Solarthermie

progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.3.5 Austausch bestehender elektrischer Speicherheizungen in Verbindung mit der Installation einer Erneuerbaren-Energien-Heizungsanlage

Fördergegenstand und -bedingungen

Seit dem 15. Februar 2024 ist die Antragstellung über die Website der Bezirksregierung Arnsberg wieder möglich.


Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen,
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten,
  • freiberuflich Tätige,
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen,
  • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen,
  • gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen, sowie
  • juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften.

Gefördert wird:

  • der vollständige Austausch fest installierter elektrischer Speicherheizungen gegen eine neue förderfähige Erneuerbare-Energien-Heizungsanlage oder eine neue Wärmepumpe.
  • Erneuerbare-Energien-Heizungsanlage sind: z.Bsp. Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Brunnenbohrungen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe (Nummern 6.2.1 bis 6.2.4 der Richtlinie progres.nrw Klimaschutztechnik)

Förderbedingungen:

  • Altgeräte sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen und die fachgerechte Entsorgung der Altanlagen ist für jedes Einzelgerät nachzuweisen,
  • Wärmepumpen müssen mit zertifiziertem Ökostrom betrieben werden und in Bezug auf Jahresarbeitszahl den Mindestanforderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude- Einzelmaßnahmen genügen,
  • keine gesetzliche Pflicht zur Außerbetriebnahme - kein bloßer Austausch bzw. Außerbetriebnahme mobiler Elektrospeicherheizungen oder -heizöfen
  • Einhaltung der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (d.h. Abgabe einer De-minimis-Erklärung erforderlich)

Förderhöhe

  • Zuschuss von 100,00 Euro pro Einzelgerät
  • maximale Förderung von 5.000,00 Euro je Gebäude und Standort

Kumu­lier­bar­keit

Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:

  • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
  • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
  • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.

  • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Weitere Infor­ma­tionen

Informationen und Antragsunterlagen: Bezirksregierung Arnsberg

https://link.energy4climate.nrw/SE1PNq

Kontakt:
NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Austausch bestehender elektrischer Speicherheizungen durch Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Bezirksregierung Arnsberg

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

15.02.2024

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.