Fördergegenstand und -bedingungen
Antragsberechtigt sind grundsätzlich:
- kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z.B. Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
- juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine und Genossenschaften
- gemeinnützige Organisationen, einschließlich solcher in kirchlicher Trägerschaft
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer sowie kommunale Unternehmen
Gefördert werden:
Vorhaben im Bereich der Umweltwirtschaft und des nachhaltigen Wirtschaftens. Erfasst sind insbesondere folgende Teilmärkte der Umweltwirtschaft: umweltfreundliche Energiewandlung, -transport und -speicherung, Energieeffizienz und Energieeinsparung, Materialien, Materialeffizienz und Ressourcenwirtschaft, Wasserwirtschaft, nachhaltige Holz- und Forstwirtschaft, umweltfreundliche Land- und Ernährungswirtschaft, umweltfreundliche Mobilität, Minderungs- und Schutztechnologien.
Es werden Vorhaben gefördert, die zur Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers, der Vernetzung von Akteuren, der Entwicklung von Produkt-, Prozess- und Dienstleistungsinnovationen, der Förderung von Gründungen und Start-ups, der Verbesserung des Fachkräfteangebotes sowie der Erschließung neuer Märkte beitragen und eine besondere Bedeutung für die Erschließung und den Ausbau der ökonomischen Potentiale des Klima-, Ressourcen- und Umweltschutzes, der nachhaltigen Kreislaufwirtschaft, des nachhaltigen Wirtschaftens sowie der Klimaanpassung und -resilienz haben.
Folgende der AGVO entsprechende Maßnahmen werden gefördert:
- Umweltstudien
- Beratungsdienste
- Durchführbarkeitsstudien
- industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung
- Innovationsförderung für kleinere und mittlere Unternehmen
- Prozess- und Organisationsinnovationen
- Innovationscluster
- Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen an Messen oder Ausstellungen
- Investitionen in den Umweltschutz
- Investitionen in Forschungsinfrastrukturen
- Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen
- Investitionen in das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall
- Unternehmensneugründungen
Förderhöhe
Es gilt eine Bagatellgrenze von 12.500,00 Euro. Im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation beträgt die Bagatellgrenze 25.000,00 Euro.
Die Förderung projektbezogener zuwendungsfähiger Ausgaben im Bereich der nicht-wirtschaftlichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann bis zu 100% erfolgen.
Zuwendungen an Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastruktur können beihilfefrei sein.
Kumulierbarkeit
Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.
Eine Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung - nicht kumuliert werden, es sei denn,
- die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder
- es wird die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht überschritten.
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