.000 Euro je Wohneinheit, max. 40.000 Euro je Vorhaben50

        Zinssätze und Laufzeiten:

        • Der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar.
        • Die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein.

        Kumu­lier­bar­keit

        Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

        • Kombination für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich
        • Eine Kombination (gleichzeitige Inanspruchnahme für unterschiedliche förderfähige Kosten) von BEG und einer Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist zulässig aber eine Kumulierung (also gleichzeitige Inanspruchnahme für dieselben förderfähigen Kosten) durch BEG und KWKG ist nicht möglich
        • Nicht möglich ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dem/der:
          • EEG oder
          • einer Bundesförderung für Wärmenetze
          • dem KfW Programm Nr.: 433 (Zuschuss)
          • einem Zuschuss aus dem Produkt BEG Kommunen Zuschuss (464) bzw. einem Zuschuss des BAFA für Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie den Vorgängerprogrammen:
            • CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme
            • Marktanreizprogramm (MAP)
            • Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)

        Kumulierung

        • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
        • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
        • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig


          Weitere Infor­ma­tionen

          Weitere Informationen, Merkblatt, Richtlinie und Antragsunterlagen:

          https://link.energy4climate.nrw/hObJS9

          Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

          https://link.energy4climate.nrw/BBsnNv

          Förderart
          • Kredit
          Förderinhalt

          Neubau und Sanierung energieeffizienter Wohngebäude

          Antragsteller
          • Kommune
          Antragstelle

          KfW

          Fördergeber
          • Bund
          Stand

          01.01.2023

          KfW: BEG - Kommunen Zuschuss (Nichtwohngebäude)

          Fördergegenstand und -bedingungen

          Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

          Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

          Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

          Gefördert wird:

          • Bau und Kauf eines neuen Effizienzgebäudes mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
            • 40 NH

              Zu beachten ist, dass Neubauten ab dem 1. März 2023 über eine neue Richtlinie „Klimafreundlicher Neubau (KfN)" gefördert werden. Die Neubauförderung (40 mit NH-Klasse) wird in der BEG NWG bis zum 28. Februar 2023 übergangsweise fortgeführt.
          • Sanierung zum Effizienzgebäude (oder Umwidmung von Wohn- in Nichtwohngebäude) mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
            • 40, 40 EE oder 40 NH
            • 55, 55 EE oder 55 NH
            • 70, 70 EE oder 70 NH
            • Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
            • ab dem 22.09.22 wird ein zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) gewährt für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
          • Energetische Fachplanung und Baubegleitung;Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

          *Ein Nichtwohngebäude gilt als "Worst Performance Building", wenn der im gültigen Energieausweis (in Form eines Energiebedarfs- oder verbrauchsausweis) für dieses Gebäude ausgewiesene Energiebedarf größer oder gleich dem dort ausgewiesenen Endwert der Skala ist oder alternativ das Baujahr des Gebäudes 1957 oder früher ist und mindestens 75 % der Fläche der Außenwand energetisch unsaniert ist. Im Falle eines Energiebedarfsausweises ist der Endwert der Skala für den Primärenergiebedarf maßgeblich (Seite 2 des Energieausweises). Im Falle eines Energieverbrauchsausweises ist der Endwert der Skala für den Endenergieverbrauch Wärme maßgeblich (Seite 3 des Energieausweises).

          Bedingungen und Definitionen:

          • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
          • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
          • "EE“: Erneuerbare Energien decken einen Anteil von min. 65 % der Wärme- und Kälteversorgung des erforderlichen Gebäudeenergiebedarfs, wobei der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung verpflichtend ist.
          • "NH“: Nachhaltigkeitszertifikat wird ausgestellt, dass die Übereinstimmung der Maßnahmen mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" bestätigt
          • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

          Antragsberechtigt sind:

          • Kommunale Gebietskörperschaften
          • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
          • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

          Förderhöhe

          Bau und Kauf eines neuen Effizienzgebäudes:

          • Maximale förderfähige Kosten: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, 10 Mio. Euro je Vorhaben
          • Zuschuss: 12,5 % bei Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 NH

          Sanierung zum Effizienzgebäude (oder Ersterwerb nach Sanierung) mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:

          • Maximale förderfähige Kosten: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben
          • Zuschuss:
          Zuschuss in %
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40
          35
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
          30
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
          25
          Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal20
          bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
          WPB-Bonus für EG 40, 55, 70 EE zusätzlich 10

          Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)

          KredithöheTilgungszuschuss in %
          bei Neubau und SanierungAufstockung um 10 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 40.000 Euro50

          Kumu­lier­bar­keit

          Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

          • Kombination für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich
          • Eine Kombination (gleichzeitige Inanspruchnahme für unterschiedliche förderfähige Kosten) von BEG und einer Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist zulässig aber eine Kumulierung (also gleichzeitige Inanspruchnahme für dieselben förderfähigen Kosten) durch BEG und KWKG ist nicht möglich
          • Nicht möglich ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dem/der:
            • EEG oder
            • einer Bundesförderung für Wärmenetze
            • dem KfW Programm Nr.: 433 (Zuschuss)
            • einem Kredit aus dem Produkt BEG Kommunen Kredit (264) bzw. einem Zuschuss des BAFA für Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie den Vorgängerprogrammen:
              • CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme
              • Marktanreizprogramm (MAP)
              • Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)

          Kumulierung

          • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
          • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
          • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig


            Weitere Infor­ma­tionen

            Weitere Informationen und Merkblatt inkl. Richtlinie:

            https://link.energy4climate.nrw/MbyjtM

            Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

            https://link.energy4climate.nrw/HSzNDU

            Förderart
            • Zuschuss
            Förderinhalt

            Neubau und Sanierung energieeffizienter Nichtwohngebäude

            Antragsteller
            • Gemeinnützige Organisation
            • Kommune
            Antragstelle

            KfW

            Fördergeber
            • Bund
            Stand

            01.01.2023

            KfW: BEG - Kommunen Zuschuss (Wohngebäude)

            Fördergegenstand und -bedingungen

            Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

            Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

            Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

            Gefördert wird:

            • Bau und Kauf eines neuen Effizienzhaus mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
              • 40 NH

                Zu beachten ist, dassNeubauten ab dem 1. März 2023 über eine neue Richtlinie „Klimafreundlicher Neubau (KfN)" gefördert werden. Die Neubauförderung (40 mit NH-Klasse) wird in der BEG WG bis zum 28. Februar 2023 übergangsweise fortgeführt.

            • Komplettsanierung zum Effizienzhaus (oder Ersterwerb nach Sanierung) mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
              • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
              • 55 oder 55 EE oder 55 NH ab (Verfügbarkeit)
              • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
              • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
              • Denkmal oder Denkmal EE
              • ab dem 22.09.22 wird ein zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) gewährt für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
              • Für Wohngebäude wird ein neuer Bonus für die „Serielle Sanierung“ (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt, der bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.

                Zu beachten ist, dass beigemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan- Bonus der Bonus in Summe auf20 Prozentpunktegedeckelt ist.

            • Energetische Fachplanung und Baubegleitung;Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)
            • Umwidmung von Nichtwohnfläche in Wohnfläche

            *Ein Wohngebäude gilt als "Worst Performance Building", wenn ein gültiger Energieausweis (in Form eines Energiebedarfs- oder verbrauchsausweis) der Klasse H vorliegt oder alternativ das Baujahr des Gebäudes 1957 oder früher ist und mindestens 75 % der Fäche der Außenwand energetisch unsaniert ist. Bei gültigen Energieausweisen für Wohngebäude, aus denen die Klasse noch nicht hervorgeht (Erstellung vor 2014), gilt ein Gebäude als WPB, wenn der im Energieausweis ausgewiesene Wert größer oder gleich 250 kWh/m2 a Endenergie ist (Endenergiebedarf im Bedarfsausweis bzw. Endenergieverbrauch im Verbauchsausweis).

            Bedingungen und Definitionen:

            • Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
            • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
            • "EE“: Erneuerbare Energien decken einen Anteil von min. 65 % der Wärme- und Kälteversorgung des erforderlichen Gebäudeenergiebedarfs, wobei der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung verpflichtend ist.
            • "NH“: Nachhaltigkeitszertifikat wird ausgestellt, dass die Übereinstimmung der Maßnahmen mit den Anforderungen des "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" bestätigt
            • Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre

            Antragsberechtigt sind:

            • Kommunale Gebietskörperschaften
            • Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
            • Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände

            Förderhöhe

            Kredithöhe und Tilgungszuschuss:

            • Bau und Kauf eines neuen Effizienzhaus:
              • Förderfähige Kosten: bis 120.000 Euro je Wohneinheit
              • Zuschuss: 12,5 % bei Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 NH
            • Sanierung zum Effizienzhaus (oder Ersterwerb nach Sanierung) mit folgenden Effizienzhaus-Standards:
              • Förderfähige Kosten: bis 120.000 Euro je Wohneinheit; bis 150.000 Euro je Wohneinheit bei Erreichen der EE-Klasse
              • Zuschuss:
            Zuschuss in %
            Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40 35
            Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
            30
            Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
            25
            Effizienzhaus 8520
            Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal 20
            SerSan für EH 55 und 40 zusätzlich 15
            bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse zusätzlich 5
            WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE zusätzlich 10
            • Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)
            Immobiliemax. förderfähige KostenZuschuss
            Ein- und Zweifamilien­häuser10.000 Euro je Vorhaben50
            Mehrfamilienhäuser4.000 Euro je Wohneinheit, max. 40.000 Euro je Vorhaben50

            Kumu­lier­bar­keit

            Kombinationen mit anderen Förderprogrammen

            • Kombination für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich
            • Eine Kombination (gleichzeitige Inanspruchnahme für unterschiedliche förderfähige Kosten) von BEG und einer Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist zulässig aber eine Kumulierung (also gleichzeitige Inanspruchnahme für dieselben förderfähigen Kosten) durch BEG und KWKG ist nicht möglich
            • Nicht möglich ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dem/der:
              • EEG oder
              • einer Bundesförderung für Wärmenetze
              • dem KfW Programm Nr.: 433 (Zuschuss)
              • einem Kredit aus dem Produkt BEG Kommunen Kredit (264) bzw. einem Zuschuss des BAFA für Einzelmaßnahmen (BEG EM) sowie den Vorgängerprogrammen:
                • CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme
                • Marktanreizprogramm (MAP)
                • Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)

            Kumulierung

            • Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
            • Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
            • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig


              Weitere Infor­ma­tionen

              Weitere Informationen, Merkblatt und Richtlinie:

              https://link.energy4climate.nrw/gKrFsN

              Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ):

              https://link.energy4climate.nrw/Ifqd5Z

              Förderart
              • Zuschuss
              Förderinhalt

              Neubau und Sanierung energieeffizienter Wohngebäude

              Antragsteller
              • Gemeinnützige Organisation
              • Kommune
              Antragstelle

              KfW

              Fördergeber
              • Bund
              Stand

              01.01.2023

              KfW: Klimaschutzoffensive für Unternehmen

              Fördergegenstand und -bedingungen

              Mit der Klimaschutzoffensive für den Mittel­stand fördert die KfW Investitionen in Maß­nahmen zur Verr­ingerung, Ver­meidung und Abbau von Treibhausgas­emissionen um die mittel­ständischen Unternehmen an die kommende EU-Taxonomie für klima­freundliche Aktivitäten heran­zuführen.

              Gefördert werden:

              Modul A: Herstellung klimafreundlicher Technologien z.B.

              • Erneuerbare-Energien-Anlagen
              • Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff
              • emissionsarme Fahrzeuge
              • energieeffiziente Gebäudetechnik
              • Batterien

              Modul B: klimafreundliche Produktions­verfahren in energieintensiven Industrien

              • Minderung der Treibhausgasemissionen energieintensiver Prozesse z. B.: Zement, Aluminium, Eisen und Stahl

              Modul C: Energieversorgung, z.B.

              • Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
              • Maßnahmen zum Ausbau der Strom­übertragungs-und -verteilnetze
              • Energiespeicher
              • Herstellung von Treibstoffen
              • Gas- und Wärmenetze
              • Ausbau, Umrüstung sowie Sanierung von Gas-, Wärme-und Kälte­netzen
              • CO2-arme Wärme­erzeugung und Kraft-Wärme-Kopplung

              Modul D: Wasser, Abwasser, Abfall­

              • Maßnahmen zur Trinkwasser­bereitstellung und Abwasser­behandlung, inklusive Einrichtungen zur Sammlung und Verteilung
              • Neu­errichtung von Anlagen zur Sammlung und Verwertung von Abfällen

              Modul E: Transport und Speicherung von CO2

              • Neubau von CO2-Pipelines und Nach­rüstung von Gas­netzen zum Transport von CO2
              • unterirdische dauerhafte geologische Speicherung von CO2

              Modul F: integrierte Mobilitätsvorhaben (ausschließlich in Verbindung mit mind. einer Maßnahme aus einem anderen Modul), z.B.:

              • Elektro-Autos, E-LKW und E-Busse
              • elektrisch betriebene Züge, Straßen-und U-Bahnen
              • CO2-arme Passagier-und Güterschiffe
              • Ladestationen und Wasserstoff­tankstellen
              • Radwege, Schienen, Fußwege

              Modul G: Green IT

              • Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten
              • datengesteuerte Lösungen zur Treibhausgasemissionsreduzierung

              zusätzlich förderfähige Aufwendungen

              • Planungs- und Umsetzungsbegleitung
              • Gutachten und Nachweise erstellen (einhalten von technischen Mindestanforderungen)

              Antragsberechtigt sind:

              • Für Vorhaben in Deutschland:
                • natürliche, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung mit Unternehmenssitz in Deutschland oder im Ausland
                • jursitische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich kommunaler Beteiligung

              • Für Vorhaben innerhalb der EU:
                • Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland
                • Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Unternehmenssitz in der EU
                • Joint Ventures in der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit und maßgeblicher deutscher Beteiligung von mindestens 25%

              Förderhöhe

              • Förderhöhe: bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben
              • Kredit bis zu 100 % der förder­fähigen Investitionskosten
              • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags
              • Informationen zu Lauf­zeiten und Zinsen sind auf der Website der KfW abrufbar

              Kumu­lier­bar­keit

              • Kombinationen mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Kredite, Zulagen und Zuschüsse) ist unter Beachtung der EU-Beihilfegrenzen möglich.
              • Summe der Förderzusagen dürfen förderfähige Kosten nicht übersteigen
              • Kumulierung nicht möglich für Stromerzeugungsanlagen, die nach EEG oder KWKG mit einer Einspeisevergütung gefördert werden
              • Für Elektrofahrzeuge ist die gleichzeitige Inanspruchnahme der Klimaschutzoffensive für Unternehmen und dem beim BAFA zu beantragenden Umweltbonus möglich

              Weitere Infor­ma­tionen

              Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

              https://link.energy4climate.nrw/gTofcb

              Förderart
              • Kredit
              • Zuschuss
              Förderinhalt

              Errichtung und Erwerb förderfähiger Anlagen zur Verringerung, Vermeidung und Abbau von Treibhausgasemissionen

              Antragsteller
              • Kommune
              • Unternehmen
              Antragstelle

              KfW

              Fördergeber
              • Bund
              Stand

              13.04.2023

              NRW.BANK.Moderne Schule

              Fördergegenstand und -bedingungen

              Gefördert wird:

              • Bau und die Modernisierung von Schulen und Volkshochschulen inkl. energetischer Maßnahmen
              • Grundstücke, die notwendiger Bestandteil einer Maßnahme sind, können mit finanziert werden

              Voraussetzungen:

              • Nutzung des Darlehen für Investitionen des aktuellen Haushaltsjahres (inklusive der Haushaltsreste des Vorjahres) und vorhabensbezogen
              • Eine Darlehensaufstockung kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist

              Antragsberechtigt sind:

              • kommunale Schulträger in Nordrhein-Westfalen
              • bei kommunalen Schulzweckverbänden erfolgt eine Einzelfallprüfung

              Förderhöhe

              • Finanzierungsanteil:
                • bei Kreditbeträgen > 2 Mio. Euro; max. 50 % der förderfähigen Investitionskosten. Eine Kumulierung mit dem Programm „NRW.BANK.Kommunal Invest Plus“ ist möglich.
                • bei Kreditbeträgen < 2 Mio. Euro; bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
              • Der Kredithöchstbetrag in diesem Förderprogramm beträgt 150 Mio. Euro pro Jahr pro Antragsteller.

              Kumu­lier­bar­keit

              Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist möglich.

              Die Mittel aus den Programmen „NRW.BANK.Moderne Schule“ und „NRW.BANK.Kommunal Invest“ sowie „IKK-Investitionskredit Kommunen“ der KfW oder einem anderen aus diesem Programm refinanzierten Darlehen dürfen zusammen die aufgezeigten Finanzierungsanteile nicht überschreiten.

              Weitere Infor­ma­tionen

              Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

              https://bit.ly/3oWX5Lp

              Förderart
              • Kredit
              Förderinhalt

              Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen und Volkshochschulen sowie in deren Einrichtungen und Ausstattungen, inkl. energetischer Maßnahmen.

              Antragsteller
              • Kommune
              Antragstelle

              NRW.BANK

              Fördergeber
              • Land NRW
              Stand

              05.09.2022

              progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.5.3 Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

              Fördergegenstand und -bedingungen

              Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

              • Privatpersonen
              • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
              • freiberuflich Tätige
              • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
              • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
              • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
              • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
              • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften


              Energetische Anforderungen an den Passivhaus-Standard:

              • U-Wert von opaken Bauteilen unter 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin und von transluzenten Bauteilen unter 0,8 Watt pro Quadratmeter und Kelvin;
              • Heizwärmebedarf QH: maximal 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter im Jahr
              • Jahresprimärenergiebedarf QP: maximal 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter im Jahr
              • Luftwechselrate bei 50 Pa Druckdifferenz (n50-Wert): maximal 0,6 pro Stunde.
              • Nachweis durch Bauvorlageberechtigten auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets (PHPP).
              • Vorlage von Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 und Lageplan des Gebäudes
              • Zuwendungen erfolgen nur für Gebäude im Rahmen des Landesprojekts „100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“.


              Förderhöhe

              • Die Förderung beträgt 4.700 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 3.400 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern.
              • Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt die Festlegung der Maximalförderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.

              Kumu­lier­bar­keit

              Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
              • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
              • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
              • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
              • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

              Weitere Infor­ma­tionen

              Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

              https://link.energy4climate.nrw/wqDO4i

              Kontakt:
              NRW direkt; Tel. 0211 837-1927

              Förderart
              • Zuschuss
              Förderinhalt

              Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

              Antragsteller
              • Gemeinnützige Organisation
              • Kommune
              • Privatperson
              • Unternehmen
              Antragstelle

              Bezirksregierung Arnsberg

              Fördergeber
              • Land NRW
              Stand

              11.05.2023

              progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.5.4 Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

              Fördergegenstand und -bedingungen

              • Energetische Anforderungen an den Drei-Liter-Haus-Standard:
                • Heizwärmebedarf QH: maximal 35 Kilowattstunden pro Quadratmeter im Jahr
                • Luftwechselrate bei 50 Pa Druckdifferenz (n50-Wert): maximal 1,0 pro Stunde.
              • Nachweis durch Bauvorlageberechtigten auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets (PHPP).
              • Vorlage von Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 und Lageplan des Gebäudes
              • Zuwendungen werden nur im Rahmen des Landesprojekts „100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“ gewährt.

              Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

              • Privatpersonen
              • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
              • freiberuflich Tätige
              • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
              • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
              • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
              • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
              • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

              Förderhöhe

              • Einfamilienhaus, Doppelhaus, Reihenhaus (Neubau): 3.700 Euro je Wohneinheit
              • Einfamilienhaus, Doppelhaus, Reihenhaus (Bestand): 4.700 Euro je Wohneinheit
              • Mehrfamilienhaus (Neubau): maximal 2.700 Euro je Wohneinheit
              • Mehrfamilienhaus maximal (Bestand): maximal 3.400 Euro je Wohneinheit
              • Die maximale Förderung erfolgt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung

              Kumu­lier­bar­keit

              Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
              • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
              • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
              • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
              • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

              Weitere Infor­ma­tionen

              Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

              https://link.energy4climate.nrw/iAyMBq

              Kontakt:
              NRW direkt; Tel. 0211 837-1927

              Förderart
              • Zuschuss
              Förderinhalt

              Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen

              Antragsteller
              • Gemeinnützige Organisation
              • Kommune
              • Privatperson
              • Unternehmen
              Antragstelle

              Bezirksregierung Arnsberg

              Fördergeber
              • Land NRW
              Stand

              11.05.2023

              progres.nrw - Klimaschutztechnik: Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

              Fördergegenstand und -bedingungen

              • Gefördert werden stationäre zentrale und dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in Gebäuden:
                • bei Neubauten muss der Jahresprimärenergiebedarf zum Zeitpunkt des Bauantrags mindestens der aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes ohne Einbeziehung des geplanten Lüftungsgerätes entsprechen;
                • bei Bestandsgebäuden darf der Höchstwert der spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust nach der jeweils aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes um höchstens 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin überschritten werden.
              • Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) bei Neubauten höchstens 1,5 pro Stunde und bei Bestandsgebäuden höchstens 2,0 pro Stunde beträgt.
              • Bei Gebäuden mit einem Innenvolumen größer 1 500 Kubikmeter muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Luftdurchlässigkeit bei 50 Pascal Druckdifferenz (qE50-Wert) bei Neubauten höchstens 2,5 Kubikmeter pro Stunde und Quadratmeter und bei Bestandsgebäuden höchstens 3,0 Kubikmeter pro Stunde und Quadratmeter beträgt.
              • Die Lüftungsanlagen müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und nach der Nennlüftung der DIN 1946-6:2019-12 ausgelegt und einreguliert werden.
              • Die Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG in der jeweils geltenden Fassung einhalten.
              • Die fachgerechte Montage und die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6 nachzuweisen.
              • Die Einhaltung der energetischen Anforderungen und der Luftdichtheit des Gebäudes sind durch eine fachkundige Person, die die Voraussetzungen gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt, nachzuweisen.
              • Der Wirkungsgrad zentraler Lüftungsanlagen muss mindestens 80 Prozent betragen.
              • Der Wirkungsgrad dezentraler Lüftungsanlagen muss mindestens 65 Prozent betragen.
              • Gefördert werden nur Vorhaben, mit denen vor der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Zuwendungen unterhalb von 350 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt (Bagatellgrenze).

              Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

              • Privatpersonen
              • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
              • freiberuflich Tätige
              • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
              • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
              • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
              • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
              • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

              Förderhöhe

              Neubau Bestandsgebäude
              zentrale Lüftungsanlage 1.000 Euro pro Gebäude oder Wohneinheit 2.000 Euro pro Gebäude oder Wohneinheit
              dezentrale Lüftungsanlage

              200 Euro pro Gerät und Raum (max. 1.000 Euro pro Wohneinheit)

              Kumu­lier­bar­keit

              Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
              • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
              • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
              • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
              • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

              Weitere Infor­ma­tionen

              Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

              https://link.energy4climate.nrw/FTRPqF

              Kontakt:

              NRW direkt; Tel. 0211 837-1927

              Förderart
              • Zuschuss
              Förderinhalt

              Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

              Antragsteller
              • Gemeinnützige Organisation
              • Kommune
              • Privatperson
              • Unternehmen
              Antragstelle

              Bezirksregierung Arnsberg

              Fördergeber
              • Land NRW
              Stand

              14.12.2021

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