Windenergie

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Windenergie an Land

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land. Der Vergütungsanspruch besteht über 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR):
    Voraussetzung für die Auszahlung der EEG-Vergütung (§ 52 EEG).
  • Technische Vorgaben – Messung, Steuerbarkeit und Netzanschluss:
    Einhaltung insbesondere der Anforderungen an Fernsteuerbarkeit, Einspeisemanagement und viertelstündliche Messung (§§ 9–11 EEG)
  • Anlagen bis 100 kW:
    Wahlrecht zwischen fester Einspeisevergütung (§ 21 EEG) und Direktvermarktung gem. Marktprämienmodell (§§ 20, 21b EEG).
  • Anlagen ab 100 kW:
    Verpflichtende Direktvermarktung gem. Marktprämienmodell (§ 21b EEG); Ausfallvergütung bis max. drei Monate möglich.
  • Anlagen ab 1 MW – außer Pilotwindenergie- und Übergangsanlagen:
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (§ 22 EEG), Vergütung nur bei Zuschlag; Vergütungshöhe nach dem individuellen pay-as-bid-Zuschlagswert (§ 32 EEG).
  • Bürgerenergiegesellschaften mit Windenergieprojekten bis zu 18 MW Gesamtleistung:Ohne Teilnahme an Ausschreibungen; Vergütung nach dem gewichteten Durchschnitt der höchsten Zuschlagswerte der Vorjahresausschreibungen (§ 22b EEG).

Anspruchsberechtigte:

  • Betreibende von Windenergieanlagen an Land, die die Anforderungen des EEG erfüllen.
  • Bürgerenergiegesellschaften gemäß § 3 Nr.15 EEG
  • Betreibende von Pilotanlagen sowie von Übergangsanlagen gemäß § 100 EEG

Förderhöhe

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Fördermechanismus:

  • Zuschlagswerte aus Ausschreibungen (§§ 28–32 EEG)
    Für ausschreibungspflichtige Anlagen, Vergütung folgt dem individuellen Zuschlagswert.

    - Zuschlagswerte 2024/2025: ca. 7,0–7,5 ct/kWh
    - Zulässiger Höchstwert 2025: 7,35 ct/kWh.

  • Vergütungssätze nicht ausschreibungspflichtiger Anlagen (§ 46 EEG)
    Die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichten anzulegenden Werte gelten ausschließlich für Anlagen, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Sie dienen entweder als feste Einspeisevergütung – gesetzlich festgelegter Vergütungssatz für nicht direktvermarktete Anlagen – oder als anzulegender Wert im Marktprämienmodell – Differenz zwischen anzulegendem Wert und Referenzmarktwert wird als Marktprämie ausgeglichen.

    - Anzulegende Werte 2025: ca. 6,2–6,8 ct/kWh.

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen:
Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG

Kontakt: 
Bundesnetzagentur, Telefon: 0228 14-0


Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Strom aus Windenergieanlagen an Land

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber, Bundesnetzagentur

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

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