Energieeffizienzmaßnahmen

progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.6 Druckerhöhungsanlagen zur Trinkwasserversorgung

Fördergegenstand und -bedingungen

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten
  • freiberuflich Tätige
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
  • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
  • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften


Gefördert werden:

  • energieeffiziente Kompakt-Druckerhöhungsanlagen zur Trinkwasserversorgung von Bestandsgebäuden für den unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss einschließlich Steuereinrichtung mit benötigter Mess- und Einstellungsausstattung.
  • Die Druckerhöhungsanlage muss den Anforderungen der DIN 1988-500 in der aktuellen Fassung entsprechen und im Zuge eines Austausches eine ungeregelte Altanlage ersetzen, die noch nicht der DIN 1988-500:2011-02 oder deren Nachfolger entspricht.
  • Jeder Pumpenmotor muss mit einem Frequenzumformer zur energieeffizienten bedarfsgerechten Drehzahlanpassung betrieben werden.
  • Der Einbau der Druckerhöhungsanlage muss durch einen Fachbetrieb erfolgen, der in das Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist.


Förderhöhe

  • Die Förderung beträgt 10,00 Euro multipliziert mit dem Produkt aus dem Förderstrom Q in Kubikmeter je Stunde und der Förderhöhe H in Meter.
  • Die maximale Förderung beträgt 4.000,00 Euro je Anlage.

Kumu­lier­bar­keit

  • Zuwendungen erfolgen ausschließlich nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung.

Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
  • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
  • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
  • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
  • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Weitere Infor­ma­tionen

Kontakt:

NRW direkt; Tel. 0211 837-1927

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Energieeffiziente Kompakt-Druckerhöhungsanlagen zur Trinkwasserversorgung von Bestandsgebäuden

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Bezirksregierung Arnsberg

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

17.12.2024

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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.