Fördergegenstand und -bedingungen
Neue Dokumentationspflichten: In allen BEG-Programmen (WG, NWG, EM) ist im Verwendungsnachweis nun auch eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten, Teilrechnungen alleine reichen nicht mehr aus.
Zur Dokumentation der geförderten Maßnahme sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/ Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren bzw. einzureichen.
Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.
Gefördert wird:
- Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäudenmit folgenden Effizienzhaus-Standards:
- 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)
- 55 oder 55 EE oder 55 NH (ab Verfügbarkeit)
- 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit)
- 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit)
- Denkmal oder Denkmal EE (ab Verfügbarkeit)
- zusätzlicher Bonus für "Worst Performance Building"* (WPB) für Effizienzgebäude 40, 55 oder 70 EE
- Für Wohngebäude wird ein neuer Bonus für die „Serielle Sanierung“ (SerSan-Bonus) in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt, der bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.
Zu beachten ist, dass bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan- Bonus ist der Bonus in Summe auf 20 Prozentpunkte gedeckelt ist.
- Energetische Fachplanung und Baubegleitung
- Nachhaltigkeitszertifizierung (NH)
*Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.
Bedingungen und Definitionen:
- Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten (EEE).
- Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens über das Hausbankverfahren zu stellen.
- "EE“: Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme einen Anteil von mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.
- "NH“: Eine „Effizienzhaus NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne von Nummer 5.2 der Förderrichtlinie ausgestellt wird. Eine Kumulierung von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich.
- Bestandsgebäude: Bauantrag bzw. Bauanzeige > 5 Jahre
Antragsberechtigt sind:
Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden
Förderhöhe
Kredithöhe und Tilgungszuschuss:
- Sanierung sowie der Ersterwerb nach Sanierung von Effizienzgebäuden:
- Kreditbetrag: max. 120.000 Euro pro Wohneinheit; für EE- und NH-Klasse: max. 150.000 Euro pro Wohneinheit
- Tilgungszuschuss:
| Tilgungszuschuss in % |
Effizienzhaus 40 | 20 |
Effizienzhaus 55 | 15 |
Effizienzhaus 70 | 10 |
Effizienzhaus 85 | 5 |
Effizienzhaus Denkmal | 5 |
SerSan für EH 55 und 40 | zusätzlich 15 |
bei Erreichen der EE oder NH-Klasse | zusätzlich 5 |
WPB-Bonus für EG 40, 55 oder 70 EE | zusätzlich 10 |
- Energetische Fachplanung und Baubegleitung:Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
- Nachhaltigkeitszertifizierung:Ein- und Zweifamilienhäuser 10.000 Euro pro Vorhaben; Mehrfamilienhäuser: 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
- Bei energetischer Fachplanung und Baubegleitung sowie der Nachhaltitkgietszertifizierung gilt ein Tilgungszuschuss von 50%
Zinssätze und Laufzeiten:
- Der tagesaktuelle Zinssatz für verschiedene Laufzeitvarianten ist auf der Website der KfW abrufbar.
- Die für Kommunaldarlehen üblichen formalen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein.
Kumulierbarkeit
Kombinationen mit anderen Förderprogrammen
- Eine Kombination mit der BEG Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen.
- Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
- Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/ EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich
Kumulierung
- Die Gesamtförderquote ist begrenzt auf 60 %
- Zur Ermittlung der Förderquote sind alle Zuschüsse und Tilgungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen
- Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 % zulässig
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