Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden,soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Die Steuerermäßigung ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wurde oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruchgenommen wurden.
Gesetzgrundlage
https://link.energy4climate.nrw/WsVDbm
Weiterführende Informationen mit Musterbescheinigungen
https://link.energy4climate.nrw/NpnmR8
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am selbstgenutzen Wohngebäude
Finanzamt (Einkommenssteuererklärung)
18.12.2024
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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.