Fördergegenstand und -bedingungen
Antragsberechtigt sind grundsätzlich:
- kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z.B. Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen
- Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung
- juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine und Genossenschaften
- gemeinnützige Organisationen, einschließlich solcher in kirchlicher Trägerschaft
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer sowie kommunale Unternehmen
Gefördert werden:
Vorhaben im Bereich der Umweltwirtschaft und des nachhaltigen Wirtschaftens. Erfasst sind insbesondere folgende Teilmärkte der Umweltwirtschaft: umweltfreundliche Energiewandlung, -transport und -speicherung, Energieeffizienz und Energieeinsparung, Materialien, Materialeffizienz und Ressourcenwirtschaft, Wasserwirtschaft, nachhaltige Holz- und Forstwirtschaft, umweltfreundliche Land- und Ernährungswirtschaft, umweltfreundliche Mobilität, Minderungs- und Schutztechnologien.
Folgende Vorhaben werden gefördert:
- Studien und Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie
- Beratungsdienste für kleine und mittlere Unternehmen
- Durchführbarkeitsstudien
- industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung
- Innovationsförderung für kleinere und mittlere Unternehmen
- Prozess- und Organisationsinnovationen
- Innovationscluster
- Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen an Messen oder Ausstellungen
- Investitionen in den Umweltschutz
- Investitionen in Forschungsinfrastrukturen
- Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen
- Investitionen in Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer neuen Kreislaufwirtschaft
- Unternehmensneugründungen
- Investitionen in Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen
Förderhöhe
Es gilt eine Bagatellgrenze von 12.500,00 Euro. Im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation beträgt die Bagatellgrenze 25.000,00 Euro.
Die Förderung projektbezogener zuwendungsfähiger Ausgaben im Bereich der nicht-wirtschaftlichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann bis zu 100% erfolgen.
Zuwendungen an Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastruktur können beihilfefrei sein.
Kumulierbarkeit
Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.
Eine Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung - nicht kumuliert werden, es sei denn,
- die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder
- es wird die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht überschritten.
Weitere Informationen