Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 EEG) besteht ab dem 1.1.2023 für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 1.000 kW.
Voraussetzungen:
Vorgaben für den Mieterstromvertrag
Die aktuellen Vergütungssätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur (Link siehe unten). Diese betragen ab dem 1.1.2024:
Aktuelle Vergütungssätze
https://link.energy4climate.nrw/dDxetX
Gesetzestext EEG
https://link.energy4climate.nrw/lY6PyS
Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen
Stromnetzbetreiber
01.01.2024
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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.