Photovoltaik

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Mieterstrom

Fördergegenstand und -bedingungen

Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 EEG) besteht ab dem 1.1.2023 für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 1.000 kW.

Voraussetzungen:

  • PV-Anlage ist auf, an oder in einem Wohngebäude, oder einem Nebengebäude innerhalb eines Quartiers installiert
  • mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dient dem Wohnen
  • Ermittlung der Strommenge erfolgt nach Messstellenbetriebsgesetz
  • der Strom wird innerhalb des Quartiers verbraucht
  • der Strom wird nicht durch ein Netz durchgeleitet und
  • pro Jahr wird maximal 500 MW Zubau über Mieterstromzuschläge gefördert: Eintragung ins Register verpflichtend

Vorgaben für den Mieterstromvertrag

  • Vertragslaufzeit maximal 1 Jahr
  • stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst Vertragsdauer sind unwirksam
  • Ausschluss des Kündigungsrecht während der Dauer des Mietverhältnisses ist unwirksam
  • vereinbarter Strompreis darf maximal 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs betragen

Förderhöhe

Die aktuellen Vergütungssätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur (Link siehe unten). Diese betragen ab dem 1.1.2024:

  • bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 2,64 Cent / kWh
  • bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 2,45 Cent / kWh
  • bis einschließlich einer installierten Leistung von 1.000 Kilowatt 1,65 Cent / kWh


Weitere Infor­ma­tionen

Aktuelle Vergütungssätze

https://link.energy4climate.nrw/dDxetX

Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen

Antragsteller
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

01.01.2024

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Photovoltaik

Fördergegenstand und -bedingungen

Dach-PV-Anlagen

  • gefördert werden Anlagen an und auf Gebäuden und Lärmschutzwänden
  • diese folgenden Werte verringern sich ab dem 1. Februar 2024 und dann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten
  • die aktuellen Fördersätze sind bei der Bundesnetzagentur abrufbar

Installierte Nennleistung bis 10 kWp:

  • Feste Einspeisevergütung, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:8,2 ct/kWh
  • Feste Einspeisevergütung, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:13,0 ct/kWh
  • bei Nutzung der Direktvermarktung jeweils zzgl. 0,4 ct/kWh Managementprämie

Installierte Nennleistung 10 kWp bis 40 kWp:

  • Feste Einspeisevergütung, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:7,1 ct/kWh
  • Feste Einspeisevergütung, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:10,9 ct/kWh
  • bei Nutzung der Direktvermarktung jeweils zzgl. 0,4 ct/kWh Managementprämie

Installierte Nennleistung 40 kWp bis 100 kWp:

  • Feste Einspeisevergütung, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:5,8 ct/kWh
  • Feste Einspeisevergütung, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:10,9 ct/kWh
  • bei Nutzung der Direktvermarktung jeweils zzgl. 0,4 ct/kWh Managementprämie

Installierte Nennleistung 100 kWp bis 400 kWp:

  • Verpflichtende Direktvermarktung
  • Vergütung via Marktprämienmodell
  • Marktprämie, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:6,2 ct/kWh
  • Marktprämie, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:9,4 ct/kWh

Installierte Nennleistung 400 kWp bis 1.000 kWp:

  • Verpflichtende Direktvermarktung
  • Vergütung via Marktprämienmodell
  • Marktprämie, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:6,2 ct/kWh
  • Marktprämie, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:8,1 ct/kWh

Installierte Nennleistung über 1.000 kWp:

  • Verpflichtende Teilnahme an einer EEG-Ausschreibung
  • Eigenverbrauch ist möglich
  • Verpflichtende Direktvermarktung
  • Marktprämie, anzulegender Wert = Gebotswert


Freiflächen-PV-Anlagen

Gefördert werden Freiflächen-PV-Anlagen auf folgenden Flächen:

  • 500 m breiter Streifen entlang von Autobahnen
  • 500 m breiter Streifen entlang von Schienenwegen
  • Konversionsflächen, versiegelte Flächen
  • Flächen, für die ein Planfeststellungsverfahren nach § 38 BauGB durchgeführt wurde (z. B. Deponien)
  • Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten
  • Floating-PV-Anlagen auf künstlichen Gewässern (§3 Nr. 3 und 4 Wasserhaushaltsgesetz)

    Förderhöhe

    • Für Anlagen unter 1000 kWp wird eine Vergütung von 7,00 Cent / kWh gezahlt.
    • Anlagen über 1000 kWp müssen an dem Ausschreibungsverfahren für Anlagen des ersten Segments der Bundesnetzagentur teilnehmen:
    • Der Höchstwert für Gebote für die Termine im Jahr 2024 beträgt 7,37 Cent / kWh.
    • Regelmäßige Ausschreibungstermine: 1. März, 1. Juli, 1. Dezember.
    • Anlagen in wiedervernässten Mooren nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e, die erfolgreich an der Ausschreibung teilgenommen haben, erhalten eine zusätzliche Vergütung von 0,5 Cent pro kWh

    Agri PV:

    • Die Anforderungen, die für die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur an Agri-PV gestellt werden, sind hier definiert.
    • Regelmäßige Ausschreibungstermine: 1. März, 1. Juli, 1. Dezember.
    • Für Anlagen unter 1000 kWp wird eine Vergütung von derzeit 7,00 Cent / kWh gezahlt.
    • Anlagen über 1000 kWp müssen an dem Ausschreibungsverfahren für Anlagen des ersten Segments der Bundesnetzagentur teilnehmen: Der Höchstwert für Gebote für die Termine im Jahr 2024 beträgt 7,37 Cent / kWh.
    • Agri-PV-Anlagen, die erfolgreich an der Ausschreibung teilgenommen haben und mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden, erhalten im Jahr 2024 eine zusätzliche Vergütung von 1 Cent pro kWh.


    Gesonderte Bedingungen für Bürgerenergieanlagen

    • Neue Bürgerenergiegesellschaften müssen nicht an der Ausschreibung teilnehmen sondern können eine Vergütung nach § 46 EEG in Anspruch nehmen
    • dies gilt für Photovoltaik-Anlagen mit einer Gesamtleistung von maximal 6 MW, wenn die Gesellschaft in den vergangenen 3 Jahren keine PV-Anlage errichtet hat
    • Ausnahmeregelung erfordert, dass spätestens 3 Wochen nach Erteilung der immisionsschutz-rechtlichen Genehmigung der Bundesnetzagentur mitgeteilt wird, dass die Anlage eine Bürgerenergiegesellschaft ist und die entsprechende Definition erfüllt
    • Definition einer Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15
      • min. 50 natürliche Personen als stimmberechtigte Gesellschaftsmitglieder
      • min. 75 % der Stimmrechte liegen bei natürlichen Personen liegen, die ihren Wohnsitz in einem Umkreis von 50 km um die geplante Anlage haben
      • Stimmrecht, die nicht bei natürlichen Personen liegen, dürfen ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen oder kommunalen Gebietskörperschaften liegen
      • kein Mitglied hält mehr als zehn Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft


      Weitere Infor­ma­tionen

      Aktuelle Fördersätze für PV-Anlagen

      https://link.energy4climate.nrw/ZXihwu

      Informationen der Bundesnetzagentur zu den Ausschreibungen für Dachanlagen

      https://link.energy4climate.nrw/H7PKKd

      Informationen der Bundesnetzagentur zu den Ausschreibungen für Freiflächen-PV

      https://link.energy4climate.nrw/ivpZly

      Förderart
      • Vergütung
      Förderinhalt

      Strom aus Photovoltaikanlagen

      Antragsteller
      • Gemeinnützige Organisation
      • Kommune
      • Privatperson
      • Unternehmen
      Antragstelle

      Stromnetzbetreiber

      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      19.01.2024

      KfW: Erneuerbare Energien - Standard

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Gefördert werden Investitionen in Deutsch­land und im Ausland, im Einzelnen:

      • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich der zugehörigen Kosten für Planung, Projektierung und Installation. Die Anlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien genügen.
        • Photovoltaik-Anlagen auf Dächern, an Fassaden oder auf Freiflächen
        • Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft bis zu einer Größe von 20 MW
        • Anlagen zur Stromerzeugung aus Windkraft
        • Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf der Basis von fester Biomasse, Biogas oder Erdwärme
        • Anlagen zur Erzeugung, Aufbereitung und Einspeisung von Biogas, Biogasleitungen
        • Batteriespeicher
      • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen nur zur Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien
      • Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energiequellen gespeist werden
      • Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot, Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel, die erneuerbaren Energien systemverträglich in das Energiesystem zu integrieren
        • zum Beispiel Stromspeicheranlagen (Power-to X-Technologien), Lastmanagement, Mess- und Steuerungssysteme, als Einzelmaßnahme oder Nachrüstung
      • Contracting-Vorhaben und Modernisierungen mit Leistungssteigerung

      Antragsberechtigt sind:

      • In- und ausländische private und öffentliche Unternehmen – unabhängig von der Größe
      • Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände
      • Privatpersonen und gemeinnützige Antrag­steller (zumindest einen Teil des erzeugten Stroms oder der erzeugten Wärme muss eingespeist werden)
      • Freiberufler

      Förderhöhe

      • gefördert werden bis zu 100 % der Investition, max. 150 Mio. € pro Vorhaben
      • Zinssatz bonitätsabhängig (auch bei Privatpersonen)
      • Laufzeit 5, 10, 15 oder 20 Jahre; 1 bis 3 Jahre tilgungsfrei - je nach Laufzeit
      • Sondertilgungen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich

      Kumu­lier­bar­keit

      Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern diese keine Beihilfe enthalten.

      Für Anlagen zur Strom­erzeugung (zum Beispiel Photo­voltaik, Windkraft­anlagen, KWK-Anlagen) ist die gleich­zeitige Inanspruch­nahme einer staat­lichen Förderung in Gestalt einer Einspeise­vergütung, zum Beispiel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, möglich.

      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informationen, Richtlinie und Merkblatt:

      https://link.energy4climate.nrw/5zrT7G

      Konditionenübersicht der KfW:

      https://link.energy4climate.nrw/ysEwMk

      Förderart
      • Kredit
      Förderinhalt

      Erneuerbare-Energien-Anlagen, KWK-Anlagen, Wärme- und Kältenetze, Maßnahmen zur Systemintegration

      Antragsteller
      • Gemeinnützige Organisation
      • Privatperson
      • Unternehmen
      Antragstelle

      Banken und Sparkassen

      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      04.03.2024

      Mieterstrommodelle im geförderten Wohnungsbau

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Gefördert wird:

      • die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung der Hauselektrik, um den Solarstrom im Gebäude nutzen zu können, u.a.:
        • die Messplätze, die Erneuerung oder Verstärkung bestehender Haus- und Wohnungsanschlüsse, die Verkabelung und die damit einhergehenden Arbeitsaufwände,
        • Steuereinrichtungen für den Betrieb der Anlage, beispielsweise in Verbindung mit einer Wärmepumpe,
        • einzubringende stationäre elektrische Batteriespeicher und das zu ihrem Betrieb erforderliche Steuer- und Regelsystem oder bauliche Maßnahmen für die Einbringung der Installation in den Gebäuden
      • vorbereitende Maßnahmen am Dach oder an der Fassade, die für die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage technisch oder statisch erforderlich sind
      • vorbereitende Maßnahmen für eine Kombination aus einer Photovoltaikanlage mit einem Gründach

      Antragsberechtigt sind:

      • alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts
      • die für Mietwohnungen eines Bau- und Modernisierungsvorhabens eine Förderzusage der öffentlichen Wohnraumförderung aus dem Förderjahren 2022 oder 2023 haben


      Förderhöhe


      • technische Installation und vorbereitende Maßnahmen des Daches: bis zu 2.500 Euro
      • Modernisierungen: bis zu 5.000 Euro
      • der Zuschuss berechnet sich pro Wohnung des geförderten Gebäudes

      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informationen und Richtlinie:

      https://link.energy4climate.nrw/SREaxE

      Förderart
      • Zuschuss
      Förderinhalt

      Installation und vorbereitende Dacharbeiten für Photovoltaik-Anlagen für Mieterstrom auf Gebäuden mit gefördertem Wohnraum

      Antragsteller
      • Gemeinnützige Organisation
      • Kommune
      • Privatperson
      • Unternehmen
      Antragstelle

      Bewilligungsbehörden der öffentlichen Wohnraumförderung

      Fördergeber
      • Land NRW
      Stand

      06.07.2023

      NRW.BANK: Eigentumsförderung - Modernisierung

      Fördergegenstand und -bedingungen


      Antragsberechtigt sind:

      Personen und Familien mit kleinen und mittleren Einkommen:

      • Begünstigt werden Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht übersteigt (Einkommensgruppe A) oder
      • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG NRW um bis zu 40 Prozent übersteigt (Einkommensgruppe B).
      • Die Einkommensgrenze beträgt derzeit 20.420 Euro für einen 1-Personenhaushalt und 24.600 für einen 2-Personenhaushalt. Bei einem 3-Personenhaushalt (davon 1 Kind) beträgt sie 31.000 Euro, bei einem 4-Personenhaushalt (davon 2 Kinder) 37.400 Euro.

      Gefördert wird

      Förderfähig sind die Bau- und Baunebenkosten von Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf den zugehörigen Grundstücken. Als Baunebenkosten können auch Gutachten oder Konzepte, zum Beispiel Energiegutachten gefördert werden. Gefördert werden auch Instandsetzungen, die nicht durch die Modernisierung verursacht werden, soweit sie gleichzeitig mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.

      Förderbedingungen:

      Durch die Modernisierungsmaßnahmen

      • wird der Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig erhöht,
      • wird Endenergie und/oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart,
      • erfolgen Klimaanpassungsmaßnahmen und
      • wird Wohnraum durch Um- und Ausbau neu geschaffen.

      Darüber hinaus gelten folgende Bedingungen:

      • Die Förderzusage wird vor Vorhabenbeginn erteilt.
      • Die Finanzierung der im Förderantrag angesetzten Gesamtkosten ist gesichert.
      • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sind durch Fachunternehmen durchzuführen und müssen mindestens die technischen Anforderungen an den BEG-Standard Effizienzhaus 100 erfüllen (Ausnahme Baudenkmäler).
      • Die Installation von Photovoltaikanlagen ist nur förderfähig zur mindestens anteiligen Deckung des Eigenbedarfs im selbstgenutzten Wohneigentum.
      • Darlehensbeträge unter 5.000 Euro werden nicht bewilligt (Bagatellgrenze).

      Nicht förderfähig sind:

      • auf Öl basierende Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie Nachtstromspeicherheizungen,
      • Gasheizungen, außer sie sind technisch auf eine künftige Einbindung von Wasserstoff oder erneuerbare Gase vorbereitet.

      Förderhöhe


      • Darlehen bis zu 100 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten
      • Das Darlehen beträgt höchstens 220.000 Euro pro Eigenheim.
      • Zinsbindung: 25 oder 30 Jahre
      • Die Förderdarlehen sind wie folgt zu verzinsen: 5 Jahre ab Leistungsbeginn mit 0 Prozent, 5 Jahre nach Leistungsbeginn bis zum Ablauf der Zweckbindung mit marktüblicher Verzinsung.
      • Auf Antrag wird für das Förderdarlehen bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen bis zu 50 Prozent Tilgungsnachlass gewährt.

      Kumu­lier­bar­keit


      • Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann ein Eigenheim bis zum Erreichen des jeweils geltenden Darlehenshöchstbetrags mehrfach gefördert werden.
      • Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich.

      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informationen inkl. Tabelle mit Einkommensgrenzen

      https://link.energy4climate.nrw/NGIzUi

      Kontaktdaten

      Tel.: 0 211 91741-4500

      E-Mail: info@nrwbank.de

      Förderart
      • Kredit
      Förderinhalt

      Gewährung von zinsgünstigen Darlehen für die Modernisierung von Eigenheimen und zur Selbstnutzung bestimmter Eigentumswohnungen für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen.

      Antragsteller
      • Privatperson
      Antragstelle

      Stadt- oder Kreisverwaltung

      Fördergeber
      • Land NRW
      Stand

      19.03.2024

      NRW.BANK: Mietwohnraumförderung - Modernisierung

      Fördergegenstand und -bedingungen


      Antragsberechtigt sind:

      Natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, sofern sie Eigentümer oder Erbbauberechtigte einer Immobilie sind und über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen.

      Gefördert wird:

      Förderfähig sind die Bau- und Baunebenkosten von Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf den zugehörigen Grundstücken. Als Baunebenkosten können auch Gutachten oder Konzepte, zum Beispiel Energiegutachten oder Quartierskonzepte gefördert werden. Gefördert werden auch Instandsetzungen, die nicht durch die Modernisierung verursacht werden, soweit sie gleichzeitig mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.

      Förderbedingungen

      Durch die Modernisierungsmaßnahmen

      • wird der Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig erhöht,
      • wird Endenergie und/oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart,
      • erfolgen Klimaanpassungsmaßnahmen,
      • wird das Wohnumfeld aufgewertet und
      • Wohnraum durch Um- und Ausbau neu geschaffen.

      Darüber hinaus gelten folgende Bedingungen:

      • Die Förderzusage wird vor Vorhabenbeginn erteilt.
      • Die Finanzierung der im Förderantrag angesetzten Gesamtkosten ist gesichert.
      • Durch die Förderung entstehen Mietpreis- und Belegungsbindungen an den geförderten Wohnungen. Die Dauer der Bindungen beträgt 25 oder 30 Jahre (=Zeitraum der Zinsbindung). Die Mietobergrenze ist abhängig vom Bauort und beträgt maximal 9,00 Euro. Die Miete kann um 2 Prozent für jedes Jahr nach Erteilung der Förderzusage erhöht werden.
      • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sind durch Fachunternehmen durchzuführen und müssen mindestens die technischen Anforderungen an den BEG-Standard Effizienzhaus 100 erfüllen.
      • Die Installation von Photovoltaikanlagen ist nur förderfähig zur Erzeugung von Mieterstrom und zur mindestens anteiligen Allgemeinstromversorgung im Mietwohnungsbau.
      • Darlehensbeträge unter 5.000 Euro werden nicht bewilligt (Bagatellgrenze).

      Nicht förderfähig sind:

      • auf Öl basierende Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie Nachtstromspeicherheizungen,
      • Gasheizungen, außer sie sind technisch auf eine künftige Einbindung von Wasserstoff oder erneuerbare Gase vorbereitet.

      Förderhöhe


      • Darlehen bis zu 100 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten
      • Das Darlehen beträgt höchstens 220.000 Euro pro Wohnung.
      • Zinsbindung: 25 oder 30 Jahre (=Zeitraum der Mietpreis- und Belegungsbindung)
      • Die Förderdarlehen sind wie folgt zu verzinsen: 5 Jahre ab Leistungsbeginn mit 0 Prozent, 5 Jahre nach Leistungsbeginn bis zum Ablauf der Zweckbindung mit 0,5 Prozent und nach Ablauf der Zweckbindung mit marktüblicher Verzinsung.
      • Auf Antrag wird für das Förderdarlehen bis zu 55 Prozent Tilgungsnachlass gewährt.

      Kumu­lier­bar­keit


      • Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann eine Wohnung bis zum Erreichen des jeweils geltenden Darlehenshöchstbetrags mehrfach gefördert werden.
      • Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich.

      Weitere Infor­ma­tionen

      Weitere Informationen 

      https://link.energy4climate.nrw/RfxHC7

      Kontaktdaten

      Tel.: 0 211 91741-4500

      E-Mail: info@nrwbank.de

      Förderart
      • Kredit
      Förderinhalt

      Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern und Mieteinfamilienhäusern durch die Gewährung zinsgünstiger Darlehen

      Antragsteller
      • Privatperson
      Antragstelle

      Stadt- oder Kreisverwaltung

      Fördergeber
      • Land NRW
      Stand

      19.03.2024

      progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.1 Stationäre wasserstoffbasierte Energiesysteme in Verbindung mit einer PV-Anlage

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


      Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

      • Privatpersonen
      • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
      • freiberuflich Tätige
      • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
      • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
      • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
      • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
      • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

      Förderbedingungen unter anderem:

      • Das Gesamtsystem muss mindestens aus einem marktverfügbaren Elektrolyseur und Wasserstoffspeicher in Verbindung mit einem wasserstoffbasierten Energiewandler, z.Bsp. einer Brennstoffzelle oder einem Heizkessel, und einer Photovoltaikanlage bestehen.
      • Förderfähige Komponenten sind: Elektrolyseure, Wasserstoffspeicher und wasserstoffbasierte Heizkessel.
      • Jede Systemkomponente kann nur einmal gefördert werden.
      • Je Gebäude und Standort wird nur ein Anlagensystem gefördert.


      Förderhöhe

      Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher:

      • Zuschuss: max. 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben
      • Maximale Förderung: 100.000 Euro je Anlagensystem

      Wasserstoffbasierte Heizkessel:

      • Zuschuss: max. 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben
      • Maximale Förderung: 110.000 Euro (inkl. Elektrolyseur und Wasserstoffspeicher)

      Kumu­lier­bar­keit

      Eine Kumulierung verschiedener Programme für die gleiche Komponente ist ausgeschlossen.

      Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
      • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
      • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
      • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
      • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

      Weitere Infor­ma­tionen

      Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

      https://link.energy4climate.nrw/yvqzEn

      Kontakt:
      NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

      Förderart
      • Zuschuss
      Förderinhalt

      Komponenten für die Errichtung eines stationären wasserstoffbasierten Energiesystems für die Gebäudeversorgung

      Antragsteller
      • Gemeinnützige Organisation
      • Kommune
      • Privatperson
      • Unternehmen
      Antragstelle

      Bezirksregierung Arnsberg

      Fördergeber
      • Land NRW
      Stand

      15.02.2024

      progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.3 Biomasseanlagen in Verbindung mit der Nutzung von Solarenergie

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


      Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

      • Privatpersonen
      • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
      • freiberuflich Tätige
      • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
      • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
      • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
      • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
      • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

      Gefördert werden:

      • Anlagen für die thermische Nutzung von Biomasse in Gebäuden.
      • Förderfähig sind: Pelletkessel mit Brennwerttechnik, Pelletkessel mit Heizwerttechnik, Kombikessel (Hybridkessel), Holzhackschnitzelkessel, Scheitholzvergaserkessel, wassergeführte Pelletöfen und wassergeführte Holzvergaseröfen

      Förderbedingungen unter anderem:

      • Förderung nur in Verbindung mit einer neu errichteten oder bereits installierten thermischen Solaranlage oder einer neu errichteten Photovoltaikanlage (mind. 4 kWp)
      • Die Anlage muss als einzige Hauptheizung dienen, wassergeführt sein und mit einem ausreichend großen Speicher (30 Liter/kW) verbunden werden.
      • Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert.
      • Die geförderte Anlage darf nicht zur Erfüllung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dienen.
      • Förderanträge sind vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen zu stellen.


      Förderhöhe

      Zuschusshöhe:

      • Pelletkessel mit Brennwerttechnik (Neubau und Bestandsbau): 2.000 Euro
      • Pelletkessel mit Heizwerttechnik (nur Bestandsbau): 1.750 Euro
      • Kombikessel bzw. Hybridkessel (nur Bestandsbau): 1.000 Euro
      • Holzhackschnitzelkessel (nur Bestandsbau): 1.000 Euro
      • Scheitholzvergaserkessel (nur Bestandsbau): 1.000 Euro
      • wassergeführte Pelletofen (Neubau und Bestandsbau): 750 Euro
      • wassergeführte Holzvergaseröfen (Neubau und Bestandsbau): 750 Euro

      Kumu­lier­bar­keit

      Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
      • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
      • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
      • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
      • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

      Weitere Infor­ma­tionen

      Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

      https://link.energy4climate.nrw/8aTzOl

      Kontakt:
      NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

      Förderart
      • Zuschuss
      Förderinhalt

      Biomasseanlagen in Kombination mit Solarthermie- oder PV-Anlagen

      Antragsteller
      • Gemeinnützige Organisation
      • Kommune
      • Privatperson
      • Unternehmen
      Antragstelle

      Bezirksregierung Arnsberg

      Fördergeber
      • Land NRW
      Stand

      15.02.2024

      progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.4 Steuereinrichtungen für den Betrieb von Wärmepumpen in Verbindung mit einer PV-Anlage

      Fördergegenstand und -bedingungen

      Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


      • Gefördert werden die notwendigen Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für den Betrieb einer Wärmepumpe in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, um den zum Betrieb der Wärmepumpe benötigten Strom aus einer am Gebäude befindlichen Photovoltaikanlage nutzen zu können.
      • Dabei muss entweder die Wärmepumpe oder die Photovoltaikanlage neu installiert werden.
      • Es werden nur Anlagen in Bestandsgebäuden gefördert.
      • Die Förderung wird je Gebäude und Standort nur einmal gewährt.

      Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

      • Privatpersonen
      • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
      • freiberuflich Tätige
      • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
      • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
      • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
      • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
      • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

      Förderhöhe

      • Förderquote: 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben
      • Förderhöchstgrenze: 750 Euro je Gebäude und Standort

      Kumu­lier­bar­keit

      Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
      • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
      • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
      • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
      • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

      Weitere Infor­ma­tionen

      Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

      https://link.energy4climate.nrw/sKWEBz

      Kontakt:
      NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

      Förderart
      • Zuschuss
      Förderinhalt

      Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für Wärmepumpen in Verbindung mit PV-Anlage

      Antragsteller
      • Gemeinnützige Organisation
      • Kommune
      • Privatperson
      • Unternehmen
      Antragstelle

      Bezirksregierung Arnsberg.

      Fördergeber
      • Land NRW
      Stand

      15.02.2024

      NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

      Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.