Brennstoffzelle

BAFA: BEG - Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Fördergegenstand und -bedingungen

Beachte: Seit dem 01.01.2024 erfolgt eine Antragstellung beim BAFA nur noch für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes sowie für den Anschluss an ein neu zu errichtendes Gebäudenetz. Anträge auf Anschluss an ein Wärmenetz und Anträge auf Anschluss an ein bestehendes Gebäudenetz sind ausschließlich bei der KfW zu stellen.

Dokumentationspflichten: Für Maßnahmen ist eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten-de) erforderlich.

Gefördert werden Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes

  • Errichtung eines Gebäudenetzes: Neubau/erstmalige Erschaffung eines zuvor nicht bestehenden Gebäudenetzes durch erstmalige Beheizung von mindestens zwei Bestandsgebäuden mit einem gemeinsamen Wärmeerzeuger.
  • Umbau eines Gebäudenetzes: Austausch eines bestehenden Wärmeerzeugers durch einen förderfähigen Wärmeerzeuger und/oder Erneuerung der Rohrleitungen und/oder anderer Komponenten eines bestehenden Gebäudenetzes.
  • Erweiterung eines Gebäudenetzes: Erhöhung der installierten Leistung der Wärmeerzeugung durch zusätzliche Installation eines förderfähigen Wärmeerzeugers und/oder Erschließung neuer Bereiche des Gebäudenetzes, also Vergrößerung des Verteilnetzes durch neue Rohrleitungen innerhalb und außerhalb der Grundstücke der angeschlossenen Gebäude und/oder anderer Komponenten.
  • Anschluss bei Errichtung/Erweiterung/Umbau eines Gebäudenetzes: Antrag für das zweite und weitere Gebäude (je Bestandsgebäude ist ein separater Antrag zu stellen). Ein solcher Antrag ermöglicht es, förderfähige Ausgaben auf den verantwortlichen Antragsteller der Errichtung/Erweiterung/Umbau eines Gebäudenetzes zu übertragen. Es werden nur Komponenten (insb. Rohrleitungen und Übergabestation) auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes gefördert.

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen

    Antragsberechtigt sind:
    Antragsberechtigt sind alle Investoren (z.B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

    Förderhöhe

    Zuschussförderung:

    • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto.
    • Der Fördersatz für Einzelmaßnahmen beträgt 30% der förderfähigen Ausgaben mit einer Obergrenze von 70%.
    • Der Fördersatz für Fachplanung und Baubegleitung beträgt 50% der förderfähigen Ausgaben.

    Höchstgrenzen bei Wohngebäuden:

    • Die förderfähigen Ausgaben bei energetischen Sanierungsmaßnahmen sind gedeckelt auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
    • Die förderfähigen Ausgaben bei Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal auf 20.000 Euro.

    Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden:

    • energetische Sanierungsmaßnahmen in der Zuschussförderung: Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt 30 000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer als 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben: bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche; für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche; ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
    • Baubegleitung in der Zuschussförderung: Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, max. 20.000 Euro.

    Klimageschwindigkeitsbonus:

    • Ein zusätzlicher Bonus von 20 Prozentpunkten wird gewährt, der sich gestaffelt ab 2029 bis 2035 reduziert. Ab 2037 entfällt der Bonus.
    • Er wird selbstnutzenden Eigentümern gewährt.
    • Für den Austausch von funktionstüchtigenÖl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungenund für den Austausch von funktionstüchtigenGasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.

    Einkommens-Bonus:

    • Selbstnutzende Eigentümer der Wohneinheit mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten einen Bonus von 30 Prozentpunkten

    Emissionsminderungs-Zuschlag:

    • Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse (Biomasseanlagen) kann unter Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Staub ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt werden

    Ergänzungskredit:

    • Für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben,
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Wohngebäuden: 120.000 Euro pro Wohneinheit,
    • Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Nichtwohngebäuden: 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben,
    • Kreditbetrag von max. 100% der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben.

    Kumu­lier­bar­keit


    • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich
    • Die maximale Förderquote liegt bei 60 %
    • Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig
    • Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen
    • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
    • Hinweis für gewerbliche Antragsteller:Das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Antragstellung im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anklicken.

    Weitere Infor­ma­tionen


    Kontakt:

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Telefon: 06196 908-1625 (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr)

    Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude:

    https://link.energy4climate.nrw/w5VbhM

    Merkblatt zur Antragstellung:

    https://link.energy4climate.nrw/VqNWdu

    Förderart
    • Kredit
    • Zuschuss
    Förderinhalt

    Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes

    Antragsteller
    • Gemeinnützige Organisation
    • Kommune
    • Privatperson
    • Unternehmen
    Antragstelle

    BAFA

    Fördergeber
    • Bund
    Stand

    01.03.2024

    NRW.Energy4Climate übernimmt trotz großer Sorgfalt keine Gewähr für Vollständigkeit / Richtigkeit dieser Information.

    Bevor Sie ein Vorhaben beginnen, sollten Sie sich unbedingt bei den Fördergebern über die vollständigen Voraussetzungen informieren.