Lüftung

Einkommenssteuergesetz - § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Gebäude

Fördergegenstand und -bedingungen

  • Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, des steuerpflichtigen Eigentümers.
  • Energetische Maßnahmen sind:
    • Wärmedämmung von Wänden
    • Wärmedämmung von Dachfläche
    • Wärmedämmung von Geschossdecken
    • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
    • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
    • Erneuerung der Heizungsanlage
    • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Optimierung
    • Optimierung bestehender Heizungsanlagen sofern diese älter als zwei Jahre sind
  • Die Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen sind in der ESanMV geregelt.
  • Das begünstigte Objekt muss älter als zehn Jahre sein (maßgebend ist der Beginn der Herstellung).
  • Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt worden sein und durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Fachunternehmerbescheinigung nachgewiesen werden. Die Anforderungen an ein Fachunternehmen sind in der ESanMV geregelt.
  • Kosten für Fachunternehmerbescheinigungen und eine qualifizierte Energieberatung können geltend gemacht werden, wenn der Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.
  • Der Steuerpflichtige muss das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen worden ist.
  • Der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist und in deutscher Sprache ausgefertigt ist - Zahlungen müssen auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.

Förderhöhe

  • Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, wird entsprechend der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für das begünstigte Objekt wie folgt ermäßigt:
    • Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent (höchstens jedoch um je 14.000 Euro)
    • Im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent (höchstens jedoch um 12.000 Euro)
  • Bei planerischer Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen durch einen beauftragten Energieberater, vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer abweichend um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater.
  • Je Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro.

Kumu­lier­bar­keit

Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden,soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Die Steuerermäßigung ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wurde oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruchgenommen wurden.

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen mit Musterbescheinigungen

https://link.energy4climate.nrw/NpnmR8

Förderart
  • Steuererstattung
Förderinhalt

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am selbstgenutzen Wohngebäude

Antragsteller
  • Privatperson
Antragstelle

Finanzamt (Einkommenssteuererklärung)

Fördergeber
  • Bund
Stand

23.02.2024

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.