Fördergegenstand und -bedingungen
Dach-PV-Anlagen (Solaranlagen des zweiten Segments)
- gefördert werden Anlagen an und auf Gebäuden und Lärmschutzwänden
- diese folgenden Werte verringern sich ab dem 1. Februar 2024 und dann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten
- die aktuellen Fördersätze sind bei der Bundesnetzagentur abrufbar
Installierte Nennleistung bis 10 kWp:
- Feste Einspeisevergütung, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:8,2 ct/kWh
- Feste Einspeisevergütung, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:13,0 ct/kWh
- bei Nutzung der Direktvermarktung jeweils zzgl. 0,4 ct/kWh Managementprämie
Installierte Nennleistung 10 kWp bis 40 kWp:
- Feste Einspeisevergütung, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:7,1 ct/kWh
- Feste Einspeisevergütung, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:10,9 ct/kWh
- bei Nutzung der Direktvermarktung jeweils zzgl. 0,4 ct/kWh Managementprämie
Installierte Nennleistung 40 kWp bis 100 kWp:
- Feste Einspeisevergütung, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:5,8 ct/kWh
- Feste Einspeisevergütung, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:10,9 ct/kWh
- bei Nutzung der Direktvermarktung jeweils zzgl. 0,4 ct/kWh Managementprämie
Installierte Nennleistung 100 kWp bis 400 kWp:
- Verpflichtende Direktvermarktung
- Vergütung via Marktprämienmodell
- Marktprämie, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:6,2 ct/kWh
- Marktprämie, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:9,4 ct/kWh
Installierte Nennleistung 400 kWp bis 1.000 kWp:
- Verpflichtende Direktvermarktung
- Vergütung via Marktprämienmodell
- Marktprämie, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:6,2 ct/kWh
- Marktprämie, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:8,1 ct/kWh
Installierte Nennleistung über 1.000 kWp:
- Verpflichtende Teilnahme an einer EEG-Ausschreibung
- Eigenverbrauch ist möglich
- Verpflichtende Direktvermarktung
- Marktprämie, anzulegender Wert = Gebotswert
Freiflächen-PV-Anlagen (Solaranlagen des ersten Segments)
Gefördert werden Freiflächen-PV-Anlagen auf folgenden Flächen:
- 500 m breiter Streifen entlang von Autobahnen
- 500 m breiter Streifen entlang von Schienenwegen
- Konversionsflächen, versiegelte Flächen
- Flächen, für die ein Planfeststellungsverfahren nach § 38 BauGB durchgeführt wurde (z. B. Deponien)
- Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten
- Floating-PV-Anlagen auf künstlichen Gewässern (§3 Nr. 3 und 4 Wasserhaushaltsgesetz)
Förderhöhe
- Für Anlagen unter 1000 kWp wird eine Vergütung von 7,00 Cent / kWh gezahlt.
- Anlagen über 1000 kWp müssen an dem Ausschreibungsverfahren für Anlagen des ersten Segments der Bundesnetzagentur teilnehmen:
- Der Höchstwert für Gebote für die Termine im Jahr 2024 beträgt 7,37 Cent / kWh.
- Regelmäßige Ausschreibungstermine: 1. März, 1. Juli, 1. Dezember.
- Anlagen in wiedervernässten Mooren nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e, die erfolgreich an der Ausschreibung teilgenommen haben, erhalten eine zusätzliche Vergütung von 0,5 Cent pro kWh
Agri PV:
- Die Anforderungen, die für die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur an Agri-PV gestellt werden, sind hier definiert.
- Regelmäßige Ausschreibungstermine: 1. März, 1. Juli, 1. Dezember.
- Für Anlagen unter 1000 kWp wird eine Vergütung von derzeit 7,00 Cent / kWh gezahlt.
- Anlagen über 1000 kWp müssen an dem Ausschreibungsverfahren für Anlagen des ersten Segments der Bundesnetzagentur teilnehmen: Der Höchstwert für Gebote für die Termine im Jahr 2024 beträgt 7,37 Cent / kWh.
- Agri-PV-Anlagen, die erfolgreich an der Ausschreibung teilgenommen haben und mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden, erhalten im Jahr 2024 eine zusätzliche Vergütung von 1 Cent pro kWh.
Gesonderte Bedingungen für Bürgerenergieanlagen
- Neue Bürgerenergiegesellschaften müssen nicht an der Ausschreibung
teilnehmen sondern können eine Vergütung nach § 46 EEG in Anspruch
nehmen
- dies gilt für Photovoltaik-Anlagen mit einer Gesamtleistung
von maximal 6 MW, wenn die Gesellschaft in den vergangenen 3 Jahren
keine PV-Anlage desselben Segments errichtet hat
- Ausnahmeregelung
erfordert, dass spätestens 3 Wochen nach Erteilung der
immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung der Bundesnetzagentur mitgeteilt
wird, dass die Anlage eine Bürgerenergiegesellschaft ist und die
entsprechende Definition erfüllt
- Definition einer Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15
- min. 50 natürliche Personen als stimmberechtigte Gesellschaftsmitglieder
- min. 75 % der Stimmrechte liegen bei natürlichen Personen liegen,
die ihren Wohnsitz in einem Umkreis von 50 km um die geplante Anlage
haben
- Stimmrecht, die nicht bei natürlichen Personen liegen,
dürfen ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren
Unternehmen oder kommunalen Gebietskörperschaften liegen
- kein Mitglied hält mehr als zehn Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft
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