Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen. Ein Förderanspruch besteht über 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Das Gesetz unterscheidet zwei Segmente:
Förderbedingungen sind unter anderem:
Anspruchsberechtigte
Die Vergütung erfolgt abhängig von Anlagengröße und Veräußerungsform über:
Vergütungssätze nicht ausschreibungspflichtiger Anlagen (§ 48 EEG)Die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichten anzulegenden Werte gelten ausschließlich für PV-Anlagen, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Sie dienen entweder als feste Einspeisevergütung oder als anzulegender Wert im Marktprämienmodell, bei welchem die Differenz zwischen anzulegendem Wert und Referenzmarktwert als Marktprämie ausgeglichen wird. Die anzulegenden Werte unterliegen zudem einer halbjährlichen Degression von 1 % (§ 49 EEG). Die konkreten Vergütungssätze variieren je nach Segment, Leistungsklasse, Einspeiseart und dem Inbetriebnahmedatum. Vergütungssätze 2025 (BNetzA-Bekanntmachungen):
Weiterführende Informationen:Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG
Kontakt: BundesnetzagenturTelefon: 0228 14-0
Strom aus Photovoltaikanlagen
Stromnetzbetreiber
24.11.2025
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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.