Gebäudehülle

BAFA: BEG - Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Fördergegenstand und -bedingungen

Gefördert werden im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden – Wohn- und Nichtwohngebäude –, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.

Förderfähige Maßnahmen sind:

  • Dämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung

Förderbedingungen sind unter anderem:

  • Die Einbindung eines zertifizierten Energieeffizienz-Experten ist verpflichtend.
  • Die Beantragung einer Förderung über BEG EM ist frühestens 3 Jahre nach Abschluss eines über BEG WG / NWG geförderten Vorhabens möglich. Das gilt auch umgekehrt: Nach einer Förderung über BEG EM muss ebenfalls 3 Jahre gewartet werden, bevor eine neue Förderung über BEG WG / NWG beantragt werden kann.

Antragsberechtigte

  • Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden wie z. B. Hauseigentümer bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen.
  • Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.
  • Besonderheiten bei Drittantragsstellung: nur möglich wenn auch der Eigentümer selbst antragsberechtigt wäre, der Eigentümer vor der Antragsstellung über die Inanspruchnahme der Förderung und die maximale Förderhöhe informiert wurde und der Eigentümer bestätigt, die Verpflichtungen (z. B. zur zehnjährigen Nutzung und Meldepflichten bei Verkauf) einzuhalten.

Förderhöhe

Die Förderung erfolgt als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, ergänzt um mögliche Zuschlagsboni.

  • Zuschussquote: 15 % Grundfördersatz, 50 % für Fachplanung und Baubegleitung
  • iSFP-Bonus (nur Wohngebäude): + 5 Prozentpunkte auf die Zuschussquote bei Maßnahmen im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (nur Wohngebäude), ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro
  • Worst Performing Building-Bonus: + Prozentpunkte auf die Zuschussquote für Maßnahmen zur Dämmung von Außenwänden und Dachflächen (nach Nr. 5.1 Buchstabe a) ab Q1 2027. Voraussetzung ist, dass das Gebäude als energetisch besonders schlecht eingestuft wird und die Maßnahme Teil eines iSFP oder einer Energieberatung für Nichtwohngebäude ist. Der Bonus wird für maximal drei Anträge gewährt.
  • Mindestinvestition: 300 Euro (brutto).

Höchstgrenzen bei Wohngebäuden:

Förderfähige Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen (Degresssive Staffelung):

  • Wenn kein iSFP-Bonus gewährt wird:
  • bis zu 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • bis zu 15.000 Euro für die 2. bis 6. Wohneinheit
  • bis zu 8.000 Euro ab der 7. Wohneinheit,

Wenn der iSFP-Bonus gewährt wird oder der Eigentümer nicht antragsberechtigt für die „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ ist:

  • bis zu 60.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • bis zu 30.000 Euro für die 2. bis 6. Wohneinheit
  • bis zu 15.000 Euro ab der 7. Wohneinheit

Fachplanung und Baubegleitung:
Ein- und Zweifamilienhäuser: bis zu 5.000 Euro pro Vorhaben Mehrfamilienhäuser: bis zu 2.000 € je Wohneinheit, insgesamt max. 20.000 Euro pro Vorhaben

Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden

  • Förderfähige Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen: gedeckelt auf max. 500 Euro/m² Nettogrundfläche (thermisch konditioniertes Gebäudevolumen)
  • Fachplanung und Baubegleitung: bis zu 5 Euro/m² Nettogrundfläche, insgesamt max. 20.000 Euro pro Jahr und Vorhaben

Kumu­lier­bar­keit

ja

Weitere Infor­ma­tionen

Kontakt:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Telefon: 06196 908-1625

Förderart
  • Zuschuss
Förderinhalt

Einzelmaßnahmen an der Hülle von Bestandsgebäuden

Antragsteller
  • Gemeinnützige Organisation
  • Kommune
  • Privatperson
  • Unternehmen
Antragstelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Fördergeber
  • Bund
Stand

15.09.2025

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Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.