Fördergegenstand und -bedingungen
Noch bis zum 6.12.2024 können für Ladepunkte in Kombination mit einer Erneuerbare-Energien-Anlage Förderanträge eingereicht werden.
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- Ladesäule
beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik,
Authentifizierung- und Bezahlsysteme
- Lastmanagement bei
mehreren Ladepunkten
-
Energiemanagementsysteme
- Kennzeichnung,
Parkplatzmarkierung
- Anfahrschutz,
Beleuchtung
- Tiefbau,
Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
- Montage und
Inbetriebnahme
- Netzanschluss
- Ertüchtigung eines
bestehenden Netzanschlusses
Antragsberechtigt sind:
- Natürliche Personen mit Eigentum in Garagen-und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Wohnimmobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften
- Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und als Einzelunternehmer
- Personengesellschaften
- Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
- Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.
Förderhöhe
Ladeinfrastruktur | Förderhöhe |
nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Mietgebäuden und Wohnungseigentumsanlagen (a bis d)
| 40 Prozent, max.1.000 Euro je Ladepunkt
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Grundinstallation für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Garagen- und Stellplatzkomplexen (a bis d)
| 20 Prozent, max. 50.000 Euro |
nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Beschäftigte (b bis d)
| 40 Prozent, max.1.000 Euro je Ladepunkt
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nicht öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge (b bis d)
| 40 Prozent, max. 15.000 Euro je Ladepunkt
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nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur im Bereich Carsharing (nur d)
| 40 Prozent, max. 1.500 Euro je Ladepunkt
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nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Kommunen (nur e)
| 1.500 Euro je Ladepunkt (unter 50 kW), 150 Euro je Kilowatt Ladeleistung (ab 50 kW)
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öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur (unter 50 kW) (b bis d)
| 20 Prozent, max. 1.500 Euro je Ladepunkt
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Bei großen Unternehmen beträgt die Förderhöhe maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt.
Kumulierbarkeit
Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
- Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden.
- Die Summe aller staatlichen Subventionen, Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Weitere Informationen
Weitere Informationen und Antragsunterlagen (Grundinstallation für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Garagen- und Stellplatzkomplexen):
https://link.energy4climate.nrw/qTtYWs