Fördergegenstand und -bedingungen
Der Bund hat beschlossen, 2024 keine weiteren Mittel für das Programm im Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen. Auch für die Folgejahre sind bislang keine Mittel vorgesehen. Damit können keine Anträge gestellt werden.
Bereits zugesagte Förderdarlehen sind von diesen Beschlüssen nicht betroffen.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich:
- juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mindestens 50- prozentiger öffentlich-rechtlicher Beteiligung, die in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln
- Anstalten des öffentlichen Rechts - sofern keine Antragsberechtigung in den kommunalen Direktprogrammen der KfW besteht mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
- Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
- Körperschaften des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
- gemeinnützige Antragsteller
- Unternehmen, unabhängig von Rechtsform und Beteiligungsverhältnissen sowie natürliche Personen im Rahmen von Investor-Betreiber-Modellen (u.a. öffentlich-private Partnerschaften, Contracting)
Gefördert werden:
Modul A: Wärme- und Kälteversorgung im Quartier
Förderfähig ist jeweils der Neubau, die Erweiterung oder die
Modernisierung technischer Komponenten aus den Bereichen Wärmenutzung und
Wärmeerzeugung, Wärme- und Kältespeicherung, Wärme- und Kälteverteilung.
Modul B: Energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung
im Quartier
Förderfähig ist jeweils der Neubau, die Erweiterung oder die
Modernisierung der Komponenten zur Trinkwasserversorgung und Abwasserversorgung (u.a. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen,
energieeffiziente Motoren, energieeffizient Kreisel- und Trockenläuferpumpen,
Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Energierückgewinnungssysteme).
Modul C: Klimafreundliche Mobilität im Quartier
Förderfähig sind Maßnahmen für eine klimafreundliche,
quartiersbezogene Mobilität auch durch Vernetzung der Sektoren Strom, Wärme und
Verkehr (u.a. Quartierspeicher für
Elektrizität, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Stellflächen für Fahrzeuge mit
alternativen Antrieben, Umgestaltungen hin zu autofreien Quartieren).
Modul D: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel durch
Grüne Infrastruktur
Förderfähig sind Maßnahmen zur nachhaltigen Gestaltung und
Aufwertung von Grün- und Freiflächen, die der CO2-Aufnahme dienen, die
natürliche Kühlungsfunktion der Boden stärken, den Energieverbrauch reduzieren
und/oder eine positive Wirkung auf das quartiersbezogene Mikroklima haben und
damit einen Beitrag zur Klimaresilienz und Risikovorsorge leisten (u.a. Entsiegelung, Begrünung, Begrünung
von Dach- und Fassadenflächen, Maßnahmen zum Regenwassermanagement,
energieeffiziente Bewässerungsanlagen).
Förderbedingungen:
Nicht förderfähig sind unter anderem:
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
- Leasingfinanzierung
- Eigenleistungen
- entgeltliche Vermögensübertragungen zwischen sich nahestehenden Akteuren wie u.a. verbundenen Unternehmen, Ehegatten, Gesellschafter des Unternehmens
Förderhöhe
- max. 50 Mio. Euro pro Vorhaben
- Finanzierung bis zu 100% der förderfähigen Kosten im Rahmen der Kredithöchstbeträge (grds. Bruttobeträge bzw. Nettobeträge bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug).
- Kreditmindestlaufzeit von vier Jahren mit Laufzeitvarianten zum Verhältnis Tilgungsfreijahre (TJ) zur Kreditlaufzeit in Jahren (KJ) (2 TJ/ bis zu 10 KJ, 3 TJ/ bis zu 20 KJ, 5 TJ/ bis zu 30 KJ) und einer Zinsbindung in den ersten 10 Jahren.
Kumulierbarkeit
Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem
Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen
der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich, sofern die Summe aus Krediten,
Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
Die Kumulierung für dieselbe Maßnahme mit Förderprogrammen
des Bundes ist ausgeschlossen.
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