Windenergie

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Windenergie an Land

Fördergegenstand und -bedingungen

Neue Anlagen > 1.000 kW (Ausnahmen: Pilotwindenergieanlagen, sowie Übergangsanlagen)

  • der Förderanspruch sowie die Höhe der Vergütung wird über Ausschreibungen (pay-as-bid-Verfahren) bestimmt
  • Ausschreibungstermine: jeweils 1. Februar / 1. Mai / 1. August und 1. November
  • Die Bundesnetzagentur gibt fünf bis acht Wochen vor dem jeweiligen Termin die wichtigsten Parameter der Ausschreibungsrunde im Internet bekannt
  • Höchstgebotwert für den Referenzstandort in 2023: 7,35 Cent / kWh
  • Voraussetzungen zur Teilnahme an den Auktionen: Vorliegen der BImSchG-Genehmigung und Meldung an das Register der BNetzA spätestens drei Wochen vor Auktion; Erstsicherheit in Höhe von 30 Euro / kW
  • Vergütung erfolgt nach geförderter Direktvermarktung; Anlagenbetreiber erhalten eine gleitende Marktprämie = Differenz zwischen Börsenstrompreis (Monatsmarktwert) und dem individuellen Zuschlagswert aus der Auktion
  • Zuschlag ist nicht übertragbar auf einen anderen Standort
  • Vergleich unterschiedlicher Standortqualitäten erfolgt über das einstufige Referenzertragsmodell
    • Zur Bestimmung der tatsächlichen Vergütungshöhe für die einzelnen Gebote werden diese mit standortabhängigem Korrekturfaktor (§ 36h EEG) multipliziert. Liegt die Standortqualität unter 100 %, wird der Gebotswert angehoben, liegt sie jedoch über 100 Prozent, wird der Gebotswert für die eingespeiste Kilowattstunde gesenkt
    • Einstufung basiert auf zwei unabhängigen Windgutachten

Neue kleine Anlagen < 1.000 kW, Pilotanlagen und Übergangsanlagen

  • anzulegender Wert in 2023: 5,88 Cent / kWh (wird bestimmt durch den Durchschnitt der jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebote aller Ausschreibungen für Windenergie an Land aus dem Vorvorjahr)
  • > 100 kW: Pflicht zur Direktvermarktung
  • < 100 kW (Kleinwindanlagen): Einspeisevergütung
  • seit 2019 gilt für alle dann in Betrieb genommenen Anlagen das einstufige Referenzertragsmodell
  • für Anlagen <= 50 kW wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 60 Prozent des Referenzertrags beträgt
  • Dauer der Vergütung: 20 Jahre zzgl. Installationsjahr (anteilmäßig)

Gesonderte Bedingungen für Bürgerenergieanlagen

  • Neue Bürgerenergiegesellschaften müssen nicht an der Ausschreibung teilnehmen sondern können eine Vergütung nach § 46 EEG in Anspruch nehmen
  • dies gilt für Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von maximal 18 MW, wenn die Gesellschaft in den vergangenen 5 Jahren keinen Windenergieanlage errichten hat
  • Ausnahmeregelung erfordert, dass spätestens 3 Wochen nach Erteilung der immisionsschutzrechtlichen Genehmigung der Bundesnetzagentur mitgeteilt wird, dass die Anlage eine Bürgerenergiegesellschaft ist und die entsprechende Definition erfüllt
  • Definition einer Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15
    • min. 50 natürliche Personen als stimmberechtigte Gesellschaftsmitglieder
    • min. 75 % der Stimmrechte liegen bei natürlichen Personen liegen, die ihren Wohnsitz in einem Umkreis von 50 km um die geplante Anlage haben
    • Stimmrecht, die nicht bei natürlichen Personen liegen, dürfen ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen oder kommunalen Gebietskörperschaften liegen
    • kein Mitglied hält mehr als zehn Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft

Weitere Infor­ma­tionen

Informationen der Bundesnetzagentur zu Ausschreibungen für Windenergie an Land

https://link.energy4climate.nrw/AjGiUa

Information der Bundesnetzagentur zum anzulegenden Wert für Anlagen bis 1 MW

https://link.energy4climate.nrw/UDTGI3

Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Strom aus Windenergieanlagen an Land

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber, Bundesnetzagentur

Fördergeber
  • Bund
Stand

07.02.2024

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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.