Photovoltaik

BMWE: Förderschwerpunkt Ressourceneffizienz und zirkuläre Wirtschaft (im 8. Energieforschungsprogramm)

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden anwendungsnahe FuE- und Demonstrationsvorhaben, die Ressourceneffizienz und zirkuläres Wirtschaften im Kontext der Energiewende voranbringen (z. B. längere Produktlebensdauern, Reparatur/Reuse/Refurbish/Remanufacture, Recycling, Sekundärrohstoffströme). Ziel ist, den Wert von Materialien und Produkten länger im Wirtschaftskreislauf zu halten und Umwelt- bzw. THG-Wirkungen zu reduzieren.

Antragsberechtigte:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inkl. Start-ups und KMU) mit Betriebsstätte/Niederlassung in Deutschland
  • Angehörige der Freien Berufe (bei Erfüllung KMU-Kriterien)
  • Hochschulen und Forschungseinrichtungen (mit FuE-Kapazitäten in Deutschland)
  • Vereine (mit FuE-Kapazitäten in Deutschland)
  • Gebietskörperschaften und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung

Förderhöhe

Förderart: nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung, meist Anteilfinanzierung).

Unternehmen: i. d. R. wird ein Eigenanteil von mindestens 50 % erwartet, KMU können höhere Förderquoten erhalten (Zuschläge nach AGVO).

Hochschulen/Forschungseinrichtungen (nicht-wirtschaftlich): im Einzelfall bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten möglich (Vollfinanzierung unter bestimmten Voraussetzungen).


Kumu­lier­bar­keit

Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, sofern beihilferechtlich zulässig – maßgeblich ist Artikel 8 AGVO.

Weitere Infor­ma­tionen

Kontakt

Boris Safner
030 20199-3371
b.safner@ptj.de

Heike Neumann
030 20199-3306
h.neumann@ptj.de

Dr. René Gail
02461 61-2887
r.gail@ptj.de

https://link.energy4climate.nrw/mHDSqQ

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

FuE- und Demonstrationsvorhaben für Ressourceneffizienz und zirkuläres Wirtschaften im Kontext der Energiewende

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Unternehmen
Antragstelle

easy-Online (Einreichung von Projektskizzen und später ggf. förmlicher Antrag; Verfahren i. d. R. zweistufig)

Fördergeber
  • Bund
Stand

14.01.2026

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Mieterstrom

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird die direkte Belieferung von Mieterinnen und Mietern mit Strom aus Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 1.000 kW (1 MW), sofern der Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes verbraucht wird. Der Anspruch auf den sogenannten Mieterstromzuschlag nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG (in seiner jeweils geltenden Fassung) besteht für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 bzw. in den Folgejahren in Betrieb genommen werden.

Es werden zwei förderfähige Mieterstrommodelle unterschieden:

  • Klassisches Mieterstrommodell, bei dem der Strom direkt vom Anlagenbetreiber an die Mietenden geliefert wird.
  • Lieferkettenmodell, bei dem der Strom zunächst an einen zwischengeschalteten Energielieferanten verkauft wird, der ihn an die Mietenden weitergibt.

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR):
    Voraussetzung für jede EEG-Vergütung.
  • Lage der PV-Anlage:
    Die PV-Anlage muss auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage errichtet sein (§ 21 Abs. 3 EEG).
  • Wohnnutzung:
    Mindestens 40 % der Gebäudefläche müssen Wohnzwecken dienen (§ 21 EEG).
  • Räumlicher Zusammenhang:
    Der Mieterstrom muss im selben Gebäude oder im räumlichen Zusammenhang verbraucht werden. (z. B. im Quartier)
  • Keine Nutzung des öffentlichen Netzes:
    Der Strom darf nicht durch das öffentliche Netz geleitet werden – nur Direktbelieferung.
  • Anzeige gegenüber dem Netzbetreiber und Bundesnetzagentur (BNetzA):
    Mieterstrom ist anzuzeigen, es gibt jedoch keine separate „Mieterstromanlagen-Registrierung“.
  • Preisvorgaben im Stromliefervertrag:
    Der Arbeitspreis darf nicht höher sein als der aktuelle Grundversorgungstarif im Netzgebiet (§ 42b Energiewirtschaftsgesetz EnWG).

Anspruchsberechtigte:

  • Betreibende von PV-Anlagen auf/an/in Wohn- und Nebengebäuden
  • Mieterstromlieferanten innerhalb eines Quartiers

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als Mieterstromzuschlag, der pro erzeugter und direkt an die Mietenden gelieferter Kilowattstunde gezahlt wird. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Leistungsklasse der PV-Anlage sowie dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und wird von der Bundesnetzagentur festgelegt. Die Fördersätze unterliegen einer regelmäßigen Degression und können sich halbjährlich ändern.

Mieterstromzuschläge für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.08.2025 bis 31.01.2026:
  • bis 10 kW installierte Leistung: ca. 2,56 ct/kWh
  • über 10 bis 40 kW: ca. 2,38 ct/kWh
  • über 40 bis 1.000 kW: ca. 1,60 ct/kWh

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen:
Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG


Kontakt:

Bundesnetzagentur, Telefon: 0228 14-0

Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen

Antragsteller
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Photovoltaik

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen. Ein Förderanspruch besteht über 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Das Gesetz unterscheidet zwei Segmente:

  • Solaranlagen des ersten Segments (§ 3 Nr. 41a EEG)
    Freiflächenanlagen und sonstige Solaranlagen, die nicht auf, an oder in Gebäuden oder an Lärmschutzwänden errichtet werden.
  • Solaranlagen des zweiten Segments (§ 3 Nr. 41b EEG)
    Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden sowie an Lärmschutzwänden

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR):
    Voraussetzung für die Auszahlung der EEG-Vergütung (§ 52 EEG).
  • Technische Vorgaben – Messung, Steuerbarkeit und Netzanschluss:
    Einhaltung insbesondere der Anforderungen an Fernsteuerbarkeit, Einspeisemanagement und viertelstündliche Messung (§§ 9–11 EEG)
  • Anlagen bis 100 kW:
    Wahlrecht zwischen Einspeisevergütung (§ 21 EEG) oder Direktvermarktung mit Marktprämie (§ 20 EEG)
  • Anlagen über 100 kW bis 200 kW (angepasst durch Solarpaket I):
    Keine verpflichtende Direktvermarktung (§ 21a EEG), Möglichkeit der Überschusseinspeisung ohne formale Direktvermarktung, Einspeisung gegen Marktwert, keine Vergütung, keine Vermarktungskosten. Freiwillige Direktvermarktung weiterhin möglich.
  • Anlagen über 200 kW bis zur Ausschreibungsschwelle:
    Verpflichtende Direktvermarktung gem. Marktprämienmodell (§ 21b EEG)
  • Freiflächenanlagen – Segment 1 – ab 1.000 kW:
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (§ 22 Abs. 3 EEG; Solarausschreibungsverordnung). Förderung nur bei Zuschlag; Vergütungshöhe nach dem individuellen pay-as-bid-Zuschlagswert (§ 32 EEG).
  • Dachanlagen – Segment 2 – ab 750 kW:
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur
    (Absenkung der Schwelle durch Solarpaket I, wirksam ab 2024/2025). Förderung nur bei Zuschlag; Vergütungshöhe nach dem individuellen pay-as-bid-Zuschlagswert (§ 32 EEG).
  • Bürgerenergiegesellschaften mit PV-Anlagen bis 6 MW:
    Ohne Ausschreibung möglich; Vergütung nach gewichtetem Durchschnitt der höchsten Zuschlagswerte der Ausschreibungen des Vorjahres (§ 22b EEG).

Anspruchsberechtigte

  • Betreibende von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, Lärmschutzwänden oder für PV geeignete Freiflächen
  • Bürgerenergiegesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen (§ 3 Nr. 15, § 22b EEG)

Förderhöhe

Die Vergütung erfolgt abhängig von Anlagengröße und Veräußerungsform über:

  • Einspeisevergütung (§ 21 EEG)
    Für Anlagen bis 100 kW sowie Anlagen ohne Direktvermarktungspflicht.
  • Marktprämie (§ 20 EEG)
    Für verpflichtend oder freiwillig direktvermarktete Anlagen.
  • Zuschlagswerte aus Ausschreibungen (§§ 28a/b, 30-32 EEG)
    Für ausschreibungspflichtige Anlagen, Vergütung nach individuellem Zuschlagswert.

Vergütungssätze nicht ausschreibungspflichtiger Anlagen (§ 48 EEG)
Die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichten anzulegenden Werte gelten ausschließlich für PV-Anlagen, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Sie dienen entweder als feste Einspeisevergütung oder als anzulegender Wert im Marktprämienmodell, bei welchem die Differenz zwischen anzulegendem Wert und Referenzmarktwert als Marktprämie ausgeglichen wird. Die anzulegenden Werte unterliegen zudem einer halbjährlichen Degression von 1 % (§ 49 EEG). Die konkreten Vergütungssätze variieren je nach Segment, Leistungsklasse, Einspeiseart und dem Inbetriebnahmedatum.

Vergütungssätze 2025 (BNetzA-Bekanntmachungen):

  • ca. 6 ct/kWh – größere Anlagen, Teileinspeisung
  • bis ca. 13 ct/kWh – kleine Dachanlagen, Volleinspeisung

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen:

Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG


Kontakt: 
Bundesnetzagentur
Telefon: 0228 14-0

Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Strom aus Photovoltaikanlagen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

KfW: Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden investive Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Senkung der Treibhausgasemissionen. Förderfähig sind Investitionen über sechs Module.

Modul 1:QuerschnittstechnologienAustausch von Bestandsanlagen durch hocheffiziente Aggregate:

  • Elektromotoren und Antriebe
  • Elektrisch angetriebene Pumpen
  • Ventilatoren
  • Drucklufterzeuger sowie deren übergeordnete Steuerung
  • Wärmeübertrager für die Abwärmenutzung oder Wärmerückgewinnung
  • Thermische Isolierung/Wärmedämmung von industriellen Anlagen oder Anlagenteilen
  • Frequenzumrichter

Modul 2: Prozesswärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien – Beschaffung und Errichtung von Wärmeerzeugern zur Bereitstellung von Prozesswärme

  • Solarkollektoranlagen zur direkten Gewinnung von Wärme aus Sonnenstrahlung
  • Wärmepumpen, die die nutzbar zu machende Wärme erneuerbaren Energien entziehen
  • Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Geothermie
  • Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse
  • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Erzeugung/Bereit­stellung von Wärme und elektrischer Energie durch Nutzung von fester pflanzlicher Biomasse, Sonnenstrahlung oder Geothermie

Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software

  • Kauf und Installation von Systemen zum Monitoring und zur effizienten Regelung von Energie- und Material­strömen zur Einbindung in ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem
  • Energiemanagementsoftware inklusive Schulungskosten

Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen – Maßnahmenspezifische Finanzierung durch eine Basis- und Premiumförderung oder durch einen Dekarbonisierungsbonus.

Basisförderung:

  • Flurförderfahrzeuge
  • Optimierung Biogasanlagen
  • Spritzgießmaschinen
  • Laserschneidanlagen
  • Lackierkabinen
  • Wasserstrahlschneidanlagen
  • Kühlmöbel für Lebensmittel

Premiumförderung:

  • Prozess- und Verfahrensumstellung
  • Abwärmenutzung
  • Optimierung der Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung von Produktionsprozessen
  • Energie- und oder ressourceneffiziente Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte
  • Vermeidung von Energie- und Ressourcenverlusten im Produktionsprozess
  • Maßnahmen zum Austausch eines fossilen Energieträgers durch einen erneuerbaren Energieträger
  • Elektrifizierung von Prozessen

Dekarbonisierungsbonus (zusätzlich zur Premiumförderung):

  • Außerbetriebliche Abwärmenutzung inkl. Abwärmeerschließung
  • Elektrifizierung von Prozessen, wenn der eingesetzte Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde.
  • Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff sowie Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff, wenn dieser auf dem Betriebsgelände genutzt wird.

Modul 5: Förderung von Transformationsplänen

  • Unterstüzung bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Klimaneutralität
  • Erstellung eines Transformationsplans

Modul 6: Elektrifizierung von kleinen Unternehmen

  • Austausch von Bestandsanlagen durch elektrisch zu betreibende Neuanlagen
  • Umrüstung von Anlagen, so dass diese mit elektrischer Energie zu betreiben sind.

Förderfähig sind zusätzlich bis zu 30 % der Nebenkosten, wie u. a. für Planung, Installation und Messkonzepte.

Antragsberechtigte mit einem Standort in Deutschland:

  • In- und ausländische gewerbliche Unternehmen und Contractoren
  • Kommunale Unternehmen
  • Landesunternehmen
  • Freiberuflich Tätige
  • Gemeinnützige Antragsteller, sofern diese wirtschaftlich tätig sind.

Förderhöhe

Die Förderung kann entweder als zinsverbilligter Kredit über die KfW oder alternativ als Investitionszuschuss über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen. Die Förderhöhe der zuwendungsfähigen Investitionsgesamtkosten variiert je nach Modul und Unternehmensgröße (KU = Kleines Unternehmen, MU = Mittleres Unternehmen, GU = Großunternehmen).

Modul 1Querschnittstechnologien
  • Förderhöhe: KU 25 % MU: 20 %, GU keine Förderung
  • Max. Kreditbetrag: 200.000 Euro
Modul 2Prozesswärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien
  • Förderhöhe: KU 60 %, MU 50 %, GU 40 %
  • Max. Kreditbetrag: 20 Mio. Euro.
Modul 3 – Mess-, Steuer- u. Regelungstechnik, Sensorik u. Energiemanagement Software
  • Förderhöhe: KU 45 %, MU: 35 %, GU:25 %
  • Max. Kreditbetrag:20 Mio. Euro
Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
  • Förderhöhe Basisförderung: KU 15 %, MU 10 %, GU keine Förderung
  • Max. Zuschuss (kein Kredit): 200.000 Euro
  • Förderhöhe Premiumförderung: KU 45 %, MU 35 %, GU 25 % zzgl. 10 % Dekarbonisierungsbonus
  • Max. Kreditbetrag: 20 Mio. Euro

Modul 5 – Förderung von Transformationsplänen

  • Förderhöhe: KU 60 %, MU 50 %, GU 40 %.
  • Max. Kreditbetrag: 80.000 Euro.

Modul 6 – Elektrifizierung von kleinen Unternehmen:

  • Förderhöhe: KU 33 %, keine Förderung von MU und GU
  • Max. Kreditbetrag: 200.000 Euro.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen:

https://link.energy4climate.nrw/cE5W6O

Kontakt:
Kreditanstalt für Wiederaufbau
KfW-Servicenummer: 0800 539 9001

Förderart
  • Kredit
  • Zuschuss
Förderinhalt

Maßnahmen, die die Energie- und Ressourceneffizienz erhöhen und damit zur Senkung der Treibhausgasemissionen beitragen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Unternehmen
Antragstelle

KfW

Fördergeber
  • Bund
Stand

15.09.2025

KfW: Erneuerbare Energien - Standard

Fördergegenstand und -bedingungen

Das Förderprogramm finanziert Investitionen in Deutschland sowie im Ausland zur Nutzung erneuerbarer Energien. Förderfähig sind Maßnahmen in den folgenden Bereichen:

  • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich zugehöriger Kosten für Planung, Projektierung und Installation – Photovoltaikanlagen, Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasser- und Windkraft, Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung in KWK-Anlagen, Anlagen zur Erzeugung, Aufbereitung und Einspeisung von Biogas, Batteriespeicher.
  • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen ausschließlich zur Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien
  • Wärme-/Kältenetze und -speicher, die aus erneuerbaren Energiequellen gespeist werden.
  • Contracting-Vorhaben und Modernisierung mit Leistungssteigerung
  • Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot, Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel, die erneuerbaren Energien systemverträglich in das Energiesystem zu integrieren, zum Beispiel Stromspeicheranlagen (Power-to X-Technologien), Lastmanagement, Mess- und Steuerungssysteme, als Einzelmaßnahme oder Nachrüstung.

Antragsberechtigte für Vorhaben in Deutschland:

  • In- und ausländische private und öffentliche Unternehmen
  • Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände
  • Privatpersonen und gemeinnützige Antragsstellende (bei teilweiser Einspeisung der erzeugten Energie)
  • Freiberufler

Antragsberechtigte für Vorhaben im Ausland:

  • Deutsche private Unternehmen und deren Tochtergesellschaften im Ausland
  • Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland
  • In Deutschland tätige Freiberufler

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als zinsgünstiger Kredit und umfasst bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten bei einem maximalen Kreditbetrag von 150 Mio. Euro pro Vorhaben.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen:

https://link.energy4climate.nrw/5zrT7G

Kontakt:
Kreditanstalt für Wiederaufbau
KfW-Servicenummer: 0800 539 9001

Konditionenübersicht der KfW:

https://link.energy4climate.nrw/ysEwMk

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Erneuerbare-Energien-Anlagen, KWK-Anlagen, Wärme- und Kältenetze, Maßnahmen zur Systemintegration

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Banken und Sparkassen

Fördergeber
  • Bund
Stand

15.09.2025

KfW: Klimaschutzoffensive für Unternehmen

Fördergegenstand und -bedingungen


Mit der Klimaschutzoffensive für Unternehmen fördert die KfW Investitionen in Maß­nahmen zur Verr­ingerung, Ver­meidung und zum Abbau von Treibhausgas­emissionen in Anlehnung an technische Kriterien der EU-Taxonomie für nachhaltiges Wirtschaften und zur Unterstützung der Produktion strategischer Transformationstechnologien. Förderfähige Maßnahmen sind:

Modul A: Herstellung klimafreundlicher Technologien, z. B.

  • Erneuerbare-Energien-Anlagen
  • Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff
  • emissionsarme Fahrzeuge
  • energieeffiziente Gebäudetechnik
  • Batterien
  • mitfinanziert werdenBetriebs­mittel sowie Material- und Warenlager (liquide Mittel, Personalkosten, Mieten, Marketing und Beratungskosten)

Modul A+: Herstellerförderung Plus für Transformationstechnologien, wie

  • Batterien
  • Solarpaneelen
  • Windturbinen
  • Wärmepumpen
  • Elektrolyseure
  • Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 (CCUS)
  • Erforderliche Schlüssel­komponenten für o. g. Transformations­technologien

Modul B: klimafreundliche Produktions­verfahren in energieintensiven Industrien

  • Anlagen zur klima­freundlichen Herstellung ausgewählter energie­intensiver Produkte und Prozesse, z. B.: Zement, Aluminium, Eisen und Stahl

Modul C: Energieversorgung, z. B.

  • Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
  • Maßnahmen zum Ausbau der Strom­übertragungs-und -verteilnetze
  • Energiespeicher
  • Herstellung von Treibstoffen
  • Gas- und Wärmenetze
  • Ausbau, Umrüstung sowie Sanierung von Gas-, Wärme-und Kälte­netzen
  • CO2-arme Wärme­erzeugung und Kraft-Wärme-Kopplung

Modul D: Wasser, Abwasser, Abfall­

  • Maßnahmen zur Trinkwasser­bereitstellung und Abwasser­behandlung, inklusive Einrichtungen zur Sammlung und Verteilung
  • Neu­errichtung von Anlagen zur Sammlung und Verwertung von Abfällen

Modul E: Transport und Speicherung von CO2

  • Neubau von CO2-Pipelines und Nach­rüstung von Gas­netzen zum Transport von CO2
  • unterirdische dauerhafte geologische Speicherung von CO2

Modul F: integrierte Mobilitätsvorhaben (ausschließlich in Verbindung mit mind. einer Maßnahme aus einem anderen Modul), z.B.:

  • Elektro-Autos, E-LKW und E-Busse
  • elektrisch betriebene Züge, Straßen-und U-Bahnen
  • CO2-arme Passagier-und Güterschiffe
  • Ladestationen und Wasserstoff­tankstellen
  • Radwege, Schienen, Fußwege

Modul G: Green IT

  • Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten
  • datengesteuerte Lösungen zur Treibhausgasemissionsreduzierung

Zusätzlich förderfähige Aufwendungen in Verbindung mit einer förderfähigen Investitionsmaßnahme

  • Planungs- und Umsetzungsbegleitung
  • Gutachten und Nachweise erstellen (einhalten von technischen Mindestanforderungen)

Antragsberechtigte:
Für Vorhaben in Deutschland:

  • Natürliche, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung mit Unternehmenssitz in Deutschland oder im Ausland
  • Jurisitische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich kommunaler Beteiligung

Für Vorhaben innerhalb der EU:

  • Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland
  • Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Unternehmenssitz in der EU
  • Joint Ventures in der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit und maßgeblicher deutscher Beteiligung von mindestens 25 %

Förderhöhe

  • Die Förderung erfolgt als zinsgünstiger Kredit und umfasst bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten bei einem maximalen Kreditbetrag von 25 Mio. Euro pro Vorhaben.
  • Für Photovoltaik- und andere erneuerbare Stromerzeugungsanlagen, deren Strom überwiegend selbst genutzt wird und die keine Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen, kann ein zinsverbilligter Kredit mit Klimazuschuss (Beihilfe) genutzt werden.

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen:

https://link.energy4climate.nrw/gTofcb

Kontakt:
Kreditanstalt für Wiederaufbau
KfW-Servicenummer: 0800 539 9001

Förderart
  • Kredit
  • Zuschuss
Förderinhalt

Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen, u. a. Herstellung klimafreundlicher Technologien und Produkte, Herstellung von Transformationstechnologien wie Batterien, Solarpaneele, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseure, Ausrüstung für Abscheidung, Nutzung, Speicherung von CO2 einschließlich benötigter Schlüsselkomponenten (Herstellerförderung Plus), klimafreundliche Produktionsverfahren in energieintensiven Industrien, Energieversorgung, CO2-Transport/-speicherung, integrierte Mobilitätsvorhaben, Kreislaufwirtschaft, Green IT.

Antragsteller
  • Unternehmen
Antragstelle

KfW

Fördergeber
  • Bund
Stand

15.09.2025

Landwirtschaftliche Rentenbank: Energie vom Land

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden Investitionen in die Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien im ländlichen Raum, sofern diese nicht zur ausschließlichen Eigennutzung betrieben werden. Förderfähig sind Maßnahmen in den folgenden Bereichen:

  • Bioenergie
    - Biogasanlagen, Biomethananlagen
    - Biomasseheizkraftwerke, Holzvergasungsanlagen
    - Anlagen zur Herstellung biogener Kraftstoffe (z. B. Bio-LNG, Bio-CNG)

  • Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien
    - Speichertechnologien für Strom und Wärme
    - Infrastrukturen zur Verteilung erneuerbarer Energien
    - Anlagen zur Erzeugung von grünem Wasserstoff

  • Photovoltaik (PV)
    - Aufdach-PV auf landwirtschaftlichen, kommunalen oder ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, einschließlich Dachsanierungen
    - Aufdach-PV, Floating-PV und Freiflächen-PV, jeweils mit mind. 50 % Beteiligung von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primär- oder Agrarwirtschaft

  • Windenergie
    - Windenergieanlagen auf Flächen der Land- und Forstwirtschaft
    - Beteiligungsmodelle mit mindestens 50 % landwirtschaftlicher Prägung

  • Weitere erneuerbare Energien
    - Erdwärme / Geothermie
    - Wasserkraft
    - Sonstige Technologien der regenerativen Wärme- und Stromerzeugung

Antragsberechtigte:

  • Unternehmen der Land-, Forst- und Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft
  • Unternehmen mit mindestens 50 % Beteiligung aus o. g. Sektoren
  • Unternehmen im ländlichen Raum, die in der Erzeugung, Speicherung oder Verteilung erneuerbarer Energien tätig sind
  • Kommunen, kommunalnahe Unternehmen und gemeinnützige Organisationen im ländlichen Raum (z. B. für PV-Projekte)

Förderhöhe

  • Die Förderung erfolgt als zinsgünstiger Kredit und umfasst bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten bei einem maximalen Kreditbetrag von 25 Mio. Euro pro Vorhaben.
  • Bei Erfüllung der KMU-Definition gelten besondere Förderkonditionen (Top-Konditionen). Unternehmen außerhalb der KMU-Definition können beihilfefrei gefördert werden.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen:
Energie vom Land - Rentenbank


Kontakt:
Landwirtschaftliche Rentenbank, Telefon: 069 2107-500

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Erzeugung, Speicherung, Verteilung erneuerbarer Energien

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Unternehmen
Antragstelle

Banken und Sparkassen

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

Mieterstrommodelle im geförderten Wohnungsbau

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird:

  • die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung der Hauselektrik, um den Solarstrom im Gebäude nutzen zu können, u.a.:
    • die Messplätze, die Erneuerung oder Verstärkung bestehender Haus- und Wohnungsanschlüsse, die Verkabelung und die damit einhergehenden Arbeitsaufwände,
    • Steuereinrichtungen für den Betrieb der Anlage, beispielsweise in Verbindung mit einer Wärmepumpe,
    • einzubringende stationäre elektrische Batteriespeicher und das zu ihrem Betrieb erforderliche Steuer- und Regelsystem oder bauliche Maßnahmen für die Einbringung der Installation in den Gebäuden
  • vorbereitende Maßnahmen am Dach oder an der Fassade, die für die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage technisch oder statisch erforderlich sind
  • vorbereitende Maßnahmen für eine Kombination aus einer Photovoltaikanlage mit einem Gründach

Antragsberechtigt sind:

  • alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts
  • die für Mietwohnungen eines Bau- und Modernisierungsvorhabens eine Förderzusage der öffentlichen Wohnraumförderung aus dem Förderjahren 2022 oder 2023 haben


Förderhöhe


  • technische Installation und vorbereitende Maßnahmen des Daches: bis zu 2.500 Euro
  • Modernisierungen: bis zu 5.000 Euro
  • der Zuschuss berechnet sich pro Wohnung des geförderten Gebäudes

Weitere Infor­ma­tionen

Weitere Informationen und Richtlinie:

https://link.energy4climate.nrw/SREaxE

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Installation und vorbereitende Dacharbeiten für Photovoltaik-Anlagen für Mieterstrom auf Gebäuden mit gefördertem Wohnraum

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Bewilligungsbehörden der öffentlichen Wohnraumförderung

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

06.07.2023

NRW.BANK.Invest Zukunft

Fördergegenstand und -bedingungen


Innovation, Digitalisierung und Nachhaltigkeit schaffen Wettbewerbsvorteile für Unternehmen und gestalten Zukunft. Deshalb können mit dem Programm NRW.BANK.Invest Zukunft die unterschiedlichsten Vorhaben realisiert werden – aus den Bereichen Klimaschutz(technologien), Umweltschutz, Mobilität oder Circular Economy genauso wie mit Blick auf den Effizienz und Einsparungen. Das gilt auch für die Einführung völlig neuer Technologien und Verfahren.

Antragberechtigt sind

  • Unternehmen (*erfasst privat-, öffentlich-rechtlich- und gemeinnützig organisierte Rechtsformen und Stiftungen.)
  • Angehörige der freien Berufe

Förderhöhe


  • Förderart: Ratendarlehen
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
  • Höchstbetrag: 10 Mio. €
  • Laufzeiten:
    • 3, 4, 5, 6, 7 Jahre mit 1 Tilgungsfreijahr
    • 5, 6, 7, 8, 9 und 10 Jahre mit 2 Tilgungsfreijahren
    • 10 Jahre mit 3 Tilgungsfreijahren
  • Zinssatz:
    • fest für die gesamte Darlehenslaufzeit
  • Tilgung:
    • in vierteljährlichen Raten mit Beginn des übernächsten Quartals nach Vertragsabschluss, ggf. nach Ablauf der Tilgungsfreijahre
    • außerplanmäßige Tilgungen mit Vorfälligkeitsentschädigung
  • Tilgungsnachlass
    • Für kleine (KU) und mittlere (MU) Unternehmen wird in Kombination mit dem Darlehen ein Tilgungsnachlass mitbeantragt, sodass dieser fester Bestandteil des zu beantragen Darlehens ist. Dessen Höhe bemisst sich nach der jeweiligen Einstufung des/der Beihilfeempfängers/Beihilfeempfängerin als KU oder MU und den tatsächlich anfallenden förderfähigen Kosten des Darlehens.
      Darlehensvolumen <= 1 Mio. €: 10 % (MU) bzw. 20 % (KU)
      Darlehensvolumen > 1 Mio. €: 5 % (MU) bzw. 10 % (KU)
      Damit der Tilgungsnachlass berücksichtigt wird, ist es zwingend erforderlich die Verwendungsbestätigung über die Verwendung der Mittel und die genannten Kosten innerhalb der tilgungsfreien Zeit zu erbringen.
  • Auszahlung: 100 %
  • Bereitstellungsprovision: 0,15 % pro Monat, ab dem 7. Monat nach Vertragsschluss
  • Sicherheiten: banküblich

Kumu­lier­bar­keit


Eine Kumulierung der unter diesem Programm gewährten Förderungen mit anderen Beihilfen, einschließlich De-minimis Beihilfen, ist unter Beachtung der Kumulierungsregeln nach Art. 5 De-minimis-VO sowie nach Art. 8 AGVO möglich.

Weitere Infor­ma­tionen


Weitere Informationen, Merkblatt und Kontakt:

https://link.energy4climate.nrw/ZzGnWs

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Investitionsförderung in den Bereichen Klimaschutz(-technologien), Umweltschutz, Circular Economy, Effizienz, Mobilität, Digitalisierung, Innovation

Antragsteller
  • Unternehmen
Antragstelle

Hausbankenverfahren

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

01.11.2025

NRW.BANK: Bürgerenergiefonds NRW

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden Bürgerprojekte zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung. Förderfähig sind Vorplanungsausgaben, wie z. B. Studien und Machbarkeitsprüfungen in den Sektoren:

  • Windenergie
  • Photovoltaik
  • Wasserkraft
  • Bioenergie
  • unmittelbar damit zusammenhängende Anlagen

Antragsberechtigte:

  • Verbindlicher Zusammenschluss unter Beteiligung von mindestens sieben natürlichen Personen aus unterschiedlichen Haushalten.
  • Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts – wie Unternehmen und Kommunen – dürfen sich an dem Zusammenschluss beteiligen.
  • Der vorgesehene Investitionsort muss in NRW und in dem Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Kreises oder einer direkt an diese angrenzenden Gemeinde des ersten Wohnsitzes der beteiligten Personen liegen.

Förderhöhe

  • Die Zuwendung wird als bedingt rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung bis zu max. 300.000 Euro gewährt, sofern die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens 10.000 Euro betragen.
  • Eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht, sobald der Zuwendungsempfänger entweder die Finanzierung des Gesamtprojekts gesichert oder mit der Realisierungsphase begonnen hat oder nicht mehr antragsberechtigt ist.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen: NRW.BANK

https://link.energy4climate.nrw/4lwS4W

Beratungsangebot NRW.Energy4Climate GmbH
Vor der Antragstellung empfiehlt sich unbedingt ein Vorgespräch mit der Landesgesellschaft für Energie und Klimaschutz NRW.Energy4Climate GmbH, um die Machbarkeit des Vorhabens und die Förderfähigkeit der Ausgaben zu prüfen!

https://link.energy4climate.nrw/U04yP9

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Vorplanungsausgaben für Bürgerenergieprojekte

Antragsteller
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

NRW.BANK

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

08.08.2025

NRW.BANK: NRW Sonderbürgschaftsprogramm Grüne Transformation

Fördergegenstand und -bedingungen

Das Landesbürgschaftsprogramm dient zur Absicherung von Krediten für Investitionen und Betriebsmittel zur Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger sowie der CO2-Emissionen. Dazu zählen beispielsweise die Errichtung von Kapazitäten sowie Infrastruktur für die Erzeugung und den Transport klimaneutraler Energieträger oder die Errichtung oder der Aufbau klimaneutraler Produktionskapazitäten.

Fördervoraussetzung:

  • Sicherheiten stehen nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung
  • Anteile vom Unternehmen werden zu maximal 25% von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehalten

Anspruchsberechtigte:

  • Unternehmen, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte
  • Natürliche Personen als Existenzgründer im Rahmen einer Neugründung oder einer Nachfolgelösung
  • Unabhängig von der Rechtsform steuerlich gewerbliche Einkünfte erzielende Unternehmen, die in Infrastruktur investieren (beispielsweise auch Bürgerenergiegesellschaften, die in Wärmenetze investieren)

Förderhöhe

  • Kreditvolumen: Grundsätzlich ab einer Kredithöhe € 2,5 Mio., mit einer maximalen Laufzeit von 15 Jahren; bei Bauinvestition und Programmkrediten auch darüber hinaus
  • Bürgschaftsumfang: grundsätzlich bis zu 80% des Ausfalls; mindestens 20% sind von der Hausbank im Eigenobligo zu tragen
  • Kosten einer Landesbürgschaft: Einmaliges Antragsentgelt sind 0,5% der beantragten Bürgschaft und die laufende Provision entspricht dem EU-beihilferechtlich induzierten Minimum, mindestens aber jeweils jährlich 0,5% des Bürgschaftsbetrages.

Kumu­lier­bar­keit

Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist möglich. Die EU-beihilferechtlichen Vorgaben müssen insgesamt eingehalten werden.

Weitere Infor­ma­tionen

Kontakt:  
Wolfgang Reich 
0211 981-2649 
wolfgang.reich@pwc.com 

Rainer Holtmann 
0211 981-2609 
rainer.holtmann@pwc.com 

Förderart
  • Bürgschaft
Förderinhalt

Gründungs- und Projektfinanzierung, Modernisierungsmaßnahmen, Unternehmensnachfolge, Restrukturierung, Sanierungen, etc.

Antragsteller
  • Unternehmen
Antragstelle
PwC im Auftrag des Landes NRW
Fördergeber
  • Land NRW
Stand

05.01.2026

progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.4.5 Stationäre wasserstoffbasierte Energiesysteme in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher für die Errichtung eines stationären wasserstoffbasierten Energiesystems für die Gebäudeversorgung.

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Das Gesamtsystem muss mindestens aus einem marktverfügbaren Elektrolyseur im Leistungsbereich bis maximal 10 Normkubikmeter Wasserstoff pro Stunde und einem Wasserstoffspeicher bis zu einer Größe von 500 Kilogramm Wasserstoff in Verbindung mit einem wasserstoffbasierten Energiewandler und einer Photovoltaikanlage bestehen.
  • Die Kapazität des Elektrolyseurs darf die elektrische Gesamtleistung der Photovoltaikanlage nicht überschreiten.

Antragsberechtigte:

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
  • Freiberuflich Tätige
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände und Stiftungen
  • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Höhe von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Maximalförderung von 100.000 Euro je Anlagensystem pro Gebäude und Standort.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

https://link.energy4climate.nrw/yvqzEn

Kontakt:
NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Komponenten für die Errichtung eines stationären wasserstoffbasierten Energiesystems für die Gebäudeversorgung

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Bezirksregierung Arnsberg

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

08.08.2025

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.