Fördergegenstand und -bedingungen
Die Richtlinie ist mit Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie vom 15. Januar 2024 novelliert und am 27.01.2024 veröffentlicht worden. Eine Antragstellung ist möglich, wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass für das Haushaltsjahr 2024 nur begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine zeitnahe Bewilligung aktuell nicht zugesichert werden kann.
Erstmaliger Neu- und Ausbau von mindestens zehn Jahre betriebenen Landstromanlagen an Liegeplätzen in Nordrhein-Westfalen für Frachtschiffe und gewerbliche betriebene Fahrgastschiffe in Nordrhein-Westfalen
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- Landstromanlage, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik,
- Lastmanagement bei mehreren Landstromanlagen,
- Energiemanagementsysteme
- Kennzeichnung der Landstromanlage,
- Fundament, Anfahrschutz, Beleuchtung,
- Tiefbau, Wiederherstellung der Oberfläche für Anlage und erforderliche Zuleitungen,
- Montage und Inbetriebnahme,
- Netzanschluss, dies heißt die technische Verbindung des Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie das Telekommunikationsnetz,
- Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses und
- erforderliche Planungsleistungen Dritter.
Zuwendungsfähige Ausgaben für Dienstleistungen und fabrikneue Teile die nicht einer einzelnen Landstromanlage zugerechnet werden können, sind anteilig auf die zu errichtenden Landstromanlagen umzulegen.
Es werden nur Vorhaben gefördert,
- mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Der Beginn der Arbeiten ist entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten;
- für die ein hohes Nutzungspotenzial durch die gewerbliche Binnenschifffahrt im Mindestbetriebszeitraum überzeugend schriftlich dargelegt werden kann, dass der mit einer Landstromanlage ausgestattete Liegeplatz regelmäßig von landstromfähigen Schiffen genutzt wird oder dies durch entsprechende Reedereierklärungen oder lokale Regelungen absehbar wird;
- wenn die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Landstromanlage durch Dritte zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen erfolgt;
- deren gleichberechtigte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für das Personal nachfragender Frachtschiffe und gewerblich betriebene Fahrgastschiffe zu den allgemein bekannten Betriebszeiten und allgemein bekannten Nutzungsbedingungen des Liegeplatzes diskriminierungsfrei zu Marktbedingungen möglich ist;
- welche mindestens zehn Jahre betrieben und unterhalten werden sowie mindestens zehn Jahre nach Inbetriebnahme dauerhaft mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen versorgt werden;
- deren Strom nachweislich und gemäß Energiewirtschaftsgesetz vom 5. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, ausgewiesen zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt und nach Möglichkeit durch Anlagen erzeugt wird, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht älter als sechs Jahre sind. Dafür müssen Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes verwendet und entwertet werden. Darüber hinaus ist das Verbot der Doppelvermarktung nach § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung, beziehungsweise nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6. 2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Befreiungen die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden. Fehlende Genehmigungen sind mit einem mit der jeweiligen Genehmigungsbehörde abgestimmten voraussichtlichen Nachsendedatum anzukündigen.
Förderhöhe
Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis mit Anteilfinanzierung.
80 % der förderfähigen Ausgaben netto je Vorhaben.
Die Förderhöhe ist für:
- eine einzelne Landstromanlage für die Güterbinnenschifffahrt auf 150.000 EUR und
- eine einzelne Anlage der Personenschifffahrt auf 525.000 EUR beschränkt.
Kumulierbarkeit
Die Zuwendung darf nicht mit anderen staatlichen oder europäischen Zuwendungen kumuliert werden.
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