Umwelt-, Energie-, Klimaschutzmanagement

progres.nrw - Emissionsarme Mobilität: 6.7 Maßnahmen, Anlagen, Konzepte, Studien, und Analysen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht

Fördergegenstand und -bedingungen


Gefördert werden Anlagen, Maßnahmen, Konzepte, Studien und Analysen im Bereich derbemissionsarmen Mobilität, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht. Die Vorhaben sollen Impulse für den Einsatz klimaschonender Technologien im Verkehrssektor in Nordrhein-Westfalen geben. Sie zeichnen sich in der Regel durch ihren Modellcharakter oder durch ihren besonderen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz beziehungsweise zur Reduktion von Kohlendioxid-Emissionen aus. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch das zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde.

Antragsberechtigte:


  1. natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,
  2. Personengesellschaften,
  3. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
  4. Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 in der jeweils geltenden Fassung und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Die Antragsberechtigten nach Nummer 3.1 Buchstabe e dürfen im Rahmen der Verwertung der Ergebnisse der Konzepte, Studien und Analysen keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen an einem Markt anbieten, zum Beispiel durch Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebots mit kommunalen Fahrzeugen. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen muss ausgeschlossen sein.


Förderhöhe


Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Buchstabe b bis d beträgt die Förderquote:
  • maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Antragsberechtigte nach Nummer 3.1 Buchstabe e beträgt die Förderquote:
  • maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Kumu­lier­bar­keit


Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
  • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.
  • Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Weitere Infor­ma­tionen


Die vollständigen Bestimmungen finden sich in der Förderrichtlinie unter 6.7:

https://link.energy4climate.nrw/pPbgrf

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Anlagen, Maßnahmen, Konzepte, Studien und Analysen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Unternehmen
Antragstelle

Bezirksregierung Arnsberg

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

01.12.2024

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.