Gebäudetechnik

KfW: BEG - Heizungsförderung für Privatpersonen (Wohngebäude)

Fördergegenstand und -bedingungen

Beachte: Der Start der Antragstellung erfolgt gestaffelt:

  • Seit 27.02.2024 für natürliche Personen (Privatpersonen), die Eigentümerin bzw. Eigentümer von bestehenden Einfamilienhäusern sind und diese mit einem Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz selbst bewohnen
  • Ab voraussichtlich Mai 2024 für natürliche Personen (Privatpersonen), die Eigentümerin bzw. Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie WEG, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden
  • Ab voraussichtlich August 2024 sind natürliche Personen (Privatpersonen) antragsberechtigt, die Eigentümerin bzw. Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sind sowie von selbst bewohnten und vermieteten Eigentumswohnungen in WEG, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden

Bei einem Vorhabenbeginn vom 29.12.2023 bis zum 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Für diesen Zeitraum ist der Beginn oder Abschluss des Vorhabens vor Antragstellung förderunschädlich.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

Private Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) von Wohngebäuden in Deutschland

Gefördert wird:

Der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz.

Förderbedingungen

Voraussetzungen sind:

  • Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt,
  • das Wohngebäude fällt nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG),
  • mit dem Vorhaben wird die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht,
  • der Einbau der Heizung bzw. der Netzanschluss wird mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden.

Förderfähige Heizungstechnik:

  • Solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Wasserstofffähige Heizungen (Förderung der Investitionsmehrkosten)
  • Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Anschluss an ein Gebäudenetz
  • Anschluss an ein Wärmenetz

nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Prototypen (Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden) sowie
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlageteilen

Förderhöhe

Grundförderung: Zuschuss in Höhe von 30 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten

  • Bonusförderung: Effizienzbonus - Für effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärmepumpen bei bivalenten Kombigeräten und Kompaktgeräten wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Voraussetzung ist, dass als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
  • Bonusförderung: Klimageschwindigkeitsbonus - Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern für den Austausch von:
    • funktionstüchtigen Ölheizungen, Kohleheizungen, Gas- und Etagenheizungen und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter und
    • funktionstüchtigen Gasheizungen und Biomasseheizungen gewährt, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt
  • Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer neuen oder bestehenden solarthermischen Anlage, Photovoltaik-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden.
  • Für Anträge bis einschließlich 31.12.2028 beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus 20 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt bei der Antragstellung ab 01.01.2029 bis 31.12.2030 auf 17 Prozent.
  • Bonusförderung: Einkommensbonus - Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro wird für deren selbstgenutzte Hauptwohneinheit oder alleinige Wohneinheit ein zusätzlicher Bonus von 30 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt.
  • Emissionsminderungszuschlag - Der Zuschlag wird für die Errichtung von Biomasseanlagen gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ einhalten. Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Der Zuschlag beträgt pauschal 2.500 Euro. Wird ein Emissionsminderungszuschlag beantragt, so reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten, die für die Zuschussberechnung der Grundförderung und Bonusförderung berücksichtigt werden, um pauschal 2.500 Euro. Die förderfähigen Gesamtkosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.

Für die Inanspruchnahme der Grundförderung und Bonusförderung gilt eine Obergrenze von maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Die Obergrenze der förderfähigen Gesamtkosten bezieht sich nur auf die Grundförderung und Bonusförderung. Darüber hinaus kann der Emissionsminderungszuschlag gewährt werden.

Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten des Gebäudes (Förderhöchstbetrag), die für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt werden, beträgt:

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
  • jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (zum Beispiel bei einer Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich nur auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen.

Kumu­lier­bar­keit

  • Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 60 Prozent der geförderten Investitionskosten möglich.
  • Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten dürfen selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer jeweils nur einen Antrag bei der KfW oder dem BAFA stellen.
  • Die Zuschussförderung ist mit dem Ergänzungskredit der KfW kombinierbar.

Weitere Infor­ma­tionen

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Gefördert wird der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz

Antragsteller
  • Privatperson
Antragstelle

KfW

Fördergeber
  • Bund
Stand

11.03.2024

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.