Lüftung

Einkommenssteuergesetz - § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Gebäude

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden energetische Maßnahmen an einem eigenen, zu Wohnzwecken selbst genutzten Gebäude durch Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer – nach Abzug sonstiger Steuerermäßigungen. Zu den begünstigten energetischen Maßnahmen gehören:
  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachfläche
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Optimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen sind geregelt in der
Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).

Förderfähige Kosten umfassen insbesondere:

  • Aufwendungen für den Einbau und die Installation der förderfähigen Anlagen und Komponenten
  • Aufwendungen für deren Inbetriebnahme
  • Aufwendungen für notwendige Umfeld- und Nebenmaßnahmen
  • Unmittelbar durch die energetische Maßnahme veranlasste Materialkosten
  • Aufwendungen für die Ausstellung der erforderlichen Fachunternehmerbescheinigung

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Begünstigtes Objekt: Eigenes, selbstgenutztes Wohngebäude oder Wohnung, Gebäudealter ≥ 10 Jahre.
  • Fachunternehmerpflicht: Durchführung durch ein zertifiziertes Fachunternehmen; Ausstellung einer Bescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich.
  • Zahlungsnachweis: Rechnung auf den Eigentümer; unbare Zahlung erforderlich; begünstigte Kosten müssen getrennt ausgewiesen sein.

Anspruchsberechtigt sind bürgerlich-rechtliche Eigentümer sowie wirtschaftliche Eigentümer (z. B. Miteigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbrauchende), sofern sie das begünstigte Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Förderhöhe

Die tarifliche Einkommensteuer – nach Abzug sonstiger Steuerermäßigungen – vermindert sich um einen prozentualen Anteil der förderfähigen Aufwendungen für das begünstigte Objekt. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt und beträgt insgesamt 20 % der anerkannten Aufwendungen:

  • Jahr 1: 7 % der Aufwendungen, max. Betrag pro Jahr: 14.000 Euro
  • Jahr 2: 7 % der Aufwendungen, max. Betrag pro Jahr: 14.000 Euro
  • Jahr 3: 6 % der Aufwendungen, max. Betrag pro Jahr: 12.000 Euro
  • Max. Steuerermäßigung von 40.000 Euro pro Objekt bei max. 200.000 Euro berücksichtigter Aufwendungen

Weitere Infor­ma­tionen

Weiterführende Informationen mit Musterbescheinigungen

https://link.energy4climate.nrw/xPh6AE

Kontakt: 
Für Fragen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen ist das jeweils zuständige Wohnsitz-Finanzamt zuständig.

Förderart
  • Steuererstattung
Förderinhalt

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am selbstgenutzen Wohngebäude

Antragsteller
  • Privatperson
Antragstelle

Finanzamt (Einkommenssteuererklärung)

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.