Gebäudetechnik

BAFA: BEG - Anlagentechnik (außer Heizung)

Fördergegenstand und -bedingungen

Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.

Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.

Gefördert wird:

  • der Einbau, Austausch oder die Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung,
  • bei Wohngebäuden: der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beziehungsweise zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen Gebäudenetzes,
  • bei Nichtwohngebäuden: der Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11,
  • bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung,
  • bei Nichtwohngebäuden: der Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme.

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen

Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).

Antragsberechtigt sind:
Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Förderhöhe

Zuschussförderung:

  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 Euro (brutto).
  • Der Fördersatz für Einzelmaßnahmen beträgt 15% der förderfähigen Ausgaben mit einer Obergrenze von 70%.
  • Der Fördersatz für Fachplanung und Baubegleitung beträgt 50% der förderfähigen Ausgaben.


Höchstgrenzen bei Wohngebäuden:

  • Förderfähige Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 30.000 Euro pro Wohneinheit, abweichend 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn der iSFP-Bonus gewährt wird oder der Eigentümer des Gebäudes für die Bundesförderung für "Energieberatung für Wohngebäude (EBW)" nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
  • Die förderfähigen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 Euro, maximal insgesamt 20.000 Euro.

Höchstbeträgen bei Nichtwohngebäude:

  • förderfähige Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf jährlich 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
  • Förderfähige Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal insgesamt 20.000 Euro.

Bonus für die Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus):

  • Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten iSFP und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nachErstellung des iSFP umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche5 Prozentpunkte (iSFP-Bonus).

Ergänzungskredit:

  • Für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben,
  • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Wohngebäuden: 120.000 Euro pro Wohneinheit,
  • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Nichtwohngebäuden: 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 5.000.000 Euro pro Vorhaben,
  • Kreditbetrag von maximal 100% der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben.

Kumu­lier­bar­keit

  • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich.
  • Die maximale Förderquote liegt bei 60 %.
  • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig.
  • Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.
  • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
  • Hinweis für gewerbliche Antragsteller: Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.

Weitere Infor­ma­tionen

Kontakt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Telefon: 06196 908-1625 (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr)

Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude:

https://link.energy4climate.nrw/SVWOFg

Merkblatt zur Antragstellung:

https://link.energy4climate.nrw/cPLHBo

Förderart
  • Kredit
  • Zuschuss
Förderinhalt

Anlagentechnik zur Erhöhung der Energieeffizienz (Bestandsgebäude)

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

BAFA

Fördergeber
  • Bund
Stand

09.01.2024

NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.