Photovoltaik

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Photovoltaik

Fördergegenstand und -bedingungen

Dach-PV-Anlagen

  • gefördert werden Anlagen an und auf Gebäuden und Lärmschutzwänden
  • diese folgenden Werte verringern sich ab dem 1. Februar 2024 und dann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten
  • die aktuellen Fördersätze sind bei der Bundesnetzagentur abrufbar

Installierte Nennleistung bis 10 kWp:

  • Feste Einspeisevergütung, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:8,2 ct/kWh
  • Feste Einspeisevergütung, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:13,0 ct/kWh
  • bei Nutzung der Direktvermarktung jeweils zzgl. 0,4 ct/kWh Managementprämie

Installierte Nennleistung 10 kWp bis 40 kWp:

  • Feste Einspeisevergütung, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:7,1 ct/kWh
  • Feste Einspeisevergütung, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:10,9 ct/kWh
  • bei Nutzung der Direktvermarktung jeweils zzgl. 0,4 ct/kWh Managementprämie

Installierte Nennleistung 40 kWp bis 100 kWp:

  • Feste Einspeisevergütung, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:5,8 ct/kWh
  • Feste Einspeisevergütung, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:10,9 ct/kWh
  • bei Nutzung der Direktvermarktung jeweils zzgl. 0,4 ct/kWh Managementprämie

Installierte Nennleistung 100 kWp bis 400 kWp:

  • Verpflichtende Direktvermarktung
  • Vergütung via Marktprämienmodell
  • Marktprämie, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:6,2 ct/kWh
  • Marktprämie, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:9,4 ct/kWh

Installierte Nennleistung 400 kWp bis 1.000 kWp:

  • Verpflichtende Direktvermarktung
  • Vergütung via Marktprämienmodell
  • Marktprämie, bei Überschusseinspeisung anzulegender Wert:6,2 ct/kWh
  • Marktprämie, bei Volleinspeisung anzulegender Wert:8,1 ct/kWh

Installierte Nennleistung über 1.000 kWp:

  • Verpflichtende Teilnahme an einer EEG-Ausschreibung
  • Eigenverbrauch ist möglich
  • Verpflichtende Direktvermarktung
  • Marktprämie, anzulegender Wert = Gebotswert


Freiflächen-PV-Anlagen

Gefördert werden Freiflächen-PV-Anlagen auf folgenden Flächen:

  • 500 m breiter Streifen entlang von Autobahnen
  • 500 m breiter Streifen entlang von Schienenwegen
  • Konversionsflächen, versiegelte Flächen
  • Flächen, für die ein Planfeststellungsverfahren nach § 38 BauGB durchgeführt wurde (z. B. Deponien)
  • Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten
  • Floating-PV-Anlagen auf künstlichen Gewässern (§3 Nr. 3 und 4 Wasserhaushaltsgesetz)

    Förderhöhe

    • Für Anlagen unter 1000 kWp wird eine Vergütung von 7,00 Cent / kWh gezahlt.
    • Anlagen über 1000 kWp müssen an dem Ausschreibungsverfahren für Anlagen des ersten Segments der Bundesnetzagentur teilnehmen:
    • Der Höchstwert für Gebote für die Termine im Jahr 2024 beträgt 7,37 Cent / kWh.
    • Regelmäßige Ausschreibungstermine: 1. März, 1. Juli, 1. Dezember.
    • Anlagen in wiedervernässten Mooren nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e, die erfolgreich an der Ausschreibung teilgenommen haben, erhalten eine zusätzliche Vergütung von 0,5 Cent pro kWh

    Agri PV:

    • Die Anforderungen, die für die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur an Agri-PV gestellt werden, sind hier definiert.
    • Regelmäßige Ausschreibungstermine: 1. März, 1. Juli, 1. Dezember.
    • Für Anlagen unter 1000 kWp wird eine Vergütung von derzeit 7,00 Cent / kWh gezahlt.
    • Anlagen über 1000 kWp müssen an dem Ausschreibungsverfahren für Anlagen des ersten Segments der Bundesnetzagentur teilnehmen: Der Höchstwert für Gebote für die Termine im Jahr 2024 beträgt 7,37 Cent / kWh.
    • Agri-PV-Anlagen, die erfolgreich an der Ausschreibung teilgenommen haben und mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden, erhalten im Jahr 2024 eine zusätzliche Vergütung von 1 Cent pro kWh.


    Gesonderte Bedingungen für Bürgerenergieanlagen

    • Neue Bürgerenergiegesellschaften müssen nicht an der Ausschreibung teilnehmen sondern können eine Vergütung nach § 46 EEG in Anspruch nehmen
    • dies gilt für Photovoltaik-Anlagen mit einer Gesamtleistung von maximal 6 MW, wenn die Gesellschaft in den vergangenen 3 Jahren keine PV-Anlage errichtet hat
    • Ausnahmeregelung erfordert, dass spätestens 3 Wochen nach Erteilung der immisionsschutz-rechtlichen Genehmigung der Bundesnetzagentur mitgeteilt wird, dass die Anlage eine Bürgerenergiegesellschaft ist und die entsprechende Definition erfüllt
    • Definition einer Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15
      • min. 50 natürliche Personen als stimmberechtigte Gesellschaftsmitglieder
      • min. 75 % der Stimmrechte liegen bei natürlichen Personen liegen, die ihren Wohnsitz in einem Umkreis von 50 km um die geplante Anlage haben
      • Stimmrecht, die nicht bei natürlichen Personen liegen, dürfen ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen oder kommunalen Gebietskörperschaften liegen
      • kein Mitglied hält mehr als zehn Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft


      Weitere Infor­ma­tionen

      Aktuelle Fördersätze für PV-Anlagen

      https://link.energy4climate.nrw/ZXihwu

      Informationen der Bundesnetzagentur zu den Ausschreibungen für Dachanlagen

      https://link.energy4climate.nrw/H7PKKd

      Informationen der Bundesnetzagentur zu den Ausschreibungen für Freiflächen-PV

      https://link.energy4climate.nrw/ivpZly

      Förderart
      • Vergütung
      Förderinhalt

      Strom aus Photovoltaikanlagen

      Antragsteller
      • Gemeinnützige Organisation
      • Kommune
      • Privatperson
      • Unternehmen
      Antragstelle

      Stromnetzbetreiber

      Fördergeber
      • Bund
      Stand

      19.01.2024

      NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

      Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.