Fördergegenstand und -bedingungen
Gefördert werden:
der Erwerb und die Installation von:
- Energiemanagementsoftware sowie die Schulung des Personals
durch Dritte im Umgang mit dieser Software,
- Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) und Sensorik zum
Monitoring und zur effizienten Regelung von Energie- und Materialströmen zur
Einbindung in ein Energie- oder Umweltmanagementsystem.
Zu den förderfähigen Nebenkosten zählen auch die Kosten für
den Anschluss der geförderten Technologien, inklusive notwendiger baulicher
Maßnahmen und die Erstellung eines Messkonzepts durch externe Dritte.
Weitergehende Informationen zu den technischen Mindestanforderungen finden Sie im Merkblatt „Modul 3 – MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software“
Dieses Modul und die hier genannten technischen Mindestanforderungen sind identisch mit den technischen Mindestanforderungen des gleichnamigen Programms zur Beantragung eines zinsgünstigen Kredits mit Tilgungszuschuss bei der KfW (Programm 295).
Antragsberechtigt sind:
- private Unternehmen,
- kommunale Unternehmen
- Landesunternehmen
- freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend
für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
- Contractoren, die Maßnahmen für ein Unternehmen ausführen,
das ebenfalls antragsberechtigt ist
Förderhöhe
- Förderquote bezogen auf die Investitionsgesamtkosten: 25 % für große Unternehmen, 35 % für mittlere Unternehmen, 45 % für kleine Unternehmen
- Die Förderung erfolgt über Artikel 38 der AGVO.
- Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 3 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 20 Millionen Euro beantragt werden. Dies gilt auch, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden.
Kumulierbarkeit
Für Maßnahmen, die über die Bundesförderung Energie- und
Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) gefördert werden, dürfen keine
weiteren öffentlichen Beihilfen des Bundes, der Länder, der Kommunen und Kreise
beantragt und in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot umfasst
auch Zahlungen/Vergütungen nach dem EEG und dem KWKG.
Es ist nicht zulässig für die gleichen Maßnahmen sowohl
einen Antrag bei der KfW als auch beim BAFA oder im EEW-Förderwettbewerb zu
stellen.
Weitere Informationen
Kontakt:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 513 – Energieeffizienz in der Wirtschaft
Telefon: 06196 908-1883