Auf dieser Seite erhalten Sie Kurzinfos zu den zu Ihrer Auswahl passenden Förderprogrammen. Über Gesamtinformationen sind die gesamten Detailinformationen zu allen hier gelisteten Programmen abrufbar. Alternativ ist die Einzelansicht über die Detailinfos des jeweiligen Programms möglich.
Gefördert werden die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes sowie der Anschluss bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes.
BAFA
Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht trägt u. a. zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden und der Haustechnik bei. Es wird eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gewährt.
Finanzamt (Einkommenssteuererklärung)
Die Höhe und Ausgestaltung der Förderung von Biomasse- und Biogasanlagen über das EEG hängen von der Größe der Anlage ab. Kleine Anlagen < 100 kW erhalten eine gesetzlich definierte Einspeisevergütung. Die Marktprämie für größere Anlagen (> 150 kW) wird über das Ausschreibungsverfahren bestimmt. Auch Bestandsanlagen können unabhängig von der Größe der Anlage am Ausschreibungsverfahren teilnehmen und sich so eine neue Vergütung über 10 Jahre sichern.
Die Ausschreibung für Biomethananlagen (§ 28d EEG) wurde mit dem EEG 2023 von den Ausschreibungen für andere Biomasseanlagen (§ 28c EEG) entkoppelt. Die Gebotstermine für Biomasseanlagen finden von 2023-2025 jeweils am 1. April und 1. Oktober statt und von 2026-2028 jeweils am 1. Juni (§ 28c EEG).
Für Biomasseanlagen (ohne Biomethan) werden die Ausschreibungsvolumina von 600 MW im Jahr 2023 jährlich um 100 MW bis zum Jahr 2026 verringert. Zwischen den Jahren 2026-2028 beträgt das Ausschreibungsvolumina 300 MW.
Die Ausschreibungen für Biomethananlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. September statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu installierender Leistung (§ 28d EEG).
Stromnetzbetreiber
Betreiber von Geothermieanlagen erhalten für den ins Netz eingespeisten Strom in Abhängigkeit von der Anlagengröße eine Marktprämie oder eine Einspeisevergütung. Betreiber von Neuanlagen ab 100 kW Leistung sind zur geförderten Direktvermarktung verpflichtet, bei der die Differenz zwischen erzieltem Börsenstrompreis und dem "anzulegenden Wert" durch die Zahlung einer Marktprämie ausgeglichen wird (der anzulegende Wert liegt derzeit bei 25,20 Ct/kWh). Kleinere Anlagen erhalten auch weiterhin eine Einspeisevergütung (derzeit 25,00 Ct/ kWh). Die Dauer der Vergütung beträgt 20 Jahre (plus Installationsjahr anteilig).
Es besteht ab 2023 ein Anspruch auf Zuschuss für Strom aus neu errichteten PV-Anlagen bis maximal 1.000 kW, der ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an Mieter innerhalb eines Quartiers geliefert wird. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Größe der Anlage und liegt zwischen 1,65 und 2,64 Cent / kWh. Der Fokus der Förderung liegt auf der Belieferung von Wohnungen. Gewerbeeinheiten, die sich in Gebäuden befinden, die zu mindestens 40 Prozent dem Wohnen dienen, können jedoch auch mitbeliefert werden.
Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 1.000 kWp installierter Leistung erhalten für den erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine Vergütung je kWh über 20 Jahre (zzgl. des Jahres der Inbetriebnahme anteilig) eine gesetzlich definierte Vergütung. Die Höhe der Vergütungssätze bestimmt sich nach Anlagengröße, Anlagenart und Nutzung der Eigenversorgung. Für Anlagen ab 100 kW installierter Leistung gilt die Pflicht zur geförderten Direktvermarktung. Für Anlagen > 1.000 kWp wird die Höhe der Marktprämie über das Ausschreibungsverfahren bestimmt.
Bei Förderung über das EEG erhalten Betreiber von Windenergieanlagen für 20 Jahre eine festgelegte Marktprämie für den Strom, der ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Ob und in welcher Höhe die Marktprämie gezahlt wird, wird grundsätzlich über das Ausschreibungsverfahren bestimmt. Lediglich Anlagen unter 1.000 kW installierter Leistung sowie einige Sonderfälle erhalten eine gesetzlich definierte Marktprämie. Ausgeförderte Anlagen können eine Anschlussvergütung erhalten.
Stromnetzbetreiber, Bundesnetzagentur
Der Ergänzungskredit dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen gemäß der BEG EM umgesetzt werden.
KfW
Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Das Darlehen der KfW über bis zu 150 Mio. € kann für Investitionen in Stromerzeugungsanlagen, die die Anforderungen des EEG erfüllen, Wärmeerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien, Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher, die aus Erneuerbaren Energien gespeist werden und Maßnahmen zur Systemintegration der Erneuerbaren Energien genutzt werden. Auch eine Umsetzung von Contracting-Vorhaben ist möglich.
Banken und Sparkassen
Gefördert wird die Abnahme und Vergütung von Strom aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis verschiedener Energiearten: gasförmige oder flüssige Brennstoffe, Biomasse, Abfall, Abwärme, Braun- und Steinkohle. Die Förderung erfolgt durch die Vergütung des erzeugten Stroms aus hocheffizienten KWK-Anlagen (die nicht unter das EEG fallen) für jede erzeugte kWh Strom. Die Höhe und Dauer der Vergütung ist abhängig von der Anlagenart und -größe.
Gefördert wird der Neu- und Ausbau von durch KWK-Anlagen gespeiste Wärme- und Kältenetze sowie Kältespeicher. Es besteht Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages, wenn der Bau ab dem 01.01.2009 begann und die Inbetriebnahme spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgt, die Einspeisung in das Netz überwiegend aus KWK-Anlagen erfolgt und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs ein Anteil der Wärme- oder Kälteeinspeisung aus KWK-Anlagen in Höhe von 75 % nachgewiesen wird. Die Förderhöhe beträgt max. 10 Mio. € / Projekt bei Wärme- und Kältenetzen sowie max. 5 Mio. € / Projekt bei Wärme- und Kältespeichern.
Ziel des Programms ist es, die Installation und vorbereitende Dacharbeiten für Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden mit gefördertem Wohnraum (Neubau und Modernisierung) zu unterstützen. Der Zuschuss kann für die technische Installation und vorbereitende Maßnahmen des Daches bis zu 2.500 Euro betragen. Modernisierungen werden mit bis zu 5.000 Euro gefördert. Der Zuschuss berechnet sich pro Wohnung des geförderten Gebäudes.
Bewilligungsbehörden der öffentlichen Wohnraumförderung
Gefördert werden Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern, Kommunen und juristischen Personen in der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung von Bürgerenergieprojekten mit dem Schwerpunkt Stromerzeugung in den Sektoren Windenergie, Photovoltaik, Wasserkraft und Bioenergie. Insbesondere sollen mit dem Bürgerenergiefonds Nachteile von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber professionellen Investoren ausgeglichen werden. Hierzu können Bürgerenergiegesellschaften bis zu 300.000 Euro als bedingt rückzahlbaren Zuschuss für die Vorplanungskosten erhalten. Nach Realisierung des Projektes oder nach Sicherung einer Finanzierung tritt eine Rückzahlungsverpflichtung ein. Wenn sich das Projekt als nicht realisierbar erweist, entfällt diese Pflicht.
NRW.BANK
Zinsgünstige Darlehen zur baulichen Modernisierung von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen. Das Förderangebot richtet sich an Personen und Familien mit kleinen und mittleren Einkommen.
Stadt- oder Kreisverwaltung
Zinsgünstige Darlehen zur baulichen Modernisierung in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem dazugehörigen Grundstück. Hierzu zählen auch energetische Sanierungsmaßnahmen und die Nutzung von PV-Anlagen für die Mieterstromversorgung.
Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Bezirksregierung Arnsberg
Eine Zuschussförderung erhalten Erdwärmesonden (Bohrungen bis zu einer Teufe von 400 Metern), Erdwärmekollektoren und Grundwasserwärmepumpen. Anlagen, die zur Erfüllung des GebäudeEnergieGesetzes installiert werden, sind NICHT förderfähig.
Gefördert wird die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen zum Schichtführer / zur Schichtführerin bzw. zum Techniker / zur Technikern für Bohr- und Fördertechnik an einer anerkannten Fachschule für Technik in Form von Zuschüssen in Höhe von 5.000 EUR (Schichtführer), bzw. 10.000 EUR (Techniker) pro Fortbildung.
Gefördert werden Komponenten für die Erreichtung eines stationären wasserstoffbasierten Energiesystems für die Gebäudeversorgung. Förderfähig sind dabei Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher sowie wasserstoffbasierte Heizkessel.
Förderfähig sind Pelletkessel mit Brennwerttechnik, Pelletkessel, Kombikessel bzw. Hybridkessel, Scheitholzvegaserkessel, Holzhackschnitzelkessel, wassergeführte Pelletöfen und Holzvergaseröfen. Voraussetzung ist die Kombination mit einer Solarthermieanlage oder PV-Anlage.
Gefördert werden Steuereinrichtungen für den Betrieb von Wärmepumpen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage in Höhe von maximal 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Förderhöchstsatz beträgt 750 Euro je Gebäude und Standort.
Bezirksregierung Arnsberg.
Gefördert werden Wärmepumpen sowie die auf einem Grundstück notwendigen Anschlussarbeiten und Verbindungsarbeiten, um die auf dem kundenseitigen Grundstück befindliche Wärmepumpe mit dem kalten Wärmenetz eines Versorgers zu verbinden.
Gefördert werden Wärme- Kältespeicher in einer Höhe von maxmal 100.000 Euro bei einer Förderquote von maximal 25 Prozent
Gefördert werden mit einem Zuschuss kalte Nahwärmenetze in Höhe von max. 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, max 200.000 Euro.
Gefördert werden Freiflächen-PV-Anlagen, Floating-PV-Anlagen und Agri-PV-Anlagen die keine Förderung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz erhalten. Die Bewilligung erfolgt auf Basis einer Einzelfallentscheidung.
Im Förderprogramm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) bündelt das Land Nordrhein-Westfalen den Großteil seiner klima- und energiepolitischen Förderaktivitäten. Der Programmbereich „progres.nrw – Innovation“ hat zum Ziel, anwendungsorientierte wissenschaftliche und technologische Grundlagen für die Bewältigung der Zukunftsaufgaben im Themenbereich Energie in nordrhein-westfälischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu schaffen und so die energie- und klimapolitischen Ziele des Landes zu unterstützen sowie einen Beitrag zur Umsetzung des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes zu leisten. Zudem ist die Richtlinie ein Baustein der Forschung für nachhaltige Entwicklung auf den entsprechenden Feldern der großen gesellschaftlichen Herausforderungen, die in der Forschungsstrategie Fortschritt NRW benannt werden.
Projektträger Jülich
NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.
Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.