Für neue Anlagen bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 kW in der Einspeisevergütung (§ 42-44 EEG, § 53 EEG):
Für Bioabfallvergärungsanlagen (§ 43 EEG):
Für Güllevergärungsanlagen (§ 44 EEG):
Für neue Anlagen > 150 kW:
Bestandsanlagen (§ 39g EEG):
Gebote für Biomethananlagen (§ 39k bis § 39m):
Grundsätzlich gilt:
Einmaliger Wechsel zur Förderung von und nach KWK-Gesetz möglich; dann gelten die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme abzüglich der Betriebsjahre.
Gesetzestext EEG
https://link.energy4climate.nrw/nyFXXg
Info der Bundesnetzagentur zum Ausschreibungsverfahren
https://link.energy4climate.nrw/YPgs4o
Biomasse- und Biogasanlagen
Stromnetzbetreiber
08.03.2024
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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.