Fördergegenstand und -bedingungen
Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.
Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.
Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.
Gefördert wird:
- Sanierung zum und Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden mit folgenden Effizienzgebäude-Standards:
- 40, 40 EE oder 40 NH
- 55, 55 EE oder 55 NH
- 70, 70 EE oder 70 NH
- Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH
- "Worst Performance Building"* (WPB) für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
- Energetische Fachplanung und Baubegleitung
- Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)
*Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seinerBauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.
Bedingungen und Definitionen:
- Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
- Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW zu stellen.
- "EE“: Eine „Effizienzgebäude EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
- "NH“: Eine „Effizienzgebäude NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 der Förderrichtlinie ausgestellt wird.
- Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre
Antragsberechtigt sind:
- Kommunale Gebietskörperschaften
- Rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände
Förderhöhe
Sanierung zum und Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden
- Der Zuschuss bemisst sich nach den folgenden Prozentsätzen der für das Vorhaben insgesamt entstandenen förderfähigen Kosten.
- Maximale förderfähige Kosten: 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, höchstens 10 Mio. Euro pro Vorhaben
- Zuschuss:
| Zuschuss in % |
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 40
| 35 |
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 55
| 30 |
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus 70
| 25 |
Effizienzgebäude/ Effizienzhaus Denkmal | 20 |
bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse | zusätzlich 5 |
WPB-Bonus für EG 40, 55, 70 EE | zusätzlich 10 |
Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)
- Der Fördersatz beträgt 50%
- Maximale förderfähige Kosten: bis zu 10 Euro pro m2 , höchstens 40.000 Euro pro Vorhaben
Kumulierbarkeit
Kombinationen mit anderen Förderprogrammen
- Die Kombination einer BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
- Eine Kombination mit der BEG - Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
- Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.
Kumulierung
- Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %. Für kommunale Antragsteller ist abweichend eine Gesamtförderquote von 90% zulässig.
- Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen.
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