Gefördert wird die direkte Belieferung von Mieterinnen und Mietern mit Strom aus Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 1.000 kW (1 MW), sofern der Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes verbraucht wird. Der Anspruch auf den sogenannten Mieterstromzuschlag nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG (in seiner jeweils geltenden Fassung) besteht für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 bzw. in den Folgejahren in Betrieb genommen werden.
Es werden zwei förderfähige Mieterstrommodelle unterschieden:
Förderbedingungen sind unter anderem:
Anspruchsberechtigte:
Weiterführende Informationen:Gesetzestext Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG
Kontakt: Bundesnetzagentur, Telefon: 0228 14-0
Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen
Stromnetzbetreiber
24.11.2025
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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.