Wärmespeicher

progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.4.5 Anlagen zur Nutzung von Abwärme zur Verbesserung der Energieeffizienz

Fördergegenstand und -bedingungen

Antragsberechtigt sind:

  • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten,
  • freiberuflich Tätige,
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen,
  • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z.B. Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen,
  • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen sowie
  • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften

Gefördert werden:

  • Anlagen zur Nutzung von Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen, baulichen Anlagen oder Ver- und Entsorgungsleitungen stammt

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Die Anlage muss die Energieeffizienz eines bestehenden Gebäudes um 10 Prozent gegenüber dem Stand vor der Investition verbessern.
  • Bei neuen Gebäuden muss die Anlage die Energieeffizienz um mindestens 10 Prozent gegenüber den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude verbessern.
  • Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.

Förderhöhe

  • maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • die Fördersumme ist auf 100.000 Euro je Anlage begrenzt

Kumu­lier­bar­keit

Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:

  • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit,Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage
    nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
  • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es
    sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
  • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
  • Soweit es sich bei den nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilferechts handelt, sind bei einer Kumulierung Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und Artikel 5 der De-minimis-Verordnung sowie Artikel 5 der De-minimis-Verordnung des Agrarsektors zu beachten. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden,
    • mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie
    • mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Dies gilt auch für die Kumulierung mit Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung, im Folgenden De-minimis-Beihilfen, für dieselben
      beihilfefähigen Kosten. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt wurden.
  • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreit

Weitere Infor­ma­tionen

Weitere Informationen: 

https://link.energy4climate.nrw/C41UJk

Kontakt: 

NRW direkt; Tel. 0211 837-1928 (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr)

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Anlagen zur Nutzung von Abwärme und Abkälte zur Verbesserung der Energieeffizienz

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Unternehmen
Antragstelle

Bezirksregierung Arnsberg

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

16.05.2024

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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.