Photovoltaik

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Mieterstrom

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird die direkte Belieferung von Mieterinnen und Mietern mit Strom aus Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 1.000 kW (1 MW), sofern der Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes verbraucht wird. Der Anspruch auf den sogenannten Mieterstromzuschlag nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG (in seiner jeweils geltenden Fassung) besteht für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 bzw. in den Folgejahren in Betrieb genommen werden.

Es werden zwei förderfähige Mieterstrommodelle unterschieden:

  • Klassisches Mieterstrommodell, bei dem der Strom direkt vom Anlagenbetreiber an die Mietenden geliefert wird.
  • Lieferkettenmodell, bei dem der Strom zunächst an einen zwischengeschalteten Energielieferanten verkauft wird, der ihn an die Mietenden weitergibt.

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR):
    Voraussetzung für jede EEG-Vergütung.
  • Lage der PV-Anlage:
    Die PV-Anlage muss auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage errichtet sein (§ 21 Abs. 3 EEG).
  • Wohnnutzung:
    Mindestens 40 % der Gebäudefläche müssen Wohnzwecken dienen (§ 21 EEG).
  • Räumlicher Zusammenhang:
    Der Mieterstrom muss im selben Gebäude oder im räumlichen Zusammenhang verbraucht werden. (z. B. im Quartier)
  • Keine Nutzung des öffentlichen Netzes:
    Der Strom darf nicht durch das öffentliche Netz geleitet werden – nur Direktbelieferung.
  • Anzeige gegenüber dem Netzbetreiber und Bundesnetzagentur (BNetzA):
    Mieterstrom ist anzuzeigen, es gibt jedoch keine separate „Mieterstromanlagen-Registrierung“.
  • Preisvorgaben im Stromliefervertrag:
    Der Arbeitspreis darf nicht höher sein als der aktuelle Grundversorgungstarif im Netzgebiet (§ 42b Energiewirtschaftsgesetz EnWG).

Anspruchsberechtigte:

  • Betreibende von PV-Anlagen auf/an/in Wohn- und Nebengebäuden
  • Mieterstromlieferanten innerhalb eines Quartiers

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als Mieterstromzuschlag, der pro erzeugter und direkt an die Mietenden gelieferter Kilowattstunde gezahlt wird. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Leistungsklasse der PV-Anlage sowie dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und wird von der Bundesnetzagentur festgelegt. Die Fördersätze unterliegen einer regelmäßigen Degression und können sich halbjährlich ändern.

Mieterstromzuschläge für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.08.2025 bis 31.01.2026:
  • bis 10 kW installierte Leistung: ca. 2,56 ct/kWh
  • über 10 bis 40 kW: ca. 2,38 ct/kWh
  • über 40 bis 1.000 kW: ca. 1,60 ct/kWh

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen:
Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG


Kontakt:

Bundesnetzagentur, Telefon: 0228 14-0

Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen

Antragsteller
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Photovoltaik

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen. Ein Förderanspruch besteht über 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Das Gesetz unterscheidet zwei Segmente:

  • Solaranlagen des ersten Segments (§ 3 Nr. 41a EEG)
    Freiflächenanlagen und sonstige Solaranlagen, die nicht auf, an oder in Gebäuden oder an Lärmschutzwänden errichtet werden.
  • Solaranlagen des zweiten Segments (§ 3 Nr. 41b EEG)
    Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden sowie an Lärmschutzwänden

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR):
    Voraussetzung für die Auszahlung der EEG-Vergütung (§ 52 EEG).
  • Technische Vorgaben – Messung, Steuerbarkeit und Netzanschluss:
    Einhaltung insbesondere der Anforderungen an Fernsteuerbarkeit, Einspeisemanagement und viertelstündliche Messung (§§ 9–11 EEG)
  • Anlagen bis 100 kW:
    Wahlrecht zwischen Einspeisevergütung (§ 21 EEG) oder Direktvermarktung mit Marktprämie (§ 20 EEG)
  • Anlagen über 100 kW bis 200 kW (angepasst durch Solarpaket I):
    Keine verpflichtende Direktvermarktung (§ 21a EEG), Möglichkeit der Überschusseinspeisung ohne formale Direktvermarktung, Einspeisung gegen Marktwert, keine Vergütung, keine Vermarktungskosten. Freiwillige Direktvermarktung weiterhin möglich.
  • Anlagen über 200 kW bis zur Ausschreibungsschwelle:
    Verpflichtende Direktvermarktung gem. Marktprämienmodell (§ 21b EEG)
  • Freiflächenanlagen – Segment 1 – ab 1.000 kW:
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (§ 22 Abs. 3 EEG; Solarausschreibungsverordnung). Förderung nur bei Zuschlag; Vergütungshöhe nach dem individuellen pay-as-bid-Zuschlagswert (§ 32 EEG).
  • Dachanlagen – Segment 2 – ab 750 kW:
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur
    (Absenkung der Schwelle durch Solarpaket I, wirksam ab 2024/2025). Förderung nur bei Zuschlag; Vergütungshöhe nach dem individuellen pay-as-bid-Zuschlagswert (§ 32 EEG).
  • Bürgerenergiegesellschaften mit PV-Anlagen bis 6 MW:
    Ohne Ausschreibung möglich; Vergütung nach gewichtetem Durchschnitt der höchsten Zuschlagswerte der Ausschreibungen des Vorjahres (§ 22b EEG).

Anspruchsberechtigte

  • Betreibende von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, Lärmschutzwänden oder für PV geeignete Freiflächen
  • Bürgerenergiegesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen (§ 3 Nr. 15, § 22b EEG)

Förderhöhe

Die Vergütung erfolgt abhängig von Anlagengröße und Veräußerungsform über:

  • Einspeisevergütung (§ 21 EEG)
    Für Anlagen bis 100 kW sowie Anlagen ohne Direktvermarktungspflicht.
  • Marktprämie (§ 20 EEG)
    Für verpflichtend oder freiwillig direktvermarktete Anlagen.
  • Zuschlagswerte aus Ausschreibungen (§§ 28a/b, 30-32 EEG)
    Für ausschreibungspflichtige Anlagen, Vergütung nach individuellem Zuschlagswert.

Vergütungssätze nicht ausschreibungspflichtiger Anlagen (§ 48 EEG)
Die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichten anzulegenden Werte gelten ausschließlich für PV-Anlagen, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Sie dienen entweder als feste Einspeisevergütung oder als anzulegender Wert im Marktprämienmodell, bei welchem die Differenz zwischen anzulegendem Wert und Referenzmarktwert als Marktprämie ausgeglichen wird. Die anzulegenden Werte unterliegen zudem einer halbjährlichen Degression von 1 % (§ 49 EEG). Die konkreten Vergütungssätze variieren je nach Segment, Leistungsklasse, Einspeiseart und dem Inbetriebnahmedatum.

Vergütungssätze 2025 (BNetzA-Bekanntmachungen):

  • ca. 6 ct/kWh – größere Anlagen, Teileinspeisung
  • bis ca. 13 ct/kWh – kleine Dachanlagen, Volleinspeisung

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen:

Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG


Kontakt: 
Bundesnetzagentur
Telefon: 0228 14-0

Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Strom aus Photovoltaikanlagen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

KfW: Erneuerbare Energien - Standard

Fördergegenstand und -bedingungen

Das Förderprogramm finanziert Investitionen in Deutschland sowie im Ausland zur Nutzung erneuerbarer Energien. Förderfähig sind Maßnahmen in den folgenden Bereichen:

  • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich zugehöriger Kosten für Planung, Projektierung und Installation – Photovoltaikanlagen, Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasser- und Windkraft, Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung in KWK-Anlagen, Anlagen zur Erzeugung, Aufbereitung und Einspeisung von Biogas, Batteriespeicher.
  • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen ausschließlich zur Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien
  • Wärme-/Kältenetze und -speicher, die aus erneuerbaren Energiequellen gespeist werden.
  • Contracting-Vorhaben und Modernisierung mit Leistungssteigerung
  • Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot, Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel, die erneuerbaren Energien systemverträglich in das Energiesystem zu integrieren, zum Beispiel Stromspeicheranlagen (Power-to X-Technologien), Lastmanagement, Mess- und Steuerungssysteme, als Einzelmaßnahme oder Nachrüstung.

Antragsberechtigte für Vorhaben in Deutschland:

  • In- und ausländische private und öffentliche Unternehmen
  • Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände
  • Privatpersonen und gemeinnützige Antragsstellende (bei teilweiser Einspeisung der erzeugten Energie)
  • Freiberufler

Antragsberechtigte für Vorhaben im Ausland:

  • Deutsche private Unternehmen und deren Tochtergesellschaften im Ausland
  • Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland
  • In Deutschland tätige Freiberufler

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als zinsgünstiger Kredit und umfasst bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten bei einem maximalen Kreditbetrag von 150 Mio. Euro pro Vorhaben.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen:

https://link.energy4climate.nrw/5zrT7G

Kontakt:
Kreditanstalt für Wiederaufbau
KfW-Servicenummer: 0800 539 9001

Konditionenübersicht der KfW:

https://link.energy4climate.nrw/ysEwMk

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Erneuerbare-Energien-Anlagen, KWK-Anlagen, Wärme- und Kältenetze, Maßnahmen zur Systemintegration

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Banken und Sparkassen

Fördergeber
  • Bund
Stand

15.09.2025

Mieterstrommodelle im geförderten Wohnungsbau

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird:

  • die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung der Hauselektrik, um den Solarstrom im Gebäude nutzen zu können, u.a.:
    • die Messplätze, die Erneuerung oder Verstärkung bestehender Haus- und Wohnungsanschlüsse, die Verkabelung und die damit einhergehenden Arbeitsaufwände,
    • Steuereinrichtungen für den Betrieb der Anlage, beispielsweise in Verbindung mit einer Wärmepumpe,
    • einzubringende stationäre elektrische Batteriespeicher und das zu ihrem Betrieb erforderliche Steuer- und Regelsystem oder bauliche Maßnahmen für die Einbringung der Installation in den Gebäuden
  • vorbereitende Maßnahmen am Dach oder an der Fassade, die für die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage technisch oder statisch erforderlich sind
  • vorbereitende Maßnahmen für eine Kombination aus einer Photovoltaikanlage mit einem Gründach

Antragsberechtigt sind:

  • alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts
  • die für Mietwohnungen eines Bau- und Modernisierungsvorhabens eine Förderzusage der öffentlichen Wohnraumförderung aus dem Förderjahren 2022 oder 2023 haben


Förderhöhe


  • technische Installation und vorbereitende Maßnahmen des Daches: bis zu 2.500 Euro
  • Modernisierungen: bis zu 5.000 Euro
  • der Zuschuss berechnet sich pro Wohnung des geförderten Gebäudes

Weitere Infor­ma­tionen

Weitere Informationen und Richtlinie:

https://link.energy4climate.nrw/SREaxE

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Installation und vorbereitende Dacharbeiten für Photovoltaik-Anlagen für Mieterstrom auf Gebäuden mit gefördertem Wohnraum

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Bewilligungsbehörden der öffentlichen Wohnraumförderung

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

06.07.2023

NRW.BANK: Bürgerenergiefonds NRW

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden Bürgerprojekte zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung. Förderfähig sind Vorplanungsausgaben, wie z. B. Studien und Machbarkeitsprüfungen in den Sektoren:

  • Windenergie
  • Photovoltaik
  • Wasserkraft
  • Bioenergie
  • unmittelbar damit zusammenhängende Anlagen

Antragsberechtigte:

  • Verbindlicher Zusammenschluss unter Beteiligung von mindestens sieben natürlichen Personen aus unterschiedlichen Haushalten.
  • Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts – wie Unternehmen und Kommunen – dürfen sich an dem Zusammenschluss beteiligen.
  • Der vorgesehene Investitionsort muss in NRW und in dem Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Kreises oder einer direkt an diese angrenzenden Gemeinde des ersten Wohnsitzes der beteiligten Personen liegen.

Förderhöhe

  • Die Zuwendung wird als bedingt rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung bis zu max. 300.000 Euro gewährt, sofern die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens 10.000 Euro betragen.
  • Eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht, sobald der Zuwendungsempfänger entweder die Finanzierung des Gesamtprojekts gesichert oder mit der Realisierungsphase begonnen hat oder nicht mehr antragsberechtigt ist.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen: NRW.BANK

https://link.energy4climate.nrw/4lwS4W

Beratungsangebot NRW.Energy4Climate GmbH
Vor der Antragstellung empfiehlt sich unbedingt ein Vorgespräch mit der Landesgesellschaft für Energie und Klimaschutz NRW.Energy4Climate GmbH, um die Machbarkeit des Vorhabens und die Förderfähigkeit der Ausgaben zu prüfen!

https://link.energy4climate.nrw/U04yP9

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Vorplanungsausgaben für Bürgerenergieprojekte

Antragsteller
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

NRW.BANK

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

08.08.2025

NRW.BANK: Eigentumsförderung - Modernisierung

Fördergegenstand und -bedingungen

Das Förderdarlehen unterstützt Investitionen in bauliche Modernisierungsmaßnahmen sowie flankierende Instandsetzungskosten von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen, die
  • den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhöhen, z. B. durch Verbesserung der Barrierefreiheit oder des Einbruchschutzes,
  • nachhaltig Energie einsparen,
  • dem Klimaschutz bzw. der Klimaanpassung dienen,
  • neuen Wohnraum durch Um- oder Ausbau schaffen.
Antragsberechtigt:
  • Personen und Familien mit kleinen und mittleren Einkommen.

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als Darlehen bis zu 220.000 Euro mit einem Finanzierungsanteil von bis zu 100 % der Investitionskosten und Tilgungsnachlässen bis zu 50 %.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen inkl. Übersicht zu Einkommensgrenzen: NRW.BANK

https://link.energy4climate.nrw/NGIzUi

Kontakt:
Telefon.: 0 211 91741-4500

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Modernisierung von Eigenheimen und zur Selbstnutzung bestimmter Eigentumswohnungen für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen.

Antragsteller
  • Privatperson
Antragstelle

Stadt- oder Kreisverwaltung

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

08.08.2025

NRW.BANK: Mietwohnraumförderung - Modernisierung

Fördergegenstand und -bedingungen

Das Förderdarlehen unterstützt Investitionen in bauliche Modernisierungsmaßnahmen sowie flankierende Instandsetzungen von bestehenden Mietwohngebäuden und auf dem dazugehörigen Grundstück, durch die
  • der Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhöht wird, z. B. Verbesserung der Barrierefreiheit, Verbesserung des Einbruchschutzes,
  • Energie nachhaltig eingespart oder
  • durch die das Klima nachhaltig geschützt wird,
  • Klimaanpassungsmaßnahmen erfolgen,
  • das Wohnumfeld aufgewertet wird.
Antragsberechtigte:
Natürliche und juristische Personen, die Eigentümer der jeweiligen Immobilie sind und ihre Kreditwürdigkeit nachweisen können.


Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als Annuitätendarlehen bis zu 220.000 Euro mit einem Finanzierungsanteil von bis zu 100 % der Investitionskosten und Tilgungsnachlässen von bis zu 55 %.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen: NRW.BANK

https://link.energy4climate.nrw/RfxHC7

Kontakt:
Telefon: 0 211 91741-4500

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Darlehenfinanzierte Investitionen in bauliche Modernisierungs- und flankierende Instandsetzungsmaßnahmen von bestehenden Mietwohngebäuden und auf dem dazugehörigen Grundstück

Antragsteller
  • Privatperson
Antragstelle

Stadt- oder Kreisverwaltung

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

08.08.2025

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.