Elektro- und Hybridfahrzeuge

Steuervorteile für die Elektromobilität

Fördergegenstand und -bedingungen


Wegfall der Kfz-Steuer

  • Reine Elektrofahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge sind bis zum 31. Dezember 2030 von der Kfz-Steuer ausgenommen
  • Voraussetzung:
    • Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025
    • Elektro-Umrüstungen im Zeitraum 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2025

Firmenwagen
Erhalten Mitarbeitende zusätzlich zum Gehalt einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zählt dies als geldwerter Vorteil, für den u. a. Lohnsteuer entrichtet werden muss. Als Bemessungsgrundlage wird dabei normalerweise 1 Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises (zzgl. Sonderausstattung) des Fahrzeugs angesetzt.
Für Elektrofahrzeuge ist eine Reduzierung des geldwerten Vorteils möglich:

  • auf 0,25 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (3) EStG)
    • für Batterie-Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge
    • Maximaler Brutto-Listenpreis: 70.000 Euro
  • auf 0,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (2) EStG)
    • für Batterie-Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge
    • Plug-in-Hybridfahrzeuge mit
      • einem CO2-Ausstoß von max. 50 g/km ODER
      • einer rein elektrischen Reichweite von mindestens 60 km (ab 2025 gelten mindestens 80 km)

Lohnsteuervorteile beim Laden an der Arbeitsstelle
Wegfall des geldwerten Vorteils (keine Besteuerung) für

  • das Laden privater Fahrzeuge an der Arbeitsstelle(§ 3 Nr. 46 EStG)
  • Ladestationen, die zeitweise zur privaten Nutzung überlassen wurden(§ 3 Nr. 46 EStG)

Pauschale Versteuerung mit 25 % für

  • kostenfreie / vergünstigte Übereignung einer Ladestation für Zuhause(§ 40 Abs. 2 (1) Nr. 6 EStG)
  • Zuschüsse des Arbeitgebers für den Kauf einer eigenen Ladestation(§ 40 Abs. 2 (1) Nr. 6 EStG)

Dienstfahrräder

  • Wegfall des geldwerten Vorteils für Dienstfahrräder, die zur privaten Nutzung überlassen werden (§ 3 Nr. 37 EStG)
  • Pauschale Versteuerung mit 25 % für Dienstfahrräder, die dem Arbeitnehmer übereignet werden(§ 40 Abs. 2 (1) Nr. 7 EStG)
  • Betrifft
    • elektrische Fahrräder (maximal 25 km/h)
    • nicht-elektrische Fahrräder


      wichtiger Hinweis

        Bei den oben genannten Steuervorteilen handelt es sich um gekürzte Aussagen. Bitte beachten Sie den genauen Wortlaut der Gesetzestexte.

        Weitere Infor­ma­tionen


        Weitere Informationen unter:

        https://link.energy4climate.nrw/EaOqZH

        Förderart
        • Steuererstattung
        Förderinhalt

        Befreiung von der Kfz-Steuer; Steuervorteil beim geldwerten Vorteil, Lohnsteuervorteile

        Antragsteller
        • Gemeinnützige Organisation
        • Kommune
        • Privatperson
        • Unternehmen
        Antragstelle

        kein Antrag notwendig

        Fördergeber
        • Bund
        Stand

        01.12.2024

        NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

        Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.