Fördergegenstand und -bedingungen
Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.
Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.
Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.
Gefördert wird:
- Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäudenmit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
- 40, 40 EE oder 40 NH
- 55, 55 EE oder 55 NH
- 70, 70 EE oder 70 NH
- Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
- zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
- Energetische Fachplanung und Baubegleitung;Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)
*Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.
Bedingungen und Definitionen:
- Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
- Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
- "EE“: Eine „Effizienzgebäude EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
- "NH“: Eine „Effizienzgebäude NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 dieser Richtlinie ausgestellt wird. Eine Kumulierung von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.
- Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre
Antragsberechtigt sind:
Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Nichtwohngebäuden.
Förderhöhe
Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäudenmit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
- Höchstgrenze des Kreditbetrags: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 10 Mio. Euro je Vorhaben
Tilgungszuschuss in % des Kreditbetrages:
| Tilgungszuschuss in % |
Effizienzgebäude 40 | 20 |
Effizienzgebäude 55 | 15 |
Effizienzgebäude 70 | 10 |
Effizienzgebäude Denkmal | 5 |
bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse | zusätzlich 5 |
WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE | zusätzlich 10 |
Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)- Höchstgrenze des Kreditbetrags: 10 Euro pro m2, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
- Der Tilgungszuschuss beträgt 50% des Kreditbetrages.
Zinssätze und Laufzeiten:
Der individuelle Zinssatz ist abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Qualität der Sicherheiten.
Informationen zu Laufzeiten und Sicherheiten bietet die Konditionenübersicht der KfW (Link siehe unten).
Kumulierbarkeit
Kombinationen mit anderen Förderprogrammen
- Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
- Eine Kombination mit der BEG - Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
- Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.
Kumulierung
- Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für kommunale Antragsteller ist abweichend eine Gesamtförderquote von 90% zulässig.
- Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.
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