Fördergegenstand und -bedingungen
Gefördert werden:
die Beschaffung und Errichtung/Montage folgender
Wärmeerzeugungsanlagen, sofern diese zur Bereitstellung von Prozesswärme
eingesetzt werden und den technischen Mindestanforderungen entsprechen, die in der
Anlage zum Merkblatt „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“
aufgeführt sind:
- Solarkollektoranlagen zur direkten Gewinnung von Wärme aus
Sonnenstrahlung,
- Wärmepumpen, die die nutzbar zu machende Wärme erneuerbaren
aerothermischen, geothermischen, hydrothermischen oder solaren Energiequellen
entziehen und ausschließlich mit „erneuerbarem Strom“ betrieben werden. Auch
die Nutzung von Abwärmequellen ist zulässig, sofern bestätigt und im laufenden
Betrieb durch Messtechnik auch nachgewiesen werden kann, dass im
Jahresdurchschnitt der überwiegende Anteil der Wärme den hier aufgeführten
erneuerbaren Quellen entzogen wird.
- Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Geothermie,
- Anlagen zur Verfeuerung von fester Biomasse,
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Erzeugung/Bereitstellung
von Wärme und elektrischer Energie (KWK-Anlagen) durch Nutzung von fester
pflanzlicher Biomasse, Sonnenstrahlung oder Geothermie
Förderfähig als Nebenkosten sind auch die Kosten für die zur
Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und
Datenerfassungseinrichtungen.
Anlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 5 Megawatt, in denen
Biomasse eingesetzt wird, sind nur förderfähig, sofern der Antragsteller in
geeigneter Form nachweisen kann, dass eine Direktelektrifizierung technisch
nicht möglich und eine Nutzung von Wasserstoff technisch nicht möglich oder
nicht wirtschaftlich ist. Eine Wirtschaftlichkeit ist nicht gegeben, wenn die
Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Nutzung von Wasserstoff die
Summe aus Investitions- und Energiekosten für die Nutzung der Biomasseanlage um
mindestens 50 Prozent übersteigen. Diese Nachweispflicht für Anlagen mit einer
Nennwärmeleistung ab 5 Megawatt entfällt, sofern ausschließlich
innerbetrieblich und vor Ort anfallende biogene pflanzliche Abfall- und
Reststoffe genutzt werden.
Dieses Modul und die hier genannten technischen Mindestanforderungen sind identisch mit den technischen Mindestanforderungen des gleichnamigen Programms zur Beantragung eines zinsgünstigen Kredits mit Tilgungszuschuss bei der KfW (Programm 295).
Antragsberechtigt sind:
- private Unternehmen
- kommunale Unternehmen
- Landesunternehmen
- freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend
für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird
- Contractoren, die Maßnahmen für ein Unternehmen ausführen,
das ebenfalls antragsberechtigt ist
Förderhöhe
- Förderquote bezogen auf die Investitionsgesamtkosten (IGK)
| Solarkollektoren, Wärmepumpen, Geothermie, KWK-Anlagen (Solarthermie, Geothermie)
| Biomasse-Feuerungsanlagen (einschließlich KWK-Anlagen mit Biomassefeuerung)
|
Große Unternehmen (GU)
| 40 %
| 20 %
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Mittlere Unternehmen (MU)
| 50 %
| 30 %
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Kleine Unternehmen (KU)
| 60 %
| 40 %
|
- Die Förderung erfolgt über Artikel 41 der AGVO
- Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und
administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 2 maximal ein Zuschuss in
Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro beantragt werden. Dies gilt auch, wenn
diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.
Kumulierbarkeit
Für Maßnahmen, die über die Bundesförderung Energie- und
Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) gefördert werden, dürfen keine
weiteren öffentlichen Beihilfen des Bundes, der Länder, der Kommunen und Kreise
beantragt und in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot umfasst
auch Zahlungen/Vergütungen nach dem EEG und dem KWKG.
Es ist nicht zulässig für die gleichen Maßnahmen sowohl
einen Antrag bei der KfW als auch beim BAFA oder im EEW-Förderwettbewerb zu
stellen.
Weitere Informationen
Kontakt:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 513 – Energieeffizienz in der Wirtschaft
Telefon: 06196 908-1883