Photovoltaik

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Photovoltaik

Fördergegenstand und -bedingungen

Dach-PV-Anlagen

  • gefördert werden Anlagen an und auf Gebäuden und Lärmschutzwänden
  • diese folgenden Werte verringern sich ab dem 1. Februar 2024 und dann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten
  • die aktuellen Fördersätze sind bei der Bundesnetzagentur abrufbar

Installierte Nennleistung bis 10 kWp:

  • Feste Einspeisevergütung, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:8,2 ct/kWh
  • Feste Einspeisevergütung, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:13,0 ct/kWh
  • bei Nutzung der Direktvermarktung jeweils zzgl. 0,4 ct/kWh Managementprämie

Installierte Nennleistung 10 kWp bis 40 kWp:

  • Feste Einspeisevergütung, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:7,1 ct/kWh
  • Feste Einspeisevergütung, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:10,9 ct/kWh
  • bei Nutzung der Direktvermarktung jeweils zzgl. 0,4 ct/kWh Managementprämie

Installierte Nennleistung 40 kWp bis 100 kWp:

  • Feste Einspeisevergütung, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:5,8 ct/kWh
  • Feste Einspeisevergütung, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:10,9 ct/kWh
  • bei Nutzung der Direktvermarktung jeweils zzgl. 0,4 ct/kWh Managementprämie

Installierte Nennleistung 100 kWp bis 400 kWp:

  • Verpflichtende Direktvermarktung
  • Vergütung via Marktprämienmodell
  • Marktprämie, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:6,2 ct/kWh
  • Marktprämie, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:9,4 ct/kWh

Installierte Nennleistung 400 kWp bis 1.000 kWp:

  • Verpflichtende Direktvermarktung
  • Vergütung via Marktprämienmodell
  • Marktprämie, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:6,2 ct/kWh
  • Marktprämie, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:8,1 ct/kWh

Installierte Nennleistung über 1.000 kWp:

  • Verpflichtende Teilnahme an einer EEG-Ausschreibung
  • Eigenverbrauch ist möglich
  • Verpflichtende Direktvermarktung
  • Marktprämie, anzulegender Wert = Gebotswert


Freiflächen-PV-Anlagen

Gefördert werden Freiflächen-PV-Anlagen auf folgenden Flächen:

  • 500 m breiter Streifen entlang von Autobahnen
  • 500 m breiter Streifen entlang von Schienenwegen
  • Konversionsflächen, versiegelte Flächen
  • Flächen, für die ein Planfeststellungsverfahren nach § 38 BauGB durchgeführt wurde (z. B. Deponien)
  • Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten
  • Floating-PV-Anlagen auf künstlichen Gewässern (§3 Nr. 3 und 4 Wasserhaushaltsgesetz)

    Förderhöhe

    • Für Anlagen unter 1000 kWp wird eine Vergütung von 7,00 Cent / kWh gezahlt.
    • Anlagen über 1000 kWp müssen an dem Ausschreibungsverfahren für Anlagen des ersten Segments der Bundesnetzagentur teilnehmen:
    • Der Höchstwert für Gebote für die Termine im Jahr 2024 beträgt 7,37 Cent / kWh.
    • Regelmäßige Ausschreibungstermine: 1. März, 1. Juli, 1. Dezember.
    • Anlagen in wiedervernässten Mooren nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e, die erfolgreich an der Ausschreibung teilgenommen haben, erhalten eine zusätzliche Vergütung von 0,5 Cent pro kWh

    Agri PV:

    • Die Anforderungen, die für die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur an Agri-PV gestellt werden, sind hier definiert.
    • Regelmäßige Ausschreibungstermine: 1. März, 1. Juli, 1. Dezember.
    • Für Anlagen unter 1000 kWp wird eine Vergütung von derzeit 7,00 Cent / kWh gezahlt.
    • Anlagen über 1000 kWp müssen an dem Ausschreibungsverfahren für Anlagen des ersten Segments der Bundesnetzagentur teilnehmen: Der Höchstwert für Gebote für die Termine im Jahr 2024 beträgt 7,37 Cent / kWh.
    • Agri-PV-Anlagen, die erfolgreich an der Ausschreibung teilgenommen haben und mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden, erhalten im Jahr 2024 eine zusätzliche Vergütung von 1 Cent pro kWh.


    Gesonderte Bedingungen für Bürgerenergieanlagen

    • Neue Bürgerenergiegesellschaften müssen nicht an der Ausschreibung teilnehmen sondern können eine Vergütung nach § 46 EEG in Anspruch nehmen
    • dies gilt für Photovoltaik-Anlagen mit einer Gesamtleistung von maximal 6 MW, wenn die Gesellschaft in den vergangenen 3 Jahren keine PV-Anlage errichtet hat
    • Ausnahmeregelung erfordert, dass spätestens 3 Wochen nach Erteilung der immisionsschutz-rechtlichen Genehmigung der Bundesnetzagentur mitgeteilt wird, dass die Anlage eine Bürgerenergiegesellschaft ist und die entsprechende Definition erfüllt
    • Definition einer Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15
      • min. 50 natürliche Personen als stimmberechtigte Gesellschaftsmitglieder
      • min. 75 % der Stimmrechte liegen bei natürlichen Personen liegen, die ihren Wohnsitz in einem Umkreis von 50 km um die geplante Anlage haben
      • Stimmrecht, die nicht bei natürlichen Personen liegen, dürfen ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen oder kommunalen Gebietskörperschaften liegen
      • kein Mitglied hält mehr als zehn Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft


      Weitere Infor­ma­tionen

      Aktuelle Fördersätze für PV-Anlagen

      https://link.energy4climate.nrw/ZXihwu

      Informationen der Bundesnetzagentur zu den Ausschreibungen für Dachanlagen

      https://link.energy4climate.nrw/H7PKKd

      Informationen der Bundesnetzagentur zu den Ausschreibungen für Freiflächen-PV

      https://link.energy4climate.nrw/ivpZly

      Förderart
      • Vergütung
      Förderinhalt

      Strom aus Photovoltaikanlagen

      Antragsteller
      • Gemeinnützige Organisation
      • Kommune
      • Privatperson
      • Unternehmen
      Antragstelle

      Stromnetzbetreiber

      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      19.01.2024

      KfW: Klimaschutzoffensive für Unternehmen

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Mit der Klimaschutzoffensive für den Mittel­stand fördert die KfW Investitionen in Maß­nahmen zur Verr­ingerung, Ver­meidung und Abbau von Treibhausgas­emissionen um die mittel­ständischen Unternehmen an die kommende EU-Taxonomie für klima­freundliche Aktivitäten heran­zuführen.

      Gefördert werden:

      Modul A: Herstellung klimafreundlicher Technologien z.B.

      • Erneuerbare-Energien-Anlagen
      • Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff
      • emissionsarme Fahrzeuge
      • energieeffiziente Gebäudetechnik
      • Batterien

      Modul B: klimafreundliche Produktions­verfahren in energieintensiven Industrien

      • Minderung der Treibhausgasemissionen energieintensiver Prozesse z. B.: Zement, Aluminium, Eisen und Stahl

      Modul C: Energieversorgung, z.B.

      • Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
      • Maßnahmen zum Ausbau der Strom­übertragungs-und -verteilnetze
      • Energiespeicher
      • Herstellung von Treibstoffen
      • Gas- und Wärmenetze
      • Ausbau, Umrüstung sowie Sanierung von Gas-, Wärme-und Kälte­netzen
      • CO2-arme Wärme­erzeugung und Kraft-Wärme-Kopplung

      Modul D: Wasser, Abwasser, Abfall­

      • Maßnahmen zur Trinkwasser­bereitstellung und Abwasser­behandlung, inklusive Einrichtungen zur Sammlung und Verteilung
      • Neu­errichtung von Anlagen zur Sammlung und Verwertung von Abfällen

      Modul E: Transport und Speicherung von CO2

      • Neubau von CO2-Pipelines und Nach­rüstung von Gas­netzen zum Transport von CO2
      • unterirdische dauerhafte geologische Speicherung von CO2

      Modul F: integrierte Mobilitätsvorhaben (ausschließlich in Verbindung mit mind. einer Maßnahme aus einem anderen Modul), z.B.:

      • Elektro-Autos, E-LKW und E-Busse
      • elektrisch betriebene Züge, Straßen-und U-Bahnen
      • CO2-arme Passagier-und Güterschiffe
      • Ladestationen und Wasserstoff­tankstellen
      • Radwege, Schienen, Fußwege

      Modul G: Green IT

      • Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten
      • datengesteuerte Lösungen zur Treibhausgasemissionsreduzierung

      zusätzlich förderfähige Aufwendungen

      • Planungs- und Umsetzungsbegleitung
      • Gutachten und Nachweise erstellen (einhalten von technischen Mindestanforderungen)

      Antragsberechtigt sind:

      • Für Vorhaben in Deutschland:
        • natürliche, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung mit Unternehmenssitz in Deutschland oder im Ausland
        • jursitische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich kommunaler Beteiligung

      • Für Vorhaben innerhalb der EU:
        • Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland
        • Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Unternehmenssitz in der EU
        • Joint Ventures in der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit und maßgeblicher deutscher Beteiligung von mindestens 25%

      Förderhöhe

      • Förderhöhe: bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben
      • Kredit bis zu 100 % der förder­fähigen Investitionskosten
      • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags
      • Informationen zu Lauf­zeiten und Zinsen sind auf der Website der KfW abrufbar

      Kumu­lier­bar­keit

      • Kombinationen mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Kredite, Zulagen und Zuschüsse) ist unter Beachtung der EU-Beihilfegrenzen möglich.
      • Summe der Förderzusagen dürfen förderfähige Kosten nicht übersteigen
      • Kumulierung nicht möglich für Stromerzeugungsanlagen, die nach EEG oder KWKG mit einer Einspeisevergütung gefördert werden
      • Für Elektrofahrzeuge ist die gleichzeitige Inanspruchnahme der Klimaschutzoffensive für Unternehmen und dem beim BAFA zu beantragenden Umweltbonus möglich

      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

      https://link.energy4climate.nrw/gTofcb

      Förderart
      • Kredit
      • Zuschuss
      Förderinhalt

      Errichtung und Erwerb förderfähiger Anlagen zur Verringerung, Vermeidung und Abbau von Treibhausgasemissionen

      Antragsteller
      • Kommune
      • Unternehmen
      Antragstelle

      KfW

      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      13.04.2023

      Landwirtschaftliche Rentenbank: Energie vom Land

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Gefördert werden Investitionen in die Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien, wenn diese nicht zur ausschließlichen Eigennutzung getrieben werden:

      • Bioenergie (TOP-Kondition)
        • Investitionen in die Erzeugung von Bioenergie (Biogasanlagen, Biomethananlagen, Biomasseheizkraftwerke, Holzvergasungsanlagen, Biogene Kraftstoffe wie Bio-LNG und Bio-CNG)
        • auch Betriebsmittel
        • auch tätige Beteiligungen an Unternehmen der Bioenergieproduktion
      • Speicherung und Verteilung von Erneuerbarer Energie (TOP-Kondition)
        • Speicherung und Verteilung von Erneuerbarer Energie
        • Erzeugung von grünem Wasserstoff
      • Photovoltaik
        • Photovoltaik auf Gebäuden (inklusive Dachsanierung)
          • der Primärproduktion (Land-, Forst-, Fischwirtschaft)
          • der Agrar- und Ernährungswirtschaft
          • ländlicher Kommunen / kommunalnaher Unternehmen
          • gemeinnütziger Organisationen und Vereinen des öffentlichen Lebens
        • Aufdach-PV (Beteiligung mind. 50% der Primär- / Agrarwirtschaft)
        • Floating-PV (Beteiligung mind. 50% der Primär- / Agrarwirtschaft)
        • Freiflächen-PV (Beteiligung mind. 50% der Landwirtschaft)
        • Investitionen in tätige Beteiligungen von Unternehmen der Primärproduktion und Agrar- und Ernährungswirtschaft an Unternehmen der Energieproduktion aus PV-Anlagen
      • Windenergie
        • Investitionen in Windenergieanlagen
          • Beteiligung mind. 50% der Primärproduktion (Land-, Forst-, Fischwirtschaft)
          • Beteiligung mind. 50% der Agrar- und Ernährungswirtschaft
          • Beteiligung mind. 50% ländlicher Kommunen / kommunaler Unternehmen
        • Bürgerwindpark mit mind. 50% Beteiligung Bürger / Grundstückseigentümer vor Ort
        • Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des EEG ab 2017
        • Investitionen in tätige Beteiligungen von Unternehmen der Primärproduktion und Agrar- und Ernährungswirtschaft an Unternehmen der Windenergieproduktion
      • Weitere Regenerative Strom- und Wärmeerzeugung
        • Investitionen in weitere Formen erneuerbarer Energien (z.B. Erdwärme, Wasserkraft)
          • Beteiligung mind. 50% der Primärproduktion (Land-, Forst- und Fischwirtschaft)
          • Beteiligung mind. 50% der Agrar- und Ernährungswirtschaft
          • Beteiligung mind. 50% ländlicher Kommunen / kommunalnaher Unternehmen
        • Investitionen in tätige Beteiligungen von Unternehmen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischwirtschaft und Agrar- und Ernährungswirtschaft an Unternehmen der Strom- und Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien
        • Unternehmenskäufe und –übernahmen (sofern KMU)

      Förderhöhe

      • Kreditbetrag: max. 10 Mio. Euro / Kreditnehmer und Jahr, sowie Einzelfälle die darüber hinaus gehen
      • Zinssatz abhängig von Bonität und Besicherung

      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informationen, Richtlinie und Antragsunterlagen:

      https://link.energy4climate.nrw/VDvX47

      Kontakt:
      Landwirtschaftliche Rentenbank, Tel: 069 2107-700

      Förderart
      • Kredit
      Förderinhalt

      Erzeugung, Speicherung, Verteilung erneuerbarer Energien

      Antragsteller
      • Kommune
      • Unternehmen
      Antragstelle

      Banken und Sparkassen

      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      04.03.2024

      Mieterstrommodelle im geförderten Wohnungsbau

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Gefördert wird:

      • die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung der Hauselektrik, um den Solarstrom im Gebäude nutzen zu können, u.a.:
        • die Messplätze, die Erneuerung oder Verstärkung bestehender Haus- und Wohnungsanschlüsse, die Verkabelung und die damit einhergehenden Arbeitsaufwände,
        • Steuereinrichtungen für den Betrieb der Anlage, beispielsweise in Verbindung mit einer Wärmepumpe,
        • einzubringende stationäre elektrische Batteriespeicher und das zu ihrem Betrieb erforderliche Steuer- und Regelsystem oder bauliche Maßnahmen für die Einbringung der Installation in den Gebäuden
      • vorbereitende Maßnahmen am Dach oder an der Fassade, die für die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage technisch oder statisch erforderlich sind
      • vorbereitende Maßnahmen für eine Kombination aus einer Photovoltaikanlage mit einem Gründach

      Antragsberechtigt sind:

      • alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts
      • die für Mietwohnungen eines Bau- und Modernisierungsvorhabens eine Förderzusage der öffentlichen Wohnraumförderung aus dem Förderjahren 2022 oder 2023 haben


      Förderhöhe


      • technische Installation und vorbereitende Maßnahmen des Daches: bis zu 2.500 Euro
      • Modernisierungen: bis zu 5.000 Euro
      • der Zuschuss berechnet sich pro Wohnung des geförderten Gebäudes

      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informationen und Richtlinie:

      https://link.energy4climate.nrw/SREaxE

      Förderart
      • Zuschuss
      Förderinhalt

      Installation und vorbereitende Dacharbeiten für Photovoltaik-Anlagen für Mieterstrom auf Gebäuden mit gefördertem Wohnraum

      Antragsteller
      • Gemeinnützige Organisation
      • Kommune
      • Privatperson
      • Unternehmen
      Antragstelle

      Bewilligungsbehörden der öffentlichen Wohnraumförderung

      Fördergeber
      • Land NRW
      Stand

      06.07.2023

      NRW.BANK.Moderne Schule

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Gefördert wird:

      • Finanzierung aller Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen und Volkshochschulen sowie in deren Einrichtungen und Ausstattungen.
        Dies geschieht mit Hilfe eines Darlehens.
      • Grundstücke, die notwendiger Bestandteil einer Maßnahme sind, können mit finanziert werden
      • Ebenfalls können Planungskosten für maximal zwei/drei Vorjahre ab Antragstellung/Zusage mitfinanziert werden, soweit nachweislich eine konkrete Investitionsmaßnahme erfolgt ist.

      Voraussetzungen:

      • Nutzung des Darlehen für Investitionen des aktuellen Haushaltsjahres (inklusive der Haushaltsreste des Vorjahres) oder entsprechend einer Kreditermächtigungund vorhabensbezogen.
      • Eine Darlehensaufstockung kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist

      Antragsberechtigt sind:

      • kommunale Schulträger in Nordrhein-Westfalen
      • kommunale Schulzweckverbände in Nordrhein-Westfalen (mit KSA-Risikogewicht von null gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der EU-Verordnung Nummer 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen [Capital Requirements Regulation])


      Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

      • Investitionen in Betriebsmittel, geringwertige und bewertungsfreie Wirtschaftsgüter, reine Kapitalanlagen
      • Leasingvorhaben
      • Liquiditätskredite
      • Eigenkapitalausstattung
      • denkmalpflegerische Maßnahmen an nichtöffentlichen Gebäuden
      • Umschuldungen oder Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen und durchfinanzierten Vorhaben

      Förderhöhe

      • Finanzierungsanteil:
        • bei Kreditbeträgen > 2 Mio. Euro; max. 50 % der förderfähigen Investitionskosten. Eine Kumulierung mit dem Programm „NRW.BANK.Kommunal Invest Plus“ ist möglich.
        • bei Kreditbeträgen < 2 Mio. Euro; bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
      • Der Kredithöchstbetrag in diesem Förderprogramm beträgt 150 Mio. Euro pro Jahr pro Antragsteller.

      • Laufzeiten:
        • 10 Jahre bei 1 Tilgungsfreijahr
        • 20 Jahre bei 3 Tilgungsfreijahren
        • 30 Jahre bei 5 Tilgungsfreijahren
      • Zinssatz: fest für 10 Jahre
      • Tilgung:
        • in vierteljährlichen Raten nach Ablauf der Tilgungsfreijahre
        • außerplanmäßige Tilgungen während der Zinsbindung nicht möglich
      • Leistungstermine (Zins und Tilgung):
        • jeweils nachträglich vierteljährlich fällig zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.

        • Auszahlung: 100%
        • Bereitstellungsprovision: keine
        • Sicherheiten: die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen

        Kumu­lier­bar­keit

        Sie können das Darlehen mit anderen Fördermitteln kombinieren. Die Mittel aus den Programmen NRW.BANK.Moderne Schule und NRW.BANK.Kommunal Invest (Link öffnet sich in einem neuen Fenster) sowie IKK-Investitionskredit Kommunen (Link öffnet sich in einem neuen Fenster) der KfW oder einem anderen aus diesem Programm refinanzierten Kredit dürfen zusammen die aufgezeigten Finanzierungsanteile nicht überschreiten.

        Weitere Infor­ma­tionen

        Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

        https://bit.ly/3oWX5Lp

        Förderart
        • Kredit
        Förderinhalt

        Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen und Volkshochschulen sowie in deren Einrichtungen und Ausstattungen, inkl. energetischer Maßnahmen.

        Antragsteller
        • Kommune
        Antragstelle

        NRW.BANK

        Fördergeber
        • Land NRW
        Stand

        22.01.2024

        progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.1 Stationäre wasserstoffbasierte Energiesysteme in Verbindung mit einer PV-Anlage

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


        Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

        • Privatpersonen
        • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
        • freiberuflich Tätige
        • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
        • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
        • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
        • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
        • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

        Förderbedingungen unter anderem:

        • Das Gesamtsystem muss mindestens aus einem marktverfügbaren Elektrolyseur und Wasserstoffspeicher in Verbindung mit einem wasserstoffbasierten Energiewandler, z.Bsp. einer Brennstoffzelle oder einem Heizkessel, und einer Photovoltaikanlage bestehen.
        • Förderfähige Komponenten sind: Elektrolyseure, Wasserstoffspeicher und wasserstoffbasierte Heizkessel.
        • Jede Systemkomponente kann nur einmal gefördert werden.
        • Je Gebäude und Standort wird nur ein Anlagensystem gefördert.


        Förderhöhe

        Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher:

        • Zuschuss: max. 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben
        • Maximale Förderung: 100.000 Euro je Anlagensystem

        Wasserstoffbasierte Heizkessel:

        • Zuschuss: max. 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben
        • Maximale Förderung: 110.000 Euro (inkl. Elektrolyseur und Wasserstoffspeicher)

        Kumu­lier­bar­keit

        Eine Kumulierung verschiedener Programme für die gleiche Komponente ist ausgeschlossen.

        Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
        • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
        • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
        • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
        • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

        Weitere Infor­ma­tionen

        Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

        https://link.energy4climate.nrw/yvqzEn

        Kontakt:
        NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

        Förderart
        • Zuschuss
        Förderinhalt

        Komponenten für die Errichtung eines stationären wasserstoffbasierten Energiesystems für die Gebäudeversorgung

        Antragsteller
        • Gemeinnützige Organisation
        • Kommune
        • Privatperson
        • Unternehmen
        Antragstelle

        Bezirksregierung Arnsberg

        Fördergeber
        • Land NRW
        Stand

        15.02.2024

        progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.3 Biomasseanlagen in Verbindung mit der Nutzung von Solarenergie

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


        Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

        • Privatpersonen
        • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
        • freiberuflich Tätige
        • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
        • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
        • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
        • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
        • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

        Gefördert werden:

        • Anlagen für die thermische Nutzung von Biomasse in Gebäuden.
        • Förderfähig sind: Pelletkessel mit Brennwerttechnik, Pelletkessel mit Heizwerttechnik, Kombikessel (Hybridkessel), Holzhackschnitzelkessel, Scheitholzvergaserkessel, wassergeführte Pelletöfen und wassergeführte Holzvergaseröfen

        Förderbedingungen unter anderem:

        • Förderung nur in Verbindung mit einer neu errichteten oder bereits installierten thermischen Solaranlage oder einer neu errichteten Photovoltaikanlage (mind. 4 kWp)
        • Die Anlage muss als einzige Hauptheizung dienen, wassergeführt sein und mit einem ausreichend großen Speicher (30 Liter/kW) verbunden werden.
        • Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert.
        • Die geförderte Anlage darf nicht zur Erfüllung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dienen.
        • Förderanträge sind vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen zu stellen.


        Förderhöhe

        Zuschusshöhe:

        • Pelletkessel mit Brennwerttechnik (Neubau und Bestandsbau): 2.000 Euro
        • Pelletkessel mit Heizwerttechnik (nur Bestandsbau): 1.750 Euro
        • Kombikessel bzw. Hybridkessel (nur Bestandsbau): 1.000 Euro
        • Holzhackschnitzelkessel (nur Bestandsbau): 1.000 Euro
        • Scheitholzvergaserkessel (nur Bestandsbau): 1.000 Euro
        • wassergeführte Pelletofen (Neubau und Bestandsbau): 750 Euro
        • wassergeführte Holzvergaseröfen (Neubau und Bestandsbau): 750 Euro

        Kumu­lier­bar­keit

        Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
        • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
        • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
        • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
        • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

        Weitere Infor­ma­tionen

        Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

        https://link.energy4climate.nrw/8aTzOl

        Kontakt:
        NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

        Förderart
        • Zuschuss
        Förderinhalt

        Biomasseanlagen in Kombination mit Solarthermie- oder PV-Anlagen

        Antragsteller
        • Gemeinnützige Organisation
        • Kommune
        • Privatperson
        • Unternehmen
        Antragstelle

        Bezirksregierung Arnsberg

        Fördergeber
        • Land NRW
        Stand

        15.02.2024

        progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.4 Steuereinrichtungen für den Betrieb von Wärmepumpen in Verbindung mit einer PV-Anlage

        Fördergegenstand und -bedingungen

        Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


        • Gefördert werden die notwendigen Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für den Betrieb einer Wärmepumpe in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, um den zum Betrieb der Wärmepumpe benötigten Strom aus einer am Gebäude befindlichen Photovoltaikanlage nutzen zu können.
        • Dabei muss entweder die Wärmepumpe oder die Photovoltaikanlage neu installiert werden.
        • Es werden nur Anlagen in Bestandsgebäuden gefördert.
        • Die Förderung wird je Gebäude und Standort nur einmal gewährt.

        Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

        • Privatpersonen
        • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
        • freiberuflich Tätige
        • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
        • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
        • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
        • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
        • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

        Förderhöhe

        • Förderquote: 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben
        • Förderhöchstgrenze: 750 Euro je Gebäude und Standort

        Kumu­lier­bar­keit

        Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
        • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
        • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
        • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
        • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

        Weitere Infor­ma­tionen

        Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

        https://link.energy4climate.nrw/sKWEBz

        Kontakt:
        NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

        Förderart
        • Zuschuss
        Förderinhalt

        Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für Wärmepumpen in Verbindung mit PV-Anlage

        Antragsteller
        • Gemeinnützige Organisation
        • Kommune
        • Privatperson
        • Unternehmen
        Antragstelle

        Bezirksregierung Arnsberg.

        Fördergeber
        • Land NRW
        Stand

        15.02.2024

        NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

        Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.