Fördergegenstand und -bedingungen
Eine Antragstellung ist ab sofort wieder möglich.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich:
natürliche Personen (Privatpersonen) und Einzelunternehmer, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum
Beispiel Kammern oder Verbände, Gemeinnützige Organisationen, einschließlich
Kirchen, Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen, sonstige
juristische Personen des Privatrechts.
Gefördert werden:
der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten
nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Nichtwohngebäuden, die nach Fertigstellung
in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen und
die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt "Technische
Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude" (TMA)
erfüllen. Die Gebäude und Wohneinheiten sind mindestens zehn Jahre
zweckentsprechend zu nutzen.Gebäude werden nach den Stufen „Klimafreundliche Nichtwohngebäude“
und „Klimafreundliche Nichtwohngebäude mit QNG“ gefördert:
Die Stufe Klimafreundliches Nichtwohngebäude wird erreicht,
wenn ein Effizienzgebäude 40 die Anforderung Treibhausgasemissionen im
Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Nichtwohngebäuden des
"Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS" (QNG-PLUS) erreicht.
Für die Stufe Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG ist
zusätzlich erforderlich, dass für ein Effizienzgebäude 40 ein
Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der
Maßnahme mit den Anforderungen des "QNG-PLUS" oder
"Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PREMIUM" (QNG-PREMIUM)
bestätigt.
Förderbedingungen:
nicht gefördert werden unter anderem:
- der Erwerb von Grundstücken
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben
Die Einhaltung der Anforderungen ist durch einen Energieeffizienz-Experten der Kategorie "Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude" zu prüfen und zu bestätigen(Expertenliste unter
www.energie-effizienz-experten.de).
Förderhöhe
- Finanzierung bis zu 100% der förderfähigen
Kosten im Rahmen der Kredithöchstbeträge
Kredithöchstbeträge:
Klimafreundliches Nichtwohngebäude bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter
Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben; Klimafreundliches
Nichtwohngebäude – mit QNG bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche,
maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben
Kumulierbarkeit
- Eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich
möglich, sofern die Summe der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird.
Kumulierung mit Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative
(NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für dieselben
förderfähigen Kosten ist nicht möglich.
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