Photovoltaik

BMWE: Förderschwerpunkt Ressourceneffizienz und zirkuläre Wirtschaft (im 8. Energieforschungsprogramm)

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden anwendungsnahe FuE- und Demonstrationsvorhaben, die Ressourceneffizienz und zirkuläres Wirtschaften im Kontext der Energiewende voranbringen (z. B. längere Produktlebensdauern, Reparatur/Reuse/Refurbish/Remanufacture, Recycling, Sekundärrohstoffströme). Ziel ist, den Wert von Materialien und Produkten länger im Wirtschaftskreislauf zu halten und Umwelt- bzw. THG-Wirkungen zu reduzieren.

Antragsberechtigte:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inkl. Start-ups und KMU) mit Betriebsstätte/Niederlassung in Deutschland
  • Angehörige der Freien Berufe (bei Erfüllung KMU-Kriterien)
  • Hochschulen und Forschungseinrichtungen (mit FuE-Kapazitäten in Deutschland)
  • Vereine (mit FuE-Kapazitäten in Deutschland)
  • Gebietskörperschaften und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung

Förderhöhe

Förderart: nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung, meist Anteilfinanzierung).

Unternehmen: i. d. R. wird ein Eigenanteil von mindestens 50 % erwartet, KMU können höhere Förderquoten erhalten (Zuschläge nach AGVO).

Hochschulen/Forschungseinrichtungen (nicht-wirtschaftlich): im Einzelfall bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten möglich (Vollfinanzierung unter bestimmten Voraussetzungen).


Kumu­lier­bar­keit

Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, sofern beihilferechtlich zulässig – maßgeblich ist Artikel 8 AGVO.

Weitere Infor­ma­tionen

Kontakt

Boris Safner
030 20199-3371
b.safner@ptj.de

Heike Neumann
030 20199-3306
h.neumann@ptj.de

Dr. René Gail
02461 61-2887
r.gail@ptj.de

https://link.energy4climate.nrw/mHDSqQ

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

FuE- und Demonstrationsvorhaben für Ressourceneffizienz und zirkuläres Wirtschaften im Kontext der Energiewende

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Unternehmen
Antragstelle

easy-Online (Einreichung von Projektskizzen und später ggf. förmlicher Antrag; Verfahren i. d. R. zweistufig)

Fördergeber
  • Bund
Stand

14.01.2026

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Photovoltaik

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen. Ein Förderanspruch besteht über 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Das Gesetz unterscheidet zwei Segmente:

  • Solaranlagen des ersten Segments (§ 3 Nr. 41a EEG)
    Freiflächenanlagen und sonstige Solaranlagen, die nicht auf, an oder in Gebäuden oder an Lärmschutzwänden errichtet werden.
  • Solaranlagen des zweiten Segments (§ 3 Nr. 41b EEG)
    Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden sowie an Lärmschutzwänden

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR):
    Voraussetzung für die Auszahlung der EEG-Vergütung (§ 52 EEG).
  • Technische Vorgaben – Messung, Steuerbarkeit und Netzanschluss:
    Einhaltung insbesondere der Anforderungen an Fernsteuerbarkeit, Einspeisemanagement und viertelstündliche Messung (§§ 9–11 EEG)
  • Anlagen bis 100 kW:
    Wahlrecht zwischen Einspeisevergütung (§ 21 EEG) oder Direktvermarktung mit Marktprämie (§ 20 EEG)
  • Anlagen über 100 kW bis 200 kW (angepasst durch Solarpaket I):
    Keine verpflichtende Direktvermarktung (§ 21a EEG), Möglichkeit der Überschusseinspeisung ohne formale Direktvermarktung, Einspeisung gegen Marktwert, keine Vergütung, keine Vermarktungskosten. Freiwillige Direktvermarktung weiterhin möglich.
  • Anlagen über 200 kW bis zur Ausschreibungsschwelle:
    Verpflichtende Direktvermarktung gem. Marktprämienmodell (§ 21b EEG)
  • Freiflächenanlagen – Segment 1 – ab 1.000 kW:
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (§ 22 Abs. 3 EEG; Solarausschreibungsverordnung). Förderung nur bei Zuschlag; Vergütungshöhe nach dem individuellen pay-as-bid-Zuschlagswert (§ 32 EEG).
  • Dachanlagen – Segment 2 – ab 750 kW:
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur
    (Absenkung der Schwelle durch Solarpaket I, wirksam ab 2024/2025). Förderung nur bei Zuschlag; Vergütungshöhe nach dem individuellen pay-as-bid-Zuschlagswert (§ 32 EEG).
  • Bürgerenergiegesellschaften mit PV-Anlagen bis 6 MW:
    Ohne Ausschreibung möglich; Vergütung nach gewichtetem Durchschnitt der höchsten Zuschlagswerte der Ausschreibungen des Vorjahres (§ 22b EEG).

Anspruchsberechtigte

  • Betreibende von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, Lärmschutzwänden oder für PV geeignete Freiflächen
  • Bürgerenergiegesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen (§ 3 Nr. 15, § 22b EEG)

Förderhöhe

Die Vergütung erfolgt abhängig von Anlagengröße und Veräußerungsform über:

  • Einspeisevergütung (§ 21 EEG)
    Für Anlagen bis 100 kW sowie Anlagen ohne Direktvermarktungspflicht.
  • Marktprämie (§ 20 EEG)
    Für verpflichtend oder freiwillig direktvermarktete Anlagen.
  • Zuschlagswerte aus Ausschreibungen (§§ 28a/b, 30-32 EEG)
    Für ausschreibungspflichtige Anlagen, Vergütung nach individuellem Zuschlagswert.

Vergütungssätze nicht ausschreibungspflichtiger Anlagen (§ 48 EEG)
Die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichten anzulegenden Werte gelten ausschließlich für PV-Anlagen, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Sie dienen entweder als feste Einspeisevergütung oder als anzulegender Wert im Marktprämienmodell, bei welchem die Differenz zwischen anzulegendem Wert und Referenzmarktwert als Marktprämie ausgeglichen wird. Die anzulegenden Werte unterliegen zudem einer halbjährlichen Degression von 1 % (§ 49 EEG). Die konkreten Vergütungssätze variieren je nach Segment, Leistungsklasse, Einspeiseart und dem Inbetriebnahmedatum.

Vergütungssätze 2025 (BNetzA-Bekanntmachungen):

  • ca. 6 ct/kWh – größere Anlagen, Teileinspeisung
  • bis ca. 13 ct/kWh – kleine Dachanlagen, Volleinspeisung

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen:

Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG


Kontakt: 
Bundesnetzagentur
Telefon: 0228 14-0

Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Strom aus Photovoltaikanlagen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

KfW: Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden investive Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Senkung der Treibhausgasemissionen. Förderfähig sind Investitionen über sechs Module.

Modul 1:Querschnittstechnologien–Austausch von Bestandsanlagen durch hocheffiziente Aggregate:

  • Elektromotoren und Antriebe
  • Elektrisch angetriebene Pumpen
  • Ventilatoren
  • Drucklufterzeuger sowie deren übergeordnete Steuerung
  • Wärmeübertrager für die Abwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung
  • Thermische Isolierung/Wärmedämmung von industriellen Anlagen oder Anlagenteilen
  • Frequenzumrichter

Modul 2: Prozesswärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien – Beschaffung und Errichtung von Wärmeerzeugern zur Bereitstellung von Prozesswärme

  • Solarkollektoranlagen zur direkten Gewinnung von Wärme aus Sonnenstrahlung
  • Wärmepumpen, die die nutzbar zu machende Wärme erneuerbaren Energien entziehen
  • Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Geothermie
  • Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse
  • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Erzeugung/Bereit­stellung von Wärme und elektrischer Energie durch Nutzung von fester pflanzlicher Biomasse, Sonnenstrahlung oder Geothermie

Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software

  • Kauf und Installation von Systemen zum Monitoring und zur effizienten Regelung von Energie- und Material­strömen zur Einbindung in ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem
  • Energiemanagementsoftware inklusive Schulungskosten

Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen – Maßnahmenspezifische Finanzierung durch eine Basis- und Premiumförderung oder durch einen Dekarbonisierungsbonus.

Basisförderung:

  • Flurförderfahrzeuge
  • Optimierung Biogasanlagen
  • Spritzgießmaschinen
  • Laserschneidanlagen
  • Lackierkabinen
  • Wasserstrahlschneidanlagen
  • Kühlmöbel für Lebensmittel

Premiumförderung:

  • Prozess- und Verfahrensumstellung
  • Abwärmenutzung
  • Optimierung der Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung von Produktionsprozessen
  • Energie- und oder ressourceneffiziente Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte
  • Vermeidung von Energie- und Ressourcenverlusten im Produktionsprozess
  • Maßnahmen zum Austausch eines fossilen Energieträgers durch einen erneuerbaren Energieträger
  • Elektrifizierung von Prozessen

Dekarbonisierungsbonus (zusätzlich zur Premiumförderung):

  • Außerbetriebliche Abwärmenutzung inkl. Abwärmeerschließung
  • Elektrifizierung von Prozessen, wenn der eingesetzte Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde.
  • Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff sowie Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff, wenn dieser auf dem Betriebsgelände genutzt wird.

Modul 5: Förderung von Transformationsplänen

  • Unterstüzung bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Klimaneutralität
  • Erstellung eines Transformationsplans

Modul 6: Elektrifizierung von kleinen Unternehmen

  • Austausch von Bestandsanlagen durch elektrisch zu betreibende Neuanlagen
  • Umrüstung von Anlagen, so dass diese mit elektrischer Energie zu betreiben sind.

Förderfähig sind zusätzlich bis zu 30 % der Nebenkosten, wie u. a. für Planung, Installation und Messkonzepte.

Antragsberechtigte mit einem Standort in Deutschland:

  • In- und ausländische gewerbliche Unternehmen und Contractoren
  • Kommunale Unternehmen
  • Landesunternehmen
  • Freiberuflich Tätige
  • Gemeinnützige Antragsteller, sofern diese wirtschaftlich tätig sind.

Förderhöhe

Die Förderung kann entweder als zinsverbilligter Kredit über die KfW oder alternativ als Investitionszuschuss über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen. Die Förderhöhe der zuwendungsfähigen Investitionsgesamtkosten variiert je nach Modul und Unternehmensgröße (KU = Kleines Unternehmen, MU = Mittleres Unternehmen, GU = Großunternehmen).

Modul 1–Querschnittstechnologien
  • Förderhöhe: KU 25 % MU: 20 %, GU keine Förderung
  • Max. Kreditbetrag: 200.000 Euro
Modul 2–Prozesswärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien
  • Förderhöhe: KU 60 %, MU 50 %, GU 40 %
  • Max. Kreditbetrag: 20 Mio. Euro.
Modul 3 – Mess-, Steuer- u. Regelungstechnik, Sensorik u. Energiemanagement Software
  • Förderhöhe: KU 45 %, MU: 35 %, GU:25 %
  • Max. Kreditbetrag:20 Mio. Euro
Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
  • Förderhöhe Basisförderung: KU 15 %, MU 10 %, GU keine Förderung
  • Max. Zuschuss (kein Kredit): 200.000 Euro
  • Förderhöhe Premiumförderung: KU 45 %, MU 35 %, GU 25 % zzgl. 10 % Dekarbonisierungsbonus
  • Max. Kreditbetrag: 20 Mio. Euro

Modul 5 – Förderung von Transformationsplänen

  • Förderhöhe: KU 60 %, MU 50 %, GU 40 %.
  • Max. Kreditbetrag: 80.000 Euro.

Modul 6 – Elektrifizierung von kleinen Unternehmen:

  • Förderhöhe: KU 33 %, keine Förderung von MU und GU
  • Max. Kreditbetrag: 200.000 Euro.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen:

https://link.energy4climate.nrw/cE5W6O

Kontakt:
Kreditanstalt für Wiederaufbau
KfW-Servicenummer: 0800 539 9001

Förderart
  • Kredit
  • Zuschuss
Förderinhalt

Maßnahmen, die die Energie- und Ressourceneffizienz erhöhen und damit zur Senkung der Treibhausgasemissionen beitragen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Unternehmen
Antragstelle

KfW

Fördergeber
  • Bund
Stand

15.09.2025

KfW: Erneuerbare Energien - Plus

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden:

Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

  • Photovoltaik­anlagen
  • CSP-Anlagen
  • Windkraft­anlagen On­shore / Off­shore
  • Anlagen zur Strom­erzeugung aus Meeres­energie
  • Wasser­kraft­anlagen
  • Strom­erzeugung ausschließlich aus:
  • Bio­masse
  • Bio­gas
  • Bio­kraft­stoffen

Erzeugung von Wärme/Kälte aus erneuerbaren Energien

  • Elektrische Wärme­pumpen
  • Solar­thermie
  • Geo­thermie­anlagen
  • Erzeugung von Wärme/Kälte aus:
  • erneuer­barem Wasser­stoff
  • Bio­masse
  • Bio­gas
  • flüssigen Bio­brenn­stoffen

Energiespeicher für erneuerbare Energien

  • Strom­speicher
  • Wärme­speicher
  • Wasser­stoff­speicher

Förderhöhe

Kredithöhe

  • bis zu 150 Mio. Euro pro Vorhaben
  • kein Mindest­betrag
  • Bis zu 100 % Ihrer Investitions­kosten

Erneuerbare-Energien-Stromerzeugungsanlagen, für die keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – oder eine vergleichbare Förderung – in Anspruch genommen wird, erhalten Sie einen zinsverbilligten Kredit mit Beihilfe‍.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen, Kontaktdaten und Antragsunterlagen:

https://link.energy4climate.nrw/jjil40

Konditionenübersicht der KfW:

https://link.energy4climate.nrw/6znTlB

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Erneuerbare-Energien-Anlagen (Strom, Wärme, Speicherung)






Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Unternehmen
Antragstelle
Banken und Sparkassen
Fördergeber
  • Bund
Stand

19.06.2026

KfW: Erneuerbare Energien - Standard

Fördergegenstand und -bedingungen

Das Förderprogramm finanziert Investitionen in Deutschland sowie im Ausland zur Nutzung erneuerbarer Energien. Förderfähig sind Maßnahmen in den folgenden Bereichen:

  • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich zugehöriger Kosten für Planung, Projektierung und Installation – Photovoltaikanlagen, Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasser- und Windkraft, Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung in KWK-Anlagen, Anlagen zur Erzeugung, Aufbereitung und Einspeisung von Biogas, Batteriespeicher.
  • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen ausschließlich zur Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien
  • Wärme-/Kältenetze und -speicher, die aus erneuerbaren Energiequellen gespeist werden.
  • Contracting-Vorhaben und Modernisierung mit Leistungssteigerung
  • Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot, Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel, die erneuerbaren Energien systemverträglich in das Energiesystem zu integrieren, zum Beispiel Stromspeicheranlagen (Power-to X-Technologien), Lastmanagement, Mess- und Steuerungssysteme, als Einzelmaßnahme oder Nachrüstung.

Antragsberechtigte für Vorhaben in Deutschland:

  • In- und ausländische private und öffentliche Unternehmen
  • Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände
  • Privatpersonen und gemeinnützige Antragsstellende (bei teilweiser Einspeisung der erzeugten Energie)
  • Freiberufler

Antragsberechtigte für Vorhaben im Ausland:

  • Deutsche private Unternehmen und deren Tochtergesellschaften im Ausland
  • Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland
  • In Deutschland tätige Freiberufler

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als zinsgünstiger Kredit und umfasst bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten bei einem maximalen Kreditbetrag von 150 Mio. Euro pro Vorhaben.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen:

https://link.energy4climate.nrw/5zrT7G

Kontakt:
Kreditanstalt für Wiederaufbau
KfW-Servicenummer: 0800 539 9001

Konditionenübersicht der KfW:

https://link.energy4climate.nrw/ysEwMk

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Erneuerbare-Energien-Anlagen, KWK-Anlagen, Wärme- und Kältenetze, Maßnahmen zur Systemintegration

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Banken und Sparkassen

Fördergeber
  • Bund
Stand

15.09.2025

Landwirtschaftliche Rentenbank: Energie vom Land

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden Investitionen in die Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien im ländlichen Raum, sofern diese nicht zur ausschließlichen Eigennutzung betrieben werden. Förderfähig sind Maßnahmen in den folgenden Bereichen:

  • Bioenergie
    - Biogasanlagen, Biomethananlagen
    - Biomasseheizkraftwerke, Holzvergasungsanlagen
    - Anlagen zur Herstellung biogener Kraftstoffe (z. B. Bio-LNG, Bio-CNG)

  • Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien
    - Speichertechnologien für Strom und Wärme
    - Infrastrukturen zur Verteilung erneuerbarer Energien
    - Anlagen zur Erzeugung von grünem Wasserstoff

  • Photovoltaik (PV)
    - Aufdach-PV auf landwirtschaftlichen, kommunalen oder ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, einschließlich Dachsanierungen
    - Aufdach-PV, Floating-PV und Freiflächen-PV, jeweils mit mind. 50 % Beteiligung von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primär- oder Agrarwirtschaft

  • Windenergie
    - Windenergieanlagen auf Flächen der Land- und Forstwirtschaft
    - Beteiligungsmodelle mit mindestens 50 % landwirtschaftlicher Prägung

  • Weitere erneuerbare Energien
    - Erdwärme / Geothermie
    - Wasserkraft
    - Sonstige Technologien der regenerativen Wärme- und Stromerzeugung

Antragsberechtigte:

  • Unternehmen der Land-, Forst- und Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft
  • Unternehmen mit mindestens 50 % Beteiligung aus o. g. Sektoren
  • Unternehmen im ländlichen Raum, die in der Erzeugung, Speicherung oder Verteilung erneuerbarer Energien tätig sind
  • Kommunen, kommunalnahe Unternehmen und gemeinnützige Organisationen im ländlichen Raum (z. B. für PV-Projekte)

Förderhöhe

  • Die Förderung erfolgt als zinsgünstiger Kredit und umfasst bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten bei einem maximalen Kreditbetrag von 25 Mio. Euro pro Vorhaben.
  • Bei Erfüllung der KMU-Definition gelten besondere Förderkonditionen (Top-Konditionen). Unternehmen außerhalb der KMU-Definition können beihilfefrei gefördert werden.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen:
Energie vom Land - Rentenbank


Kontakt:
Landwirtschaftliche Rentenbank, Telefon: 069 2107-500

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Erzeugung, Speicherung, Verteilung erneuerbarer Energien

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Unternehmen
Antragstelle

Banken und Sparkassen

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

Mieterstrommodelle im geförderten Wohnungsbau

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird:

  • die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung der Hauselektrik, um den Solarstrom im Gebäude nutzen zu können, u.a.:
    • die Messplätze, die Erneuerung oder Verstärkung bestehender Haus- und Wohnungsanschlüsse, die Verkabelung und die damit einhergehenden Arbeitsaufwände,
    • Steuereinrichtungen für den Betrieb der Anlage, beispielsweise in Verbindung mit einer Wärmepumpe,
    • einzubringende stationäre elektrische Batteriespeicher und das zu ihrem Betrieb erforderliche Steuer- und Regelsystem oder bauliche Maßnahmen für die Einbringung der Installation in den Gebäuden
  • vorbereitende Maßnahmen am Dach oder an der Fassade, die für die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage technisch oder statisch erforderlich sind
  • vorbereitende Maßnahmen für eine Kombination aus einer Photovoltaikanlage mit einem Gründach

Antragsberechtigt sind:

  • alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts
  • die für Mietwohnungen eines Bau- und Modernisierungsvorhabens eine Förderzusage der öffentlichen Wohnraumförderung aus dem Förderjahren 2022 oder 2023 haben


Förderhöhe


  • technische Installation und vorbereitende Maßnahmen des Daches: bis zu 2.500 Euro
  • Modernisierungen: bis zu 5.000 Euro
  • der Zuschuss berechnet sich pro Wohnung des geförderten Gebäudes

Weitere Infor­ma­tionen

Weitere Informationen und Richtlinie:

https://link.energy4climate.nrw/SREaxE

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Installation und vorbereitende Dacharbeiten für Photovoltaik-Anlagen für Mieterstrom auf Gebäuden mit gefördertem Wohnraum

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Bewilligungsbehörden der öffentlichen Wohnraumförderung

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

06.07.2023

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.