Biogas

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Biomasse

Fördergegenstand und -bedingungen

Für neue Anlagen bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 kW in der Einspeisevergütung (§ 42-44 EEG, § 53 EEG):

  • Einspeisevergütung für 20 Jahre inkl. Jahr der Inbetriebnahme (anteilig) garantiert
  • Alternativ ist eine Direktvermarktung (gleitende Marktprämie) freiwillig möglich
  • Vergütung 2023: 12,67 Cent / kWh,
  • Die Vergütung ist nicht für Strom aus Biomethan anzuwenden
  • Der anzulegende Wert verringert sich erstmals ab dem 1. Juli 2024 jährlich um 0,5 Prozent

Für Bioabfallvergärungsanlagen (§ 43 EEG):

  • Anzulegender Wert bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 14,16 Cent pro Kilowattstunde
  • Vergütung bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 12,41 Cent pro Kilowattstunde.
  • Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
  • Der anzulegende Wert verringert sich erstmals ab dem 1. Juli 2024 jährlich um 0,5 Prozent

Für Güllevergärungsanlagen (§ 44 EEG):

  • Anzulegender Wert bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt 22 Cent pro Kilowattstunde
  • Anzulegender Wert bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 19 Cent pro Kilowattstunde.
  • Der anzulegende Wert verringert sich erstmals ab dem 1. Juli 2024 jährlich um 0,5 Prozent
  • Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn
    • der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird,
    • die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 150 Kilowatt beträgt und
    • zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird; auf diesen Anteil kann überjähriges Kleegras bis zu einem Anteil von bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden.

Für neue Anlagen > 150 kW:

  • Ausschreibungsverfahren ist Pflicht: der Förderanspruch sowie die Höhe der Vergütung (= anzulegender Wert) wird über Ausschreibungen (pay-as-bid-Verfahren) bestimmt; Förderung für 20 Jahre
  • Höchstgebotwert für 2024: festgelegt von der Bundesnetzagentur auf 19,43 Cent pro kWh (§ 39b EEG) bzw. (§ 85a EEG)
  • Flexibilitätszuschlag: 65 Euro / kW installierter Leistung
  • Endogene Mengensteuerung

Bestandsanlagen (§ 39g EEG):

  • freiwillige Teilnahme an Ausschreibung möglich: der Förderanspruch sowie die Höhe der Vergütung (= anzulegender Wert) wird über Ausschreibungen bestimmt
  • Teilnahme möglich wenn der verbleibende Förderanspruch zum Zeitpunkt der Ausschreibung höchstens noch 5 Jahre besteht
  • Höchstgebotwert für 2024: festgelegt von der Bundesnetzagentur auf 19,83 Cent pro kWh (§ 85a EEG)
  • Anlagen bis 150 kW erhalten Wert des letzten noch bezuschlagten Gebots der Runde (uniform pricing)
  • Bonus für Kleinanlagen bis 500 kW: 0,5 Cent / kWh in den Jahren 2023 bis 2025
  • Nachweis eines Umweltgutachtens zum Nachweis des bedarfsorientierten Betriebs notwendig
  • der anzulegende Wert ist, unabhängig vom Zuschlagswert, begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Werts des in der Anlage erzeugten Stroms bezogen auf die letzten 3 Jahre vor dem Gebotstermin: neue Vergütung soll also nicht über das bisherige Vergütungsniveau der Anlage hinausgehen
  • neue Vergütung wird für 10 Jahre gezahlt
  • Betriebs- oder Baugenehmigung, die bis zum elften Jahr, das auf den Gebotstermin folgt, gelten muss, ist erforderlich
  • Flexibilitätszuschlag: 65 Euro / kW installierter Leistung (jedoch nicht für Leistung, für die bereits im ersten Vergütungszeitraum die Flexibilitätsprämie gezahlt wurde)
  • Anlagen bis 100 kW, deren 20-jähriger Vergütungszeitraum endet erhalten im Anschluss bis 31.12.2027 Anspruch auf Vergütung in Höhe des Jahresmarktwertes abzüglich 0,4 Cent / kWh.

Gebote für Biomethananlagen (§ 39k bis § 39m):

  • Der Höchstwert für Biomethananlagen beträgt 21,03 Cent pro Kilowattstunde.
  • für Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt, die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, gilt eine Nachweispflicht über die Möglichkeit der Umrüstung der Anlage zum 1. Januar 2028 für 10 Prozent der Kosten einer Biomethanneuanlage auf Stromgewinnung auf Wasserstoff umgestellt werden kann.
  • Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 10 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht.

Grundsätzlich gilt:

  • Mitteilungspflichten gegenüber Netzbetreiber
  • Pflicht zur Eintragung in das Anlagenregister der Bundesnetzagentur
  • mehrere Anlagen gelten als eine Anlage wenn sie sich auf demselben Grundstück, Gebäude, Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten in Betrieb gingen.
  • Anteil von Mais und Getreide am eingesetzten Substrat bei Neuanlagen wird schrittweise von 40 Prozent auf 30 Massenprozent im Jahr 2026 reduziert. Anspruch auf finanzielle Förderung für den erzeugten Strom besteht nur für eine bestimmte Bemessungsleistung. Für Biogasanlagen beträgt diese Bemessungsleistung 50 % der bezuschlagten Gesamtleistung, für feste Biomasseanlagen 80 % (§ 39h Abs. 2).
  • für Strom aus BHKW mit Deponie-, Gruben- oder Klärgas gelten andere Vergütungssätze.

Kumu­lier­bar­keit

Einmaliger Wechsel zur Förderung von und nach KWK-Gesetz möglich; dann gelten die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme abzüglich der Betriebsjahre.

Weitere Infor­ma­tionen

Info der Bundesnetzagentur zum Ausschreibungsverfahren

https://link.energy4climate.nrw/YPgs4o

Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Biomasse- und Biogasanlagen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

08.03.2024

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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.