Fördergegenstand und -bedingungen
Gefördert werden:
der Erwerb und
die Installation/ Montage folgender Anlagen bzw. Komponenten:
- Hocheffiziente elektrische
Motoren und Antriebe
- Hocheffiziente elektrisch
angetriebene Pumpen zum Transport von Flüssigkeiten
- Hocheffiziente Ventilatoren
- Hocheffiziente Drucklufterzeuger
sowie deren übergeordnete Steuerung
Jede Anlage, für die eine
Förderung beantragt wird, muss eine im Unternehmen vorhandene Anlage (Bestandsanlage)
ersetzen, den gleichen Einsatzzweck wie diese Bestandsanlage erfüllen und den
Anforderungen (insbesondere den Hocheffizienzkriterien etc.) entsprechen, die
der Anlage zum Merkblatt „Modul 1-Querschnittstechnologien“ zu entnehmen sind.
Folgendes wird gefördert, ohne
dass ein Bestandsaustausch erforderlich ist:
- Wärmeübertrager, die zu
Erschließung der Abwärme von Bestandsanlagen oder zur Wärmerückgewinnung an Bestandsanlagen
eingesetzt werden. Die erschlossene Abwärme muss innerbetrieblich genutzt
werden
- Thermische
Isolierung/Wärmedämmung für Bestandsanlagen
Die technischen
Mindestanforderungen für Wärmeübertrager und Wärmedämmung sind in der Anlage
zum Merkblatt Modul 1 „Querschnittstechnologien“ enthalten.
In Zusammenhang mit der Förderung
dieser Anlagen/ Komponenten können ggf. auch weiter Komponenten (beispielsweise
Frequenzumrichter) mitgefördert werden.
Dieses Modul und die hier genannten technischen Mindestanforderungen sind identisch mit den technischen Mindestanforderungen des gleichnamigen Programms zur Beantragung eines zinsgünstigen Kredits mit Tilgungszuschuss bei der KfW (Programm 295).
Antragsberechtigt sind:
- private Unternehmen (mittlere und kleine Unternehmen)
- kommunale Unternehmen
- Landesunternehmen
- freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird
- Contractoren, die Maßnahmen für ein Unternehmen ausführen, das ebenfalls antragsberechtigt ist
Förderhöhe
- Förderquote: Mittlere Unternehmen 20% der förderfähigen Investitionsgesamtkosten, kleine Unternehmen 25 % der förderfähigen Investitionsgesamtkosten
- Die Nebenkosten sind bis zu folgender Höhe förderfähig: 30% der Kosten für den Erwerb der Anlage(n), für die eine Förderung beantragt wird.
- Bei der Förderung von Wärmedämm-Maßnahmen werden die Kosten für die Planung/ Beratung und Umsetzung als Teil der Hauptkosten (also nicht als Nebenkosten) gefördert.
- Die Förderung erfolgt über Artikel 38 der AGVO
- Für Maßnahmen, die technisch, wirtschaftlich und administrativ in Zusammenhang stehen, darf über Modul 1 maximal ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 200.000 Euro beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn diese zusammenhängenden Maßnahmen auf mehrere Förderanträge verteilt werden
- Mindest-Investitionsvolumen pro Maßnahme: 2.000 €
Kumulierbarkeit
Für Maßnahmen, die über die Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) gefördert werden, dürfen keine weiteren öffentlichen Beihilfen des Bundes, der Länder, der Kommunen und Kreise beantragt und in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot umfasst auch Zahlungen/Vergütungen nach dem EEG und dem KWKG.
Fördermittel für eine Energieberatung nach der „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme: Modul 1“ können hingegen in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Ausgaben/Kosten dürfen in diesem Fall jedoch nicht zusätzlich im Rahmen dieses Förderprogramms geltend gemacht werden.
Es ist nicht zulässig für die gleichen Maßnahmen sowohl einen Antrag bei der KfW als auch beim BAFA oder im EEW-Förderwettbewerb zu stellen.
Weitere Informationen
Kontakt:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 513 – Energieeffizienz in der Wirtschaft
Telefon: 06196 908-1883