Windenergie

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Windenergie an Land

Fördergegenstand und -bedingungen

Neue Anlagen > 1.000 kW (Ausnahmen: Pilotwindenergieanlagen, sowie Übergangsanlagen)

  • der Förderanspruch sowie die Höhe der Vergütung wird über Ausschreibungen (pay-as-bid-Verfahren) bestimmt
  • Ausschreibungstermine: jeweils 1. Februar / 1. Mai / 1. August und 1. November
  • Die Bundesnetzagentur gibt fünf bis acht Wochen vor dem jeweiligen Termin die wichtigsten Parameter der Ausschreibungsrunde im Internet bekannt
  • Höchstgebotwert für den Referenzstandort in 2023: 7,35 Cent / kWh
  • Voraussetzungen zur Teilnahme an den Auktionen: Vorliegen der BImSchG-Genehmigung und Meldung an das Register der BNetzA spätestens drei Wochen vor Auktion; Erstsicherheit in Höhe von 30 Euro / kW
  • Vergütung erfolgt nach geförderter Direktvermarktung; Anlagenbetreiber erhalten eine gleitende Marktprämie = Differenz zwischen Börsenstrompreis (Monatsmarktwert) und dem individuellen Zuschlagswert aus der Auktion
  • Zuschlag ist nicht übertragbar auf einen anderen Standort
  • Vergleich unterschiedlicher Standortqualitäten erfolgt über das einstufige Referenzertragsmodell
    • Zur Bestimmung der tatsächlichen Vergütungshöhe für die einzelnen Gebote werden diese mit standortabhängigem Korrekturfaktor (§ 36h EEG) multipliziert. Liegt die Standortqualität unter 100 %, wird der Gebotswert angehoben, liegt sie jedoch über 100 Prozent, wird der Gebotswert für die eingespeiste Kilowattstunde gesenkt
    • Einstufung basiert auf zwei unabhängigen Windgutachten

Neue kleine Anlagen < 1.000 kW, Pilotanlagen und Übergangsanlagen

  • anzulegender Wert in 2023: 5,88 Cent / kWh (wird bestimmt durch den Durchschnitt der jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebote aller Ausschreibungen für Windenergie an Land aus dem Vorvorjahr)
  • > 100 kW: Pflicht zur Direktvermarktung
  • < 100 kW (Kleinwindanlagen): Einspeisevergütung
  • seit 2019 gilt für alle dann in Betrieb genommenen Anlagen das einstufige Referenzertragsmodell
  • für Anlagen <= 50 kW wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 60 Prozent des Referenzertrags beträgt
  • Dauer der Vergütung: 20 Jahre zzgl. Installationsjahr (anteilmäßig)

Gesonderte Bedingungen für Bürgerenergieanlagen

  • Neue Bürgerenergiegesellschaften müssen nicht an der Ausschreibung teilnehmen sondern können eine Vergütung nach § 46 EEG in Anspruch nehmen
  • dies gilt für Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von maximal 18 MW, wenn die Gesellschaft in den vergangenen 5 Jahren keinen Windenergieanlage errichten hat
  • Ausnahmeregelung erfordert, dass spätestens 3 Wochen nach Erteilung der immisionsschutzrechtlichen Genehmigung der Bundesnetzagentur mitgeteilt wird, dass die Anlage eine Bürgerenergiegesellschaft ist und die entsprechende Definition erfüllt
  • Definition einer Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15
    • min. 50 natürliche Personen als stimmberechtigte Gesellschaftsmitglieder
    • min. 75 % der Stimmrechte liegen bei natürlichen Personen liegen, die ihren Wohnsitz in einem Umkreis von 50 km um die geplante Anlage haben
    • Stimmrecht, die nicht bei natürlichen Personen liegen, dürfen ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen oder kommunalen Gebietskörperschaften liegen
    • kein Mitglied hält mehr als zehn Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft

Weitere Infor­ma­tionen

Informationen der Bundesnetzagentur zu Ausschreibungen für Windenergie an Land

https://link.energy4climate.nrw/AjGiUa

Information der Bundesnetzagentur zum anzulegenden Wert für Anlagen bis 1 MW

https://link.energy4climate.nrw/UDTGI3

Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Strom aus Windenergieanlagen an Land

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber, Bundesnetzagentur

Fördergeber
  • Bund
Stand

07.02.2024

KfW: Klimaschutzoffensive für Unternehmen

Fördergegenstand und -bedingungen

Mit der Klimaschutzoffensive für den Mittel­stand fördert die KfW Investitionen in Maß­nahmen zur Verr­ingerung, Ver­meidung und Abbau von Treibhausgas­emissionen um die mittel­ständischen Unternehmen an die kommende EU-Taxonomie für klima­freundliche Aktivitäten heran­zuführen.

Gefördert werden:

Modul A: Herstellung klimafreundlicher Technologien z.B.

  • Erneuerbare-Energien-Anlagen
  • Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff
  • emissionsarme Fahrzeuge
  • energieeffiziente Gebäudetechnik
  • Batterien

Modul B: klimafreundliche Produktions­verfahren in energieintensiven Industrien

  • Minderung der Treibhausgasemissionen energieintensiver Prozesse z. B.: Zement, Aluminium, Eisen und Stahl

Modul C: Energieversorgung, z.B.

  • Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
  • Maßnahmen zum Ausbau der Strom­übertragungs-und -verteilnetze
  • Energiespeicher
  • Herstellung von Treibstoffen
  • Gas- und Wärmenetze
  • Ausbau, Umrüstung sowie Sanierung von Gas-, Wärme-und Kälte­netzen
  • CO2-arme Wärme­erzeugung und Kraft-Wärme-Kopplung

Modul D: Wasser, Abwasser, Abfall­

  • Maßnahmen zur Trinkwasser­bereitstellung und Abwasser­behandlung, inklusive Einrichtungen zur Sammlung und Verteilung
  • Neu­errichtung von Anlagen zur Sammlung und Verwertung von Abfällen

Modul E: Transport und Speicherung von CO2

  • Neubau von CO2-Pipelines und Nach­rüstung von Gas­netzen zum Transport von CO2
  • unterirdische dauerhafte geologische Speicherung von CO2

Modul F: integrierte Mobilitätsvorhaben (ausschließlich in Verbindung mit mind. einer Maßnahme aus einem anderen Modul), z.B.:

  • Elektro-Autos, E-LKW und E-Busse
  • elektrisch betriebene Züge, Straßen-und U-Bahnen
  • CO2-arme Passagier-und Güterschiffe
  • Ladestationen und Wasserstoff­tankstellen
  • Radwege, Schienen, Fußwege

Modul G: Green IT

  • Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten
  • datengesteuerte Lösungen zur Treibhausgasemissionsreduzierung

zusätzlich förderfähige Aufwendungen

  • Planungs- und Umsetzungsbegleitung
  • Gutachten und Nachweise erstellen (einhalten von technischen Mindestanforderungen)

Antragsberechtigt sind:

  • Für Vorhaben in Deutschland:
    • natürliche, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich privatrechtlicher Beteiligung mit Unternehmenssitz in Deutschland oder im Ausland
    • jursitische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit mehrheitlich kommunaler Beteiligung

  • Für Vorhaben innerhalb der EU:
    • Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland
    • Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen mit Unternehmenssitz in der EU
    • Joint Ventures in der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit und maßgeblicher deutscher Beteiligung von mindestens 25%

Förderhöhe

  • Förderhöhe: bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben
  • Kredit bis zu 100 % der förder­fähigen Investitionskosten
  • Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Betrags
  • Informationen zu Lauf­zeiten und Zinsen sind auf der Website der KfW abrufbar

Kumu­lier­bar­keit

  • Kombinationen mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Kredite, Zulagen und Zuschüsse) ist unter Beachtung der EU-Beihilfegrenzen möglich.
  • Summe der Förderzusagen dürfen förderfähige Kosten nicht übersteigen
  • Kumulierung nicht möglich für Stromerzeugungsanlagen, die nach EEG oder KWKG mit einer Einspeisevergütung gefördert werden
  • Für Elektrofahrzeuge ist die gleichzeitige Inanspruchnahme der Klimaschutzoffensive für Unternehmen und dem beim BAFA zu beantragenden Umweltbonus möglich

Weitere Infor­ma­tionen

Weitere Informationen und Antragsunterlagen:

https://link.energy4climate.nrw/gTofcb

Förderart
  • Kredit
  • Zuschuss
Förderinhalt

Errichtung und Erwerb förderfähiger Anlagen zur Verringerung, Vermeidung und Abbau von Treibhausgasemissionen

Antragsteller
  • Kommune
  • Unternehmen
Antragstelle

KfW

Fördergeber
  • Bund
Stand

13.04.2023

Landwirtschaftliche Rentenbank: Energie vom Land

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden Investitionen in die Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien, wenn diese nicht zur ausschließlichen Eigennutzung getrieben werden:

  • Bioenergie (TOP-Kondition)
    • Investitionen in die Erzeugung von Bioenergie (Biogasanlagen, Biomethananlagen, Biomasseheizkraftwerke, Holzvergasungsanlagen, Biogene Kraftstoffe wie Bio-LNG und Bio-CNG)
    • auch Betriebsmittel
    • auch tätige Beteiligungen an Unternehmen der Bioenergieproduktion
  • Speicherung und Verteilung von Erneuerbarer Energie (TOP-Kondition)
    • Speicherung und Verteilung von Erneuerbarer Energie
    • Erzeugung von grünem Wasserstoff
  • Photovoltaik
    • Photovoltaik auf Gebäuden (inklusive Dachsanierung)
      • der Primärproduktion (Land-, Forst-, Fischwirtschaft)
      • der Agrar- und Ernährungswirtschaft
      • ländlicher Kommunen / kommunalnaher Unternehmen
      • gemeinnütziger Organisationen und Vereinen des öffentlichen Lebens
    • Aufdach-PV (Beteiligung mind. 50% der Primär- / Agrarwirtschaft)
    • Floating-PV (Beteiligung mind. 50% der Primär- / Agrarwirtschaft)
    • Freiflächen-PV (Beteiligung mind. 50% der Landwirtschaft)
    • Investitionen in tätige Beteiligungen von Unternehmen der Primärproduktion und Agrar- und Ernährungswirtschaft an Unternehmen der Energieproduktion aus PV-Anlagen
  • Windenergie
    • Investitionen in Windenergieanlagen
      • Beteiligung mind. 50% der Primärproduktion (Land-, Forst-, Fischwirtschaft)
      • Beteiligung mind. 50% der Agrar- und Ernährungswirtschaft
      • Beteiligung mind. 50% ländlicher Kommunen / kommunaler Unternehmen
    • Bürgerwindpark mit mind. 50% Beteiligung Bürger / Grundstückseigentümer vor Ort
    • Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des EEG ab 2017
    • Investitionen in tätige Beteiligungen von Unternehmen der Primärproduktion und Agrar- und Ernährungswirtschaft an Unternehmen der Windenergieproduktion
  • Weitere Regenerative Strom- und Wärmeerzeugung
    • Investitionen in weitere Formen erneuerbarer Energien (z.B. Erdwärme, Wasserkraft)
      • Beteiligung mind. 50% der Primärproduktion (Land-, Forst- und Fischwirtschaft)
      • Beteiligung mind. 50% der Agrar- und Ernährungswirtschaft
      • Beteiligung mind. 50% ländlicher Kommunen / kommunalnaher Unternehmen
    • Investitionen in tätige Beteiligungen von Unternehmen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischwirtschaft und Agrar- und Ernährungswirtschaft an Unternehmen der Strom- und Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien
    • Unternehmenskäufe und –übernahmen (sofern KMU)

Förderhöhe

  • Kreditbetrag: max. 10 Mio. Euro / Kreditnehmer und Jahr, sowie Einzelfälle die darüber hinaus gehen
  • Zinssatz abhängig von Bonität und Besicherung

Weitere Infor­ma­tionen

Weitere Informationen, Richtlinie und Antragsunterlagen:

https://link.energy4climate.nrw/VDvX47

Kontakt:
Landwirtschaftliche Rentenbank, Tel: 069 2107-700

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Erzeugung, Speicherung, Verteilung erneuerbarer Energien

Antragsteller
  • Kommune
  • Unternehmen
Antragstelle

Banken und Sparkassen

Fördergeber
  • Bund
Stand

04.03.2024

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.