Geothermie

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Geothermie

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird die Erzeugung und Einspeisung von Strom aus geothermischen Anlagen nach den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Eine Vergütung wird für einen Zeitraum von 20 Jahren zuzüglich des anteiligen Inbetriebnahmejahres gewährt.

Fördervoraussetzungen bzw. -bedingungen sind unter anderem:

  • Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister

  • Technische Vorgaben – Messung, Steuerbarkeit und Netzanschluss:
    Einhaltung insbesondere der Anforderungen an Fernsteuerbarkeit, Einspeisemanagement und viertelstündliche Messung (§§ 9–11 EEG)

  • Anlagen < 100 kW:
    Wahlrecht zwischen Einspeisevergütung (§ 21 EEG) und Direktvermarktung mit Marktprämie (§ 20 EEG)

  • Anlagen ≥ 100 kW:
    Verpflichtende Direktvermarktung gem. Marktprämienmodell (§ 20 EEG)

  • BImSchG-Pflicht:
    Nachweis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG (i. V. m. 4. BImSchV) für Geothermieanlagen zur Stromerzeugung

Anspruchsberechtigte:

  • Betreiber von Geothermieanlagen

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt auf Grundlage des gesetzlich festgelegten anzulegenden Werts nach § 45 EEG. Dieser Wert ist maßgeblich sowohl für die Marktprämie als auch für die Einspeisevergütung (< 100 kW).

  • Anzulegende Werte:
    Gesetzlicher Ausgangswert: 25,20 ct/kWh
    Ab 01.01.2024: jährliche Degression um 0,5 % für neu in Betrieb genommene Anlagen
    Anzulegender Wert 2024: 25,07 ct/kWh
    Anzulegender Wert 2025: 24,95 ct/kWh

  • Marktprämie:
    Die Marktprämie bestimmt sich als Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert der jeweiligen Erzeugungsart. Eine Auszahlung erfolgt nur, soweit der anzulegende Wert den Monatsmarktwert übersteigt.

  • Einspeisevergütung:
    Sie bemisst sich ebenfalls auf Grundlage des anzulegenden Werts und wird unmittelbar durch den jeweils zuständigen Netzbetreiber vergütet.

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen:

Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG

Kontakt: 
Bundesnetzagentur, Telefon: 0228 14-0


Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Strom aus Geothermieanlagen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.