Biogas

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Biomasse

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus Biomasse. Dazu gehören u. a. Biogas, Biomethan, Bioabfälle, Gülle sowie Klär- und Deponiegase. Der Vergütungsanspruch besteht über 20 Jahre zuzüglich des anteiligen Inbetriebnahmejahres.

Fördervoraussetzungen bzw. -bedingungen sind u. a.:

  • Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR):
    Voraussetzung für die Auszahlung der EEG-Vergütung (§ 52 EEG).

  • Technische Vorgaben – Messung, Steuerbarkeit und Netzanschluss
    Einhaltung insbesondere der Anforderungen an Fernsteuerbarkeit, Einspeisemanagement und viertelstündliche Messung (§§ 9–11 EEG)

  • Anlagen ≤ 150 kW (Güllevergärungsanlagen) – § 44 EEG:
    Wahlrecht zwischen fester Einspeisevergütung (§ 21 EEG) und Direktvermarktung gem. Marktprämienmodell (§ 20 EEG).
    ≥ 80 % Gülleanteil (Kleegras bis zu 10 % anrechenbar; Geflügelmist/-trockenkot ausgeschlossen)

  • Bioabfallvergärungsanlagen bis 500 kW / bis 20 MW – § 43 EEG:
    Wahlweise feste Einspeisevergütung (§ 21 EEG) oder Direktvermarktung gem. Marktprämienmodell (§ 20 EEG).
    Vergütungsrelevante Stufen: bis 500 kW bzw. bis 20 MW
    Verpflichtende Nachrotte und stoffliche Verwertung der Gärrückstände.

  • Neue Biomasseanlagen > 150 kW:
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (§ 22 EEG)
    Vergütung nur bei Zuschlag (pay-as-bid-Verfahren, § 32 EEG).
    Einsatzstoffbegrenzungen (Mais/Getreide) und Höchstbemessungsleistung gemäß §§ 39h–39i EEG

  • Bestandsanlagen – Anschlussförderung (§ 39g EEG):
    Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur möglich, wenn Restförderdauer ≤ 5 Jahre.
    Zweiter Vergütungszeitraum umfasst bis zu 12 Jahre.
    Begrenzung des Zuschlagswerts auf das Vergütungsniveau der letzten drei Jahre.
    Vorlage eines Umweltgutachtens zum bedarfsorientierten Betrieb erforderlich.

  • Biomethananlagen (§§ 39j–39m EEG):
    Verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (eigenständiges Ausschreibungssegment), Vergütung nur bei Zuschlag.
    Für Anlagen > 10 MW Umrüstpflicht auf H₂-Fähigkeit bis 2028.

Anspruchsberechtigte:
Anspruchsberechtigt sind Betreibende von Biomasse-, Biogas- und Biomethananlagen, einschließlich Gülleanlagen sowie Bestandsanlagen mit Anschlussförderoption

Förderhöhe

Die Vergütung erfolgt abhängig vom Fördermechanismus:

  • Zuschlagswerte aus Ausschreibungen (§§ 28c/d, 29-32 EEG)
    Gilt für Neuanlagen > 150 kW sowie für Bestandsanlagen im zweiten Vergütungszeitraum.
    Vergütung entspricht dem individuellen Zuschlagswert (pay-as-bid).
    Höchstwerte 2025 gemäß BNetzA:
    - Neuanlagen: max. 19,43 ct/kWh
    - Bestandsanlagen (Anschlussförderung): max. 19,83 ct/kWh

  • Vergütung nicht ausschreibungspflichtiger Anlagen (§ 42–44 EEG)
    Die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten anzulegenden Werte gelten für Anlagen, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Sie dienen entweder als feste Einspeisevergütung oder als anzulegender Wert im Marktprämienmodell (Differenz zum Referenzmarktwert wird ausgeglichen).
    Anzulegende Werte liegen 2025 zwischen 12,3 und 22,23 ct/kWh je nach Anlagentyp und Leistungsklasse.

  • Degression
    Die gesetzlichen anzulegenden Werte unterliegen einer jährlichen Degression von 0,5 % (§ 44a EEG).

  • Flexibilitätszuschlag (§ 50 EEG)
    100 €/kW installierter Leistung für bestimmte Bestandsanlagen, jedoch nicht für Leistungsteile, die bereits eine Flexibilitätsprämie in der ersten Förderperiode erhalten haben.

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen:
Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG

Kontakt:
Bundesnetzagentur, Telefon: 0228 14-0

Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Biomasse- und Biogasanlagen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.