Gebäudehülle

KfW: Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment - Wohngebäude

Fördergegenstand und -bedingungen

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

  • Natürliche Personen (Privatpersonen)
  • Wohneigentumsgemeinschaften
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • Einzelunternehmen
  • Freiberuflich Tätige
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • Gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich kommunaler Unternehmen
  • Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Gefördert wird:

Gefördert werden der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Wohngebäuden und Wohneinheiten, die nach Fertigstellung in den Anwendungsbereich des aktuell geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen und die Anforderungen gemäß der Anlage "Technische Mindestanforderungen Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment - Wohngebäude" ("TMA") erfüllen, insbesondere

  • die Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus sowie
  • die Anforderungen an den Standard eines Effizienzhaus 55

Förderfähig sind die gesamten Bauwerkskosten sowie die Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für das Erstellen der Lebenszyklusanalyse sowie der Lebenszykluskosten (zum Beispiel durch Expertinnen und Experten für Energieeffizienz).

Von der Förderung ausgeschlossen sind u.a.:

  • der Erwerb von Grundstücken,
  • die Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben,
  • die mehrfache Förderung für dasselbe Wohngebäude bzw. dieselbe Wohneinheit in der Bundesförderung "Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment - Wohngebäude"
  • entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb), die über den selbstnutzenden Erwerb einer Wohneinheit hinausgehen

Förderbedingungen und -hinweise:

  • Das Wohngebäude bzw. die Wohneinheiten sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zum Wohnen zu nutzen.
  • Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss des geförderten Wohngebäudes oder der geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind der KfW unverzüglich mitzuteilen. Die KfW ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern.
  • Handelt es sich um einen Ersterwerb, haften die Erwerbenden gegenüber der KfW für die Einhaltung der Anforderungen. Zur Absicherung der Erwerbenden sollte der Kauf- bzw. ein verbundener Kauf- und Werkvertrag daher eine Haftung der Verkaufenden für die vereinbarte Förderstufe gegenüber den Erwerbenden enthalten.
  • Der Ersterwerb ist nicht förderfähig, wenn der Erwerb in einen Grundstückskaufvertrag und einen separaten Bau- und Werkvertrag für den Neubau aufgespalten wird (verdecktes Bauherrenmodell), obwohl auch ein einheitlicher Vertrag über den Grundstückserwerb und den Neubau des Wohngebäudes oder der Wohneinheit geschlossen werden könnte und die Makler- und Bauträgerverordnung auf diesen einheitlichen Vertrag Anwendung finden würde.
  • Wird der Neubau ganz oder teilweise nicht durch ein Fachunternehmen, sondern in Eigenleistung durch Privatpersonen durchgeführt, werden in diesem Zusammenhang nur die direkt mit dem Neubau verbundenen Materialkosten gefördert. Die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten müssen durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz mit der "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) nachgewiesen werden.

Förderhöhe

Es werden im Rahmen des Kredithöchstbetrags bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert. Die förderfähigen Kosten betragen bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit.

Die Mindestlaufzeit des Darlehens beträgt 4 Jahre. Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:

  • Bis zu 10 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit.
  • Bis zu 10 Jahre bei mindestens einem und höchstens 2 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit.
  • Bis zu 25 Jahre bei mindestens einem und höchstens 3 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre.
  • Bis zu 35 Jahre bei mindestens einem und höchstens 5 Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre.

Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und enthält eine Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.


Kumu­lier­bar­keit

Die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zulagen oder Zuschüssen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

Die Inanspruchnahme einer Förderung aus diesem Produkt und einer Förderung nach der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

Die Inanspruchnahme einer Förderung aus diesem Produkt mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für dieselbe Maßnahme oder der Bundesförderung Wohneigentum für Familien (WEF) sowie Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude (KFN) für dieselbe Wohneinheit ist ausgeschlossen.

Weitere Infor­ma­tionen

Förderart
  • Kredit
Förderinhalt

Förderung von Neubau und Erstkauf klimafreundlicher Wohngebäude und flächeneffizienter Wohngebäude und Eigentumswohnungen

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

KfW

Fördergeber
  • Bund
Stand

19.12.2024

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.