Fördergegenstand und -bedingungen
Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie Durchführbarkeitsstudien im Bereich „Rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen“ mit dem Ziel, klima- und umweltschädliche Emissionen zu reduzieren. Ebenfalls kann mit Energie- und Klimaneutralitätsbezug in den folgenden Bereichen gefördert werden: innovative Verfahren und Prozesse zur Erprobung und Anwendung in der industriellen Produktion, Forschungsinfrastrukturen und Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, Gründung und Aufbau von Netzwerken und Clustern sowie Prozessinnovationen.
Zuwendungsberechtigt sind
- antragstellende Unternehmen, Hochschulen,
Forschungseinrichtungen, Gemeinden und Gemeindeverbände, die zum
Zeitpunkt der Auszahlung einer Zuwendung eine Betriebsstätte oder
Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben
- Zuwendungsempfänger von außerhalb Nordrhein-Westfalens können
gefördert werden, wenn sie als Partner einer wirksamen Zusammenarbeit
gemäß Artikel 2 Ziffer 90 AGVO in einem Verbundvorhaben für die
Durchführung und den Erfolg des Verbundvorhabens zwingend erforderlich
sind.
Förderhöhe
Die Förderung auf der Basis dieser Richtlinie erfolgt als
nichtrückzahlbarer Zuschuss auf Ausgabenbasis in dem von der AGVO für
Beihilfen für Forschung und Entwicklung und der Landeshaushaltsordnung
des Landes NRW vorgegebenen Rahmen.
Das Förderverfahren ist zweistufig. Eine Förderempfehlung wird auf
der Basis einer aussagefähigen Projektskizze getroffen, der sich im
Förderfall ein formgebundener Antrag anschließen muss.
Die Förderung erfolgt über den Projekträger Jülich (PtJ).
Kumulierbarkeit
Eine Förderung nach der AGVO darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) - nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
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