Fördergegenstand und -bedingungen
Eine Antragstellung ist vom 05. Dezember 2023 bis zum 31. Januar 2024 nicht möglich. Das Förderprogramm wird für diesen Zeitraum pausiert, um die Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik an neue europäische Vorgaben anzupassen. Bereits vorliegende Anträge werden weiterhin bearbeitet. Die Antragstellung ist voraussichtlich ab dem 01. Februar 2024 wieder möglich.
Gefördert werden Fortbildungslehrgänge nach VDI 4645-1 oder vergleichbarer Fortbildungen für technische Führungskräfte oder planungsverantwortliche Beschäftige in Sanitär- Heizung-, Klimabetrieben (SHK-Betriebe) sowie in Kälte- und Klimaanlagenbetrieben.
Im Sinne dieses Fördergegenstandes sind technische Führungskräfte bzw. planungsverantwortliche Beschäftigte diejenigen Mitarbeitenden, welche mit Aufgaben der Planung und Projektierung von Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen betraut sind. Fortbildungen für operativ vor Ort tätige Monteure werden nicht gefördert. Bei Antragstellung ist ein Beschäftigungsnachweis mit Angabe des Tätigkeitsfeldes des Beschäftigten im Betrieb einzureichen.
Zu den Mindestinhalten der Fortbildung gehören die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Voruntersuchung und Konzepterstellung, Detailplanung inkl. Dimensionierung der Anlagenkomponenten, Kostenbetrachtungen, Inbetriebnahme, Unterweisung des Betreibers und Dokumentation.
Antragsberechtigt sind alle in Nordrhein-Westfalen ansässigen SHK- und Kälte- und Klimaanlagen-Betriebe, die Mitglied einer örtlichen Handwerkskammer sind.
Förderhöhe
Kumulierbarkeit
Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:
- Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
- Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
- Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
- Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Weitere Informationen
Kontakt
NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927