Geothermie

progres.nrw - Klimaschutztechnik: 6.2.4 Fortbildungslehrgänge an einer staatlich anerkannten Fachschule für Technik

Fördergegenstand und -bedingungen

Antragsberechtigt sind:


  • in NRW wohnhafte Privatpersonen sowie
  • in NRW ansässigen Betriebe,

die entsprechende Leistungen erbringen.


Gefördert wird:

Der Fördergegenstand ist die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen zum Schichtführer/zur Schichtführerin bzw. zum Techniker/zur Technikern für Bohr- und Fördertechnik.


Förderbedingungen (u.a.):


  • Zu den Mindestinhalten der Fortbildung müssen die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Bohrspülungen, Bohrwerkzeuge für Pilotbohrungen und Arbeitssicherheit gehören.
  • Die Fortbildungslehrgänge haben an einer staatlich anerkannten Fachschule für Technik zu erfolgen.
  • Bei Antragstellung ist ein Verwendungsnachweis mit Rechnung und Teilnahmebescheinigung einzureichen.
  • Je Betrieb wird jährlich maximal eine Fortbildung als Schichtführer/Schichtführerin und eine Fortbildung als Techniker/Technikerin gefördert.
  • Zuwendungen erfolgen ausschließlich nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung

Um gefördert zu werden, darf mit den Maßnahmen erst mit Erteilung eines Zuwendungsbescheides begonnen werden. Maßnahmenbeginn in diesem Sinne ist jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Installation (Liefer- und Leistungsvertrag).


Förderhöhe

  • 5.000,00 Euro für die Fortbildung zum Schichtführer/zur Schichtführerin
  • 10.000,00 Euro für die Fortbildung zum Techniker/zur Technikerin
  • Daraus folgt eine Förderhöchstgrenze von bis zu 15.000,00 EUR p.a.

Kumu­lier­bar­keit

Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:

  • Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.
  • Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.
  • Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.
  • Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Weitere Infor­ma­tionen

Weitere Informationen, Richtlinie und Antragsunterlagen:

https://link.energy4climate.nrw/XQXO6b

Kontakt:
NRW direkt, Tel.: 0211 837-1927

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Teilnahme an Fortbildungslehrgängen zum Schichtführer/zur Schichtführerin bzw. zum Techniker/zur Technikern für Bohr- und Fördertechnik an einer anerkannten Fachschule für Technik.

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Bezirksregierung Arnsberg

Fördergeber
  • Land NRW
Stand

18.12.2024

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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.