Gebäudetechnik

KfW: BEG - Heizungsförderung für Kommunen - Wohn- und Nichtwohngebäude

Fördergegenstand und -bedingungen

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

  • Kommunale Gebietskörperschaften,
  • rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
  • Gemeindeverbände,
  • Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können,
  • Stadtstaaten sowie deren Eigenbetriebe, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.

Gefördert wird:

Der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz.

Förderbedingungen:

Voraussetzungen sind:

  • Es handelt sich um ein bestehendes Gebäude, dessen Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt,
  • das Gebäude fällt nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG),
  • mit dem Vorhaben wird die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht,
  • der Einbau der Heizung bzw. der Netzanschluss wird mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden.
  • Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung schließt eine Förderung aus. Der Abschluss von Lieferungsverträgen oder Leistungsverträgen für das Vorhaben ohne Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Erteilung einer Zusage der KfW gilt als Vorhabenbeginn.
  • Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert.
  • Gemischt genutzte Gebäude sind entweder als Wohngebäude oder als Nichtwohngebäude förderfähig. Die Kosten, die auf die jeweilige andere Nutzungsart entfallen, können mitgefördert werden.

Förderfähige Heizungstechnik:

  • Solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen
  • elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Wasserstofffähige Heizungen (Förderung der Investitionsmehrkosten)
  • Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Anschluss an ein Gebäudenetz
  • Anschluss an ein Wärmenetz

nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Prototypen (Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden) sowie
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlageteilen

Förderhöhe

  • Grundförderung: Zuschuss in Höhe von 30 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten
  • Bonusförderung: Effizienzbonus - Für effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärmepumpen bei bivalenten Kombigeräten und Kompaktgeräten wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozent bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Voraussetzung ist, dass als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein nützliches Kältemittel eingesetzt wird.
  • Emissionsminderungszuschlag - Der Zuschlag wird für die Errichtung von Biomasseanlagen gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ einhalten. Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Gesamtkosten gewährt. Der Zuschlag beträgt pauschal 2.500 Euro. Wird ein Emissionsminderungszuschlag beantragt, so reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten, die für die Zuschussberechnung der Grundförderung und Bonusförderung berücksichtigt werden, um pauschal 2.500 Euro. Die förderfähigen Gesamtkosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.

Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten des Nichtwohngebäudes (Förderhöchstbetrag), der für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt wird, beträgt:

  • pauschal 30.000 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettogrundfläche,
  • zusätzlich 200 Euro pro m² Nettogrundfläche für Gebäude größer 150 m² bis 400 m²,
  • zusätzlich 120 Euro pro m² Nettogrundfläche für Gebäude größer 400 m² bis 1.000 m²,
  • zusätzlich 80 Euro pro m² Nettogrundfläche für Gebäude größer als 1.000 m².

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche, so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.

Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten des Gebäudes (Förderhöchstbetrag), die für die Berechnung des Zuschussbetrages berücksichtigt werden, beträgt:

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
  • jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (zum Beispiel bei einer Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich nur auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen.

Kumu­lier­bar­keit

  • Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 90 Prozent der geförderten Investitionskosten möglich.
  • Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten darf jeweils nur ein Antrag bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden.
  • Die Zuschussförderung ist mit dem Ergänzungskredit (Programm Nr. 264) der KfW kombinierbar.

Weitere Infor­ma­tionen

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Gefördert wird der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz

Antragsteller
  • Kommune
Antragstelle

KfW

Fördergeber
  • Bund
Stand

23.12.2024

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.