Förderinformation

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Photovoltaik

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen. Ein Förderanspruch besteht über 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Das Gesetz unterscheidet zwei Segmente:

  • Solaranlagen des ersten Segments (§ 3 Nr. 41a EEG)
    Freiflächenanlagen und sonstige Solaranlagen, die nicht auf, an oder in Gebäuden oder an Lärmschutzwänden errichtet werden.
  • Solaranlagen des zweiten Segments (§ 3 Nr. 41b EEG)
    Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden sowie an Lärmschutzwänden

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR):
    Voraussetzung für die Auszahlung der EEG-Vergütung (§ 52 EEG).
  • Technische Vorgaben – Messung, Steuerbarkeit und Netzanschluss:
    Einhaltung insbesondere der Anforderungen an Fernsteuerbarkeit, Einspeisemanagement und viertelstündliche Messung (§§ 9–11 EEG)
  • Anlagen bis 100 kW:
    Wahlrecht zwischen Einspeisevergütung (§ 21 EEG) oder Direktvermarktung mit Marktprämie (§ 20 EEG)
  • Anlagen über 100 kW bis 200 kW (angepasst durch Solarpaket I):
    Keine verpflichtende Direktvermarktung (§ 21a EEG), Möglichkeit der Überschusseinspeisung ohne formale Direktvermarktung, Einspeisung gegen Marktwert, keine Vergütung, keine Vermarktungskosten. Freiwillige Direktvermarktung weiterhin möglich.
  • Anlagen über 200 kW bis zur Ausschreibungsschwelle:
    Verpflichtende Direktvermarktung gem. Marktprämienmodell (§ 21b EEG)
  • Freiflächenanlagen – Segment 1 – ab 1.000 kW:
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (§ 22 Abs. 3 EEG; Solarausschreibungsverordnung). Förderung nur bei Zuschlag; Vergütungshöhe nach dem individuellen pay-as-bid-Zuschlagswert (§ 32 EEG).
  • Dachanlagen – Segment 2 – ab 750 kW:
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur
    (Absenkung der Schwelle durch Solarpaket I, wirksam ab 2024/2025). Förderung nur bei Zuschlag; Vergütungshöhe nach dem individuellen pay-as-bid-Zuschlagswert (§ 32 EEG).
  • Bürgerenergiegesellschaften mit PV-Anlagen bis 6 MW:
    Ohne Ausschreibung möglich; Vergütung nach gewichtetem Durchschnitt der höchsten Zuschlagswerte der Ausschreibungen des Vorjahres (§ 22b EEG).

Anspruchsberechtigte

  • Betreibende von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, Lärmschutzwänden oder für PV geeignete Freiflächen
  • Bürgerenergiegesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen (§ 3 Nr. 15, § 22b EEG)

Förderhöhe

Die Vergütung erfolgt abhängig von Anlagengröße und Veräußerungsform über:

  • Einspeisevergütung (§ 21 EEG)
    Für Anlagen bis 100 kW sowie Anlagen ohne Direktvermarktungspflicht.
  • Marktprämie (§ 20 EEG)
    Für verpflichtend oder freiwillig direktvermarktete Anlagen.
  • Zuschlagswerte aus Ausschreibungen (§§ 28a/b, 30-32 EEG)
    Für ausschreibungspflichtige Anlagen, Vergütung nach individuellem Zuschlagswert.

Vergütungssätze nicht ausschreibungspflichtiger Anlagen (§ 48 EEG)
Die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichten anzulegenden Werte gelten ausschließlich für PV-Anlagen, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Sie dienen entweder als feste Einspeisevergütung oder als anzulegender Wert im Marktprämienmodell, bei welchem die Differenz zwischen anzulegendem Wert und Referenzmarktwert als Marktprämie ausgeglichen wird. Die anzulegenden Werte unterliegen zudem einer halbjährlichen Degression von 1 % (§ 49 EEG). Die konkreten Vergütungssätze variieren je nach Segment, Leistungsklasse, Einspeiseart und dem Inbetriebnahmedatum.

Vergütungssätze 2025 (BNetzA-Bekanntmachungen):

  • ca. 6 ct/kWh – größere Anlagen, Teileinspeisung
  • bis ca. 13 ct/kWh – kleine Dachanlagen, Volleinspeisung

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen:

Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG


Kontakt: 
Bundesnetzagentur
Telefon: 0228 14-0

Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Strom aus Photovoltaikanlagen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

Landwirtschaftliche Rentenbank: Energie vom Land

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden Investitionen in die Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien im ländlichen Raum, sofern diese nicht zur ausschließlichen Eigennutzung betrieben werden. Förderfähig sind Maßnahmen in den folgenden Bereichen:

  • Bioenergie
    - Biogasanlagen, Biomethananlagen
    - Biomasseheizkraftwerke, Holzvergasungsanlagen
    - Anlagen zur Herstellung biogener Kraftstoffe (z. B. Bio-LNG, Bio-CNG)

  • Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien
    - Speichertechnologien für Strom und Wärme
    - Infrastrukturen zur Verteilung erneuerbarer Energien
    - Anlagen zur Erzeugung von grünem Wasserstoff

  • Photovoltaik (PV)
    - Aufdach-PV auf landwirtschaftlichen, kommunalen oder ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, einschließlich Dachsanierungen
    - Aufdach-PV, Floating-PV und Freiflächen-PV, jeweils mit mind. 50 % Beteiligung von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primär- oder Agrarwirtschaft

  • Windenergie
    - Windenergieanlagen auf Flächen der Land- und Forstwirtschaft
    - Beteiligungsmodelle mit mindestens 50 % landwirtschaftlicher Prägung

  • Weitere erneuerbare Energien
    - Erdwärme / Geothermie
    - Wasserkraft
    - Sonstige Technologien der regenerativen Wärme- und Stromerzeugung

Antragsberechtigte:

  • Unternehmen der Land-, Forst- und Fischwirtschaft sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft
  • Unternehmen mit mindestens 50 % Beteiligung aus o. g. Sektoren
  • Unternehmen im ländlichen Raum, die in der Erzeugung, Speicherung oder Verteilung erneuerbarer Energien tätig sind
  • Kommunen, kommunalnahe Unternehmen und gemeinnützige Organisationen im ländlichen Raum (z. B. für PV-Projekte)

Förderhöhe

  • Die Förderung erfolgt als zinsgünstiger Kredit und umfasst bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten bei einem maximalen Kreditbetrag von 25 Mio. Euro pro Vorhaben.
  • Bei Erfüllung der KMU-Definition gelten besondere Förderkonditionen (Top-Konditionen). Unternehmen außerhalb der KMU-Definition können beihilfefrei gefördert werden.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen:
Energie vom Land - Rentenbank


Kontakt:
Landwirtschaftliche Rentenbank, Telefon: 069 2107-500

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Erzeugung, Speicherung, Verteilung erneuerbarer Energien

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Unternehmen
Antragstelle

Banken und Sparkassen

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

Mieterstrommodelle im geförderten Wohnungsbau

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird:

  • die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung der Hauselektrik, um den Solarstrom im Gebäude nutzen zu können, u.a.:
    • die Messplätze, die Erneuerung oder Verstärkung bestehender Haus- und Wohnungsanschlüsse, die Verkabelung und die damit einhergehenden Arbeitsaufwände,
    • Steuereinrichtungen für den Betrieb der Anlage, beispielsweise in Verbindung mit einer Wärmepumpe,
    • einzubringende stationäre elektrische Batteriespeicher und das zu ihrem Betrieb erforderliche Steuer- und Regelsystem oder bauliche Maßnahmen für die Einbringung der Installation in den Gebäuden
  • vorbereitende Maßnahmen am Dach oder an der Fassade, die für die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage technisch oder statisch erforderlich sind
  • vorbereitende Maßnahmen für eine Kombination aus einer Photovoltaikanlage mit einem Gründach

Antragsberechtigt sind:

  • alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts
  • die für Mietwohnungen eines Bau- und Modernisierungsvorhabens eine Förderzusage der öffentlichen Wohnraumförderung aus dem Förderjahren 2022 oder 2023 haben


Förderhöhe


  • technische Installation und vorbereitende Maßnahmen des Daches: bis zu 2.500 Euro
  • Modernisierungen: bis zu 5.000 Euro
  • der Zuschuss berechnet sich pro Wohnung des geförderten Gebäudes

Weitere Infor­ma­tionen

Weitere Informationen und Richtlinie:

https://link.energy4climate.nrw/SREaxE

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Installation und vorbereitende Dacharbeiten für Photovoltaik-Anlagen für Mieterstrom auf Gebäuden mit gefördertem Wohnraum

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Bewilligungsbehörden der öffentlichen Wohnraumförderung

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

06.07.2023

NRW.BANK: Infrastrukturfinanzierung

Fördergegenstand und -bedingungen

Mit dem Förderdarlehen werden Unternehmens- und Projektfinanzierungen bei Investitionen in die öffentliche und/oder soziale Infrastruktur sowie bei Maßnahmen der Stadt- und Dorfentwicklung unterstützt, u. a. in den Bereichen:

  • Erneuerbare Energien – Energieerzeugung, Energiespeicherung, Energieverteilung
  • Klima – umweltschonende Mobilität, klimagerechte Baumaßnahmen, effiziente Entsorgungs- und Kreislaufwirtschaft
  • Bildung – Schulen, Kindergärten, OGS, Einrichtungen der Integration und Bildung, VHS, (private) Hochschulen usw.
  • Breitband – Glasfaserkabel, glasfasertaugliche Leerrohre, Verteilerkästen, Richtfunktechnik usw.
Folgende Maßnahmen erhalten eine finanzielle Förderung:
  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
  • gewerbliche Baukosten
  • Anschaffung von Inventar/Ausstattungen und Maschinen
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Kosten zum Erwerb von Lizenzen (außer laufende Lizenzgebühren)
  • im Rahmen der Rekommunalisierung im Energiebereich kann auch der Erwerb von Anteilen an Versorgungsbetrieben und von Netzen/Produktionskapazitäten finanziert werden.
Antragsberechtigte:
  • Unternehmen (privat-, öffentlich-rechtlich- und gemeinnützig organisierte Rechtsformen sowie auch privatrechtlich organisierte ausländische Rechtsformen)
  • Angehörige der freien Berufe
  • private Investoren

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt in Form eines zinsgünstigen Annuitäten- oder Ratendarlehens bis zu 150 Mio. Euro und einem Finanzierungsanteil von bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen: NRW.BANK

https://link.energy4climate.nrw/nrT74N

Kontakt:
NRW.BANK Service-Center: 0211 91741-4800
Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Investitionen in die öffentliche und soziale Infrastrukturin den Bereichen Energieerzeugung, Energiespeicherung, Energieverteilung, umweltschonende Mobilität, klimagerechte Baumaßnahmen, effiziente Entsorgungs- und Kreislaufwirtschaft

Antragsteller
  • Kommune
  • Unternehmen
Antragstelle

Hausbank

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

08.08.2025

NRW.BANK: Moderne Schule

Fördergegenstand und -bedingungen

Das Förderdarlehen unterstützt Kommunen bei allen Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen, Volkshochschulen und Kindergärten sowie in deren Einrichtungen und Ausstattungen. Ebenso mitfinanzierbar sind:
  • Grundstücke, die notwendiger Bestandteil des Investitionsvorhabens sind.
  • Planungskosten rückwirkend für maximal drei Jahre ab Antragstellung, die Gegenstand eines aktuell zu finanzierenden Investitionsvorhabens sind.
Antragsberechtigte:
  • Kommunale Gebietskörperschaften
  • Rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Gemeindeverbände (öffentliche Körperschaften mit KSA-Risikogewicht null gemäß Artikel 115 (2) i. V. m. Artikel 114 (2) der EU-Verordnung 575/2013 – Capital Requirements Regulation)

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als Darlehen bis 150 Mio. Euro pro Jahr und Antragsteller:
  • Darlehen bis 2 Mio. Euro: bis zu 100 % Finanzierung der förderfähigen Investitionskosten aus dem Programm „NRW.BANK.Moderne Schule“
  • Darlehen über 2 Mio. Euro: max. 50 % Finanzierung der förderfähigen Investitionskosten über „NRW.BANK.Moderne Schule“, die restlichen 50 % über „NRW.BANK.Kommunal Invest Plus“.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen und Antragsunterlagen: NRW.BANK

https://bit.ly/3oWX5Lp

Kontakt:
NRW.BANK Service-Center: 0211 91741-4800

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen, Volkshochschulen und Kindergärten sowie in deren Einrichtungen und Ausstattungen, inkl. energetischer Maßnahmen

Antragsteller
  • Kommune
Antragstelle

NRW.BANK

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

08.08.2025

progres.nrw - Emissionsarme Mobilität: 6.3 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Fördergegenstand und -bedingungen


Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
  • Energiemanagementsysteme
  • Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung
  • Anfahrschutz, Beleuchtung
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
  • Montage und Inbetriebnahme
  • Netzanschluss
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses

Antragsberechtigt sind:

  1. Natürliche Personen mit Eigentum in Garagen-und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften
  2. Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und als Einzelunternehmer
  3. Personengesellschaften
  4. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
  5. Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Förderhöhe

LadeinfrastrukturFörderhöhe
nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
an Mietgebäuden und Wohnungseigentumsanlagen (a bis d)
40 Prozent, max. 1.500 Euro je Ladepunkt
Grundinstallation für nicht öffentlich zugängliche
Ladeinfrastruktur an Garagen- und Stellplatzkomplexen (a bis d)
20 Prozent, max. 50.000 Euro
nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
für Beschäftigte (b bis d)
40 Prozent, max. 1.500 Euro je Ladepunkt
Schnellladeinfrastruktur
für gewerblich genutzte Fahrzeuge (b bis d)
40 Prozent, max. 50.000 Euro je Ladepunkt
nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
im Bereich Carsharing (nur d)
40 Prozent, max. 5.000 Euro je Ladepunkt
Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
für ambulante soziale Dienste (max. 22 kW) (b bis d)
1.500 Euro je Ladepunkte
nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
für Kommunen (nur e)
1.500 Euro je Ladepunkt (unter 50 kW),
150 Euro je Kilowatt Ladeleistung (ab 50 kW)
öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur (b bis d)
20 Prozent, max. 1.500 Euro je Ladepunkt

Bei großen Unternehmen beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt.

Kumu­lier­bar­keit


Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:

  • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.
  • Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Weitere Infor­ma­tionen


Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Ladeinfrastruktur an Mietgebäuden und an Wohnungseigentumsanlagen):

https://link.energy4climate.nrw/Hvi8Dd

Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Grundinstallation für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Garagen- und Stellplatzkomplexen):

https://link.energy4climate.nrw/qTtYWs

Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Ladeinfrastruktur für Beschäftigte):

https://link.energy4climate.nrw/0yCRWr

Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge):

https://link.energy4climate.nrw/AMWGJo

Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Ladeinfrastruktur im Bereich Carsharing):

https://link.energy4climate.nrw/GZn5Ze

Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Ladeinfrastruktur für ambulante soziale Dienste):

https://link.energy4climate.nrw/qt2G40

Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Ladeinfrastruktur für Kommunen):

https://link.energy4climate.nrw/QRjr8J

Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur):

https://link.energy4climate.nrw/qvRGB2

Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der Förderrichtlinie unter 6.3:

https://link.energy4climate.nrw/kTkq7M

Häufig gestellte Fragen:

https://link.energy4climate.nrw/rHL497

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Ladeinfrastruktur

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Bezirksregierung Arnsberg

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

01.11.2025

progres.nrw - Emissionsarme Mobilität: 6.4 Netzanschlüsse

Fördergegenstand und -bedingungen


Gefördert wird die Errichtung eines Netzanschlusses für nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur.

Zuwendungsfähig sind beispielsweise:

  • Netzanschlüsse
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses
  • Baukostenzuschüsse
  • Verkabelungen bis zum nächstgelegenen Aufbauort des Verteilerkastens
  • Notwendige Änderungen am Verteilerkasten oder Errichtung eines neuen Verteilerkastens
  • Tiefbau
  • Fundament
  • Wiederherstellung der Oberfläche

Voraussetzungen:

  • Der zu fördernde Netzanschluss bezieht sich auf einen örtlich zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex mit mindestens vier Stellplätzen.
  • Das Alter der Garagen beziehungsweise der Stellplätze muss mindestens zwei Jahre betragen.
  • Es wird nicht mehr als ein gemeinsamer Netzanschluss an einem zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex (Adresse) gefördert.
  • Voraussetzung für die Zuwendung ist ein Nachweis über die Errichtung von mindestens einem nicht öffentlich zugänglichen, stationären Ladepunkt mit mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung.

Antragsberechtigt sind:

  1. Natürliche Personen mit Eigentum in Garagen-und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften
  2. Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und als Einzelunternehmer
  3. Personengesellschaften
  4. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
  5. Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Förderhöhe

Netzanschluss für Ladeinfrastruktur

max. Förderquote

max. Förderhöhe

an Garagen- und Stellplatzkomplexen

20 %

10.000 €

Kumu­lier­bar­keit


Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
  • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.
  • Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Weitere Infor­ma­tionen


Weitere Informationen und Antragsunterlagen (
Netzanschlüsse für Garagen- und Stellplatzkomplexe):

https://link.energy4climate.nrw/DI5nF2

Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der Förderrichtlinie unter 6.4:

https://link.energy4climate.nrw/81nAUF

Häufig gestellte Fragen:

https://link.energy4climate.nrw/qyKGZn

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Bezirksregierung Arnsberg

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

01.11.2025

progres.nrw - Emissionsarme Mobilität: 6.6 Maßnahmen, Anlagen, Konzepte, Studien, und Analysen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht

Fördergegenstand und -bedingungen


Gefördert werden Anlagen, Maßnahmen, Konzepte, Studien und Analysen im Bereich derbemissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht. Die Vorhaben sollen Impulse für den Einsatz klimaschonender Technologien im Verkehrssektor in Nordrhein-Westfalen geben. Sie zeichnen sich in der Regel durch ihren Modellcharakter oder durch ihren besonderen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz beziehungsweise zur Reduktion von Kohlendioxid-Emissionen aus. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch das zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde.

Antragsberechtigte:


  1. natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,
  2. Personengesellschaften,
  3. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
  4. Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 in der jeweils geltenden Fassung und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Die Antragsberechtigten nach Nummer 3.1 Buchstabe e dürfen im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse der Konzepte, Studien und Analysen keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.


Förderhöhe


Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Buchstabe b bis d beträgt die Förderquote:
  • maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Buchstabe e beträgt die Förderquote:
  • maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Kumu­lier­bar­keit


Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
  • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.
  • Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Weitere Infor­ma­tionen


Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der Förderrichtlinie unter 6.6:

https://link.energy4climate.nrw/1Miznh

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Anlagen, Maßnahmen, Konzepte, Studien und Analysen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Unternehmen
Antragstelle

Bezirksregierung Arnsberg

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

01.11.2025

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.