Wärmespeicher

KfW: Erneuerbare Energien - Standard

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden Investitionen in Deutsch­land und im Ausland, im Einzelnen:

  • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich der zugehörigen Kosten für Planung, Projektierung und Installation. Die Anlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien genügen.
    • Photovoltaik-Anlagen auf Dächern, an Fassaden oder auf Freiflächen
    • Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft bis zu einer Größe von 20 MW
    • Anlagen zur Stromerzeugung aus Windkraft
    • Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf der Basis von fester Biomasse, Biogas oder Erdwärme
    • Anlagen zur Erzeugung, Aufbereitung und Einspeisung von Biogas, Biogasleitungen
    • Batteriespeicher
  • Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen nur zur Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien
  • Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energiequellen gespeist werden
  • Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot, Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel, die erneuerbaren Energien systemverträglich in das Energiesystem zu integrieren
    • zum Beispiel Stromspeicheranlagen (Power-to X-Technologien), Lastmanagement, Mess- und Steuerungssysteme, als Einzelmaßnahme oder Nachrüstung
  • Contracting-Vorhaben und Modernisierungen mit Leistungssteigerung

Antragsberechtigt sind:

  • In- und ausländische private und öffentliche Unternehmen – unabhängig von der Größe
  • Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände
  • Privatpersonen und gemeinnützige Antrag­steller (zumindest einen Teil des erzeugten Stroms oder der erzeugten Wärme muss eingespeist werden)
  • Freiberufler

Förderhöhe

  • gefördert werden bis zu 100 % der Investition, max. 150 Mio. € pro Vorhaben
  • Zinssatz bonitätsabhängig (auch bei Privatpersonen)
  • Laufzeit 5, 10, 15 oder 20 Jahre; 1 bis 3 Jahre tilgungsfrei - je nach Laufzeit
  • Sondertilgungen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich

Kumu­lier­bar­keit

Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern diese keine Beihilfe enthalten.

Für Anlagen zur Strom­erzeugung (zum Beispiel Photo­voltaik, Windkraft­anlagen, KWK-Anlagen) ist die gleich­zeitige Inanspruch­nahme einer staat­lichen Förderung in Gestalt einer Einspeise­vergütung, zum Beispiel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, möglich.

Weitere Infor­ma­tionen

Weitere Informationen, Richtlinie und Merkblatt:

https://link.energy4climate.nrw/5zrT7G

Konditionenübersicht der KfW:

https://link.energy4climate.nrw/ysEwMk

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Erneuerbare-Energien-Anlagen, KWK-Anlagen, Wärme- und Kältenetze, Maßnahmen zur Systemintegration

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Banken und Sparkassen

Fördergeber
  • Bund
Stand

04.03.2024

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.