Photovoltaik

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Mieterstrom

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert wird die direkte Belieferung von Mieterinnen und Mietern mit Strom aus Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 1.000 kW (1 MW), sofern der Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes verbraucht wird. Der Anspruch auf den sogenannten Mieterstromzuschlag nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG (in seiner jeweils geltenden Fassung) besteht für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 bzw. in den Folgejahren in Betrieb genommen werden.

Es werden zwei förderfähige Mieterstrommodelle unterschieden:

  • Klassisches Mieterstrommodell, bei dem der Strom direkt vom Anlagenbetreiber an die Mietenden geliefert wird.
  • Lieferkettenmodell, bei dem der Strom zunächst an einen zwischengeschalteten Energielieferanten verkauft wird, der ihn an die Mietenden weitergibt.

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR):
    Voraussetzung für jede EEG-Vergütung.
  • Lage der PV-Anlage:
    Die PV-Anlage muss auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage errichtet sein (§ 21 Abs. 3 EEG).
  • Wohnnutzung:
    Mindestens 40 % der Gebäudefläche müssen Wohnzwecken dienen (§ 21 EEG).
  • Räumlicher Zusammenhang:
    Der Mieterstrom muss im selben Gebäude oder im räumlichen Zusammenhang verbraucht werden. (z. B. im Quartier)
  • Keine Nutzung des öffentlichen Netzes:
    Der Strom darf nicht durch das öffentliche Netz geleitet werden – nur Direktbelieferung.
  • Anzeige gegenüber dem Netzbetreiber und Bundesnetzagentur (BNetzA):
    Mieterstrom ist anzuzeigen, es gibt jedoch keine separate „Mieterstromanlagen-Registrierung“.
  • Preisvorgaben im Stromliefervertrag:
    Der Arbeitspreis darf nicht höher sein als der aktuelle Grundversorgungstarif im Netzgebiet (§ 42b Energiewirtschaftsgesetz EnWG).

Anspruchsberechtigte:

  • Betreibende von PV-Anlagen auf/an/in Wohn- und Nebengebäuden
  • Mieterstromlieferanten innerhalb eines Quartiers

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als Mieterstromzuschlag, der pro erzeugter und direkt an die Mietenden gelieferter Kilowattstunde gezahlt wird. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Leistungsklasse der PV-Anlage sowie dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und wird von der Bundesnetzagentur festgelegt. Die Fördersätze unterliegen einer regelmäßigen Degression und können sich halbjährlich ändern.

Mieterstromzuschläge für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.08.2025 bis 31.01.2026:
  • bis 10 kW installierte Leistung: ca. 2,56 ct/kWh
  • über 10 bis 40 kW: ca. 2,38 ct/kWh
  • über 40 bis 1.000 kW: ca. 1,60 ct/kWh

Weitere Infor­ma­tionen


Weiterführende Informationen:
Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG


Kontakt:

Bundesnetzagentur, Telefon: 0228 14-0

Förderart
  • Vergütung
Förderinhalt

Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen

Antragsteller
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Stromnetzbetreiber

Fördergeber
  • Bund
Stand

24.11.2025

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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.