Eine Antragstellung ist ab sofort wieder möglich.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich:
Gefördert werden:
Der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) neu errichteter Wohn- und Nichtwohngebäude, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude" (TMA) beziehungsweise "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau - Nichtwohngebäude" (TMA) erfüllen. Die Gebäude und Wohneinheiten sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
Folgende Stufen werden gefördert:
Nicht gefördert werden:
https://link.energy4climate.nrw/AB6rBI
https://link.energy4climate.nrw/JvtmLx
Neubau und Ersterwerb von klimafreundlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden
KfW
18.10.2024
NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.
Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.