Fördergegenstand und -bedingungen
Eine Antragstellung ist ab sofort wieder möglich.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich:
- kommunale Gebietskörperschaften
- rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Gemeindeverbände
- Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können.
Gefördert werden:
Der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) neu errichteter Wohn- und Nichtwohngebäude, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage zum Merkblatt "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude" (TMA) beziehungsweise "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau - Nichtwohngebäude" (TMA) erfüllen. Die Gebäude und Wohneinheiten sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
Gebäude werden nach den Stufen "Klimafreundliche Wohn- bzw. Nichtwohngebäude" und "Klimafreundliche Wohn- btw. Nichtwohngebäude mit QNG" gefördert.
Die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude/Klimafreundliches Nichtwohngebäude wird erreicht, wenn ein Effizienzhaus 40/Efiizienzgebäude 40 die Anforderungen an die Treibhausgas-Emissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohngebäuden des "Quartierssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS" (QNG-PLUS) erreicht.
Die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude – mit
QNG/Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG wird erreicht, wenn für ein
Effizienzhaus 40/Effizienzgebäude 40 ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt
wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des
"QNG-PLUS" oder "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude
PREMIUM" (QNG-PREMIUM) bestätigt.
Förderbedingungen:
nicht gefördert werden unter anderem:
- der Erwerb von Grundstücken
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben
Förderhöhe
- Klimafreundliche Wohngebäude: pro Wohneinheit max. 100.000,00 Euro förderfähige Kosten, Zuschusssatz 5,0% sowie max. Zuschusshöhe 5.000,00 Euro
- Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG: pro Wohneinheit max. förderfähige Kosten 150.000,00 Euro Zuschusssatz 12,5% sowie max. Zuschusshöhe 18.750 Euro
- Klimafreundliches Nichtwohngebäude: max. förderfähige Kosten 2.000,00 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche sowie max. 10 Mio. Euro pro Vorhaben, Zuschusssatz 5,0%, max. Zuschusshöhe 500.000,00 Euro
- Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG: max. förderfähige Kosten 3.000,00 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche sowie max. 15 Mio. Euro pro Vorhaben; Zuschusssatz 12,5%, max. Zuschusshöhe 1.875.000,00 Euro
Kumulierbarkeit
- Eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird.
- Eine Kombination mit der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) sowie der Bundesförderung Wohneigentum für Familien (WEF) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.
- Die gleichzeitige Inanspruchnahme mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für ein und dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.
Weitere Informationen